Handy am Steuer - 2. Mal innerhalb 1/2 Jahr |
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Handy am Steuer - 2. Mal innerhalb 1/2 Jahr |
08.07.2006, 17:48
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 08.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20997 |
Besten Dank! |
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08.07.2006, 17:55
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 193 Beigetreten: 11.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18367 |
Falls sie dir schon beim 2. Mal Vorsatz unterstellen würden, so könnte die Geldbuße verdoppelt werden. Mehr als 80 € + 1 Punkt ist hier in meinen Augen aber kaum möglich
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08.07.2006, 17:59
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 08.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20997 |
Danke für dei Info, habe mir sowas schon gedacht. Ist aber ein echtes Highlight für niedrigen Blutdruck: Samstags einen Brief erhalten mit 4.700 Euro Strafe...HAMMER! :-) Hoch lebe die Stadt Wuppertal!
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08.07.2006, 18:00
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 193 Beigetreten: 11.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18367 |
Und ansonsten alle Angaben gleich wie beim ersten BGB? Steht zufällig was von Vorsatz drin?
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08.07.2006, 18:02
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#5
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 08.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20997 |
Nein, von Vorsatz steht da nix...nur die ganz normale Beschreibung wie ich den Hörer am Ohr hatte...
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08.07.2006, 18:54
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 |
Falls sie dir schon beim 2. Mal Vorsatz unterstellen würden, so könnte die Geldbuße verdoppelt werden. Mehr als 80 € + 1 Punkt ist hier in meinen Augen aber kaum möglich Wo nehmt ihr das immer her?Das OWiG gibt bei der Geldbuße einen Spielraum bis zu EUR 1.000 her (womit die EUR 4.700 des TE auch schon als Tippfehler bestätigt sind ). Eine Verdoppelung bei Vorsatz gibt es in BKatV/OWiG nicht, die rede ist von einer angemessenen Erhöhung (BKatV), die Obergrenze EUR 1.000 (OWiG). Richtig ist gleichwohl, dass in der Praxis seltenst (mir persl. ist auch kein Fall bekannt) eine größere Erhöhung als um 100% erfolgt. Zitat Und ansonsten alle Angaben gleich wie beim ersten BGB? Steht zufällig was von Vorsatz drin? Da ist allerdings, wie auch in deinem ersten Post in diesem Thread, nun total falsch. Nur weil der TE bereits eine diesbezügliche Voreintragung hat ist hier mitnichten auf Vorsatz zu erkennen.Denn du wirst mit dem o.g. Argument nicht belegen können, dass der TE bewusst den Verstoß beging im Willen sich widerrechtlich zu verhalten . Hier wäre also nur auf Grund der Voreintragungen eine Erhöhung der Geldbuße möglich. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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09.07.2006, 08:28
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9287 Beigetreten: 06.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20947 |
Ohne auf die Höhe der Strafe eingehen zu wollen: Was spricht denn eigentlich gegen die Anschaffung einer Freisprecheinrichtung? Dann ist das Thema zumindest in Zukunft erledigt.
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09.07.2006, 08:58
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Wo nehmt ihr das immer her? Ein weiterer spezieller Gesichtspunkt ist die Vorsatzfrage bei einem Verstoß gegen das "Handyverbot". Näheres hierzu kann man u.a. in der Begründung zur Änderung der BKatV nachlesen (nach unten scrollen). Eine evtl. Erhöhung des Regelsatzes von 40.-€ ließe sich aber mit der Wertung als "beharrliche Pflichtverletzung" begründen. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Gast_LasiLore_* |
09.07.2006, 10:04
Beitrag
#9
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Guests |
Ich würde den Bußgeldbescheid einrahmen und vielleicht einer Zeitung anbieten. Ist doch ne tolle Nummer.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 05.05.2024 - 04:24 |