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> Lichtschalter Abblendlicht...
vwirus
Beitrag 28.02.2006, 21:32
Beitrag #1


Neuling


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ist der Lichtschalter im PKW Vorschrift, oder kann man das Licht auch auf dauer Licht bauen?

meine Frage basiert auf einen beitrag, den ich gerade ebend laß:


Hallo !!!

Ich will den Lichtschalter weglassen und das ganze so umbauen, daß das Licht mit der Zündung angeht. Fahren ohne Licht wär dann nicht mehr möglich, was mich aber ned stört, weil ich eh immer mit Licht fahr.
Das Standlicht wäre dann nur noch ein Parklicht, daß über den Blinker gesteuert wird, d.h. es würde immer nur eine Seite leuchten.
Reicht das ??? Was glaubt ihr, was der TÜV dazu sagt ???


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THOR
Beitrag 28.02.2006, 21:37
Beitrag #2


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So bin ich insgesamt 14 Jahre mit US-Import Möppi rumgefahren. War kein Problem.


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Peter Lustig
Beitrag 28.02.2006, 21:37
Beitrag #3


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Guggst Du die §§ 49a ff. StVZO, was alles an einem Kraftfahrzeug an lichttechnischen Einrichtungen dran sein muss und wie diese ggf. zu schalten sind.
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Stefan Süßmann
Beitrag 01.03.2006, 12:44
Beitrag #4


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Zitat
Das Standlicht wäre dann nur noch ein Parklicht, daß über den Blinker gesteuert wird, d.h. es würde immer nur eine Seite leuchten.
Reicht das ??? Was glaubt ihr, was der TÜV dazu sagt ???


Unzulässig, EM, keine Plakette.

Wenn Du das so haben willst, dann sieh mal nach, ob es für Dein Auto das Dauerabblendlicht für Skandinavien gibt (Steckbrücke).

mfg


Stefan
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CvR
Beitrag 01.03.2006, 13:01
Beitrag #5


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Zitat (Stefan Süßmann @ 01.03.2006, 12:44) *
Zitat
Das Standlicht wäre dann nur noch ein Parklicht, daß über den Blinker gesteuert wird, d.h. es würde immer nur eine Seite leuchten.
Reicht das ??? Was glaubt ihr, was der TÜV dazu sagt ???

Unzulässig, EM, keine Plakette.

Darf ich fragen, wie du zu dieser Ansicht kommst?
Imho ist die Anfrage des TE so zu verstehen:
-es gibt die Möglichkeit des Parklichtes bei ausgeschalteter Zündung
-Standlicht und Abblendlicht werden bei eingeschalteter Zündung automatisch geschaltet
Ich habe spontan keinen Passus in der StVZO gefunden, der es erforderlich macht, dass die vorderen Begrenzungsleuchten allein leuchten können müssen oder bei ausgeschalteter Zündung in Betrieb genommen werden können müssen.
Zitat
Wenn Du das so haben willst, dann sieh mal nach, ob es für Dein Auto das Dauerabblendlicht für Skandinavien gibt (Steckbrücke).

Etwas derartiges will der TE imho realisieren und dadurch den Lichtschalter einsparen, da er für ihn dann nicht mehr nutzbringend ist.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Stefan Süßmann
Beitrag 01.03.2006, 14:09
Beitrag #6


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Zitat
Ich habe spontan keinen Passus in der StVZO gefunden, der es erforderlich macht, dass die vorderen Begrenzungsleuchten allein leuchten können müssen oder bei ausgeschalteter Zündung in Betrieb genommen werden können müssen.



Zitat
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.



Die Begrenzungsleuchten müssen also auch alleine funktionieren.

Wie würde man sich sonst z.B. bei Dunkelheit an einem geschlossenen Bahnübergang verhalten?


mfg

Stefan
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CvR
Beitrag 01.03.2006, 15:11
Beitrag #7


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Zitat (Stefan Süßmann @ 01.03.2006, 14:09) *
Zitat
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.

Die Begrenzungsleuchten müssen also auch alleine funktionieren.

Du leitest also aus dem "auch" ab, dass die Begrenzungsleuchten separat schaltbar sein müssen. Ich hingegen würde diesen Satz so interpretieren, dass lediglich das Ausschalten der Begrenzungsleuchten bei eingeschaltetem Fern-/Abblendlicht unzulässig ist. Ich kann dem Wörtchen "auch" jedenfalls nicht entnehmen, dass das Vorhaben des TE unzulässig wäre. Schließlich hat er die Begrenzungsleuchten noch, und sie leuchten auch bei eingeschalteter Zündung. Und zwar in Kombination mit anderen Leuchten, mit denen gemeinsam die Begrenzungsleuchten leuchten dürfen.
Gibt es eine weitere Vorschrift, die besagt, dass die Begrenzungsleuchten auch bei ausgeschalteter Zündung einschaltbar sein müssen?
Zitat
Wie würde man sich sonst z.B. bei Dunkelheit an einem geschlossenen Bahnübergang verhalten?

Naja, man könnte z.B. mit eingeschalteter Zündung und Abblendlicht warten. Das verbraucht zwar etwas mehr Strom, aber damit muss man dann halt leben können. Ebenso wie mit der Einschränkung, an solchen Stellen, an denen nur mit Standlicht geparkt werden dürfte, nicht mehr parken zu dürfen.


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Nebukad
Beitrag 01.03.2006, 18:12
Beitrag #8


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§17 StVO (4) fordert, dass haltende bzw. parkende Fahrzeuge außerorts mit einer Lichtquelle, also den Begrenzungsleuchten zu beleuchten sind. Innerorts reicht die Parkleuchte auf einer Seite.

Nicht schaltbare Begrenzungsleuchten würden also der StVO widersprechen.
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CvR
Beitrag 01.03.2006, 18:26
Beitrag #9


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Zitat (Nebukad @ 01.03.2006, 18:12) *
§17 StVO (4) fordert, dass haltende bzw. parkende Fahrzeuge außerorts mit einer Lichtquelle, also den Begrenzungsleuchten zu beleuchten sind. Innerorts reicht die Parkleuchte auf einer Seite.

Nicht schaltbare Begrenzungsleuchten würden also der StVO widersprechen.

Der Umkehrschluss könnte sein: Wer im Stand kein Standlicht schalten kann, darf nicht halten oder parken.


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Nucki
Beitrag 03.03.2006, 21:56
Beitrag #10


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Nee, Umkehrschluss würde heißen, dass ein zugelassenes Kraftfahrzeug den entsprechenden Gesetzen entsprechen muss wink.gif


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