Sekundenschlaf - Unfall, was kommt auf mich zu? |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Sekundenschlaf - Unfall, was kommt auf mich zu? |
18.05.2006, 16:05
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 18.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19472 |
Ich habe mich schon ein bisschen durch euer Forum durchgesucht und auch einen Beitrag zu dem Thema gefunden, der aber leider schon 2 Jahre zurückliegt und da sich so viel ändert, habe ich mir gedacht, fange ich mal einen neuen Thread an. Ich hoffe, es wird entschuldigt Mein Problem ist folgendes: Ich bin von Beruf Ausfahrer, muss also fast täglich meine Touren fahren. (Deswegen brauche ich auch den Führerschein so dringend). Jetzt bin ich diese Woche am Steuer auf der Autobahn eingeschlafen und einem LKW aufgefahren, nachdem ich in der Mitte der beiden Fahrbahnen gefahren bin. Dies sagten die Zeugen hinter mir aus und auch die Schäden an den Fahrzeugen bestätigten das. Der LKW hat nun so ca. 1500-2000 Euro Schaden. Mein eigenes Auto - ein Firmenkleintransporter - ist Totalschaden, da er nach dem Eintreffen der Polizei vermutlich durch einen Kabelbrand total ausgebrannt ist. Verletzt wurde - Gott sei Dank - niemand, also "nur" Sachschaden. Die Geschwindigkeit wurde auch nicht übertreten und lag bei ca. 120 km/h. Nun habe ich bei der Polizei, wahrscheinlich auch noch schockbedingt, keine Angaben machen können, weil ich mich an nichts mehr erinnert habe. Mein "Fehler" war, einem Zeugen zu sagen, dass ich glaube eingeschlafen zu sein. Dieser hat das dann auch bei der Polizei ausgesagt. Ich bereue es wirklich, dass ich eingeschlafen bin und bin heilfroh, dass nicht mehr passiert ist als nur Blechschaden. Was da alles passieren hätte können, ich darf gar nicht dran denken..... Nun hätte ich ein paar Fragen: Mit welcher Strafe muss ich denn rechnen? Kann ich mich noch auf eine "Niesattacke" oder irgendwas in der Richtung herausreden? Muss ich mit Führerscheinentzug o. ä. rechnen? Über Antwort würde ich mich echt freuen, denn die Vorladung der Polizei lässt sicher nicht lange auf sich warten. Christian53 |
||||
|
|||||
|
18.05.2006, 16:18
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10867 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Das scheint auf einen §315c StGB hinaus zu laufen, da empfiehlt sich ein Anwalt, der Spezialist für Verkehrsrecht ist.
Das bedeutet, du hast ein Fahrzeug geführt, obwohl du dazu in deinem Zustand nicht in der Lage warst und hast dabei einen Unfall verursacht. Ich würde gegenüber der Polizei überhaupt nichts sagen, weil das regelmäßig keine Vorteile bringt. Den Anwalt kann man sofort einschalten, oder man wartet erst mal den Strafbefehl ab und entscheidet dann, ob man mit einem Anwalt dagegen vorgeht (um ggf. das Geld zu sparen). Vermutlich gibt es eine Geldstrafe mit Führerscheinentzug oder mindestens einem Fahrverbot, sowie 7 Flenspunkte, die allerdings bei Führerscheinentzug wieder gelöscht werden. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
|
|
|
18.05.2006, 16:23
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 6580 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 15 |
Dir muss Dein Fehlverhalten nachgewisen werden.
Ich weiss leider nicht, was auf Sekundenschlaf steht. Allerdings denke ich, dass dies recht massiv geahndet wird. Ich würde keine weitere Aussage vor der Polizei machen und erst einmal den Vorwurf abwarten. Ist dieser massiv, solltest Du Dich anwaltlich vertreten lassen. Die Zeugenaussage ist nicht so bedeutend, dass sie Dir den Kopf kostet. Er hat ja nur ausgesagt, was Du ihm erzählt hast. Es gäbe ja für Dich die Möglichkeit zu behaupten, Du hättest dies in einem anderen Zusammenhang erzählt. Der Richter ist allerdings frei in seiner Beweiswürdigung. Addiert sich die Zeugenaussage zu einem Einschlafpuzzle, kann er ihm auch Glauben schenken. -------------------- |
|
|
18.05.2006, 16:34
Beitrag
#4
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 18.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19472 |
Erstmal danke für die schnellen Antworten!
