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> Zulassung / Länge, Traktor und zwei Anhänger
ComLar
Beitrag 02.04.2006, 01:39
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ich steht vor zwei Fragen:
1. Wie sieht es mit der Zulassung von einem Traktor und zwei Anhängern aus?
2. Wie lang darf das Ganze (Traktor + zwei Anhänger) sein?

zu 1.)
Traktor hat bbH > 6km/h (max. 25km/h), daher zulassungspflichtig nach 18 I StVZO (amtl. Kennz. + BE). Der Traktor hat auch ein normales schwarzes amtl. Kennzeichen.

Die beiden Anhänger sind nach §18 II Nr. 6 Bst. a StVZO zulassungsfrei, da sie maximal mit 25km/h hinter dem Traktor gezogen werden.

Nach §18 V StVZO ist jedoch eine BE, EG-Typengenehmigung oder eine BE für den Einzelfall dafür mitzuführen.

Ist das soweit korrekt?

zu 2.)
Gem. §32a dürfen hinter einer Zugmaschine (hier der Traktor) zwei Anhänger mitgeführt werden. Aber nur, wenn sie die zulässige Länge nicht überschreiten.

Aber was ist die zulässige Länge??

Nach §32 III Nr. 1 wären es 12 Meter.
Nach §32 IV Nr. 3 wären es 18 Meter.

Welche trifft denn nun zu?

Der Beitrag wurde von ComLar bearbeitet: 02.04.2006, 01:40
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ComLar
Beitrag 02.04.2006, 02:04
Beitrag #2


Neuling
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Zitat (ComLar @ 02.04.2006, 03:39) *
Nach §32 III Nr. 1 wären es 12 Meter.
Nach §32 IV Nr. 3 wären es 18 Meter.

Oder sind die 12 Meter für Traktor + 1 Anhänger und die 18 Meter für Traktor + 2 Anhänger gültig?
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 02.04.2006, 06:49
Beitrag #3


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Hallo,

zu 2)
§ 32 Abs. 3 StVZO bezieht sich auf einzelne Fahrzeuge .
Die Nr. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein einzelnes Kraftfahrzeug bzw. ein einzelner Anhänger nicht länger als 12 Meter sein darf.

Hingegen werden Fahrzeugkombinationen in § 32 Abs. 4 StVZO behandelt.

Für einen Zug bestehend aus einem Traktor und zwei Anhängern gilt gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 StVZO eine Höchstlänge von 18 Metern, wobei keines der Teile des Zuges, also weder das Zugfahrzueg noch einer der Anhänger länger als 12 Meter sein darf.

gez. Lempel
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christian_lej
Beitrag 02.04.2006, 06:54
Beitrag #4


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§32 III Nr. 1 (12 Meter) regelt die maximale Länge der Einzelteile. D.h. der Traktor oder der Anhänger darf alleine nicht länger als 12 Meter sein.
§32 IV Nr. 3 (18 Meter) regelt die Gesamtlänge des Zuges. Wenn der Anhänger 12 m lang ist und der Traktor 5m, kannst du nur noch einen 1 Meter langen Anhänger anhängen.

zu 1.)
Zu beachten wäre für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr der §58 Geschwindigkeitsschilder. Sowohl Anhänger als auch Traktor benötigen demnach jeweils runde 25-km/h Schilder.
Des Weiteren müssen nach §60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen Abs. 5 die Anhänger das Kennzeichen des ziehenden Traktors haben und das letzte Kennzeichen muss beleuchtet sein. Ansonsten ist deine Ausführung soweit korrekt.
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VKS
Beitrag 02.04.2006, 10:57
Beitrag #5


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Hallo Christian...

also die Kennzeichnung nach § 58 StVZO entfällt, da die Zugmaschine keine bbH über 25 km/h hat (siehe § 18/II Nr. 6a letzter Satz).

Die Erleichterungen (Wiederholungskennzeichen) dürfen gem. § 60 Abs. 5 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sog. "lof"-Verkehr vorliegt (land- oder forstwirtschaftlicher Verkehr). Dies wollen wir hier mal so annehmen..., ansonsten wären die Anhänger gem. § 18/II Nr. 6a StVZO zulassungspflichtig und somit auch kennzeichnungspflichtig...
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take_it_1999
Beitrag 02.04.2006, 13:23
Beitrag #6


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Hallo,

Ich stell gleichmal eine Gegenfrage im Raum. Warum hat jemand am Traktor schwarze Kennezichen und will dann nach §18 II Nr.6 STVZO gründe Wiederholkennzeichen für Land- und forstwirtschaftliche Anhänger. Da holt man sich doch gleich das Grüne Nummernschild mit für den Traktor, weil die Anhänger ja auch nur zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden dürfen?

