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> Poller entfernen und durchfahren.
amfa
Beitrag 12.07.2006, 21:20
Beitrag #1


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hi

ihr kennt ja sicher diese schönen poller, die hin und wieder
in der gegend rumstehen.
nehmen wir mal an die poller stehen einfach so auf der strasse um zu verhindern,
dass ein wohngebiet als durchfahrt benutzt wird
(wobei der weg durchs wohngebiet eh länger wär.. aber das tut ja nix zur sache *g*)
allerdings sind sonst keinerlei schilder oder so angebracht
(abgesehen vom Sackgassen-Schild am Anfang des Wohngebietes)

was blüht jmd. der diese poller entfernt durchfährt und die poller hinterher sogar
ordnungsgemäss wieder aufstellt.

gelten die poller auch als durchfahrtsverbot?

die frage bezieht sich jetzt nicht nur auf dieses wohngebiet, sondern im allgemeinen auf diese poller.


mfg
amfa


ps:
damit auch jeder weiß worums geht hier ein bild smile.gif

so oder so ähnlich sehen die halt aus smile.gif


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Schnüffz
Beitrag 13.07.2006, 13:24
Beitrag #2


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mE darfst du die nur dann wegnehmen (und wieder aufstellen) wenn du ein berechtigtes Interesse hast, also zB dort parken müßtest als Besucher zB. Das könnte man ja überprüfen....
Sonst?? Nöö ist nicht erlaubt. Nur den Rettungskräften.
Meist haben diese lieblichen Poller aber auch ein Schloß wink.gif


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Wer sich nicht traut, zu fahren, sollte laufen!!
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toaster
Beitrag 13.07.2006, 20:49
Beitrag #3


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Weiß jemand, gegen welche Vorschrift man verstößt, wenn man den Poller rausnimmt?

Jedenfalls sind Poller meiner Meinung nach keine Verkehrszeichen. Im § 42 der StVO konnte ich sie nicht finden. Am ehesten passt noch Zeichen 600: die Absperrschranke. Aber die müsste horizontal angebracht sein. Die meisten Poller haben nur ein Dreikantschloss, man muss also nichts beschädigen. Der passende Schlüssel ist frei verkäuflich. Wenn man den Poller gleich wieder aufstellt, verändert man auch nichts.

Auch ich kenne Fälle, in denen Poller mitten auf einer ansonsten befahrbaren öffentlichen Straße stehen (kein Bordstein ö.ä.), ohne weitere Verkehrszeichen. Man darf die Fahrbahn also bis unmittelbar vor dem Poller und auch unmittelbar danach befahren.

Wenn man beispielsweise mit einem Lkw oder Anhänger eingefahren ist und dort nicht wenden kann, könnte man durchaus dazu verleitet werden, kurz den Poller rauszunehmen und durchzufahren.

Im Winter werden diese Absperrungen von den Behörden häufig dauerhaft entfernt, damit die Schneeräumung problemlos erfolgen kann. Dann kann man überhaupt nicht mehr erkennen, dass man hier möglicherweise nicht durchfahren darf.

Interessant ist auch ein Fall, den ich einmal in München gesehen habe: Poller wie oben beschrieben und zusätzlich Zeichen 255, Verbot für Krafträder. Für alle anderen Fahrzeugarten war die Durchfahrt also ausdrücklich nicht verboten, sondern "nur" unmöglich, solange man den Poller nicht herausnimmt.
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CvR
Beitrag 13.07.2006, 21:32
Beitrag #4


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Vielleicht hättest du ein wenig weiterlesen sollen, toaster. In §43 StVO sind unter den "Verkehrseinrichtungen" auch "Sperrpfosten" erwähnt. Auch sie sind wie Verkehrszeichen zu beachten, haben somit einen vergleichbaren Stellenwert.

Hinzu kommt, dass zum öffnen und schließen des Sperrpfostens gehalten werden muss, es besteht somit ein gewisses Potential, gegen Vorschriften bezüglich des Haltens zu verstoßen.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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toaster
Beitrag 13.07.2006, 22:07
Beitrag #5


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Ja stimmt! Sorry!

Es steht auch noch unter (2): Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Dann also lieber Finger weg und einen Umweg fahren. Und rückwärts herausfahren.

Ich konnte aber nirgenwo finden, was die "Verkehrseirichtung Sperrpfosten" genau anordnet.
Das man sie nicht verändern darf, sehe ich jetzt ein.

Wenn aber die Durchfahrt von der Breite her dennoch möglich wäre, z.B. mit dem Motorrad, wenn Zeichen 255 nicht aufgestellt ist, oder mit einem Fiat 500 (Breite 1,32m) müsste das eigentlich in Ordnung gehen.