Zitat Das bedeutet, du hast ein Fahrzeug geführt, obwohl du dazu in deinem Zustand nicht in der Lage warst und hast dabei einen Unfall verursacht. Und wenn ich mich doch auf irgendwas anderes rausrede, wie etwa niesen oder ähnliches? Zitat Den Anwalt kann man sofort einschalten, oder man wartet erst mal den Strafbefehl ab und entscheidet dann, ob man mit einem Anwalt dagegen vorgeht (um ggf. das Geld zu sparen). Strafbefehl? Der Polizist am Unfallort meinte nur etwas von Bußgeldbescheid, der kommen würde. Zitat Die Zeugenaussage ist nicht so bedeutend, dass sie Dir den Kopf kostet. Er hat ja nur ausgesagt, was Du ihm erzählt hast. Es gäbe ja für Dich die Möglichkeit zu behaupten, Du hättest dies in einem anderen Zusammenhang erzählt. Das ist schon mal ein guter Tipp, danke. Weil ich hatte natürlich auch nen Schock, bin ja erst wieder "aufgewacht", als ich das Lenkrad in der Hand hatte. Zitat Ich würde gegenüber der Polizei überhaupt nichts sagen, weil das regelmäßig keine Vorteile bringt. Zitat Ich würde keine weitere Aussage vor der Polizei machen und erst einmal den Vorwurf abwarten. Wirft das nicht ein schlechtes Licht auf mich, wenn ich die Aussage verweigere, wobei ich mich wirklich an nichts erinnern kann.... Danke auf alle Fälle schon mal für die Antworten! Christian53 |
|
|
18.05.2006, 16:36
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Strafbefehl? Der Polizist am Unfallort meinte nur etwas von Bußgeldbescheid, der kommen würde. Dann mach drei Kreuze und danke dem Herrn. Wenn sich die Polizisten nicht nochmal umentscheiden, dann wirft man Dir keine Straftat vor. Dann wird es deutlich billiger. Allerdings bringt Dir das Nießargument dann auch nichts mehr. Die Owi ist jedenfalls verwirklicht. -------------------- |
|
|
18.05.2006, 16:37
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10867 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Wenn der Polizist wirklich "Bußgeldbescheid" gesagt - und auch gemeint, sich also nicht versprochen und eigentlich "Strafbefehl" gemeint hat - dann hast du eine Riesenglück gehabt. Dann kommst du hier nämlich ohne Fahrverbot oder Führerscheinentzug davon.
-------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
|
|
|
18.05.2006, 16:47
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 6580 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 15 |
Wirft das nicht ein schlechtes Licht auf mich, wenn ich die Aussage verweigere, wobei ich mich wirklich an nichts erinnern kann.... Mag sein. Das ist aber völlig egal. Was zählt sind Fakten und nicht Dein guter Eindruck, den Du irgendwo hinterlässt. Mit einer Aussage tust Du Dir keinen Gefallen. Du kannst damit nur verlieren. -------------------- |
|
|
18.05.2006, 18:04
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Strafrechtlich scheint der Sekundenschlaf keine große Rolle zu spielen, solange kein Personenschaden dabei verursacht wird.
Ich hab mal in juris den Begriff "Sekundenschlaf" für die letzten 10 Jahre eingegeben, da kommen von insgesamt 24 Gerichtsurteilen (zwei ausländische, 20 von Zivilgerichten) nur 2 Strafrechsurteile vor (in beiden Fällen wurde ein Unfallbeteiligter getötet, sodass logischerweise zumindest fahrlässige Tötung im Raum steht. Für § 315c StGB dürfte es wohl niemals reichen: Denn wie will man einem Kfz-Führer nachweisen, dass er rücksichtslos gehandelt hat, als er sich ans Steuer setzte? In dem Moment glaubte er natürlich noch an seine Fahrtüchtigkeit. Nun ist es zwar richtig, dass sich ein Sekundenschlaf dann während der Fahrt ankündigt, sodass man eigentlich noch die Möglichkeit haben sollte, den nächsten Parkplatz zu erreichen. Aber ich sehe nicht, dass durch das bloße passive Ignorieren der Warnzeichen schon das subjektive Merkmal der Rücksichslosigkeit erfüllt sein kann. Also: wenn es nur Sachschaden gegeben hat, dann nur eine OWi, nur bei Personenschaden kommt das Strafrecht ins Spiel. Die vielen zivilrechtlichen Entscheidungen erklären sich dadurch, dass es meistens um das Problem der grobfahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalls in der Vollkaskoversicherung geht; da gibt es - eben wegen der Vorwarnzeichen - kein Entrinnen. -------------------- |
|
|
18.05.2006, 19:10
Beitrag
#9
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 18.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19472 |
