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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
QUELLTEXT [URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3673]FAQ: EG-Kontrollgerät/Fahrtenschreiber[/URL] Nach der VO (EWG) 561/06 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr (Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind) die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Dies gilt nicht für:
Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 1 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Ist ein EG-Kontrollgerät bzw. ein Fahrtenschreiber in diesen Fahrzeugen vorhanden, dann muß dieser auch in diesen Fällen benutzt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV). Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:
§ 57a Abs. 1 StVZO tritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge (§ 72 Abs. 2 6e. StVZO), diese Fahrzeuge müssen daher nicht mehr mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet werden. Siehe auch diesen Beitrag von @pevoigt. Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter: Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85: Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen. Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können: - die Schaublätter für den laufenden Tag und die letzten 28 Tage, an denen er gefahren ist, EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich. Überprüfung der Kontrollgeräte Nach Art. 12 Abs. 4 VO (EWG) 3821/85 i. V. m. Anlage I sind die EG-Kontrollgeräte spätestens alle 2 Jahre durch eine zugelassene Fachwerkstatt auf die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Gerätes zu überprüfen und mit einem neuen Einbauschild zu versehen. Gleiches gilt für die Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO. Urteile "Wer für den Fahrtenschreiber seines Fzg eine der für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt i. S. des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung (BGH, Beschl. vom 10.12.1993 - StR 212/93)" Sofern keine Befreiung von den Sozialvorschriften vorliegt, müssen die Kraftfahrer die entsprechenden Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Übersicht über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 17.04.2014, 07:16 -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Digitales Kontrollgerät / Digitaler Tachograf
Stand: März 2006 Einführung Die Begriffe Digitales Kontrollgerät und Digitaler Tachograf sind identisch und beschreiben dasselbe Gerät. Aktuelle Situation Nach acht Jahren Verhandlung wurde endlich die VO (EWG) 2135/1998 umgesetzt und die Einführung des digitalen Kontrollgerätes beschlossen. Spätestens 20 Tage nach Veröffentlichung des Gesetzestextes im EU-Amtsblatt müssen alle neu produzierten Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen zGg und Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden. Mit dem Rechtstext ist im April 2006 zu rechnen, so dass voraussichtlich ab Mai 2006 mit der Pflicht zur Ausrüstung zu rechnen ist. Bereits seit dem 05. August 2005 können in Deutschland zugelassene Fahrzeuge auf freiwilliger Basis mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden. Altfahrzeuge Fahrzeuge mit eingebauten analogenKontrollgeräten unterliegen dem Bestandsschutz. Es gibt keine generelle Nachrüstpflicht. Nur unter bestimmten Voraussetzungen müssen digitale Kontrollgeräte eingebaut werden. So müssen nach Art. 2 Abs. 1 (b) der VO (EWG) 2135/98 bestimmte Kategorien nachgerüstet werden, und zwar dann, wenn das vorhandene Kontrollgerät ersetzt werden muss. Hier greift auch der neu gefasste § 57 b Abs. 3 StVZO, nach dem ein Austausch des Kontrollgerätes nur dann erforderlich ist, wenn das gesamte System, bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber, ausgetauscht werden muss. Ist das vorhandene Kontrollgerät nicht mehr reparaturfähig, muss es gegen ein digitales Kontrollgerät ausgetauscht werden. Die Nachrüstpflicht nach Art. 2 Abs. 1 (b) der VO (EWG) 2135/98 betrifft dabei grundsätzlich Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 1996, aber noch vor dem Einführungstermin erstmals zum Verkehr zugelassen sind. Kontrollgerät Das Kontrollgrät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten für 365 Tage sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten der letzten 24 Stunden. Mit scheckkartengroßen Plastikkarten, die einen Mikrochip enthalten, werden die Geräte bedient. Je nach Bedarf werden Fahrer-, Unternehmer-, Werkstatt- und Kontrollkarten eingesetzt. Aufgrund der Tatsache, das nur "Neufahrzeuge" mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden müssen, wird es noch mehrere Jahre einen Parallel-/Mischbetrieb mit analogen Geräten geben. Die verschiedenen Karten Fahrerkarte Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Sie enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahreraktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen und darf nur von der zuständigen Stelle ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Mißbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrerkarte sein. Die Überlassung an Dritte zur Nutzung ist verboten. Die Fahrerkarte ist in allen angebotenen Kontrollgeräten einsetzbar. Was muss der Antragsteller vorlegen?
Unternehmerkarte Die Unternehmerkarte weist das Unternehmen aus und ermöglicht das Herunterladen der Daten, die im Kontrollgerät gespeichert sind. Der Unternehmer hat die Daten der Fahrerkarte und des Massenspeichers in regelmäßigen Abständen auszulesen. Dazu wird entsprechende Hard- und Software wie z.B. ein Downloadkey, der eine Übertragung der Daten auf den PC per USB-2.0-Schmittstelle ermöglicht, von den Kontrollgeräteherstellern angeboten. Die Auswertung der Daten (z.B. auch in Kombination mit Auswertung eines analogen Kontrollgerätes) erfordert ebenfalls eine entsprechende Software im Unternehmen oder die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters. Der Unternehmer muss bei Antragstellung
Mit einem Antrag können bis zu 62 Unternehmenskarten beantragt werden. Sollten mehr Unternehmerkarten benötigt werden, muss ein weiterer Antrag gestellt werden. Theoretisch könnten somit unbegrenzt Unternehmenskarten ausgestellt werden. Werkstattkarte Werkstätten, die digitale Kontrollgeräte einbauen, warten oder kalibrieren wollen, benötigen eine Werkstattkarte. Spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und vor dem ersten Einsatz muss das Kfz-Kennzeichen in einer autorisierten Werkstatt elektronisch im Kontrollgerät gespeichert werden. Werkstattkarten werden nur für qualifiziertes Werkstattpersonal ausgestellt, das sich einer entsprechenden Ausbildung unterzogen hat. Bei der Suche nach Werkstätten, die bereits eine Werkstattkarte erhalten haben und damit eine Berechtigung zum Einbau, Wartung, Kalibrierung... haben, hilft die Homepage des Kraftfahrbundesamtes in der Rubrik "Digitales Kontrollgerät / Werkstattkarten" weiter. Kontrollkarte Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, das Ausdrucken und/oder das Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrzeuges oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten. Weiterführende Informationen Hersteller digitaler Kontrollgeräte Actia GmbH, Braunschweig Grundig-Delphi; Grundig Car Media System GmbH, Nürnberg Siemens VDO Trading GmbH, Frankfurt Stoneridge Electronics GmbH, Rodgau Öffentliche Stellen / Presse DEKRA TÜV Süd Kraftfahrbundesamt Bundesamt für Güterverkehr Verkehrsrundschau Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 27.03.2006, 19:25 -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Weiterführende Links zu Hard- und Software:
Zauner & Partner Siemens VDO Dako IME Actia Stoneridge EH-Systemhaus Netgem ProContSales TachoEASY AG TachControl Data Tachoplus reditac Quelle: Verkehrsrundschau 4/2007 Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 05.02.2009, 15:33
Bearbeitungsgrund: aktualisiert
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 08:34 |