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> Darf Hausmeister Parkkralle anlegen
M-Lei
Beitrag 23.02.2006, 07:06
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

wir haben bei uns in der Schule derzeit ein kleines Problem, ständig sind alle Parkplätze überfüllt, somit Parken manch meiner Schulkollegen auch nich genau auf den ausgewiesenen Parkplätzen, oder auch manchmal auf den Lehrerparkplätzen, jedoch behindern sie dadurch weder den Verkehr, noch irgendwelche Rettungswege.

Seit ein paar Wochen nun wird von Seiten der Schulleitung ständig mit provokativen Plakaten gwarnt man solle doch richtig parken, das würde dann heißen, dass ein großer Teil der Schüler dann gar nicht mehr parken könnten.

Seit dieser Woche ist es jetzt soweit gekommen dass "Falschparkern" nun eine Kralle angelegt wird, jedoch kommt mir die Sache sehr suspekt vor, da erstens mal die Kralle der Hausmeister unserer Schule anlegt, zweitens ein "Bussgeld" von 50 Euro direkt an die Schule zu zahlen ist und nun der Hammer:

Jeder Schüler der eine Parkkralle an seinem Auto angelegt bekommt, bekommt einen verschärften Verweis!!!!!!

So wie mich persönlich die Sache ansieht muss ich demnächst auch mal falschparken und dann die Schule verklagen, so was kann doch nicht sein
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Achim
Beitrag 23.02.2006, 07:38
Beitrag #2


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Die fraglichen Parkplätze müssen Privatbesitz sein, damit derartige Methoden überhaupt greifen können. Auf Privatflächen kann der Eigentümer bestimmen, wer wann wo wie parkt. Er kann auch geeignete Maßnahmen einsetzen, um dies durchzusetzen.
Fraglich, ob eine Parkkralle möglich ist. Wenn Ihr dort parkt, stört Ihr das Eigentumsrecht. Dieser Störung kann sich der Eigentümer erwehren. Er kann also abschleppen. Mit einer Parkkralle wird jedoch die Störung nicht beseitigt. Mal sehen, was unsere Juristen zur Kralle sagen.


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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 23.02.2006, 07:39
Beitrag #3





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Zitat (M-Lei @ 23.02.2006, 07:06) *
da erstens mal die Kralle der Hausmeister unserer Schule anlegt


IMHO erfüllt das Anlegen einer Parkkralle durch eine Privatperson den Tatbestand der Nötigung und ist somit unzulässig.
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Goetz
Beitrag 23.02.2006, 08:08
Beitrag #4


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IMHO ist das Benutzen der Lehrerparkplätze durch Schüler ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Hausordnung und ist somit genau so unzulässig.
Paragrafen mal außen vor gelassen: es wurde lange genug darauf hingewiesen, Sanktionen wurden angekündigt, und nun setzt das Jammern ein, weil diese (Sanktionen) durchgesetzt werden ??? blushing.gif
Soll jetz die Schule auch noch für jeden Schüler einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen ? laugh2.gif nur weil die Herren Jungerwachsenen zu bequem sind, ein paar meter (zur nächsten Parkmöglichkeit) zu laufen ?
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Klaus Penger
Beitrag 23.02.2006, 08:10
Beitrag #5


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Zitat (Goetz @ 23.02.2006, 08:08) *
IMHO ist das Benutzen der Lehrerparkplätze durch Schüler ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Hausordnung und ist somit genau so unzulässig.
Paragrafen mal außen vor gelassen: es wurde lange genug darauf hingewiesen, Sanktionen wurden angekündigt, und nun setzt das Jammern ein, weil diese (Sanktionen) durchgesetzt werden ??? blushing.gif
Soll jetz die Schule auch noch für jeden Schüler einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen ? laugh2.gif nur weil die Herren Jungerwachsenen zu bequem sind, ein paar meter (zur nächsten Parkmöglichkeit) zu laufen ?

..Goetz Du bist also Lehrer.... whistling.gif
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 23.02.2006, 08:39
Beitrag #6





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Zitat (Goetz @ 23.02.2006, 08:08) *
IMHO ist das Benutzen der Lehrerparkplätze durch Schüler ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Hausordnung und ist somit genau so unzulässig.

Das ist unbestritten.
Anderes Beispiel: Parken auf Privatparkplätzen ist auch verboten. Diesen aber zu blockieren, damit der Falschparker nicht mehr wegfahren kann ist nach deutscher Rechtsprechung Nötigung. wink.gif
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peter
Beitrag 23.02.2006, 09:17
Beitrag #7


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Aus öffentlichem Recht dürfte keine Rechtsgrundlage herleitbar sein, wonach eine Parkkralle angelegt oder ein Bußgeld verhängt werden darf - schlichtweg fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Im übrigen wäre der Parkraum tatsächlich öffentlicher Verkehrsgrund, da von jedermann ohne gegenständliche Beschränkung erreichbar.

