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> Werkstattwagen/Renntransporter, Wo finde ich die Vorschriften?
Henry1
Beitrag 01.02.2006, 09:53
Beitrag #1


Neuling
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Moin,
ich bin auf der Suche nach den Vorschriften/Gesetze die mir die Zulassung meines Fahrzeugs als Werkstattwagen oder Renntransporter ermöglichen. Das KFZ ist im Moment als Womo mit Laderaum im Heck zugelassen.Vor dem Hintergrund der Steuergesetze für Womo´s und meiner fast ganzjährigen ständigen Nutzung des KFZ zu Sportzwecken (Motocross) stellt sich halt die Frage des Umtypisierung.

Dank im Vorraus Rainer

PS: Sollte ich bei der Such hier im Forum was übersehen haben, dann sorry.
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HaWeThie
Beitrag 01.02.2006, 11:47
Beitrag #2


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Hallo,
auf der sicheren Seite bist du, wenn du vor dem Umbau mit dem TÜV der Dekra oder so Kontakt aufnimmst.


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Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Henry1
Beitrag 01.02.2006, 12:00
Beitrag #3


Neuling
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Nee,
is schon klar, die Details werde ich schon mit den Prüfern klären. Die steuerrechtliche Einstufung macht aber das Finanzamt und bei der erheblichen Auswirkung auf die KFZ-Steuer werden die wohl genau nachschauen.....
Es muß doch auch für die Prüfer irgenteine Anweisung existieren nach welchen Kriterien die Typisierung erfolgt.
Für mich hat das einige Umbauten zur Folge,deshalb brauch ich das möglichst Wasserdicht..

Gruß Rainer
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El Bestrafo
Beitrag 01.02.2006, 12:07
Beitrag #4


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Die Voraussetzungen für eine WoMo sind u.a. Sitzgelegenheiten mit Tisch o. Schlafplätze oder Küche......

Ein Lkw ist ein Nutzfahrzeug, der nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt ist.

Also alles was bis dato für ein WoMo als Anforderung gedient hat entfernen und daraus eine Ladefläche machen (grob gesagt)


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Kami
Beitrag 01.02.2006, 12:27
Beitrag #5


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Hallo,
das KBA äußert sich dazu äusserst schwammig:

Zitat
Ihr Schreiben vom 04.01.2006

Mein Zeichen: 412 - 093.01

Sehr geehrter Herr Kami,

ich danke für Ihre Anfrage.

Im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gibt es keine klaren Abgrenzungen zur Einstufung der Fahrzeug- und Aufbauart. Die früher geübte Praxis, die verkehrsrechtliche Einstufung anhand des Erscheinungsbilds des Fahrzeugs vorzunehmen, wird durch die Multifunktionalität der Fahrzeuge immer weiter erschwert.
Bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen werden daher die verschiedenen Erkenntnisse, wie sie z.B. in den Anweisungen und Richtlinien des Verordnungsgebers festgehalten sind, für die Einstufung herangezogen. Dabei ist in erster Linie die Eignung und Bestimmung der Fahrzeuge und deren technisches Grundkonzepte von Bedeutung.
So ist in der kommentierten Ausgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) des Kirschbaum Verlags unter Anmerkung 8 zu § 18 StVZO der Begriff des Werkstattwagens wie folgt definiert:
Werkstattwagen sind Fahrzeuge, deren Einrichtung u Ausstattung zur Verrichtung von Montage- und Instandsetzungsarbeiten geeignet und bestimmt ist. Die Einrichtung (z.B. Regale, Schränke, Werkbänke) muss fest eingebaut sein und das Arbeiten im Fahrzeug ermöglichen; die Ausstattung (z.B. Arbeitsgerät, Werkzeug, Ersatzteile) muss dem Bestimmungszweck entsprechen. Ein solches Fahrzeug muss also eine gewisse Größe haben und außerdem begehbar sein.
Solche Definitionen liegen für die Bürofahrzeuge und Bautruppwagen nicht vor. Es ist jedoch zu erkennen, dass auch diese Fahrzeuge in Ihrer Einrichtung so konzipiert sein müssen, dass ihre Beschaffenheit und Einrichtung in erster Linie auf die jeweilige Zweckbestimmung ausgelegt sein muss. Der Möglichkeit eines Transports von Gütern oder Personen muss eindeutig eine untergeordnete Bedeutung zukommen.

Im Einzelbetriebserlaubnisverfahren nach § 21 StVZO entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage der Feststellungen eines amtlich anerkannten Sachverständigen in welche Fahrzeugart das jeweilige Fahrzeug eingestuft wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

YYY
Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik


Gruß

Kami


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Henry1
Beitrag 01.02.2006, 12:29
Beitrag #6


Neuling
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Dat is mir aber zu einfach... wink.gif
Ich hab jetzt ein Womo mit Laderaum, Ziel ist Werkstattwagen/Renntransporter mit Wohnteil.
Die überwiegende Nutzung bestimmt die Einstufung, is auch klar. Nur was ist Laderaum und was Wohnteil? Gehts nach Fläche oder umbauten Raum.Wie hoch muß der Laderaum/Werkstatt sein?Zählt das Fahrerhaus mit (ist vom Aufbau getrennt)? Gehört ne Dusch/klo zur Werkstatt?