Oder verbietet das Zeichen "Sackgasse" dies? Eigentlich ist dieses Schild ja nur ein Hinweis.

Interessant wäre nun noch die Frage von AMFA, was das vorübergehende Unwirksammachen einer Verkehrseinrichtung für rechtliche Folgen hat.
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amfa
Beitrag 14.07.2006, 07:45
Beitrag #6


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Zitat (toaster @ 14.07.2006, 00:07) *
Wenn aber die Durchfahrt von der Breite her dennoch möglich wäre, z.B. mit dem Motorrad, wenn Zeichen 255 nicht aufgestellt ist, oder mit einem Fiat 500 (Breite 1,32m) müsste das eigentlich in Ordnung gehen.


Das müsste erlaubt sein.
Zumindest ist mein Fahrlehrer während meiner Motorradfahrstunden mit mir auch mal zwischen solchen Pfosten durchgefahren smile.gif
Und ich hoffe doch mal, das war erlaubt.

mfg
amfa


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MickyMaus
Beitrag 24.07.2006, 10:11
Beitrag #7


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Ich hole das nochmal hoch... Ohne weitere Beschilderung dürfte es doch erlaubt sein, den Pfosten herauszunehmen und danach wieder einzusetzen, oder?
Achim? Wo bist du? think.gif


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Viele Grüße,
MM
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Thargor
Beitrag 25.07.2006, 12:58
Beitrag #8


Neuling
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Die Diskussion hier erinnert mich stark daran:

http://www.zilka.at/home/index.php?name=co...=-3&pos=244

und daran:

http://www.bnv-bamberg.de/home/ba3311/buschl.html


Jens rofl1.gif
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Sasquatch
Beitrag 25.07.2006, 13:13
Beitrag #9


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Naja, hat wohl jeder seinen eigenen Humor. Wobei ich nicht glaube, dass eine Laverda sooo viel schmaler ist als eine BMW.


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MickyMaus
Beitrag 25.07.2006, 14:13
Beitrag #10


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Zitat (Thargor @ 25.07.2006, 13:58) *
Die Diskussion hier erinnert mich stark daran:

rofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gifrofl1.gif


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Viele Grüße,
MM
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Peter Lustig
Beitrag 25.07.2006, 21:19
Beitrag #11


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Wie schon richtig erkannt worden ist, sind Sperrpfosten nach § 43 StVO Verkehrseinrichtungen. Ihre Anordnung, Aufstellung und Beseitigung unterliegt demnach den Vorschriften des § 45 StVO, in dem u.a. festgelegt wird, wer berechtigt ist, solche Einrichtungen anzuordnen und aufzustellen.

Wird nun vorsätzlich durch einen Unzuständigen dagegen verstoßen, z.B. indem er die Sperrpfosten unberechtigt, wenn auch nur vorübergehend entfernt, kann der Straftatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB vorliegen. Also nicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen! sad.gif

Sperrpfosten sollen die Durchfahrt bestimmter Fahrzeuge unterbinden und sind eine reine technische Sperre. Daher ist ihre "Missachtung" auch nicht bußgeldbedroht. Sind die Lücken zwischen den Pfosten ausreichend groß, dürfen Fahrzeuge, die hindurchpassen (z.B. einspurige Fahrzeuge wie Motorräder und Fahrräder), auch durchfahren. Will man die Durchfahrt auch für diese Fahrzeuge unterbinden bzw. verbieten, ist zusätzlich die Aufstellung eines entsprechenden Sperrzeichens, z.B. Z. 254, 255 oder 256 StVO, erforderlich.
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MickyMaus
Beitrag 26.07.2006, 11:22
Beitrag #12


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Sperrpfosten mit Dreikantschloss haben doch den Sinn, dass sie vorübergehend entfernt werden können. Die Frage, die ich mir dabei stelle, ist ob die technische Sperre wirkungsvoll ist, sofern es wirklich nur ein Dreikantschloss ist. Die Umgehung nicht wirkungsvoller Sperren ist m.W. nicht strafbar.


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Peter Lustig
Beitrag 26.07.2006, 14:22
Beitrag #13


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Die Wirksamkeit der Sperre spielt tatbestandsmäßig keine Rolle. Es kommt für die Verwirklichung des § 132 StGB nur darauf an, ob die Maßnahme durch einen Berechtigten (Ausübung eines öffentlichen Amts oder kraft öffentlichen Amtes) oder unbefugt durch eine unberechtigte Person vorgenommen worden ist. Allerdings ist hier Vorsatz gefordert, also das Bewusstsein, dass die zur Vornahme der Tathandlung erforderliche öffentliche Amtsstellung fehlt.
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