Aus zivilem Recht könnte über die verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB nachgedacht werden, wobei sich der Besitzer nach § 859 Abs. 3 BGB dieser durch Entsetzung des Täters erwehren darf. Wie Achim richtig ausführt, wird aber durch die Kralle eben jener rechtswidrige Zustand fortgeführt - und das dürfte durch die Selbsthilfe nicht gedeckt sein. Hier käme ein Umsetzen des störenden Fahrzeuges in Betracht.

Ein zivilrechtliches Bußgeld müßte im BGB erlaubt oder vertragsrechtlich vereinbart sein - im vorliegenden Falle nicht denkbar. Möglich wäre Schadenersatz aus § 823 BGB - doch da müßte ein Schaden, so er denn tatsächlich eingetreten ist, der Höhe nach beziffert werden.

Was bleibt? Umklappbare, abschließbare Pfosten vor jeder Parkbox.
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Thanner
Beitrag 23.02.2006, 09:26
Beitrag #8


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Das BGB deckt einige 'Selbsthilfe-Maßnahmen' bei der Verletzung 'privater Rechte' ab.

Ob es den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wenn Parkkrallen angebracht werden - die Schule wird möglicherweise sagen, sie möchte durch die Parkkralle bewirken, dass sich der verantwortliche Fahrzeugführer meldet, um dessen Personalien festzustellen - bleibt dahin gestellt.

Interessant ist aber, dass der TE offenbar mehr Angst vor dem 'verschärften Verweis' hat think.gif

Der Beitrag wurde von Thanner bearbeitet: 23.02.2006, 09:29
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peter
Beitrag 23.02.2006, 09:41
Beitrag #9


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Zitat
sie möchte durch die Parkkralle bewirken, dass sich der verantwortliche Fahrzeugführer meldet, um dessen Personalien festzustellen


Dann müßte die Schule, vertreten durch den Rektor, aber eine rechtliche Grundlage vorweisen, um diese Personalien feststellen zu dürfen...
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Achim
Beitrag 23.02.2006, 09:48
Beitrag #10


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Zitat (Thanner @ 23.02.2006, 09:26) *
Das BGB deckt einige 'Selbsthilfe-Maßnahmen' bei der Verletzung 'privater Rechte' ab.

Ob es den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wenn Parkkrallen angebracht werden - die Schule wird möglicherweise sagen, sie möchte durch die Parkkralle bewirken, dass sich der verantwortliche Fahrzeugführer meldet, um dessen Personalien festzustellen - bleibt dahin gestellt.

Interessant ist aber, dass der TE offenbar mehr Angst vor dem 'verschärften Verweis' hat think.gif

Um den Verweis wird er nicht drumrum kommen, da es sich hier um eine Verletzung der Hausordnung handeln wird. Hauptproblem ist jedoch die Parkkralle. Auch wenn die Argumentation dafür die Personalienfeststellung sein wird, bleibt das blockieren des Fahrzeuges wohl unzulässig, da es keine Selbsthilfe zur Beseitigung des Störungszustandes ist. Dazu ist der Aussage von Peter
Zitat (Peter)
Aus zivilem Recht könnte über die verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB nachgedacht werden, wobei sich der Besitzer nach § 859 Abs. 3 BGB dieser durch Entsetzung des Täters erwehren darf. Wie Achim richtig ausführt, wird aber durch die Kralle eben jener rechtswidrige Zustand fortgeführt - und das dürfte durch die Selbsthilfe nicht gedeckt sein. Hier käme ein Umsetzen des störenden Fahrzeuges in Betracht.
nicht mehr viel hinzuzufügen sein.

Die Rechtliche Grundlage zur Personalienfeststellung wird das BGB sein, da hier eine Stötung privaten Rechtes vorliegt.


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peter
Beitrag 23.02.2006, 12:28
Beitrag #11


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Zitat
Die Rechtliche Grundlage zur Personalienfeststellung wird das BGB sein, da hier eine Stötung privaten Rechtes vorliegt.


Störung wird wohl vorliegen - aber eine Rechtsgrundlage für die Personalienfeststellung....? Das wird wohl nur über die Halterfeststellung via StVB oder Polizei (Schutz privater Rechte) gehen.
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Goetz
Beitrag 23.02.2006, 12:40
Beitrag #12


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Zitat
..Goetz Du bist also Lehrer.... whistling.gif

nein, bin ich nicht whistling.gif
Zitat
Aus öffentlichem Recht dürfte keine Rechtsgrundlage herleitbar sein, wonach eine Parkkralle angelegt oder ein Bußgeld verhängt werden darf - schlichtweg fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Im übrigen wäre der Parkraum tatsächlich öffentlicher Verkehrsgrund, da von jedermann ohne gegenständliche Beschränkung erreichbar.