Gruß Rainer
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Henry1
Beitrag 01.02.2006, 12:32
Beitrag #7


Neuling
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Uih,
Kami war schneller. Dat is wirklich sehr schwammig. Bleibt wohl nur der Gang zum FA und dann zum TÜV.

Danke Rainer
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Kami
Beitrag 01.02.2006, 12:35
Beitrag #8


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Rede mit deinem TÜV was er für Auflagen hat, wenn zu hoch, geh zum nächsten (Ist ein bischen schwammig :-) ).

Gruß

Kami


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Sachse
Beitrag 01.02.2006, 13:43
Beitrag #9


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Wie wird denn der Werkstattwagen steuermäßig behandelt?


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...sing mei Sachse sing....
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Henry1
Beitrag 01.02.2006, 13:59
Beitrag #10


Neuling
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So wie es sich gehört,als LKW. rolleyes.gif
Mit der zu erwartenden Einstufung der Womos in die PKW Abteilung kämen dann bei Euro:nix, und 6Liter hubraum Einiges zusammen.....
Da lohnt sich auch der Umbau.

Rainer
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Kami
Beitrag 01.02.2006, 17:54
Beitrag #11


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@henry: Was ist es denn für ein Auto???

Gruß

Kami


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Gast_buerger_*
Beitrag 01.02.2006, 18:21
Beitrag #12





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@Henry1

hast du schon mal beim finzansamt nachgerfagt,ob die bei deiner idee mitspielen.wir hatten glaub ich hier vor kurzen öffter mal das thema pkw als lkw.

buerger
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Gast_Gerhard_*
Beitrag 01.02.2006, 21:02
Beitrag #13





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Guckst du HIER und da unter Steuern.
Ganz so einfach ist das alles nicht mehr, es gibt keine Auf und Ablastungen mehr, zumindest wenn ich von dem ausgehe was mir unser TÜV-Mann erzählt hat.
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Henry1
Beitrag 02.02.2006, 08:07
Beitrag #14


Neuling
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Moinmoin,
mein Womo ist ein 7,5 Tonner mit 7,5 Meter langem ,selbst ausgebautem,Iso-Koffer drauf. Auflasten brauch ich nix wink.gif
Mit dem Finanzamt hab ich noch noch gesprochen. Ich dachte eigentlich es gäbe genaue Anweisungen wann ein Fahrzeug in welche Fahrzeug Gruppe gehört.
Schwammige Aussagen wie die vom KBA können von Vorteil sein, nur hab ich dann leider auch nix vorrauf ich mich berufen kann.....

Gruß Rainer
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Gast_buerger_*
Beitrag 02.02.2006, 09:28
Beitrag #15





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@henry1

bei 7,5to lkw zulassung fällst du aber unter sonn und feiertag fahrverbot,solltest du auch dran denken.

erkundige dich bitte auf alle fälle beim finanzamt,bevor du an den umbau denkst.wär schon sehr blöd alles umzubauen und du bekommst bei der steuer keine lkw einstufung.

gruss buerger
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Andreas
Beitrag 02.02.2006, 09:48
Beitrag #16


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Zitat (buerger @ 02.02.2006, 09:28)
bei 7,5to lkw zulassung fällst du aber unter sonn und feiertag fahrverbot,solltest du auch dran denken.

Das Sonntagsfahrverbot gilt nur für LKW über 7,5 t.


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Henry1
Beitrag 02.02.2006, 10:03
Beitrag #17


Neuling
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Moin,
Sonntagsfahrverbot kenn ich,gilt für Laster über 7,5 Tonnen und für alle LKW mit Anhänger.
Aber nochwas: Bei Zulassung als "SoKfz Transporter für Sportgeräte" (oder so ähnlich)gelten ja Nutzungseinschränkungen. Wo kann ich die denn nachlesen?


Gruß Rainer
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Gast_buerger_*
Beitrag 02.02.2006, 10:24
Beitrag #18





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@henry

ubs blushing.gif , meinte auch lenk und ruhezeiten.

zu deiner frage nach "SoKfz Transporter für Sportgeräte" kann ich dir leider keine auskunft geben.vieleicht mal etwas googeln oder warten bis sich ein fachmann hier äussert.

gruss buerger
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Andreas
Beitrag 02.02.2006, 10:40
Beitrag #19


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Zitat (buerger @ 02.02.2006, 10:24)
ubs blushing.gif , meinte auch lenk und ruhezeiten.

Fällt hier auch flach.

VO (EWG) 3820/85 (Lenk- und Ruhezeiten)

.....dies gilt nicht für:

Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;

Ein Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO wäre auch erst bei Fahrzeugen von 7,5 t zGG oder darüber erforderlich.

