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> Verjährung bei Abschleppmaßnahmen, Kostenersatz bei Polizeimaßnahmen
Uwe W
Beitrag 10.02.2004, 23:08
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3945]FAQ: Verjährung bei Abschleppmaßnahmen[/URL]

Eine oft gestellte Frage ist die, ob die 3 monatige Verjährungsfrist für Verkehrsverstöße
auch Anwendung findet auf Kostenbescheide bei polizeilichen Abschlepp- oder Umsetzungsmaßnahmen.
Die Antwort ist grundsätzlich Nein!

Die Verjährungsfristen und -regeln sind in den Gesetzen der jeweiligen Bundesländer normiert.
Von einer 1 bis 4 jährigen Verjährungsfrist ist dabei auszugehen.
Die Frist beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem die Abschleppmaßnahme stattgefunden hat.

Behördliche Abschleppmaßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in den Polizeigesetzen der Bundesländer.
Polizei ist weitgehend Ländersache, d.h. auch die gesetzlichen Grundlagen werden von den Ländern geregelt.

Die Abschleppmaßnahmen sind in der Regel als sogenannte "Ersatzvornahmen"
(d.h. die Polizei nimmt die Maßnahme anstatt des eigentlich pflichtigen Halters selber vor
bzw. beauftragt einen Dritten=Abschleppunternehmer mit der Ersatzvornahme)
im Sinne der jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) anzusehen.

Die VwVG enthalten in der Regel Vorschriften über die Kosten, die auf den Kostenpflichtigen (=Halter) umgelegt werden können.
Ergänzend wird in manchen Bundesländern auf weitere Gesetze (Landesgebührengesetz, Abgabenordnung, kommunales Abgabengesetz) verwiesen.

In den folgenden Beiträgen wird für einige Bundesländer die Festsetzungsverjährung benannt.
Das ist der Zeitraum, bis zu dem der Bescheid den Halter erreicht haben muss, damit keine Verjährung eintritt.

Auf die Einzelheiten und Fallstricke des Verjährungsrechts (Unterbrechung, Anlaufhemmung, Ablaufhemmung, separate Fristen für Zahlungsverjährung)
wird hier in den FAQ zunächst nicht eingegangen.
Wenn im Einzelfall eine Verjährung möglich ist und diese Fragen eine Rolle spielen könnten,
weil die im jeweiligen Bundesland genannte Frist schon überschritten ist,
kann über den Einzelfall natürlich im Forum diskutiert werden.

In vielen Fällen wird sich eine solche Diskussion aber erübrigen, da der Bescheid offensichtlich noch innerhalb der Verjährungsfrist versandt wurde.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 10.02.2004, 23:22
Beitrag #2


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Baden-Württemberg: 3 Jahre

§31 VwVG Baden-Württemberg verweist auf § 21 Landesgebührengesetz.

Hinsichtlich der Zahlungsverjährung wird dort auf die §§ 230 bis 232 Abgabenordnung verwiesen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 10.02.2004, 23:31
Beitrag #3


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Bayern: 4 Jahre

Bayern unterscheidet zwischen einer Festsetzungsverjährung (4 Jahre) und einer Zahlungsverjährung (5 Jahre).
Zitat
Kostengesetz (Bayern)

Art. 13  Festsetzungsverjährung

Eine Kostenentscheidung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. 
Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
      1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nicht unanfechtbar entschieden ist;
      2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Art. 19  Zahlungsverjährung

(1)  Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung).  Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
      1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs;
      2. Stundung;
      3. Sicherheitsleistung;
      4. Aussetzung der Vollziehung;
      5. eine Vollstreckungsmaßnahme;
      6. Anmeldung im Konkurs;
      7. Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Kostenschuldners.

(4) Die Unterbrechung gemäß Absatz 3 dauert fort, bis
      1. bei schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist;
      2. bei Stundung oder Aussetzung der Vollziehung die Maßnahme abgelaufen ist;
      3. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist;
      4. das Konkursverfahren beendet ist.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut.