Wenn die Parkkralle angekündigt wurde, warum soll sie dann unrechtmäßig sein ??
Nötigung ??? Der "Genötigte" wird doch sicher nach Vorsprache sein Fahrzeug wieder benutzen dürfen.
Ob es öffentlicher Verkehrsraum ist, scheint mir auch nicht sicher, IMHO handelt es sich um den Schulhof, also um ein Grundstück.
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Kolbenfeder
Beitrag 23.02.2006, 13:18
Beitrag #13


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Fragt doch mal ob der Bauetat des Schulträgers für die Bereitstellung und den Unterhalt von Schülerparkplätzen ausreicht, ob im Parlament des Kostenträgers dafür ein Haushaltsansatz eine mehrheit findet? ( Ausnahmen für körperbehinderte Schüler im Einzelfall nicht betrachtet ).

Wenn nicht, wer sich ein Auto leistet sollte auch die Parkgebühr in den Etat einplanen....., es ist keine öffentliche Pflichtaufgabe!
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M-Lei
Beitrag 23.02.2006, 13:53
Beitrag #14


Neuling


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Hallo,

erstmal vielen Dank für die Antworten, dann möchte ich noch kurz sagen dass ich ja von diesen Maßnahmen nicht betroffen bin da ich immer überpünktlich in die Schule komme, und somit auch einen "legalen" Parkplatz verwende.

Mir ist auch bewusst, dass vorsätzliches Falschparken nicht erlaubt ist.

Der Parkplatz ist meines Wissens öffentlich, da er sich unter der Turnhalle befindet und diese gehört dem Landkreis. Jedoch bin ich mir nicht sicher ob hier die Hausordnung meiner Schule noch zählt, da sich den Parkplatz mehrere Schulen teilen und es sein könnte dass somit die Ordnung des Landkreises gilt. Darüber werde ich mich Morgen gleich mal informieren.

Im Tread geht es mir hauptsächlich darum herauszufinden, ob der Hausmeister, oder irgendeine andere Person, überhaupt die Befugnis hat die Kralle anzulegen, und soweit ich hier die Antworten gelesen habe bestätigt sich meine Vermutung, dass eben diese Befugnis nich besteht.

Ich denke mal wenn jemand die Erlaubnis für so etwas hat, dann ist es die kommunale Verkehrsüberwachung (Polizei), die jedoch ohnehin entweder Strafzettel austeilt oder gleich abschleppen lässt.



Eine weiter Sache über die ich mich in dieser Situation aufrege ist die Tatsache dass auf dem zweiten, größeren Parkplatz noch immer viele Parkplätze nicht benutzbar sind, da noch immer viele Schneehaufen daliegen, obwohl es seit fast zwei Wochen nicht mehr geschneit hat. Ich weiß, dass das jetzt nicht zum Thema gehört, aber irgendwie ist das alles nicht mehr lustig, auf der einen Seite legen Sie einen Parkkrallen an, auf der anderen Seite wäre das ganze Problem nicht, oder nur sehr geringfügig vorhanden, wenn man mal Nachmittags einen Radlader und ein paar Laster holt, und den Schnee wegbringt.
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nc27
Beitrag 23.02.2006, 13:59
Beitrag #15


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Wer bezahlt bei solch einem eigenmächtigen Anlegen (IHMO eine Nötigung) eigentlich Schäden, wenn durch unsachgemäßes anlegen der Kralle Felgen beschädigt worden?


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M-Lei
Beitrag 23.02.2006, 14:25
Beitrag #16


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@nc27: Das kann ich leider auch noch nicht sagen, ist bisher nicht vorgekommen, ist aber ein ganz interessanter Aspekt
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Goetz
Beitrag 23.02.2006, 14:38
Beitrag #17


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Das mit dem Schnee ist doch kein Problem. Da auch Anliegerpflichten nicht das Schneeräumen auf Flächen für den ruhenden Verkehr festschreiben, ist es das Einfachste, wenn die potentiellen Nutzer das in die Hand nehmen, entweder mit Schaufeln (billig) wavey.gif oder ihr geht mal zum Bauhof oder so, und fragt, was der Radladereinsatz kostet laugh2.gif

Nein, ich versteh's immer noch nicht : Parkplatz unter der Turnhalle (Tiefgarage?) auf einem der Stadt gehörenden Grundstück?! Was stehen denn da für Schilder ?? "Mitarbeiterparkplatz" ?? oder gar mit einem Zusatz "Frei für Beschäftigte" ?? oder mit Zusatz ??

Wenn das kein öffentlicher Parkplatz (für Jedermann) ist, und so erscheint es mir, dann kann der Eigentümer doch auch eigene Regeln aufstellen?! Das Schild: "hier werden Falschparker abgeschleppt" ist doch auch zulässig, das Abschleppen dann auch, nur muß der, der das Abschleppen beauftragt sich dann sein Geld wiederholen. Das wird hier umgangen (weil aufwändig).Außerdem ist die Kralle doch auch ein Beitrag Richtung Schadensminderungspflicht smile.gif

Wenn bei mir auf'm Hof ein Unbefugter parkt, stelle ich mein Auto davor, trinke ein Bier und sage:"sorry kann nicht wegfahren" ranting.gif
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M-Lei
Beitrag 23.02.2006, 14:58
Beitrag #18


Neuling


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Hallo Goetz,

das mit dem Schnee ist nicht ganz so einfach, die Haufen sind etwa 2 bis 3 Meter hoch und schon ziemlich festgefroren, denjenigen möcht ich mal sehen der da mal anfängt mit der Hand zu schaufeln.

