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> 16. Änderungsverordnung zur StVO
Peter Lustig
Beitrag 20.05.2006, 21:14
Beitrag #1


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Artikel 1 der 16. Änderungsverordnung zur StVO vom 11.05.2006 ist seit 16.05.2006 in Kraft:
Zitat
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.
Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.“

b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.“

c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.“

2. In § 49 Abs. 1 Nr. 20 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
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