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> Gerichtsurteil zu parken vor eigener Einfahrt trotz abgesenktem Bordstein
ponya13
Beitrag 03.03.2006, 15:57
Beitrag #1


Neuling


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Hallo!

Kann mir jemand das Gerichtsurteil benennen in dem ausdrücklich das Parken vor Privaten Ein- und Ausfahrten trotz eines abgesenkten Bordsteins erlaubt wurde?

Vielen Dank!
benötige es für eine Diskussion mit den lieben Nachbarn, die unsere Einfahrt zu parken und dann sagen wir dürfen wegen dem angesenkten Bordstein dann dort auch nicht mehr parken!!! rofl1.gif
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christian_lej
Beitrag 03.03.2006, 16:09
Beitrag #2


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Zitat
Parken vor Privaten Ein- und Ausfahrten trotz eines abgesenkten Bordsteins erlaubt wurde?"

Wieso sollte es da Urteile geben?
§12 (3).3 ist da sehr eindeutig.
Zitat
wir dürfen wegen dem angesenkten Bordstein dann dort auch nicht mehr parken

Da haben sie ebenfalls recht. §12(3).9
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php
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Achim
Beitrag 03.03.2006, 16:25
Beitrag #3


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Die Rechtsprechung sieht es aber etwas anders, christian_lej. Ein Urteil zu genau diesem Problem ist mir nicht bekannt Aber ich nehme an, dass es Bestandteil der gefällten Urteile ist. Grundsätzlich ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen verboten. Ziel dieses Verbotes ist die ungehinderte Querung vor allem von gehbehinderten Fußgängern. Das ist ein Urteil, welches sich aber ausschließlich mit Bordsteinabsenkungen beschäftigte.
Weitere Urteile betreffen die eigene Zufahrt. Das in der StVO aufgeführte Parkverbot für Zufahrten ist Schutzzweck für den Verfügungsberechtigten. Somit kann der Verfügungsberechtigte vor seiner eigenen Ausfahrt auch parken, da dann der Schutzzweck entfällt. Streitpunkt ist jetzt, wenn diese Zufahrt auch einen abgesenkten Bordstein hat. Hier muss geprüft werden, ob diese Absenkung auch als Querung für den Fußgängerverkehr dienen kann. Ist dies zu bejahen, ist wieder der Zweck der Absenkung gegeben und auch Parkverbot. Wenn nicht, entfällt § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO. Dann kann auch der Verfügungsberechtigte dort parken. Für andere bleibt Parkverbot.


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ponya13
Beitrag 03.03.2006, 17:19
Beitrag #4


Neuling


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Zitat (Achim @ 03.03.2006, 16:25) *
Die Rechtsprechung sieht es aber etwas anders, christian_lej. Ein Urteil zu genau diesem Problem ist mir nicht bekannt Aber ich nehme an, dass es Bestandteil der gefällten Urteile ist. Grundsätzlich ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen verboten. Ziel dieses Verbotes ist die ungehinderte Querung vor allem von gehbehinderten Fußgängern. Das ist ein Urteil, welches sich aber ausschließlich mit Bordsteinabsenkungen beschäftigte.
Weitere Urteile betreffen die eigene Zufahrt. Das in der StVO aufgeführte Parkverbot für Zufahrten ist Schutzzweck für den Verfügungsberechtigten. Somit kann der Verfügungsberechtigte vor seiner eigenen Ausfahrt auch parken, da dann der Schutzzweck entfällt. Streitpunkt ist jetzt, wenn diese Zufahrt auch einen abgesenkten Bordstein hat. Hier muss geprüft werden, ob diese Absenkung auch als Querung für den Fußgängerverkehr dienen kann. Ist dies zu bejahen, ist wieder der Zweck der Absenkung gegeben und auch Parkverbot. Wenn nicht, entfällt § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO. Dann kann auch der Verfügungsberechtigte dort parken. Für andere bleibt Parkverbot.