Vor dem Parkplatz, ist unter der Turnhalle, 2 Parkdecks, möglich da die Turnhalle an einem Hang gebaut wurde. Die Turnhalle ist Eigentum des Landkreises, nicht der Stadt, aber das spiel ja keine arg so große Rolle.

Vor dem Parkplatz steht das blaue Parkschild.
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Achim
Beitrag 23.02.2006, 15:10
Beitrag #19


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Zitat (M-Lei @ 23.02.2006, 14:58) *
Vor dem Parkplatz, ist unter der Turnhalle, 2 Parkdecks, möglich da die Turnhalle an einem Hang gebaut wurde. Die Turnhalle ist Eigentum des Landkreises, nicht der Stadt, aber das spiel ja keine arg so große Rolle.

Vor dem Parkplatz steht das blaue Parkschild.

Das spielt schon eine erhebliche Rolle!! So wie Du es schilderst ist es ein öffentlicher Parkplatz. Dieser ist für jederman, also auch für Schüler, zugänglich. Handelt es sich um Eigentum der Schule, so muss die Nutzung durch eindeutige Kennzeichnung eingeschränkt sein.
Wenn wirklich nur das blaue Schild steht hat der Hausmeister nicht das Recht, hier Maßnahmen einzuleiten. Ich kann auch nicht ins Stadtzentrum gehen und auf dem Markt alle mit Zettel bekleben oder gar Krallen anbringen, nur weil mir das Parken dieser Leute ein Dorn im Auge ist.
Schön wäre es, wenn Du mal die Zufahrt mit dem Schild fotografieren könntest. Dann kann man mal genaues zur Situation sagen.


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peter
Beitrag 23.02.2006, 15:29
Beitrag #20


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Zitat
Wenn die Parkkralle angekündigt wurde, warum soll sie dann unrechtmäßig sein ??


Aha. Dies impliziert, dass die Ankündigung einer (im übrigen unrechtmäßigen) Sanktion diese legitimiert...?

Würde bedeuten, dass ich Dein Auto einparken darf, wenn ich das vorher ankündige........ think.gif
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Kolbenfeder
Beitrag 23.02.2006, 15:54
Beitrag #21


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Warum nicht?

Stellen wir uns doch die Situation mal vor eines Umzuges, Miet-LKW-Beladung auf eigenen Grudstück, dort ist beschriftet Parkverbot für Fremde etc.

Da steht einer illegal, der LKW mit Privatfahrer kommt zur Beladung und stellt sich dahinter, für die eingeplante Beladeszeit am Abend erledigt der Fahrer ( einziger berechtigter Fahrer laut Mietvertrag ) etwas anderses und verschwindet bis zum nächsten Morgen an dem die neue Wohnung frei wird.

Ich denke "dumm gelaufen" für den Falschparker, darf warten bis der Fahrer am nächsten Tag wiederkommt.

Ich denke das dieses sogar eine Verfahrensweise im Sinne des Falschparkers wäre, Schadesnminderungspflicht! Die Alternative mehr Mietzeit/Arbeitszeit bis ein Abschlepper für die kostenpflichige Umsetzung kommt würde mit Sicherheit teurer, Abwägung "nur einsperren" gegen sonst sicher entstehende Kosten
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M-Lei
Beitrag 23.02.2006, 16:10
Beitrag #22


Neuling


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@ Achim:

Ja werd Morgen mal die Digicam mitnehmen und dann Nachmittags die Fotos mal reinstellen, dann könnt ihr euch die Situation besser vorstellen


Nochmal vielen Dank für die vielen verschiedenen eingebrachten Aspekte und Meinungen,

Gruß Markus
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Porter
Beitrag 23.02.2006, 16:25
Beitrag #23


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Die Parkkralle einfach mit einem geeigneten Werkzeug selbst entfernen, dann erledigt sich auch der Erpressungsversuch der Schule (die 50 Euro).


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peter
Beitrag 23.02.2006, 17:48
Beitrag #24


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Zitat
Warum nicht?



Sicherlich kannt man sich verbotener Eigenmacht erwehren - ganz bestimmt aber nicht mit einer eigenen, erneuten unerlaubten Handlung oder gar Straftat/OWi....

Zitat
Die Parkkralle einfach mit einem geeigneten Werkzeug selbst entfernen, dann erledigt sich auch der Erpressungsversuch der Schule


Wäre so eine Idee. Zwar hätte der Berechtigte einen Entsetzungsanspruch, das Anlegen einer Parkkralle stünde ihm mangels Befugnis nicht zu. So wäre der Fahrzeugeigner in seinem Besitze gestört und könnte sich durch Entfernen der Kralle erwehren.........
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nc27
Beitrag 23.02.2006, 18:28
Beitrag #25


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Also Notsromer an und die Flex rausgeholt....

