![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]() ![]()
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 17.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19456 ![]() |
ist es zulässig, den Kugelkopf einer starren Anhängerkupplung zu demontieren, wenn man diese nicht benötigt und anschließend selbstverständlich mit neuen Schrauben und Muttern wieder zu montieren? Ich frage deshalb, weil der Preisunterschied zwischen einer starren AHK und einer abnehmbaren AHK doch sehr erheblich ist und ich sie nur im Sommer für den Fahrradträger benötige. ![]() Gruß Babsi |
||||
|
|||||
|
![]()
Beitrag
#2
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 725 Beigetreten: 17.05.2006 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 19441 ![]() |
versteh ich das richtig du möchtest eine feste AHK abbauen und bei bedarf wieder anbauen?
-------------------- Piloten ist nichts verboten...
|
|
|
![]()
Beitrag
#3
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 17.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19456 ![]() |
Ja, das hast du richtig verstanden. Ich sehe nicht ein, warum ich 240 Euro für ne abnehmbare AHK bezahlen soll, die ich im Sommer vielleicht 5 x nutze um zwei Fahrräder zu transportieren. Ich will damit ja keinen schweren Hänger oder gar einen Wohnwagen ziehen. Die Frage ist nur, was passiert wenn ich im Winter zum TÜV muß, oder mich die Polizei anhält. Man sieht ja gleich, das da eine AHK ist, beider der Kugelkopf fehlt.
Ist das erlaubt, oder krieg ich dafür Ärger? Gruß Babsi |
|
|
![]()
Beitrag
#4
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 725 Beigetreten: 17.05.2006 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 19441 ![]() |
also beim tüv denke ich das es Ermessenssache des Prüfers ist wenn du ihm die Sache schilderst. Im genau genommenen Sinne ist es ja (meiner Meinung nach) eine Änderung am Fahrzeug, d.h. ohne Eintragung erlischt die Betriebserlaubnis das heißt wiederum das man das Fahrzeug nicht mehr auf dem Gelände der StVo führen darf.
Ich persönlich würde die Kupplung abbauen und dann normal weiterfahren, evtl über das Loch wo die Kupplung war einen D-Aufkleber drübermachen das es nich so auffällt ![]() Als Anmerkung oder zum Vergleich: Wir sind ca. 50000km mit unserem LKW quer durch Europa gefahren und es war eine Anhängerkupplung montiert, die garnicht eingetragen war und auch keine Prüfnummer hatte. Da is uns auch nichts passiert. ![]() -------------------- Piloten ist nichts verboten...
|
|
|
![]()
Beitrag
#5
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 ![]() |
Anhängekupplungen müssen heutzutage in einigen Fällen nicht mehr eingetragen werden. Demzufolge könnte dann evtl auch der Ausbau ohne "Austragung" zulässig sein.
Die BE könnte meiner Meinung nach nur erlöschen, sofern eine Gefahr von der teildemontierten Kupplung ausginge, also wenn scharfe Kanten entstünden oder ähnliches. Bei ordentlicher Arbeit kann das jedoch evtl ausgeschlossen werden, ich wüßte also nicht, womit man eine Unzulässigkeit des geschilderten Vorhabens begründen könnte. -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
|
|
![]()
Beitrag
#6
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 ![]() |
Schade das keiner hier wußte was du willst.
Ich kann durchaus nachvollziehen, das dir der Kugelhals beim Einladen in den Kofferraum laufend im Weg steht und einem oft die Schienbeine weh tun. Die beiden Schrauben aus dem Kugelhals mußt du nicht unbedingt erneuern bei Wiedereinbau. Die rechtliche Seite ist nicht eindeutig klärbar, da die Verwendung der KMH bei Entfernung des Kugelhalses nicht mehr gegeben ist und vom Rest ( der Halterung ) keine Gefährdung ausgeht und auch der Rest eine Bauartgenehmigung hat, liegt kein Erlöschen der BE vor. Nach § 29 StVZO ist dieser Zustand " nicht vorschriftsmäßig " nach § 30 StVZO aber max. als geringer Mangel einzustufen. Für eine mögliche Verkehrskontrolle gilt die Ausrede: "Der Kugelhals ist mit 17er oder 19er Schlüssel befestigt. Dies gehört zum Bordwerkzeug und damit ist die Abnehmbarkeit gegeben." od. : " Die Kugel war verschlissen und ich warte auf eine Neue vom Hersteller .... ", deshalb ist der Kugelhals abschraubbar. ![]() -------------------- ...sing mei Sachse sing....
|
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.05.2025 - 12:38 |