Der Bordstein befindet sich an einer zweispurigen auch durch LKW sehr befahrenen Straße. Die Bordsteinabsenkung ist insgesamt ca. 10 m lang und deshalb ist immer noch genug Platz für Rollstuhlfahrer, wenn unbedingt gewünscht. Ca. 10 m in die andere Richtung ist übrigens eine Fußgängerampel.

Also für uns heißt das, wir dürfen parken nur alle anderen nicht. Supie, da hier kaum Parkraum ist!!!! smile.gif
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Achim
Beitrag 03.03.2006, 17:42
Beitrag #5


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Wenn in 10 m Entfernung eine Fußgängerampel ist, ist diese Absenkung kaum auch für Fußgänger nutzbar. Also dient sie einzig und allein der Zufahrt. Solltest Du hier wirklich alleiniger Verfügungsberechtigter über die Zufahrt sein, sollte ein Parken Deinerseits nichts im Wege stehen. Da jedoch die Überwacher dies nicht wissen, folgen in der Regel meist Knöllchen. Diese musst Du dann mit obigem Bezug abwehren. Dazu schon jetzt viel Spass whistling.gif

Edit:
Zitat (OLG Düsseldorf vom 18.01.1994 - Az. 5 SS OWI 393/93-OWI 169/93 I)
Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.


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ponya13
Beitrag 03.03.2006, 18:01
Beitrag #6


Neuling


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Zitat (Achim @ 03.03.2006, 17:42) *
Wenn in 10 m Entfernung eine Fußgängerampel ist, ist diese Absenkung kaum auch für Fußgänger nutzbar. Also dient sie einzig und allein der Zufahrt. Solltest Du hier wirklich alleiniger Verfügungsberechtigter über die Zufahrt sein, sollte ein Parken Deinerseits nichts im Wege stehen. Da jedoch die Überwacher dies nicht wissen, folgen in der Regel meist Knöllchen. Diese musst Du dann mit obigem Bezug abwehren. Dazu schon jetzt viel Spass whistling.gif

Edit:
Zitat (OLG Düsseldorf vom 18.01.1994 - Az. 5 SS OWI 393/93-OWI 169/93 I)
Das Verbot, vor Grundstücksein- und -ausfahrten zu parken, gilt nicht für den Zufahrtberechtigten und denjenigen, dem der Zufahrtberechtigte das Parken gestattet hat.




Der gesamte abgesenkte Bordstein ist vor einem neu errichtete 6 Parteien Haus. Unser Stellplatz ist ganz links dann kommt eine Haustür, dann ein Doppelparker für 4 Autos, dann wieder eine Haustür und dann wieder ein Stellplatz. Die Einfahrt wird also defacto von 6 Autos benutzt. Wenn wir im Bereich des abgesenkten Bordsteins parken wird aber niemand behindert, besonders nicht die im Doppelparker, da alle erst einmal einen ca. 3,5 m breiten Geh- und Fahrradweg überqueren müssen.

Danke für das Urteil - dies habe ich gesucht. Merci!!
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danke_mama
Beitrag 03.03.2006, 19:17
Beitrag #7


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Möglicherweise ist aber nicht die komplette Breite der Absenkung eine "genehmigte" Einfahrt, oder liege ich da falsch?

Ich erinnere mich an eine Diskussion, in der vorgeschlagen wurde, einen kompletten Gartenzaun mit Toren zu versehen. Das kann man machen, dennoch sind das dann keine Grundstückszufahrten, weil diese irgendwie beantragt werden müssen. Vielleicht findest du, @ponya13, die Diskussion selber in der Suche. Dort gab es zwar keinen niedrigeren Bordstein, aber ohne Bild würde ich eine Analogie noch nicht ausschließen.

Würden denn Fremdparker irgendwen behindern, wenn eine schmalere Zufahrt offen bleibt?
Und - äääh - geht mich ja nichts an, aber ihr habt doch einen Stellplatz? Warum soll denn der Nachbar nicht dort parken, so lange ihr rein und raus kommt?