... oder ne Anzeige bei der Polizei wegen Nötigung whistling.gif


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Nucki
Beitrag 23.02.2006, 18:42
Beitrag #26


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Ich sehe die Sache eigentlich ganz einfach. Wenn an dem Parkplatz das Zeichen steht darf da jeder parken wenn ein freier Parkplatz vorhanden ist. Eine Hausordnung der Schule kann hier selbstverständlich nicht angewandt werden.

M.E. hat zum einen das
• sog. Ordnungsgeld in Höhe von 50 € keinen Bestand
• stellt das Anbringen einer Parkkralle den Zustand der Nötigung dar (Stratat!).

Bitte an den TE, Bilder einstellen!


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Achim
Beitrag 23.02.2006, 18:45
Beitrag #27


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Zitat (Nucki @ 23.02.2006, 18:42) *
Bitte an den TE, Bilder einstellen!

Hat er doch schon versprochen.


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Nucki
Beitrag 23.02.2006, 18:49
Beitrag #28


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Zitat (Achim @ 23.02.2006, 18:45) *
Hat er doch schon versprochen
Jo, stimmt blushing.gif


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Porter
Beitrag 23.02.2006, 19:21
Beitrag #29


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Zitat (nc27 @ 23.02.2006, 18:28) *
Also Notsromer an und die Flex rausgeholt....
... oder ne Anzeige bei der Polizei wegen Nötigung whistling.gif

Ich würde schon aus Prinzip beides machen. Von niemandem haben die Flossen etwas an meinem Vehikel zu suchen. Außerdem würde ich diesem A**** von einem Hausmeister die zersägte Kralle breit grinsend unter die Nase halten. Diese rechtswidrigen Machenschaften der Schulleitung darf man nicht hinnehmen.

Da hier ja nicht nur eine Person betroffen ist, dürfte es eigentlich kein Problem sein, eine Flex zu organisieren. Ich hätte zwar nicht die Möglichkeit, an einen mobilen Generator zu kommen, aber ich hätte eine benzinbetriebene Flex zur Verfügung.


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Achim
Beitrag 23.02.2006, 19:28
Beitrag #30


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Na, Porter. Sind wir hier nicht etwas voreilig. Wir wissen ja noch nicht mal, ob die Kralle rechtswidrig ist oder nicht. Derzeit nehmen wir es an. Konkrete Gesetzestexte oder Urteile hat noch niemand zitiert. Und Du forderst hier schon zu einer Sachbeschädigung auf. Das könnte man auch als Anstiftung zur Straftat werten.


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Porter
Beitrag 23.02.2006, 19:34
Beitrag #31


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Zitat (Achim @ 23.02.2006, 19:28) *
Wir wissen ja noch nicht mal, ob die Kralle rechtswidrig ist oder nicht.

Ich wüsste nicht, dass es in Deutschland zulässig wäre, Parksünder mit einer Kralle festzusetzen. Ich habe zwar gehört, dass das in manchen Städten bei Steuerschulden so gehandhabt wird, aber bei Ordnungswidrigkeiten ist das meines Wissens nicht zulässig. Sollte sich da etwas geändert haben?


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Achim
Beitrag 23.02.2006, 19:40
Beitrag #32


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Zitat (Porter @ 23.02.2006, 19:34) *
Ich wüsste nicht, dass es in Deutschland zulässig wäre, Parksünder mit einer Kralle festzusetzen. Ich habe zwar gehört, dass das in manchen Städten bei Steuerschulden so gehandhabt wird, aber bei Ordnungswidrigkeiten ist das meines Wissens nicht zulässig. Sollte sich da etwas geändert haben?

Du schreibst selber "ich wüsste nicht", oder "ich habe gehört". Das reicht aber nicht für derartige Handlungsvorschläge. Entweder wissen wir es anhand von Gesetzesstellen oder Urteilen, oder wir vermuten. Ich habe persönlich die gleiche Meinung wie Du, aber das ist meine Meinung. Wissen tue ich es nicht siegessicher.


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CvR
Beitrag 23.02.2006, 19:53
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Zitat (Porter @ 23.02.2006, 16:25) *
Die Parkkralle einfach mit einem geeigneten Werkzeug selbst entfernen, dann erledigt sich auch der Erpressungsversuch der Schule (die 50 Euro).

Naja, da wir ja keine Sachbeschädigung vorgeworfen bekommen wollen, übersehen wie vielleicht lieber nur die Parkkralle. Wenn sich kein weiterer unübersehbarer Hinweis am Auto befindet, bemerkt man so eine Kralle dann möglicherweise erst an dem Geräusch beim Anfahren. Wenn dann noch ein Dritter die Montage durch den Hausmeister beobachtet hat, wird sich dieser sicherlich über die saftige Reparaturrechnung freuen...