Zitat Die vielen zivilrechtlichen Entscheidungen erklären sich dadurch, dass es meistens um das Problem der grobfahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalls in der Vollkaskoversicherung geht; da gibt es - eben wegen der Vorwarnzeichen - kein Entrinnen. Lexus, ich hab das glaub ich nicht so ganz verstanden... Heißt das dann, dass die Vollkasko den Schaden an dem Firmenwagen (also von dem Wagen, den ich gefahren hab) nicht zahlt? Ich hab nämlich ein bisschen gegoogelt und das hier gefunden: http://verkehrsanwaelte.de/allgemein_sekun...tschuldbar.html Und jetzt hab ich mir gedacht, dass das halt auch so ein Präzedenzfall ist oder so... |
|
|
18.05.2006, 19:52
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10867 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
@Lexus
Ok, wieder was gelernt. Bisher war ich allerdings immer der Meinung, wenn man einschläft sei das ein 315c. Für § 315c StGB dürfte es wohl niemals reichen: Denn wie will man einem Kfz-Führer nachweisen, dass er rücksichtslos gehandelt hat, als er sich ans Steuer setzte? Rücksichtslosigkeit ist doch nur gefordert wenn der Tatbestand nach Abs. (1) Satz 2. erfüllt sein soll. Übermüdung erfüllt aber doch eigentlich Abs. (1) Satz 1.b. Und zwischen Satz 1. und 2. steht ein "oder", somit ist bei Übermüdung keine Rücksichtslosigkeit nötig um den Tatbestand zu erfüllen, oder sehe ich das falsch ? -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
|
|
|
19.05.2006, 11:50
Beitrag
#11
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 18.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19472 |
Hallo!
Hier bin ich wieder und die Vorladung der Polizei ist auch schon gekommen, steht da: In der Ermittlungssache, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs - infolge geistiger oder körperlicher Mängel (Übermüdung) ... ist ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich. Steht aber weiter kein Paragraph oder so dabei. Führerschein soll ich auch gleich noch mitbringen... Wollen die den dann gleich behalten oder so? Kann man aus dem Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs infolge geistiger oder körperlicher Mängel (Übermüdung) schon erahnen, welche Strafe mich erwartet? Christian53 |
|
|
19.05.2006, 15:55
Beitrag
#12
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Und zwischen Satz 1. und 2. steht ein "oder", somit ist bei Übermüdung keine Rücksichtslosigkeit nötig um den Tatbestand zu erfüllen, oder sehe ich das falsch ? Das sehe ich allerdings ganz genau so. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
|
|
|
19.05.2006, 15:59
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 318 Beigetreten: 20.07.2004 Wohnort: S-H, hinterm Deich an der Ostsee Mitglieds-Nr.: 4408 |
Strafrechtlich scheint der Sekundenschlaf keine große Rolle zu spielen, solange kein Personenschaden dabei verursacht wird. Nicht ganz: werden Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, so kann hier bereits der § 315c (1) Nr. 1 b) StGB erfüllt sein. Zitat Für § 315c StGB dürfte es wohl niemals reichen: Denn wie will man einem Kfz-Führer nachweisen, dass er rücksichtslos gehandelt hat, als er sich ans Steuer setzte? In dem Moment glaubte er natürlich noch an seine Fahrtüchtigkeit. Nun ist es zwar richtig, dass sich ein Sekundenschlaf dann während der Fahrt ankündigt, sodass man eigentlich noch die Möglichkeit haben sollte, den nächsten Parkplatz zu erreichen. Aber ich sehe nicht, dass durch das bloße passive Ignorieren der Warnzeichen schon das subjektive Merkmal der Rücksichslosigkeit erfüllt sein kann. Die Rücksichtslosigkeit ist lediglich in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB gefordert - genau wie die grobe verkehrswidrigkeit. Siehe auch Tröndle u.a. zu § 315c StGB! Zitat Also: wenn es nur Sachschaden gegeben hat, dann nur eine OWi, nur bei Personenschaden kommt das Strafrecht ins Spiel. Nein! Die bloße Gefährdung einer Person reicht hier bereits aus. Das ist dann gegeben, wenn ein Pkw-Fahrer aufgrund von Müdigkeit mit seinem Pkw von der Fahrbahn abkommt und verunfallt. Hat hier ein Mitfahrer im Pkw gesessen, so hat der Fahrzeugführer andere Personen gefährdet. -------------------- |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.12.2024 - 20:39 |