Viele Grüße
Katharina


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ponya13
Beitrag 04.03.2006, 16:33
Beitrag #8


Neuling


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Zitat (danke_mama @ 03.03.2006, 19:17) *
Möglicherweise ist aber nicht die komplette Breite der Absenkung eine "genehmigte" Einfahrt, oder liege ich da falsch?

Ich erinnere mich an eine Diskussion, in der vorgeschlagen wurde, einen kompletten Gartenzaun mit Toren zu versehen. Das kann man machen, dennoch sind das dann keine Grundstückszufahrten, weil diese irgendwie beantragt werden müssen. Vielleicht findest du, @ponya13, die Diskussion selber in der Suche. Dort gab es zwar keinen niedrigeren Bordstein, aber ohne Bild würde ich eine Analogie noch nicht ausschließen.

Würden denn Fremdparker irgendwen behindern, wenn eine schmalere Zufahrt offen bleibt?
Und - äääh - geht mich ja nichts an, aber ihr habt doch einen Stellplatz? Warum soll denn der Nachbar nicht dort parken, so lange ihr rein und raus kommt?

Viele Grüße
Katharina


Der Nachbar soll da nicht parken, weil wir zwei PKWs haben und ich es nicht einsehe, dass die unsere Einfahrt zu parken und ich immer Parkplatz suchen muss oder Tickets bekomme.

Und zu Deinem Einwurf: die sehr lange Ausfahrt ist gerade erst so ausgeweitet worden ,da es sich bei dem haus um einen Neubau handelt und ja, die Ausfahrt ist in der vollen Länge eine Ausfahrt (auch so beim Bauamt in der baugwnehmigung genehmigt!!), da es rechts und links am Grundstücksrand jeweils ein Stellplatz gibt und in der Mitte einen Doppelparker für 4 PKW.

Viele Grüße
ponya13
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Achim
Beitrag 04.03.2006, 19:16
Beitrag #9


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Zitat (ponya13 @ 04.03.2006, 16:33) *
Der Nachbar soll da nicht parken, weil wir zwei PKWs haben und ich es nicht einsehe, dass die unsere Einfahrt zu parken und ich immer Parkplatz suchen muss oder Tickets bekomme.
Das kann aber nun wirklich kein Grund sein. Der Nachbar darf dort nicht parken, da er sonst den Zugang zu Deinem Stellplatz verstellen würde. Du musst von diesem Stellplatz (fast) ungehindert wegfahren können. wink.gif


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ponya13
Beitrag 06.03.2006, 17:29
Beitrag #10


Neuling


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Zitat (Achim @ 04.03.2006, 19:16) *
Zitat (ponya13 @ 04.03.2006, 16:33) *
Der Nachbar soll da nicht parken, weil wir zwei PKWs haben und ich es nicht einsehe, dass die unsere Einfahrt zu parken und ich immer Parkplatz suchen muss oder Tickets bekomme.
Das kann aber nun wirklich kein Grund sein. Der Nachbar darf dort nicht parken, da er sonst den Zugang zu Deinem Stellplatz verstellen würde. Du musst von diesem Stellplatz (fast) ungehindert wegfahren können. wink.gif


Der Nachbar darf da nicht parken, weil dort ein abgesenkter Bordstein ist!
Und der Nachbar soll da nicht parken, weil ich dann mein Auto in Luft auflösen muss oder Tickets bezahlen muss, nur weil jemand die SVO nicht kennt und rechtswiedrig handelt.
Das der Nachbar zusätzlich die Einfahrt bzw. Ausfahrt auf die Straße behindert stimmt natürlich auch. Es ist nun eine Ansichtssache ob mein Auto beim rein oder raus fahren behindert oder ein fremder PKW. Mein Auto kann ich gegebenenfalls weg fahren, damit die Zufahrt uneingeschränkt möglich ist.
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Lexus
Beitrag 06.03.2006, 17:55
Beitrag #11


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Zitat
Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2005, Rd.-Nr. 180:

Liegen allerdings sechs Garagen so nebeneinander, dass die gesamte Breite der Hausfront für die Zufahrt beansprucht würde, wenn für jede Garage eine besondere, geradlinige Zufahrt genommen würde, so kann die Fahrbahn vor den Garagen nicht ohne weiteres in voller Breite als Parkverbotszone angesheen werden; es bedarf eines Interessenausgleiches und u. U. einer Reduzierung des Verbotsbereiches auf den Teil, der als gemeinsame Zufahrt zu den Garagen benötigt wird und kenntlich gemacht ist (BGH Beschl. v. 4.3.71, DAR 1971, 222 = VRS 40, 467; OLG Frankfurt Urt. v. 27.11.68 NJW 1969, 1074; Hentschel Rdnr. 47; Hauser VD 1982, 341/344; Kuckuck/Werny, Rdnr. 25 a). ...

Auch ein privater Hausvorplatz, der in voller Breite als Privatparkplatz eingerichtet ist (OLG Köln Urt. v. 11.12.62, VRS 25, 151; Kuckuck/Werny, Rdnr. 25a), kann nicht in der gesamten Front als Parkverbotszone angesehen werden, wenn das Ein- und Ausfahren ohne schwierige Fahrmanöver möglich bleibt (Hentschel, Rdnr. 47). Für die gesamte Strecke besteht das Parkverbot nur dann, wenn jedes Fahrzeug nur inmittelbar von der Fahrbahn her in seine Abstellfläche einfahren kann, z. B. bei Garagen, die unmittelbar an den Gehweg gebaut sind (Bouska DAR 1972, 253/261).


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Lexus
Beitrag 06.03.2006, 18:26
Beitrag #12


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Mir sind im Zusammenhang mit dem abgesenkten Bordstein vor dem "eigenen" Grundstück noch weitere Bedenken gekommen:

Bekanntlich darf der Berechtigte (der Eigentümer oder ein von diesem ermächtigter Dritter) vor seiner eigenen Grundstückszufahrt parken, weil dies den von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVG bezweckten Schutz nicht vereitelt.

Fraglich ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn sich vor dem Grundstück eine Bordsteinabsenkung befindet, weil dies gleichzeitig dem Schutz der Rollstuhlfahrer und z. B. Kinderwagen schiebender Fußgänger zuwiderliefe (§ 12 Abs. 3 Nr. 9 StVG).

Hentschel (NJW 1992, 2062; StrVerkR, 38. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 57 a zu § 12 StVO) sieht in diesem Fall auch bei dem Berechtigten einen Verstoß gegen 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO, ist aber der Auffassung, dass in solchen Fällen weitgehend von einer Verfahrenseinstellung gem. § 47 OWiG Gebrauch zu machen sei.

Bouska (DAR 1992, 281) ist der Auffassung, dass in diesem Fall kein Verstoß vorliegt; die mit Wirkung zum 20.10.1991 neu eingeführte Bordsteinabsenkungsregelung kommentiert er wie folgt:

"Die zu § 12 Abs. 3 Nr. § StVO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über "privilegiertes" Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten (...) gelten in den genannten Fällen, aber auch in Bezug auf die neue Regelung."

Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 246d) äußern sich hierzu wie folgt:

"Da an Grundstückseinfahrten häufig Bordsteinabsenkungen vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob das Verbot auch den Berechtigten trifft, der vor seiner eigenen Einfahrt parkt. Es besteht nach der Begründung zur Änderung auch hier ein Bedürfnis, das Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt auch Grundstücksausfahrten erleichtert werden soll, wovon auch die Begründung zur Änderung der StVO ausgeht. Demnach ist es in diesem Fall auch dem Berechtigten mangels einer in der Verordnung gegebenen Ausnahmeregelung verboten, vor seinem eigenen Grundstück zu parken. ...

