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> EG-Kontrollgerät/Fahrtenschreiber/Digitales Kontro, Zusammenstellung/Übersicht
Andreas
Beitrag 04.02.2004, 08:39
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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3673]FAQ: EG-Kontrollgerät/Fahrtenschreiber[/URL]



Nach der VO (EWG) 561/06 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr (Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind) die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:
  • Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;

  • Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegen;

  • Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;

  • Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;

  • spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;

  • Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;

  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 561/06 und 3821/85:
  • Fahrzeuge, die in Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
  • Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden;
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens
    a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
    b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,
    verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
  • Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
  • Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
  • Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,
  • Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
  • Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
  • speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
  • Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
  • Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
  • Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebnprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
  • Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.



Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis


Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 1 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Ist ein EG-Kontrollgerät bzw. ein Fahrtenschreiber in diesen Fahrzeugen vorhanden, dann muß dieser auch in diesen Fällen benutzt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).

Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:
  • Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
  • Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
  • zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
Dies gilt wiederum nicht für
  • Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
  • Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
  • Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
  • Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,
  • Fahrzeuge, die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 561/06 des Rates vom 15. März 2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei z. B. um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)


§ 57a Abs. 1 StVZO tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge (§ 72 Abs. 2 6e. StVZO), diese Fahrzeuge müssen daher nicht mehr mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet werden. Siehe auch diesen Beitrag von @pevoigt.

Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:


Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für den laufenden Tag und die letzten 28 Tage, an denen er gefahren ist,


EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

Überprüfung der Kontrollgeräte

Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen.

Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO.

Urteile


"Wer für den Fahrtenschreiber seines Fzg eine der für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt i. S. des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung (BGH, Beschl. vom 10.12.1993 - StR 212/93)"




Sofern keine Befreiung von den Sozialvorschriften vorliegt, müssen die Kraftfahrer die entsprechenden Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

Übersicht über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 17.04.2014, 07:16


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frankenstein
Beitrag 23.03.2006, 20:51
Beitrag #2


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Digitales Kontrollgerät / Digitaler Tachograf

Stand: März 2006

Einführung

Die Begriffe Digitales Kontrollgerät und Digitaler Tachograf sind identisch und beschreiben dasselbe Gerät.

Aktuelle Situation

Nach acht Jahren Verhandlung wurde endlich die VO (EWG) 2135/1998 umgesetzt und die Einführung des digitalen Kontrollgerätes beschlossen. Spätestens 20 Tage nach Veröffentlichung des Gesetzestextes im EU-Amtsblatt müssen alle neu produzierten Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen zGg und Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden.

Mit dem Rechtstext ist im April 2006 zu rechnen, so dass voraussichtlich ab Mai 2006 mit der Pflicht zur Ausrüstung zu rechnen ist.

Bereits seit dem 05. August 2005 können in Deutschland zugelassene Fahrzeuge auf freiwilliger Basis mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden.

Altfahrzeuge


Fahrzeuge mit eingebauten analogenKontrollgeräten unterliegen dem Bestandsschutz. Es gibt keine generelle Nachrüstpflicht.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen müssen digitale Kontrollgeräte eingebaut werden. So müssen nach Art. 2 Abs. 1 (b) der VO (EWG) 2135/98 bestimmte Kategorien nachgerüstet werden, und zwar dann, wenn das vorhandene Kontrollgerät ersetzt werden muss.

Hier greift auch der neu gefasste § 57 b Abs. 3 StVZO, nach dem ein Austausch des Kontrollgerätes nur dann erforderlich ist, wenn das gesamte System, bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber, ausgetauscht werden muss. Ist das vorhandene Kontrollgerät nicht mehr reparaturfähig, muss es gegen ein digitales Kontrollgerät ausgetauscht werden.

Die Nachrüstpflicht nach Art. 2 Abs. 1 (b) der VO (EWG) 2135/98 betrifft dabei grundsätzlich Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 1996, aber noch vor dem Einführungstermin erstmals zum Verkehr zugelassen sind.

Kontrollgerät

Das Kontrollgrät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten für 365 Tage sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten der letzten 24 Stunden. Mit scheckkartengroßen Plastikkarten, die einen Mikrochip enthalten, werden die Geräte bedient.