Weiterhin ist eine Betreibserlaubnis für einen Anhänger mit Wiederholkennzeichen nicht mitführungspflichtig. Sondern nur auf Verlangen vorzulegen. D.h. die kann auch zu Hause liegen bleiben.

Weiterhin was sind das für Anhänger? Sollten es DDR-Anhänger sein, gibt es ein paar abweichende Längen. Diese werden über spezielle Erlasse von Zeit zu Zeit neu geschrieben uns sind auf Grund des Einigungsvertrages geregelt. Weil mit einer Bundesdeutschen Zugmaschinen und 2 origingalen DDR-Anhänger überschreitest du die zulässige Länge. Abhilfe schaft da einbau neuer verkürzter zugdeichseln oder Kenntnis von diesen Ausnahmeregelungen.
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ComLar
Beitrag 02.04.2006, 13:33
Beitrag #7


Neuling
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Hallo take_it_1999 sehr gute Fragen und hier die Antworten:
Zitat (take_it_1999 @ 02.04.2006, 15:23) *
Warum hat jemand am Traktor schwarze Kennezichen und will dann nach §18 II Nr.6 STVZO gründe Wiederholkennzeichen für Land- und forstwirtschaftliche Anhänger. Da holt man sich doch gleich das Grüne Nummernschild mit für den Traktor, weil die Anhänger ja auch nur zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden dürfen?

Die Anhänger sind im vorliegenden Fall geliehen. Werden aber für forstwirtschaftliche Zwecke (Holztransport) eingesetzt.

Zitat (take_it_1999 @ 02.04.2006, 15:23) *
Weiterhin ist eine Betreibserlaubnis für einen Anhänger mit Wiederholkennzeichen nicht mitführungspflichtig. Sondern nur auf Verlangen vorzulegen. D.h. die kann auch zu Hause liegen bleiben.

Stimmt.

Zitat (take_it_1999 @ 02.04.2006, 15:23) *
Weiterhin was sind das für Anhänger? Sollten es DDR-Anhänger sein, gibt es ein paar abweichende Längen.

Sind keine DDR-Anhänger.
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take_it_1999
Beitrag 02.04.2006, 14:02
Beitrag #8


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Noch eine Frage.

Anhänger geliehen? Meine Traktorversicherung deckt nur meine eigenen Anhänger mit ab. D.h. die Anhänger müssen ein Kennzeichen (Wiederholkennzeichen) haben, welches zu meinen Fuhrpark gehört. Sonst ist dies fahren ohne bestehenden Versicherungsschutz. Also Vorsicht beim Anhänger leihen kann wenns schief geht voll nach hinten los gehen. Alternative wäre Ausstellung eines eigenen grünen Wiederholkennzeichen bei der Zulassungstelle zu beantragen (! nur der letzte Anhänger braucht ein Wiederholkennzeichen). Damit bist Du dann versicherungsrechtlich abgedeckt und wenn jemand deine Papiere sehen will, kannst Du ja immer noch zu deinen Bekannten gehen und dies von ihm vorlegen. Weiterhin ist der Halter in einer Betriebserlaubnis nicht zwingend der Besitzer des Anhängers (die Betriebserlaubnis hat also keinen Eigentumsnachweis wie ein KFZ-Brief)

Achso da es keine DDR-Anhänger sind. Gilt für die die maximale Zuglänge von 18 Metern auf öffentlichen Straßen.

Gruß Ulf
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VKS
Beitrag 03.04.2006, 18:29
Beitrag #9


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Ohhhh!!! Vorsicht mit solchen Versicherungs-Angst-Behauptungen...

Diese sind rechtlich nicht nachvollziehbar...

Nach allen versicherungsrechtlichen AKB´s werden die Schäden, die ein Anhänger während der Fahrt oder wenn er sich vom Zugfahrzeug gelöst hat und noch in Bewegung befindet, stets von der Versicherung des Zugfahrzeuges reguliert...

Hier spielen die Eigentumsverhältnisse und Zulassungsverhältnisse keine Rolle!

(siehe z.B. § 10a AKB)
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