Im Rahmen des Opportunitätsprinzips (§ 47 OWiG) sollte aber die Polizei, insbesondere in Straßen in denen für Rollstuhlfahrer andere ausreichende Auf- und Abfahrten vorhanden sind oder in denen auf Grund der Örtlichkeit nicht mit Rollstuhlfahrern zu rechnen ist, Großzügigkeit walten lassen."

Im vorliegenden Fall kann da wirklich nur die nahegelegene Fußgängerampel ein Argument sein, doch dort parken zu dürfen.


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Burkhard
Beitrag 06.03.2006, 18:43
Beitrag #13


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Hierzu hatten wir bereits eine heiße Diskussion. Nur zu einen abschließenden Ergebnis sind wir nicht gekommen. Ich bleibe aber bei meiner Rechtsauffassung. klick


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ponya13
Beitrag 08.03.2006, 10:43
Beitrag #14


Neuling


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Zitat (Expert @ 06.03.2006, 18:43) *
Hierzu hatten wir bereits eine heiße Diskussion. Nur zu einen abschließenden Ergebnis sind wir nicht gekommen. Ich bleibe aber bei meiner Rechtsauffassung. klick


Wow da habe ich eber ein heißes Eisen angefasst.
Rollstuhlfahrer und Frauen oder Männer mit Kinderwagen werden es nicht wagen ohne die Fussgängerampel über die Straße zu gehen, da es sich um eine sehr stark befahrene Straße in ein Industriegebiet handelt und es an SElbstmord grenzt diese Ohne Amoel zu überqueren.

Und wenn es dann doch jemand wagt - die Bordsteinabsenkung ist ungefähr 10 m insgesamt lang, also bleiben immer noch ca.4 - 5 m abgesenkter Bordstein übrig, selbst wenn an beiden Enden PKWs parken.

Ich danke allen für die Beiträge und habe gesehen, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist. think.gif
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Lexus
Beitrag 08.03.2006, 10:53
Beitrag #15


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Zitat (Expert @ 06.03.2006, 18:43) *
Hierzu hatten wir bereits eine heiße Diskussion. Nur zu einen abschließenden Ergebnis sind wir nicht gekommen. Ich bleibe aber bei meiner Rechtsauffassung. klick


Klar, immer wieder der heiß umkämpfte abgesenkte Bordstein. Ich selbst habe eigentlich zu dem Problem immer noch keine abgeschlossene Meinung. Denn selbst wenn man sich mal auf die Seite derer schlägt, die dem Berechtigten das Parken vor seiner eigenen Bordsteinabsenkung verbieten wollen:

Wieviel Platz braucht denn ein Rollstuhlfahrer?

Gerade der vorliegende Thread mit 10 Metern Länge ist doch ein Beispiel dafür, wofür § 12 StVO gerade nicht gedacht ist.

Aus diesem Grund haben doch die Gerichte auch entschieden, dass dann, wenn die Absenkung länger als eine Fahrzeuglänge ist, es sich eben nicht mehr um einen abgesenkten Bordstein handelt, sondern um einen höhengleichen Gehweg.

Zitat
OLG Köln v. 05.11.1996: Eine Bordsteinabsenkung liegt nicht mehr vor, wenn sie länger als eine Pkw-Länge ist

Nach einer Entscheidung des OLG Köln DAR 1997, 79 (Beschl. v. 05.11.1996 - Ss 515/96 (Z)) liegt eine Bordsteinabsenkung i.S.v. § 12 III Nr. 9 StVO nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern - etwa eine Pkw-Länge - nicht überschreitet:

"... Eine Legaldefinition (Erklärung) des Begriffs "Bordsteinabsenkungen", der auch in § 10 StVO Verwendung findet, enthält die StVO nicht. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber auch aus dem Wortlaut "Absenkung" folgt, daß das Parkverbot nicht überall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein insgesamt auf längere Strecken flach ist; der Begriff der Absenkung ist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muß (so zutreffend Hentschel NJW 1992, 2062; ders. in Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., §12 Rdnr. 57 a m.w.N.; vgl. zu allem auch Berr / Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 246 a ff.). Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa eine Pkw-Länge) nicht überschreitet. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein sogar durchgehend niedrig (vgl. Berr / Hauser, aaO. Rdnr. 246 c), greift diese Vorschrift nicht ein."