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Porter
Beitrag 23.02.2006, 19:55
Beitrag #34


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Na schön, dann warten wir also auf die Fotos. Sollte ein Hausmeister auf diesem Parkplatz wider Erwarten etwas zu melden haben, nehme ich alles zurück. wink.gif


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Crispy
Beitrag 23.02.2006, 21:15
Beitrag #35


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Zitat (Nucki @ 23.02.2006, 18:42) *
Ich sehe die Sache eigentlich ganz einfach. Wenn an dem Parkplatz das Zeichen steht darf da jeder parken wenn ein freier Parkplatz vorhanden ist. Eine Hausordnung der Schule kann hier selbstverständlich nicht angewandt werden.

M.E. hat zum einen das
• sog. Ordnungsgeld in Höhe von 50 € keinen Bestand
• stellt das Anbringen einer Parkkralle den Zustand der Nötigung dar (Stratat!).

Bitte an den TE, Bilder einstellen!


Würde das Drohen mit dem "verschärften Verweis" nicht auch eine Bedrohung und Nötigung (bei der Ausführung) im Sinne des StGB darstellen?


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Hane
Beitrag 23.02.2006, 21:22
Beitrag #36


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Ich möchte einmal anzweifeln, daß es ein öffentlicher PArkplatz ist. dann wäre es ja schon praktisch unmöglich, die Autos der Schüler zu ermitteln. Es könnten ja irgendwelche sein. think.gif


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GSX-R
Beitrag 23.02.2006, 22:00
Beitrag #37


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Zitat (Hane @ 23.02.2006, 21:22) *
Ich möchte einmal anzweifeln, daß es ein öffentlicher PArkplatz ist. dann wäre es ja schon praktisch unmöglich, die Autos der Schüler zu ermitteln. Es könnten ja irgendwelche sein. think.gif

Na, bei uns sind die Kennzeichen der Lehrer im Sekretariat bekannt...


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Hane
Beitrag 23.02.2006, 22:17
Beitrag #38


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Zitat (GSX-R @ 23.02.2006, 22:00) *
Na, bei uns sind die Kennzeichen der Lehrer im Sekretariat bekannt...
Ja, die der Lehrer. Aber wie unterscheiden sie die Autos der Schüler und von vollkommen Unschulischen? Irgendjemand muß ausgeschlossen sein, sonst würde es nicht in Ansätzen funktionieren. Und wenn jemand ausgeschlossen ist, dann ist es doch nicht mehr öffentlich, oder?


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Quinnslicht
Beitrag 23.02.2006, 23:06
Beitrag #39


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Finde ich alles sehr merkwürdig.
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich einfach jemandem eine Parkkralle anlegen darf, weil er unberechtigt auf einem Privatparkplatz parkt.
Aber: Wenn die Schule die Autos einfach abschleppen lassen würde (und das dürfte sie wohl), würde es mit Sicherheit teurer werden.

Schulen haben manchmal sehr merkwürdige Praktiken, finde ich ehrlich gesagt etwas daneben. Aber gut ...


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peter
Beitrag 23.02.2006, 23:14
Beitrag #40


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Zitat
Wir wissen ja noch nicht mal, ob die Kralle rechtswidrig ist oder nicht.


Nun, Achim, die im BGB enthaltenen Selbsthilferechte sind eigentlich recht präzise beschrieben. So ließe beispielsweise die Notwehr in § 229 BGB die Kralle schon tatbestandsmäßig nicht zu, die Besitzwehr aus § 859 BGB auch nicht.

Gleiches mit gleichem zu vergelten, ist rechtsdogmatisch nicht gedeckt - das beweisen Rechtsprechung und Kommentierungen.

Zitat
Wenn die Schule die Autos einfach abschleppen lassen würde


Das ist ja auch eine andere Form der Rechtsanwendung und explizit von der Vorschrift gedeckt - siehe § 859 Abs. 3 BGB. Um des Täters habhaft zu werden (zur Geltendmachung von Ansprüchen) stehen ja hinreichend andere Methoden zur Verfügung.

Die Kralle würde ja den durch das Selbsthilferecht installierten Schutzmechanismus dadurch außer Kraft setzen, dass sie für das Fortbestehen des rechtswidrigen Zustandes sorgt.
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GM_
Beitrag 23.02.2006, 23:54
Beitrag #41


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Die Parkkralle ist sicher nicht zulässig, die andere Frage ist, inwieweit die Justiz hier die Verantwortlichen der Schule tatsächlich zur Verantwortung ziehen würde. Wenn zwei das selbe tun ist es nun einmal noch lange nicht das selbe, und Justitia ist bekanntlich nicht so blind, wie sie sein sollte.


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Matte
Beitrag 24.02.2006, 01:07
Beitrag #42


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Zitat (peter @ 23.02.2006, 09:41) *
Zitat
sie möchte durch die Parkkralle bewirken, dass sich der verantwortliche Fahrzeugführer meldet, um dessen Personalien festzustellen


Dann müßte die Schule, vertreten durch den Rektor, aber eine rechtliche Grundlage vorweisen, um diese Personalien feststellen zu dürfen...

