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> Wirkungsbereich von Verkehrsverboten, 2 Fragen
Hane
Beitrag 01.03.2006, 13:00
Beitrag #1


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Die Zeichen 237, 240 und 241 stellen ein virtuelle Zeichen 254 für die Fahrbahn auf. So weit so schlecht.
Es gibt aber Verkehrsbehörden, die stellen das Zeichen 254 in Blech und Lack neben den Lolli. Warum die Zeichen aufgestellt werden, ist mir klar. Meine Frage ist, welche Bedeutung haben sie genau.

Verbieten sie den Radverkehr für die gesamte Straße? Dann wäre ja der Radweg widersinnig. Oder gelten sie nur für die Fahrbahn? Das wäre nur bei einem unzumutbaren Radweg von Bedeutung. Gilt das auch für andere Verkehrsverbote?


Mir ist ein Straßenabschnitt (zwischen 2 Knotenpunkten) bekannt, an dem das Zeichen 254 nur auf einer Seite steht.

Wie weit reicht das Verkehrsverbot? Dürfte ich auf diesem Abschnitt mit dem Rad umdrehen? Wird ein Verkehrsverbot durch einen Knotenpunkt aufgehoben?


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Achim
Beitrag 01.03.2006, 20:42
Beitrag #2


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Nach dem dritten Anlauf werde ich mal eine Antwort versuchen. Leider gibt die StVO dazu nicht viel her.

Verkehrsverbote verbieten den Verkehr auf bestimmten Strecken. Nach meiner Ansicht gehört zu dem Begriff Strecke die gesamte Straße, also auch die Geh- und Radwege. Wäre dies nicht so, könnte man Zeichen 259 (Verkehrsverbot für Fußgänger) klatt in die Tonne klopfen. Somit ist eine Kombination von Zeichen 254 mit Zeichen 237, 240 oder 241 mehr als hirnrissig. Wie Du richtig feststellts beinhaltet ja Zeichen 237 sinngemäß ein Verkehrsverbot auf der Fahrbahn, weil es die Benutzung des Sonderweges vorschreibt. Hier sehe ich mal wieder eine Glanzleistung der Behörde.


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Arthur Dent
Beitrag 02.03.2006, 12:13
Beitrag #3


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Da fällt mir ein konkretes Beispiel zu ein, wenn auch mit Fußgängern und zwar aus Wattenscheid: Wenn du aus dem Bahnhof kommst und nach links gehts kommst du nach ca. 500 m an eine Stelle wo der (in der Richtung) linke Bürgersteig aufhört, rechts gibt es noch einen. Beschildert ist die Strasse mit einem linksseitig aufgestellten Zeichen 259, gemeint ist aber scheinbar (vermute ich jedenfalls): Fußgänger, geht auf der rechten Seite weiter.

Wie sieht's hier formaljuristisch aus? Ganze Straße für Fußgänger gesperrt?
Wie hätte man das korrekt beschildert? Z. 239 mit Zusazzeichen "Pfeil rechts"? Kein Schild, weil der Gehweg links eindeutig endet und rechts eindeutig ein Gehweg vorhanden ist?


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Achim
Beitrag 02.03.2006, 12:21
Beitrag #4


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Nimmst du dieses


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Hane
Beitrag 02.03.2006, 12:39
Beitrag #5


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Zitat (Arthur Dent @ 02.03.2006, 12:13) *
Wie sieht's hier formaljuristisch aus? Ganze Straße für Fußgänger gesperrt?
Wie hätte man das korrekt beschildert? Z. 239 mit Zusazzeichen "Pfeil rechts"? Kein Schild, weil der Gehweg links eindeutig endet und rechts eindeutig ein Gehweg vorhanden ist?
Zitat (StVO)
Schilder stehen regelmäßig rechts.
Da aber ein Schild nicht zwingend sondern nur regelmäßig rechts steht, würde ich sagen, die ganze Straße ist für Fußgänger gesperrt.

Richtig beschildert wäre es ohne Schild, da Fußgänger die Fahrbahn nicht benutzen dürfen (mit Ausnahmen), da rechts ein Fußweg vorhanden ist. Als Hinweis könnte man ein entprechend modifiziertes 442er nehmen. EDIT: oder besser, das von Achim vorgeschlagenen.

Ein Blauschild mit einem Pfeil als Zusatzzeichen gibt nicht an, in welcher Richtung der Blauweg liegt, sondern, in welcher Richtung er gültig ist. Die von Dir genannte Kombination würde also ein Einrichtungsfußweg auf der linken Straßenseite generieren.