(6) Die Frist nach Absatz 1 wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(7) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 10.02.2004, 23:38
Beitrag #4


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Berlin: 3 Jahre

Zitat
Gesetz über Gebühren und Beiträge (Berlin)
§ 21  Verjährung

(1)  Die Ansprüche auf Zahlung von Gebühren, Beiträgen und Kosten (§ 16) sowie auf Erstattung von Barauslagen verjähren in drei Jahren.  Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 146 bis 149 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.


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Beitrag 10.02.2004, 23:44
Beitrag #5


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Brandenburg: 3 Jahre?

§37 VwVG Brandenburg verweist auf eine Kostenordnung (Rechtsverordnung).
Sind dort Verjährungsvorschriften enthalten?
Ansonsten müßte auch hier die Verjährungsvorschrift gelten im

Zitat
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (Brandenburg)

§ 20  Verjährung

(1)  Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren.  Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.  Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so verjähren die Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.


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Beitrag 10.02.2004, 23:56
Beitrag #6


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Bremen: 4 Jahre

Zunächst heißt es ganz knapp im kleinsten Bundesland:
Zitat
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremen)

§ 15  Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen selbst ausführen oder durch einen Dritten ausführen lassen.

Was die Kosten angeht, so unterscheidet Bremen zwischen Festsetzungs- und Zahlungsverjährung:
Zitat
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) (Bremen)

§ 27  Verjährung

(1)  Eine Festsetzung der Ansprüche nach diesem Gesetz sowie die Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.  Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.  Ist aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Vorschriften eine Erklärung oder eine Anmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, so beginnt die Festlegungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Satz 2 später beginnt.  Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Festsetzung, Aufhebung oder Änderung eines Anspruchs gestellt, so läuft die Frist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist.

(2)  Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.  Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(4)  Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs oder durch Ermittlungen der für die Erhebung oder Beitreibung der Beträge zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.  Die Unterbrechung der Verjährung durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Sicherungshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, oder durch Anmeldung im Konkurs dauert fort, bis die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Konkursverfahren beendet worden ist.  Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(6) Ist der Anspruch gegen den Schuldner verjährt, so ist auch derjenige von der Haftung befreit, der neben ihm haftet, es sei denn, daß der Haftende vor der Verjährung des Anspruchs gegen den Schuldner in Anspruch genommen worden ist.


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Beitrag 11.02.2004, 00:05
Beitrag #7


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Hamburg: 2 Jahre?

In § 76 VwVG Hamburg ist eine Verjährungsfrist von 2 Jahren normiert, sofern der Hauptanspruch
(Anspruch auf Umsetzung des Fahrzeugs durch den Fahrzeughalter) keiner anderen Verjährungsfrist unterliegt.

Wegen der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung wird auf § 22 des Gebührengesetzes verwiesen.


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Beitrag 11.02.2004, 00:21
Beitrag #8


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Hessen: 3 Jahre

Zitat
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessen)

Zweiter Titel  Die Zwangsmittel
(in Kraft ab 01.10.2003)

§ 74  Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen.

(2) Ist die Handlung notwendig mit der gewaltsamen Einwirkung auf Sachen verbunden, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anwendung körperlicher Gewalt und ihrer Hilfsmittel anordnen.

(3)  Der Kostenbetrag ist in der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen.  Die Vollstreckungsbehörde kann von dem Pflichtigen die Zahlung vorläufig veranschlagter Kosten fordern.  Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.  Überzahlte Beträge sind dem Pflichtigen zu erstatten.

(4)  Zahlt der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Zahlung Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz für das Jahr zu entrichten.  Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden

Die Verjährungsvorschrift in § 19 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes entspricht bis auf geringe redaktionenelle Unterschiede der Regelung in Rheinland-Pfalz.


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Beitrag 11.02.2004, 21:42
Beitrag #9


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Mecklenburg-Vorpommern: 3 Jahre

Zitat
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Mecklenburg-Vorpommern)

§ 20  Verjährung

(1)  Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren.  Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.  Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistungen, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.