Selbst wenn sie die personalien von dem jenigen hätten, der das fahrzeug dort abholen will, würde das nichts bringen. Handelt es sich um Privatgrund, so ist nur der Fahrer haftbar zu machen und nicht der Halter.
man müsste den argen Wüterich schon auf frischt Tat ertappen oder eben den Zugang einschränken.

Aber scheinbar scheint das eine feine Einnahmequelle zu sein. mad.gif


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CvR
Beitrag 24.02.2006, 09:55
Beitrag #43


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Zitat (Quinnslicht @ 23.02.2006, 23:06) *
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich einfach jemandem eine Parkkralle anlegen darf, weil er unberechtigt auf einem Privatparkplatz parkt.

Ich kenne auch solche Parkplätze, bei denen eine nicht auseichende Entrichtung des Parkentgelts zur Kralle führt. Allerdings sind diese Parkplätze am Eingang deutlich als einer Parkraumbewirtschaftungsgesellschaft zugehörig gekennzeichnet, an allen Zufahrten stehen Schilder mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie einem zusätzlichen, nahezu unübersehbaren zusätzlichen Hinweis, dass Krallen angelegt werden, wenn keine ausreichende Zahlung erfolgt. In diesem Fall halte ich das für gerechtfertigt, da der Parkende durch das Abstellen des Wagens die AGB, in denen auch das Anlegen der Kralle geregelt ist, stillschweigend akzeptiert hat. Die "Krallenopfer" erhalten auf diesen Parkplätzen allerdings zusätzlich einen rieeesigen Aufkleber (A4 oder größer) mitten auf die Windschutzscheibe, der auf die Kralle hinweist.
Zitat
Schulen haben manchmal sehr merkwürdige Praktiken, finde ich ehrlich gesagt etwas daneben. Aber gut ...

In dem Punkt will ich dir nicht widersprechen...


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Kolbenfeder
Beitrag 24.02.2006, 10:56
Beitrag #44


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Selbst wenn es derzeit nicht zulässig wäre eine Kralle anzubringen oder die Schranke zu schließen, nötig wäre die Legalität.

Wer auf Privatgrund ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten parkt sollte auch in seinem Interesse dieses abgekürzte Verfahren akzeptieren.

Derezit legale andere Lösungen wie Abschleppen mit Rechnung, Inkassounternehmen usw. sind nur teurer.

Eine Altenative wäe die Einführung des Schweitzer "Amtsverbot!

Andere Lösung:

Deutliches Schild: Privatparkplatz, Nutzungsgebühr z.B. 200€ je angefangende Stunde, bis zur Zahlung Pfanddrecht am Fahrzeug, mit Benutzung des Parkplatz unterwirft sich der Fahrer diesen Vertragsbedingungen auch in Geschäftsführung für den Halter!

600€ für eine Flasche Sekt sind auch legl wenn die Getränkekarte dieses deutlich auszeichnet! Und Kraftfahrer dürften sich kaum auf alkoholbedingte Geschäftsunfähigkeit berufen, wenn ja.......
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Quinnslicht
Beitrag 24.02.2006, 12:21
Beitrag #45


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Zitat (CvR @ 24.02.2006, 09:55) *
Zitat (Quinnslicht @ 23.02.2006, 23:06) *
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich einfach jemandem eine Parkkralle anlegen darf, weil er unberechtigt auf einem Privatparkplatz parkt.

Ich kenne auch solche Parkplätze, bei denen eine nicht auseichende Entrichtung des Parkentgelts zur Kralle führt. Allerdings sind diese Parkplätze am Eingang deutlich als einer Parkraumbewirtschaftungsgesellschaft zugehörig gekennzeichnet, an allen Zufahrten stehen Schilder mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie einem zusätzlichen, nahezu unübersehbaren zusätzlichen Hinweis, dass Krallen angelegt werden, wenn keine ausreichende Zahlung erfolgt.


Das ist dann schon wieder etwas anderes, da die Rahmenbedingungen andere sind. Unter solchen Umständen ist das Anlegen der Parkkralle wohl zulässig.

Der TE hat von "Plakataktionen" geschrieben, die die Schüler aufklären sollten. Sofern diese Plakate aber nicht für jeden Unbeteiligten sofort zu erkennen sind (ohne, dass er erst die Schule betreten muss) kann das nicht zulässig sein.
Auf solchen Schulparkplätzen parken ja nun nicht nur ausschließlich Schüler und Lehrer, sondern auch Eltern und andere Unbeteiligte, die davon nichts wissen.
Zumal viele Leute irgendwelche 0815-Plakate nicht unbedingt lesen, da müssten schon "richtige Schilder" aufgestellt werden.

Des Weiteren muss die Schule mit eventuellen Schadensersatzansprüchen rechnen, wenn durch unsachgemäßes Anlegen der Parkkralle oder dadurch, dass der Fahrer diese nicht bemerkt und losfährt, ein Schaden am Auto ensteht.
Und das kann mitunter recht teuer werden, wenn Sohnemann mit Papas Auto an die Schule kommt.