Je nach Bedarf werden Fahrer-, Unternehmer-, Werkstatt- und Kontrollkarten eingesetzt.

Aufgrund der Tatsache, das nur "Neufahrzeuge" mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden müssen, wird es noch mehrere Jahre einen Parallel-/Mischbetrieb mit analogen Geräten geben.

Die verschiedenen Karten

Fahrerkarte

Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Sie enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahreraktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen und darf nur von der zuständigen Stelle ausgegeben werden.

Zur Vermeidung von Mißbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte sein. Die Überlassung an Dritte zur Nutzung ist verboten.

Die Fahrerkarte ist in allen angebotenen Kontrollgeräten einsetzbar.

Was muss der Antragsteller vorlegen?
  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag mit aufgeklebten Lichtbild (Größe: 35mm x 45 mm), ohne Kopfbedeckung im Halbprofil neuen Datums
  • Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein)
  • Nachweis über den Wohnsitz im Inland, z.B. durch Vorlage des Personalausweises
  • Angaben zur Person: Familienname, Vorname, Ort und Tag der Geburt

Unternehmerkarte

Die Unternehmerkarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht das Herunterladen der Daten, die im Kontrollgerät gespeichert sind.

Der Unternehmer hat die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers in regelmäßigen Abständen auszulesen. Dazu wird entsprechende Hard- und Software wie z.B. ein Downloadkey, der eine Übertragung der Daten auf den PC per USB-2.0-Schmittstelle ermöglicht, von den Kontrollgeräteherstellern angeboten.

Die Auswertung der Daten (z.B. auch in Kombination mit Auswertung eines analogen Kontrollgerätes) erfordert ebenfalls eine entsprechende Software im Unternehmen oder die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters.

Der Unternehmer muss bei Antragstellung
  • einen ausgefüllten und unterschriebenen Antrag
  • einen Nachweis der Gewerbeanmeldung bzw. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • einen Nachweis des Namens des Inhabers/des Vertretungsberechtigten (Handeslregisterauszug)
  • gfs. eine Vertretungsvollmacht
vorlegen.

Mit einem Antrag können bis zu 62 Unternehmenskarten beantragt werden. Sollten mehr Unternehmerkarten benötigt werden, muss ein weiterer Antrag gestellt werden. Theoretisch könnten somit unbegrenzt Unternehmenskarten ausgestellt werden.

Werkstattkarte

Werkstätten, die digitale Kontrollgeräte einbauen, warten oder kalibrieren wollen, benötigen eine Werkstattkarte. Spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und vor dem ersten Einsatz muss das Kfz-Kennzeichen in einer autorisierten Werkstatt elektronisch im Kontrollgerät gespeichert werden.

Werkstattkarten werden nur für qualifiziertes Werkstattpersonal ausgestellt, das sich einer entsprechenden Ausbildung unterzogen hat.

Bei der Suche nach Werkstätten, die bereits eine Werkstattkarte erhalten haben und damit eine Berechtigung zum Einbau, Wartung, Kalibrierung... haben, hilft die Homepage des Kraftfahrbundesamtes in der Rubrik "Digitales Kontrollgerät / Werkstattkarten" weiter.

Kontrollkarte

Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, das Ausdrucken und/oder das Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrzeuges oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten.


Weiterführende Informationen

Hersteller digitaler Kontrollgeräte

Actia GmbH, Braunschweig
Grundig-Delphi; Grundig Car Media System GmbH, Nürnberg
Siemens VDO Trading GmbH, Frankfurt
Stoneridge Electronics GmbH, Rodgau

Öffentliche Stellen / Presse

DEKRA
TÜV Süd
Kraftfahrbundesamt
Bundesamt für Güterverkehr
Verkehrsrundschau

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 27.03.2006, 19:25


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frankenstein
Beitrag 06.02.2007, 08:39
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Weiterführende Links zu Hard- und Software:

Zauner & Partner
Siemens VDO
Dako
IME Actia
Stoneridge
EH-Systemhaus
Netgem
ProContSales
TachoEASY AG
TachControl Data
Tachoplus
reditac

Quelle: Verkehrsrundschau 4/2007

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 05.02.2009, 15:33
Bearbeitungsgrund: aktualisiert


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