Aber ein sehr schönes habe ich in Bremen gesehen. Leider hatte ich keine Kamera dabei: Wenn man links um den Dom fährt, eine wohl freigegeben Fußgängerzone, kommt man auf eine Straße, auf deren rechtem Bürgersteig, der kaum einen Meter breit ist, ein 254er mit Zusatzzeichen "Fahrradfahrer Fahrbahn benutzen" steht.


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granny
Beitrag 03.03.2006, 16:22
Beitrag #6


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Zitat (Hane @ 01.03.2006, 13:00) *
Die Zeichen 237, 240 und 241 stellen ein virtuelle Zeichen 254 für die Fahrbahn auf. So weit so schlecht.
Es gibt aber Verkehrsbehörden, die stellen das Zeichen 254 in Blech und Lack neben den Lolli. Warum die Zeichen aufgestellt werden, ist mir klar. Meine Frage ist, welche Bedeutung haben sie genau.

Verbieten sie den Radverkehr für die gesamte Straße? Dann wäre ja der Radweg widersinnig.


IMO verbietet Z.254 tatsächlich den Radverkehr für eine bestimmte Fläche, egal, ob darin noch Radwege angeboten werden. Allerdings muss erstens klar sein, dass das Z.254 die gesamte Straße "meint" (s.u.) und zweitens in Gegenrichtung ein gleiches Schild angeordnet sein. Verkehrsverbote besitzen, anders als Streckenverbote, einen Wirkungsbereich "in der Fläche". Insbesondere biegen sie IMO auch in alle folgenden Nebenstraßen mit ab. Voraussetzung ist aber, dass an der gekennzeichneten Straße eine Sackgasse oder ein Sackgassennetz beginnt, oder dass alle übrigen Zufahrten ebenfalls identisch gekennzeichnet sind. Andernfalls sind Verkehrsverbote ein gut gemeinter aber schlecht gemachter (weil nicht justiziabel durchzusetzender) Ersatz für Z.267 + entsprechender Zusatzzeichen.

Zitat
Oder gelten sie nur für die Fahrbahn?


Alle Verkehrszeichen können grundsätzlich auch für einen einzelnen Fahrstreifen angeordnet werden ($ 41 II Satz 2 StVO), wobei dieses durch den Standort des Schildes unzweifelhaft erkennbar sein muss. Ein Z.254 ganz normal am Fahrbahnrand würde ich nicht dazu zählen, ein Z. 254, das an einem Mast jenseits des Bürgersteiges hängt, schon (für den Bürgersteig).

Zitat
Wie weit reicht das Verkehrsverbot?


Bis zum Ende des Verbotsbereiches, s.o.

Zitat
Dürfte ich auf diesem Abschnitt mit dem Rad umdrehen?


Nicht, wenn du in einem ordnungsgemäß beschilderten Bereich bist. Wenn da nur ein einziges Z.254 hängt, bist du mindestens dann auf der sicheren Seite, wenn du am Schild vorbei schiebst und danach wieder aufsteigst. smile.gif

Du darfst normalerweise hinter einem wirksamen Verkehrsverbot ja noch nicht mal parken (egal in welche Richtung dein Fahrzeug dann steht), und dies trifft sogar zu, wenn das Z.250 aufgehängt wird, wenn dein Wagen schon dort steht. Für Z.254 gilt dies aber nicht, da fahrradschiebende Fußgänger und parkende Fahrräder einen Sonderstatus im Verkehrsrecht genießen.

Zitat
Wird ein Verkehrsverbot durch einen Knotenpunkt aufgehoben?


Nicht dass ich wüsste, s.o.
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Hane
Beitrag 03.03.2006, 18:06
Beitrag #7


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Den Zonencharakter von Verkehrsverboten habe ich auch vermutet, schon allein im Vergleich zum 267er, das ja nur die Einfahrt untersagt. Nur einen Beleg dafür habe ich nirgens gefunden. Aber dieser Ansatz macht einfach Sinn. Hast Du Quellen oder Urteile?

Die Sache mit den Fahrstreifen als Gültigkeitsbereich habe ich aber fallen gelassen, da mir die Übertragbarkeit auf Sonderwege nicht ersichtlich ist. Sie stellen einfach keine Fahrstreifen dar. Allenfalls könnte man sich ein Zusatzzeichen Bürgersteig oder Fahrbahn denken, die dann aber nicht im bindend wären, da es keine offiziellen Zeichen sind.


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