Die Schule bewegt sich imho auf sehr dünnem Eis.

Zitat
Andere Lösung:

Deutliches Schild: Privatparkplatz, Nutzungsgebühr z.B. 200€ je angefangende Stunde, bis zur Zahlung Pfanddrecht am Fahrzeug, mit Benutzung des Parkplatz unterwirft sich der Fahrer diesen Vertragsbedingungen auch in Geschäftsführung für den Halter!


Wenn dies so einfach wäre hätte jeder Privatparkplatzbesitzer ein solches Schild aufgestellt.
Ich würde eine solche Regelung als sittenwidrig und somit als nichtig ansehen (§ 138 I BGB ). Leistung und Gegenleistung stünden hier in einem auffälligen Missverhältnis.
Kann mich natürlich auch irren dry.gif

lg
Quinnslicht


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CvR
Beitrag 24.02.2006, 12:40
Beitrag #46


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Zitat (Quinnslicht @ 24.02.2006, 12:21) *
Das ist dann schon wieder etwas anderes, da die Rahmenbedingungen andere sind. Unter solchen Umständen ist das Anlegen der Parkkralle wohl zulässig.

Im Falle des TE kennen wir die exakten Rahmenbedingungen noch nicht... Vielleicht ist es auch dort nicht unzulässig, wir wissen noch nicht genug Bescheid, um eine Aussage zu treffen.
Zitat
Der TE hat von "Plakataktionen" geschrieben, die die Schüler aufklären sollten. Sofern diese Plakate aber nicht für jeden Unbeteiligten sofort zu erkennen sind (ohne, dass er erst die Schule betreten muss) kann das nicht zulässig sein.

Wissen wir Bescheid, ob nicht am Parkplatzeingang oder an anderer hinreichend exponierter Stelle vielleicht irgendein ausreichender Hinweis vorhanden ist?
Zitat
Auf solchen Schulparkplätzen parken ja nun nicht nur ausschließlich Schüler und Lehrer, sondern auch Eltern und andere Unbeteiligte, die davon nichts wissen.

Vielleicht existiert ja eine wirksame Einschränkung der Parkberechtigten.
Zitat
Des Weiteren muss die Schule mit eventuellen Schadensersatzansprüchen rechnen, wenn durch unsachgemäßes Anlegen der Parkkralle oder dadurch, dass der Fahrer diese nicht bemerkt und losfährt, ein Schaden am Auto ensteht.
Und das kann mitunter recht teuer werden, wenn Sohnemann mit Papas Auto an die Schule kommt.

yes.gif
Zitat
Die Schule bewegt sich imho auf sehr dünnem Eis.

yes.gif


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Quinnslicht
Beitrag 24.02.2006, 12:49
Beitrag #47


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Zitat (CvR @ 24.02.2006, 12:40) *
Im Falle des TE kennen wir die exakten Rahmenbedingungen noch nicht... Vielleicht ist es auch dort nicht unzulässig, wir wissen noch nicht genug Bescheid, um eine Aussage zu treffen.

Wissen wir Bescheid, ob nicht am Parkplatzeingang oder an anderer hinreichend exponierter Stelle vielleicht irgendein ausreichender Hinweis vorhanden ist?

Vielleicht existiert ja eine wirksame Einschränkung der Parkberechtigten.


Ich gebe mich geschlagen wink.gif Wissen wir natürlich alles nicht.
Vielleicht klärt uns der TE ja noch dahingehend auf.


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Kolbenfeder
Beitrag 24.02.2006, 12:55
Beitrag #48


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@ Quinnslicht

Es besteht Vertagsfreiheit im Land, Bedingung ist dabei nur beiderseits geschäftsfähige Beteiligte und Auschluß von Täuschung über Leistung und geforderter Gegenleistung.

Briefmarken, also bunte Papierschnipsel, Medaillien oder anderes wird auch legal zum zigfachen des Wert oder erzielbaren marktüblichen Wiederverkaufspreis verkauft.
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Matte
Beitrag 24.02.2006, 13:19
Beitrag #49


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Zitat (Kolbenfeder @ 24.02.2006, 12:55) *
Briefmarken, also bunte Papierschnipsel, Medaillien oder anderes wird auch legal zum zigfachen des Wert oder erzielbaren marktüblichen Wiederverkaufspreis verkauft.


Da kenne ich den Preis aber vorher. Hier habe ich aber nicht unbedingt die Möglichkeit den Preis vorher zu kennen.


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Kolbenfeder
Beitrag 24.02.2006, 13:43
Beitrag #50


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Deshalb das deutliche Schild an der Zufahrt..

Amtsverbot in der Schweiz ist so ähnlich, für private Besitzstörungen können dort öffentliche Bußgelder verhängt werden. Muß entsprechend ausgeschildert werden, kann durchaus 200 SFR betragen.

Motto: Wer lesen kann ist echt im Vorteil!
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