Definition von "Sport" i. S. der StVZO:

"Sport ist jede nicht gewerbliche Betätigung zur körperlichen Ertüchtigung oder zur Erzielung von Höchstleistungen". (Lütkes/Ferner/Kramer zu § 18 StVZO).


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Henry1
Beitrag 02.02.2006, 10:58
Beitrag #20


Neuling
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Moin,
die Definition von Sport ist schon mal gut.
Der §18(2) 6m bezieht sich aber auf die Zulassungsfreiheit von Anhängern. Ich will aber nicht ohne Zulassung fahren,sondern ohne Steuern..... think.gif

Rainer
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Andreas
Beitrag 02.02.2006, 11:08
Beitrag #21


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Zitat (Henry1 @ 02.02.2006, 10:58)
Der §18(2) 6m bezieht sich aber auf die Zulassungsfreiheit von Anhängern.

Aber dort ist der Begriff "Sport" erwähnt. Im übrigen wäre in diesem Fall eine Rücksprache mit dem Finanzant sinnvoll.


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Sachse
Beitrag 02.02.2006, 16:55
Beitrag #22


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Sonstige Kraftfahrzeuge – Allgemeine Vorschriften 8.1r
Stand 1.4.1999
17c Pannenhilfsfahrzeuge sind (VkBl. 1997, S. 472):

3. Fz mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung technischer Störungen an Ort und Stelle
Die Ausrüstung dieser Kfz oder Anh. muss mind. die unter a), b11), b21), b31) und b41) aufgeführten Gegenstände umfassen.
Anmerkungen:
Ausrüstungsgegenstände der unter 3. und 4. genannten Fz:
a) Ausrüstung zur Absicherung der Unfall- oder Arbeitsstelle:
2 Unterlegkeile
1 Warnflagge weiß-rot gestreift
3 Warndreiecke in amtlich genehmigter Bauart
2 Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart
5 Leitkegel (»Lübecker Hüte«)
b) Ausrüstung zur Behebung von Pannen
Werkzeug
b11) je 1 Dorn, Körner und Meißel
je 1 Kontakt-, Flach-, Halbrund- und Rundfeile
1 Satz Gabelschlüssel (Schlüsselweite 6-32)
1 Satz gerade Ringschlüssel (S-W 6-32)
1 Satz gekröpfte Ringschlüssel (S-W 6-32)
1 Satz Steckschlüssel (S-W 6-22)
1 Satz Innensechskantschlüssel (S-W 4-12)
1 Radkreuzschlüssel
2 Zündkerzenschlüssel (S-W 21 und 26)
1 Magnet an biegsamer Verlängerung
1 Satz Schraubenzieher
je 1 Kombizange, Seitenschneider, Wasserpumpenzange
1 Zündkerzenbürste
2 Hämmer (300 und 800 g)
1 Gummi- oder Plastikhammer
1 Montierhebel
b12) 1 Satz Kleinwerkzeuge (z.B. Fräser und Rauwerkzeuge)
1 Kleinwerkzeugkoffer (Schraubenzieher, Zangen usw.)
1 Steckschlüsselkasten mit Wechselsteckschlüssel in langer
Ausführung S-W 24-36)
2 Hämmer (300 g und 800 g)
1 Satz Montierhebel
1 Satz Pumpringe
1 Radkreuzschlüssel
1 Radmutternlöser
1 Drehmomentschlüssel für 140 Nm bis 760 Nm (3/4“ mit
Verlängerung und Adapter für 1“)
Geräte
b21) 1 Wagenheber
1 Unterstellbock oder -klotz
1 Luftpumpe oder 1 Druckluftflasche
1 Spaten
1 Prüflampe
1 Arbeitslampe
1 Öleinspritzkanne
1 Abschleppseil
1 Startbatterie (12 V) mit Starthilfekabel, ausgelegt für Dieselmotoren

Ersatzmaterial
b31) Isolierband
Ventileinsätze
Zündkerzen versch. Art (Gewinde, Wärmewert usw.)
Ersatz-Kabel für die Kfz-Elektrik in gängigen Querschnitten
Kabelbinder versch. Längen
Benzinschlauch mit passenden Schlauchschellen
Ersatz-Wasserschläuche mit passenden Schlauchschellen
Bindedraht
Ersatz-Glühlampen für die vorgeschriebene Fahrbahn- und Fz-
Beleuchtung
Sicherungen gängiger Art für unterschiedliche Stromstärken

Kraft- und Schmierstoffe, Wasser
b41) 10 Liter Superbenzin
5 Liter Dieselkraftstoff
10 Liter Wasser
2 Liter synthetisches Motoröl



Viel Glück unsure.gif


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Henry1
Beitrag 03.02.2006, 08:23
Beitrag #23


Neuling
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Ohmann,
ich bin zwar auf der Suche nach genau definierten Abgrenzungen zwischen den Fahrzeugtypen aber so genau nu auch wieder nich wink.gif
Jetzt hoffe ich eigentlich das es sowas für Renntransporter/Werkstattwagen nich gibt whistling.gif

Gruß Rainer
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