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> Personenbeförderung § 21 StVO, Umfangreiche Änderungen
Burkhard
Beitrag 04.05.2006, 14:41
Beitrag #1


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Eigentlich müsste bis zum 09.05.2006 die Richtlinie 2003/20/EG durch die Änderung der StVO (§ 21 STVO) umgesetzt werden.

Euch zur Information wird der § 21 wie folgt gefasst (Änderungen in rot)

Abs. 1
In Kraftfahrzeugen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Satz 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen,

1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.

Abs. 1a
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die nach den Vorschriften der Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmingung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen in der Fassung der Änderungsserie 44/03 (VkBl. 2003, S. 372) oder der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 220 S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 (Abl. EG Nr. L 53 S. 1), genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.

Abs. 1 b
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzuegne auf den Rücksitzen befördert werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.

(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 04.05.2006, 14:42


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Nucki
Beitrag 04.05.2006, 17:59
Beitrag #2


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Somit dürfte dieses Thema (ich schiele auf Absatz 1) nun endgültig geklärt sein smile.gif Wer macht sich nun die Mühe die diesbezüglichen Threads zu aktualisieren wink.gif

Aber Expert, wieso "Eigentlich"? think.gif


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Burkhard
Beitrag 04.05.2006, 18:43
Beitrag #3


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Weil es nur noch fünf Tage sind, bis die VO umgesetzt werden muss. Selbst auf Anfrage wusste in Polizeikreisen keiner was von der geplanten Änderung. Auch im Internet ist, bis auf hintergrundlose Berichte, nichts zu finden.

Deshalb habe ich, vielleicht auch etwas provokant, mit "Eigentlich" begonnen.

Übrigens, Verstöße hiergegen sind noch nicht bußgeldbewehrt (Übergangsfrist).

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 04.05.2006, 18:45


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Achim
Beitrag 05.05.2006, 17:47
Beitrag #4


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Zitat (Expert @ 04.05.2006, 19:43) *
Weil es nur noch fünf Tage sind, bis die VO umgesetzt werden muss.

Umsetzen kann hier nur der Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates. Und dies ist nach meiner Kenntnis noch nicht erfolgt.


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Achim
Beitrag 05.05.2006, 17:59
Beitrag #5


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Gerade gesucht und gefunden:
Beschluss des Bundesrates. Leider nur noch nicht veröffentlicht.


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Burkhard
Beitrag 05.05.2006, 18:19
Beitrag #6


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Na bitte, geht doch. Das werden die fleißigen Herren ja noch bis Montag veröffentlicht haben.


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Icke aus Berlin
Beitrag 05.05.2006, 18:33
Beitrag #7


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Woher weiß ich denn, ob für mein Fahrzeug für jeden Sitz ein Gurt vorgeschrieben ist? Steht das in der BE?


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Nur wer nicht Auto fährt, macht keine Fehler!

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Burkhard
Beitrag 05.05.2006, 19:01
Beitrag #8


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Zitat (Icke aus Berlin @ 05.05.2006, 19:33) *
Woher weiß ich denn, ob für mein Fahrzeug für jeden Sitz ein Gurt vorgeschrieben ist? Steht das in der BE?


Warum macht @Achim sich denn die Mühe, die Bundesdrucksache zu verlinken? Schaust du dort auf Seite 2, erster Absatz, dann hast du schon die Antwort. whistling.gif wink.gif


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Icke aus Berlin
Beitrag 05.05.2006, 20:18
Beitrag #9


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Sorry, hab ich nicht gesehen bzw. gelesen! blushing.gif

Jetzt weiß ich aber bescheid, danke! wavey.gif


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Luxfur
Beitrag 10.05.2006, 09:08
Beitrag #10


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Ist des inzwischen eigentlich veröffentlich worden?


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"Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan
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Mr.T
Beitrag 10.05.2006, 09:26
Beitrag #11


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Zitat (Luxfur @ 10.05.2006, 10:08) *
Ist des inzwischen eigentlich veröffentlich worden?

Nein.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Burkhard
Beitrag 10.05.2006, 15:58
Beitrag #12


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Dewegen begann ich mit "Eigentlich" sad.gif


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sfa
Beitrag 14.05.2006, 22:50
Beitrag #13


Neuling


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Hallo,

kann mir jemand sagen wie die Regelung zukünftig für Fahrzeuge über 3,5 T aussieht, welche nicht zur Personenbeförderung vorgesehen sind und weniger als 8 Sitzplätzen haben?

Dies konnte ich der Drucksache leider nicht entnehmen.

Ich denke hierbei z.B. an Wohnmobile über 3,5 T mit nur 2 eingetragenen Sitzplätzen im Führerhaus.
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Burkhard
Beitrag 15.05.2006, 08:42
Beitrag #14


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Zitat (sfa @ 14.05.2006, 23:50) *
Hallo,

kann mir jemand sagen wie die Regelung zukünftig für Fahrzeuge über 3,5 T aussieht, welche nicht zur Personenbeförderung vorgesehen sind und weniger als 8 Sitzplätzen haben?

Dies konnte ich der Drucksache leider nicht entnehmen.