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Beitrag 13.02.2004, 16:28
Beitrag #10


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Niedersachsen: 3 Jahre

§ 73 VwVG Niedersachsen verweist auf das Verwaltungskostengesetz.
Die Verjährung ist dort geregelt in § 8 Verwaltungskostengesetz
Zitat
§ 8 Verjährung
(1) Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. Das gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2).
Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(3) Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen.
Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.


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Beitrag 13.02.2004, 16:30
Beitrag #11


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Nordrhein-Westfalen: 4 Jahre

Zunächst ein Zitat aus http://www.bdvi.de/BDVI/aktuell/mainvb.htm:
Zitat
Neue Verjährungsfrist für Gebührenanspruch!
Änderung des Gebührengesetzes NRW

Durch Gesetz vom 18.12.2002 wurde weitgehend unbemerkt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, insbesondere aber das Gebührengesetz geändert. Die Gesetzesänderung ist im GVBl. NRW 2003, Seite 24 veröffentlicht. Hervorzuheben hierbei ist insbesondere die neue Regelung der Verjährung des Gebührenanspruches.

Der neue § 20 unterscheidet zwischen einer Festsetzungsverjährung und einer Zahlungsverjährung. Die Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Der Ablauf dieser Frist bewirkt, dass eine Kostenfestsetzung (ebenso wie ihre Aufhebung oder Änderung) nicht mehr zulässig ist. Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft also nun nicht mehr an die Fälligkeit des Anspruches, sondern an dessen Entstehen an. Nach § 11 GebG NRW entsteht die Kostenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Im übrigen - soweit ein Antrag nicht notwendig ist - entsteht die Gebührenschuld dem Grund und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. § 20 Abs. 2 legt darüber hinaus nun eine weitere Verjährungsfrist fest, nämlich die sog. Zahlungsverjährung. Demnach erlischt ein einmal festgesetzter Kostenanspruch nach einer Verjährungsfrist von 5 Jahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Fälligkeit wiederum bestimmt sich nach wie vor nach § 17 GebG NRW und tritt mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner ein, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Wenn vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährung ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt wird - also der Kostenschuldner Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) erhebt - ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet wird (§ 209 BGB).

Unterbrechung der Zahlungsverjährung regelt der neue § 20 Abs. 4; die Bestimmung entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 20 Abs. 3. Die Unterbrechung der Verjährung hat zur Folge, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue Verjährungsfrist beginnt.


Zu beachten ist, dass neben den Auslagen für den Abschleppunternehmer auch Gebühren für den Verwaltungsaufwand der Polizei/Ordnungsbehörde festgesetzt werden können.
Zitat
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW § 77  Kosten

(1)  Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.  Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.

(2)  Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen.  In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen.

Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren sowie Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorgesehen werden.  Für diese sind feste Gebührensätze und Vomhundertsätze festzulegen.

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang, einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden.  Die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.  Im Falle der Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden.

Die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Betrages, der aufgrund des § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist.  Soweit der zu zahlende Betrag über 2 500 Euro hinaus geht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert.  Für den über 25 000 Euro hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert und für den über 50 000 Euro hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert.

(3)  Bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder anderer Vermögensrechte oder des Wertes der Sachen, die gepfändet oder versteigert werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. 2 In den Fällen des Verwaltungszwangs einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.

(4)  Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.  In der Kostenordnung können abweichend der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs oder die Fälligkeit des Auslagenersatzes, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden.

(5) Bei einer Ersatzvornahme, Sicherstellung oder Verwahrung kann in der Kostenordnung die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht und hierfür die Fälligkeit vorgesehen werden.


Zitat
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalen)

§ 20  Verjährung

(1)  Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).  Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist.  Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2)  Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung).  Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(4)  Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung oder durch Ermittlung der Behörde über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.  Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind.  Die Verjährung wird nur bis zur Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.  Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(5) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 3 entsprechend.