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danke_mama
Beitrag 08.03.2006, 11:04
Beitrag #16


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Zitat (ponya13 @ 03.03.2006, 17:19) *
Ca. 10 m in die andere Richtung ist übrigens eine Fußgängerampel.
Zitat (ponya13 @ 08.03.2006, 10:43) *
Rollstuhlfahrer und Frauen oder Männer mit Kinderwagen werden es nicht wagen ohne die Fussgängerampel über die Straße zu gehen, da es sich um eine sehr stark befahrene Straße in ein Industriegebiet handelt und es an SElbstmord grenzt diese Ohne Amoel zu überqueren.

Nicht nur nicht wagen - mit der Ampel in der Nähe ist es sogar verboten.

Zitat (Peter Lustig @ 19.07.2005, 19:40) *
... Bei dichterem Verkehr ("wenn die Verkehrslage es erfordert") darf die Fahrbahn nur an Kreuzungen und Einmündungen, innerhalb der Markierungen an Ampeln oder auf Fußgängerüberwegen überschritten werden, nicht mehr auf anderen Fahrbahnteilen. Dieses Gebot richtet sich nach der Verkehrsdichte, den Fahrgeschwindigkeiten und örtlichen Sichtverhältnissen. Auf verkehrsarmen Straßen braucht jedoch nicht der nächste Fußgängerüberweg aufgesucht werden. Die Vorschrift ist nur dann restriktiv auszulegen, wenn das ungesicherte Überqueren als bedrohlich angesehen werden kann, wenn es mit besonderen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden wäre. Übrigens: 15 m neben einer Kreuzung ist laut Rechtsprechung nicht "an der Kreuzung" (KG Berlin VR 78 450).

Der niveaugleiche Borstein in unserem Fall kann also keine Querungshilfe sein, das können wir wohl ausschließen.


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HeLi
Beitrag 10.03.2006, 01:25
Beitrag #17


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Hier kam mir die Frage, ob ein durchgehend abgesenkter Bordstein auch Auswirkungen auf Vorrang hat, dh. ob § 10 StVO oder rvl gilt.
Da dies in vorliegendem Thread aber off-topic wäre, habe ich ein neues Thema damit angefangen.


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Blau-Mann
Beitrag 10.03.2006, 14:55
Beitrag #18


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Wie sieht es eigentlich aus, wenn ich vor meiner eigenen Zufahrt parken wuerde und in der Strasse normalerweise ein Bewohnerparkausweis noetig waere. Benoetige ich diesen, oder nicht? Mein Nachbar meint, bei der Stadt angefragt zu haben, und von dort die Auskunft erhalten zu haben, dass vor der eigenen Einfahrt kein Bewohnerparkausweis von Noeten sei...
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Achim
Beitrag 10.03.2006, 16:53
Beitrag #19


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Diese Aussage ist richtig, auch dazu gibt es ein Urteil.


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Blau-Mann
Beitrag 13.03.2006, 09:27
Beitrag #20


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Zitat (Achim @ 10.03.2006, 16:53) *
Diese Aussage ist richtig, auch dazu gibt es ein Urteil.

Hast du da was? meine email-adresse hast noch?
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Achim
Beitrag 13.03.2006, 10:40
Beitrag #21


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Zitat (OLG Düsseldorf vom 18.01.1994 in VM 1994 @ 58)
Das Verbot vor Grundstückseinfahrten zu parken gilt nicht für den Zufahrtsberechtigten oder den, den der Berechtigte die Erlaubnis erteilt hat. Das gilt selbst dann, wenn der Berechtigte in einem Bereicht parkt, der durch Zeichen 286 mit Zusatzzeichen "Anwohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen" vor seiner Zufahrt parkt, obwohl er keinen derartigen Parkausweis besitzt.


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