Ich denke hierbei z.B. an Wohnmobile über 3,5 T mit nur 2 eingetragenen Sitzplätzen im Führerhaus.


Auch ein Wohnmobil ist ein Kraftfahrzeug. Und für das gilt § 21 Abs. 1 Satz 1

Zitat
In Kraftfahrzeugen dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.


Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 15.05.2006, 08:43


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ThomasK
Beitrag 15.05.2006, 13:07
Beitrag #15


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Sehe ich das jetzt richtig das die Regelung im Moment noch die alte ist? Und ab welchem Zeitpunkt tritt die Änderung in Kraft?
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frankenstein
Beitrag 15.05.2006, 13:40
Beitrag #16


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Heute im BGBl I, Nr. 23, S. 1160 veröffentlicht.

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 15.05.2006, 13:42


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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sfa
Beitrag 15.05.2006, 14:10
Beitrag #17


Neuling


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Kleine Spitzfindigkeit:

Es ist immer von "Sitzplätzen mit Sicherheitsgurten" die Rede. Wie ist der Sachverhalt bei zusätzlichen, nicht eingetragenen Sitzplätzen?

Folgendes Szenario:

Fahrzeug hat 2 Sitzplätze eingetragen. Diese werden ordnungsgemäß mit Gurt genutzt.
Im Fahrzeug ist zusätzlich eine allen Vorschriften entsprechende Sitzgelegenheit für 2 weitere Personen verbaut. Diese wird ebenfalls ordnungsgemäß mit Gurt genutzt. Nur sind diese 2 weiteren Sitzplätze nicht eingetragen.

Wie ist die rechtliche Situation hier nach dem in Kraft treten der Änderung?

Der Beitrag wurde von sfa bearbeitet: 15.05.2006, 14:11
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willi
Beitrag 18.05.2006, 16:17
Beitrag #18


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Zitat (Expert @ 04.05.2006, 15:41) *
Abs. 1 b
In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden.
Als ob es so viele davon gäbe. Was soll das denn? Oldtimerfahrer ärgern? blink.gif Man sollte die Kirche im Dorf lassen. whistling.gif
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Nebukad
Beitrag 18.05.2006, 20:52
Beitrag #19


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Zitat (frankenstein @ 15.05.2006, 14:40) *
Heute im BGBl I, Nr. 23, S. 1160 veröffentlicht.


Ist damit jetzt die StVO mit Wirkung zum 16.Mai geändert worden oder was bedeutet der folgende Satz aus dem Text?

Zitat
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Achim
Beitrag 18.05.2006, 21:02
Beitrag #20


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Tag der Verkündung ist der 15.05. Damit gilt die Änderung seit 16.05.2006.


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Nebukad
Beitrag 18.05.2006, 21:06
Beitrag #21


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Also ist der neue §21 schon gültig, aber muss noch in die Gesetzestexte (unter anderem hier im VP und auf den offiziellen Seiten) eingepflegt werden?

MfG wavey.gif
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Achim
Beitrag 18.05.2006, 21:07
Beitrag #22


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Hier ist es schon drin whistling.gif


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frankenstein
Beitrag 18.05.2006, 21:20
Beitrag #23


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Zitat (Nebukad @ 18.05.2006, 22:06) *
Also ist der neue §21 schon gültig, aber muss noch in die Gesetzestexte (unter anderem hier im VP und auf den offiziellen Seiten) eingepflegt werden?


Korrekt! smile.gif

Die Admins sind auch bestimmt schon drüber!!! wavey.gif


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Nucki
Beitrag 19.05.2006, 18:52
Beitrag #24


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Zitat (Achim @ 18.05.2006, 22:07) *
thumbup.gif

Dann warten wir mal auf die Nachträge im Tatbestandskatalog rolleyes.gif


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Burkhard
Beitrag 19.05.2006, 19:02
Beitrag #25


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Zitat (Nucki @ 19.05.2006, 19:52) *
Dann warten wir mal auf die Nachträge im Tatbestandskatalog rolleyes.gif


Da musst du dich aber noch in Geduld üben. Die neuen Vorschriften sind noch nicht bußgeldbewehrt.


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Achim
Beitrag 19.05.2006, 19:06
Beitrag #26


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Zitat (Nucki @ 19.05.2006, 19:52) *
Dann warten wir mal auf die Nachträge im Tatbestandskatalog rolleyes.gif

Sag blos, den bekommt Ihr noch geliefert blink.gif Reiches Bundesland tongue.gif


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Burkhard
Beitrag 19.05.2006, 19:14
Beitrag #27


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Zitat (Achim @ 19.05.2006, 20:06) *
Sag blos, den bekommt Ihr noch geliefert blink.gif Reiches Bundesland tongue.gif


Wir haben gerade den neuen Tb-Katalog erhalten. tongue.gif

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 19.05.2006, 19:15


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Toadie
Beitrag 21.05.2006, 18:55
Beitrag #28


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Hallo,

wie schnell ist denn mit einer vollständigen Umsetzung der Gesetzesänderung zu rechnen? Also auch im Tatbestandskatalog.
Bzw. solange dies noch nicht geschehen ist, kann ein solcher Verstoß auch keine rechtlichen Folgen haben?

Gruß
Ralf
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