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Beitrag 13.02.2004, 16:38
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Rheinland-Pfalz: 3 Jahre

Im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz wird verwiesen
Zitat
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Vom 8. Juli 1957* * GVBl. S. 101
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.7.2003, GVBl. 2003, S. 155

§ 83  Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz.

auf das Landesgebührengesetz von Rheinland-Pfalz:
Zitat
§ 20  Verjährung

(1)  Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren.  Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. 
Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

Dadurch dass Ermittlungen des Kostengläubigers nach Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen die Verjährung unterbrechen, kann
u.U. ein Bescheid noch rechtmäßig sein, der länger als 3 Jahre nach der Polizeimaßnahme erlassen wird.
Abgeschleppt im März 2000 - Rechnung im Januar 2004


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Saarland: 3 Jahre

In §77 des VwVG Saarland wird verwiesen auf das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.
Die Verjährungsfrist (Zahlungsverjährung) von 3 Jahren ist dort in § 19 geregelt.

Auch im Saarland unterbrechen Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen die Verjährung.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 13.02.2004, 17:08
Beitrag #14


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Sachsen: 4 Jahre

Im Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind Ersatzvornahmen und ihre Kostenbescheide in einem Paragraphen geregelt, allerdings ohne Verjährungsvorschriften:
Zitat
§ 24 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragen oder die Handlung selbst vornehmen. Der Vollstreckungsschuldner sowie Personen, die Mitgewahrsam an den Räumen und beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners haben, sind zur Duldung der Ersatzvornahme verpflichtet.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen.

(3) Die Kosten der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid festgesetzt. Der Leistungsbescheid ist sofort vollziehbar.

(4) Die Kosten sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides zu zahlen. Von diesem Zeitpunkt an sind die Kosten der Ersatzvornahme zu verzinsen. Die Vorauszahlung ist zu verzinsen, soweit sie die tatsächlichen Kosten der Ersatzvornahme übersteigt. Der Zinssatz beträgt fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Änderungen des Basiszinssatzes nach § 247 BGB sind für die Verzinsung ab dem Tag wirksam, an dem die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Neben den Zinsen werden keine Säumniszuschläge erhoben.


Im Verwaltungskostengesetz findet sich dann in § 21 eine 4-jährige Festsetzungsverjährung und eine 5-jährige Zahlungsverjährung,
wobei die letztgenannte aus verschiedenen Anlässen unterbrochen werden kann, d.h. dann neu zu laufen anfängt.


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Beitrag 13.02.2004, 17:15
Beitrag #15


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Sachsen-Anhalt: 3 Jahre

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz verweist wegen der Einzelheiten, insbesondere der Verjährung in seinem §74 auf das Verwaltungskostengesetz.

Zitat
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Sachsen-Anhalt)

§ 9  Verjährung

(1)  Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch.  Das gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.

(2)  Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist.  Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(3)  Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen.  Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.


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Beitrag 13.02.2004, 17:19
Beitrag #16


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Schleswig-Holstein: 3 Jahre

Zitat
Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (Schleswig-Holstein)

§ 20  Verjährung

(1)  Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.  Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf das Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.  Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung ist gehemmt solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistungen, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(5) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.


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Beitrag 13.02.2004, 17:22
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Thüringen: 3 Jahre

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt in § 56 lediglich:
Zitat
Kosten

Für Mahnungen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 sowie für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.  Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Finanzminister das Nähere in einer Rechtsverordnung.

Die Verjährungsvorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten dann nach §1 VwKostG:
Zitat
Thüringer Verwaltungskostengesetz (Thüringen) (in Kraft ab 13.12.2002)

§ 17  Verjährung

(1)  Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.  Mit Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung, erlischt der Anspruch.

(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch:

1. schriftliche Zahlungsaufforderung,
2. Zahlungsaufschub,
3. Stundung,
4. Aussetzen der Vollziehung,
5. Sicherheitsleistung,
6. eine Vollstreckungsmaßnahme,
7. Vollstreckungsaufschub,
8. Anmeldung im Insolvenzverfahren und
9. Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.


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