Zulassung von der Zulassungstelle verweigert |
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Zulassung von der Zulassungstelle verweigert |
04.07.2006, 06:26
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 04.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20854 |
Habe mit einem EU-Neufahrzeug Suzuki GSX-R 1000 K4 folgendes Problem. Motorrad wird vom KVA Berlin mit der Begründung COC-Papiere seien älter als 18 Monate nicht zugelassen. Habe mich daraufhin beim Händler wo ich das Fzg. ordnungsgemäss erstanden habe beschwert, worauf sie mir ein Gutachten vom TÜV in Baden-Würtemberg mit den ganzen COC- Daten und aktuellem Erstellungsdatum zugesandt haben. Also bin ich damit wieder beim KVA-Berlin angetreten, ... und mag es nicht glauben, wieder keine Zulassung erhalten, daraufhin dann zum Dienstellenleiter und Beschwerde eingereicht. Dienststellenleiter nahm sich der Sache etwas murrend an, holte den zuständigen Sachbearbeiter, der wiederum die Zulassung ablehnte. Begründung COC-Papiere seien älter als 18 Monate, Gutachten wird nicht akzeptiert, dies wäre nur eine Abschrift der COC-Daten. Sie möchten ein Gutachten nach §17 STVZO. -also ich dann Kurzzeitkennzeichen gleich mitgenommen am Krad montiert und mit dem Fzg. zur Hauptstelle der Dekra in Potsdam gefahren. Gutachten für Neufahrzeug nach § 17 erstellen lassen, Prüfer wusste leider nicht was die Zulassungstelle überhaupt will und verstand das ganze Problem nicht so richtig, bescheinigte aber in seinem Gutachten Fzg. entspricht dem COC -Dokument Nr. AS-22791 70. Ob dieses Gutachten so akzeptiert wird konnte ich leider noch nicht in Erfahrung bringen... Ähnliches Fzg. wurde beim KVA in Köthen, ebenfalls mit COC-Papieren die älter als 18 Monate waren, ohne murren und maulen der Zulassungstelle zugelassen. Kann mich bitte jemand darüber aufkären, was §17 zu bedeuten hat und was dieser Behördenirrsinn soll, bevor die mich jetzt zum 3 x nach 4 Stunden Wartezeit wieder wegschicken. Vielen Dank für Eure Mithilfe. |
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04.07.2006, 07:09
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1835 Beigetreten: 02.12.2003 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 830 |
Eine Untersuchung nach §17 STVZO ist hier sicherlich falsch! Es handelt sich bei dieser Untersuchungsart um eine behördliche Anordnung, wenn sichergestellt werden soll, ob das Fz den Vorschriften entspricht! Also wenn überhaupt, dann müßte ein §21 STVZO Gutachten erstellt werden, manche SVA's geben sich aber auch mit einer ganz normalen HU nach § 29 STVZO zufrieden, da das Fz ja noch nicht zugelassen war! Komische Aktion da bei Euch in Berlin!
-------------------- Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates
Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung! |
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04.07.2006, 07:31
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 04.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20854 |
Hallo !!!
Ich sehe das auch so §21 (Vollgutachten), dies hatte ich auch angefragt. Bearbeiter in der Zulassungsstelle meinte dann, -Nein es sei ein § 17 erforderlich, da das Fzg. noch nie zum Strassenverkehr zugelassen war. Ich halte das ganze sowieso für irgendeine willkürliche Behördenaktion gegen EU-Fahrzeuge. |
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04.07.2006, 07:52
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
[...]Bearbeiter in der Zulassungsstelle meinte dann, -Nein es sei ein § 17 erforderlich, da das Fzg. noch nie zum Strassenverkehr zugelassen war.[...] Genau das hat er dann falsch ausgesagt. Der § 17 StVZO stellt beispielsweise die Möglichkeit der Überprüfung eines Fahrzeuges nach Anordnung durch die Zulassungsstelle sicher, wenn die Polizei der Zulassungsstelle entsprechende Hinweise über die Verkehrsuntüchtigkeit gegeben hat.Den § 21 StVZO gibt es eben für genau solche Fälle, oder wenn das Fahrzeug beispielsweise länger als 18 Monate nicht zugelassen war. Ich verstehe hier die Maßnahme der Zulassungsstelle auch nicht -------------------- |
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04.07.2006, 08:33
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
Eine Untersuchung nach §17 STVZO ist hier sicherlich falsch! Es handelt sich bei dieser Untersuchungsart um eine behördliche Anordnung, wenn sichergestellt werden soll, ob das Fz den Vorschriften entspricht! Also wenn überhaupt, dann müßte ein §21 STVZO Gutachten erstellt werden, manche SVA's geben sich aber auch mit einer ganz normalen HU nach § 29 STVZO zufrieden, da das Fz ja noch nicht zugelassen war! Komische Aktion da bei Euch in Berlin! Ich kann die ganze Sache auch nicht nachvollziehen aber die Zulassungstelle hat immer das Recht ein Fahrzeug nach § 17 prüfen zulassen. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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04.07.2006, 14:06
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 |
CoC zu alt???? Seit wann gibt es denn sowas? Es handelt sich edoch aber um ein Neufahrzeug oder war die Maschiene im ausland mal kurz zugelassen.
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04.07.2006, 14:12
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat manche SVA's geben sich aber auch mit einer ganz normalen HU nach § 29 STVZO zufrieden, da das Fz ja noch nicht zugelassen war! Genauso hatte ich es diese Woche auch schon. mfg Stefan |
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04.07.2006, 15:29
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#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 04.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20854 |
CoC zu alt???? Seit wann gibt es denn sowas? Es handelt sich edoch aber um ein Neufahrzeug oder war die Maschiene im ausland mal kurz zugelassen. Nein Fzg. war noch nie zugelassen, auch nicht im Ausland, wurde neu vom freien Händler in Deutschland erworben und geliefert. Tachostand 00001 |
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04.07.2006, 17:33
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 |
Also mich würde mal interresieren auf welcher Grundlage das beruhen soll. Frag mal nach Suzuki GSX-R 1000 und Poste mal. Ein neufahrzeug ist ein Neufahrzeug und ein Coc ist nicht befristet gültig. Wäre mir neu!
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04.07.2006, 19:19
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Ein neufahrzeug ist ein Neufahrzeug und ein Coc ist nicht befristet gültig Ein normales, für den deutschen Markt bestimmtes Fahrzeug, was bis Oktober letzten Jahres mit Fahrzeugbrief ausgeliefert wurde, mußte in der Regel auch eine HU nachweisen, wenn es mehr als ein Jahr nach Produktion zugelassen werden sollte. Es ist also nicht so abwegig, bei einem CoC-Dokument analog zu verfahren. mfg Stefan |
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04.07.2006, 19:53
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 |
In der Regel? HU bei Neuwagen nachweisen? Ich habe kürzlich erst ein Fahrzeug das durch einen einen Juristischen Streit. 3 Jahre gestanden (ohne EZ) hat zugelassen. Das Fahrzeug hat anstandslos drei Jahre TÜV bekommen.
Das Problem vermute ich eher bei der AU (bzw im vorliegenden Fall AUK). Obwohl auch ich lerne gern dazu wo kann man das denn nachlesen? Ich meine jetzt das es in der Regel so ist. Nicht in begründeten ausnahmefällen. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 20:41 |