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> Handy am Steuer - 2. Mal innerhalb 1/2 Jahr
mesiterpropper
Beitrag 08.07.2006, 17:48
Beitrag #1


Neuling


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Hallo, bin neu hier und hoffe auf eure Hilfe. Vor einem halben Jahr bin ich mit dem Handy am Ohr erwischt worden...grundsätzlich nicht schlimm, keine Probezeit, Geld bezahlt, Punkt kassiert (mein einziger!), alles prima. Vor kurzem bin ich leider wieder erwischt worden, mache heute meinen Briefkasen auf, lese und falle vom Stuhl: 4.700 Euro Strafe!!! Ich denke wir sind uns einig: Tippfehler! (hoffe ich lol). Hat jemand Ahnung wie hoch die Strafe bei einem Wiederholungsvergehen tatsächlich ist?

Besten Dank!
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arenk
Beitrag 08.07.2006, 17:55
Beitrag #2


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Falls sie dir schon beim 2. Mal Vorsatz unterstellen würden, so könnte die Geldbuße verdoppelt werden. Mehr als 80 € + 1 Punkt ist hier in meinen Augen aber kaum möglich wink.gif
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mesiterpropper
Beitrag 08.07.2006, 17:59
Beitrag #3


Neuling


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Danke für dei Info, habe mir sowas schon gedacht. Ist aber ein echtes Highlight für niedrigen Blutdruck: Samstags einen Brief erhalten mit 4.700 Euro Strafe...HAMMER! :-) Hoch lebe die Stadt Wuppertal! think.gif
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arenk
Beitrag 08.07.2006, 18:00
Beitrag #4


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Und ansonsten alle Angaben gleich wie beim ersten BGB? Steht zufällig was von Vorsatz drin?
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mesiterpropper
Beitrag 08.07.2006, 18:02
Beitrag #5


Neuling


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Nein, von Vorsatz steht da nix...nur die ganz normale Beschreibung wie ich den Hörer am Ohr hatte...
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Luxfur
Beitrag 08.07.2006, 18:54
Beitrag #6


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Zitat (arenk @ 08.07.2006, 18:55) *
Falls sie dir schon beim 2. Mal Vorsatz unterstellen würden, so könnte die Geldbuße verdoppelt werden. Mehr als 80 € + 1 Punkt ist hier in meinen Augen aber kaum möglich wink.gif
Wo nehmt ihr das immer her?
Das OWiG gibt bei der Geldbuße einen Spielraum bis zu EUR 1.000 her (womit die EUR 4.700 des TE auch schon als Tippfehler bestätigt sind wink.gif). Eine Verdoppelung bei Vorsatz gibt es in BKatV/OWiG nicht, die rede ist von einer angemessenen Erhöhung (BKatV), die Obergrenze EUR 1.000 (OWiG).
Richtig ist gleichwohl, dass in der Praxis seltenst (mir persl. ist auch kein Fall bekannt) eine größere Erhöhung als um 100% erfolgt.

Zitat
Und ansonsten alle Angaben gleich wie beim ersten BGB? Steht zufällig was von Vorsatz drin?
Da ist allerdings, wie auch in deinem ersten Post in diesem Thread, nun total falsch. Nur weil der TE bereits eine diesbezügliche Voreintragung hat ist hier mitnichten auf Vorsatz zu erkennen.
Denn du wirst mit dem o.g. Argument nicht belegen können, dass der TE bewusst den Verstoß beging im Willen sich widerrechtlich zu verhalten no.gif. Hier wäre also nur auf Grund der Voreintragungen eine Erhöhung der Geldbuße möglich.


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"Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan
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AMenge
Beitrag 09.07.2006, 08:28
Beitrag #7


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Ohne auf die Höhe der Strafe eingehen zu wollen: Was spricht denn eigentlich gegen die Anschaffung einer Freisprecheinrichtung? Dann ist das Thema zumindest in Zukunft erledigt.
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steveluke
Beitrag 09.07.2006, 08:58
Beitrag #8


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Zitat (Luxfur @ 08.07.2006, 19:54) *
Wo nehmt ihr das immer her?


Ein weiterer spezieller Gesichtspunkt ist die Vorsatzfrage bei einem Verstoß gegen das "Handyverbot".
Näheres hierzu kann man u.a. in der Begründung zur Änderung der BKatV nachlesen (nach unten scrollen).

Eine evtl. Erhöhung des Regelsatzes von 40.-€ ließe sich aber mit der Wertung als "beharrliche Pflichtverletzung" begründen.


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Gast_LasiLore_*
Beitrag 09.07.2006, 10:04
Beitrag #9





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Ich würde den Bußgeldbescheid einrahmen und vielleicht einer Zeitung anbieten. Ist doch ne tolle Nummer.
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