Parken vor einer Feuerwehrzufahrt |
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Parken vor einer Feuerwehrzufahrt |
24.01.2006, 21:36
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Wie ihr sehen könnt bin ich neu hier und habe natürlich gleich eine Frage, sonst wäre ich ja nicht hier. Ich hatte schon mal über die Suchfunktion geschaut aber so das richtige hab ich leider nicht gefunden. Und zwar zum Thema "Feuerwehrzufahrt" Ich habe heute in der Moritzstr. in Erfurt geparkt, in dieser befindet sich auch eine Feuerwehrzufahrt, diese ist auch mit den entsprechenden Schildern gegenzeichnet. Ich habe in der Straße schon oft geparkt ohne Problehme auch an der gleichen stelle wie diesmal, deswegen bin ich schon etwas verwundert das ich diesmal einen Strafzettel bekommen habe in Höhe von 35 Euro wegen Parken in einer Feuerwehrzufahrt. Ich habe vor der Feuerwehrzufahrt geparkt, ich stand definitiv nicht in ihr, nun habe ich aber im Internet folgendes gefunden: "Nach § 12 Abs.1 Nr.8 StVO ist das Halten unzulässig vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten...." Also, das mit den "vor" würde ja schon mal zutreffen, aber wie viel davor ist nun eigentlich "vor einer Feuerwehrzufahrt"? Auf meinen Busgeldbescheid steht "Sie Parken in Feuerwehrzufahrt, Zeichen 283 mit Zusatzschild" Was so aber eigentlich nicht stimmt da ich vor ihr stand, wie stehen ihr die Möglichkeiten für einen Einspruch? Vielen Dank schon mal für eure Hilfe! Mit freundlichen Grüßen, Loki_dx |
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24.01.2006, 22:04
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Sag mal welches Bundesland. Die Kombination "Z 283 und Feuerwehrzufahrt" ist nämlich so nicht richtig. Dazu gibt es nur in ganz wenigen (vielleicht sogar nur einem) Bundesländern eine Ausnahmegenehmigung.
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24.01.2006, 22:12
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 21 Beigetreten: 25.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10710 |
Zitat Sag mal welches Bundesland. @Achim: Erfurt dürfte Thüringen sein? |
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24.01.2006, 22:13
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Hi!
Danke erst mal für deine Hilfe. Bundesland ist Thüringen und Stadt Erfurt. Gruß, Loki_dx |
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24.01.2006, 22:13
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
*indenBodensink* -------------------- |
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24.01.2006, 22:14
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Zitat (Drana @ 24.01.2006, 22:12) Zitat Sag mal welches Bundesland. @Achim: Erfurt dürfte Thüringen sein? Richtig! |
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24.01.2006, 22:19
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Zitat (Loki_dx @ 24.01.2006, 21:36) ...Ich habe vor der Feuerwehrzufahrt geparkt, ich stand definitiv nicht in ihr, nun habe ich aber im Internet folgendes gefunden: Du schreibst weiter Zitat "Nach § 12 Abs.1 Nr.8 StVO ist das Halten unzulässig vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten...." Hmm... Zitat Also, das mit den "vor" würde ja schon mal zutreffen, aber wie viel davor ist nun eigentlich "vor einer Feuerwehrzufahrt"? Hmm, macht sich vielleicht fest, inwieweit Du die evtl. anrückende Feuerwehr behindert hättest. Aber so schlimm kannste nicht gestanden haben, sonst wär Dein Auto nicht mehr da gewesen. -------------------- |
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24.01.2006, 22:21
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#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Die StVO verbietet in § 12 das Parken vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Die StVO beinhaltet jedoch kein Verkehrszeichen für eine Feuerwehrzufahrt. Dieses Zeichen ist in den Verordnungen und Ausführungsbestimmungen des Brandschutzrechtes enthalten. Nach diesen Grundsätzen kann also eine Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 StVO nicht mit Zeichen 283 gekennzeichnet sein.
Jedoch haben einige Bundesländer (mir fällt nur Bayern ein) diese Kombination als zulässig erklärt. Nur besteht dann hier die Frage, ob man bei einem Zeichen 283 einen Verstoß begeht, wenn man vor diesem parkt. Ich denke nein, da dieses Zeichen seine Wirkung erst dahinter entfaltet. Dann dient das Zeichen "Feuerwehrzufahrt" darunter wie ein Zusatzzeichen zur Erläuterung des Haltverbotes. Wenn Du gegen diese Verwarnung vorgehen willst (was ich begrüßen würde ) dann bitte aber nur mit einem Kundigen der Materie. Hier sind in der Regel die Amtsgerichte auch nicht so auf dem Laufenden, so dass man dazu viele Zusammenhänge erläutern müsste. -------------------- |
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24.01.2006, 22:27
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#9
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Das ist möglich....
Naja, das sieht alt aus wie ne typische einfahrt mit Gehweg. Die Einfahrt ist ca. 4-6 Meter breit und hat halt ne Abgesenkte Bordsteinkante mit so schräg zulaufenden Pflastermarkierungen auf den Gehweg wie es eigentlich Typisch ist für eine Einfahrt. Ich stand vor der Angesenkten Bordsteinkante genau beim Schild, also wenn da keine Feuerwehr rumgekommen wäre dann weis ich auch net mehr wie breit die das noch machen hätten sollen. Leider steht auch nix weiter auf meinen Busgeldbescheid das man darauf schließen könnte wie dies berechnet wird. |
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24.01.2006, 22:30
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Da brauchst Du nicht viel berechnen. Parken vor oder in einer FW-Zufahrt sind ohne Behinderung 35 Euro. Zahlst Du, ist Frieden (wie Matte zu sagen pflegt ) gehst Du in Widerspruch, kommen noch mal 25 Euro dazu. Ausgang natürlich ungewiss. Also genau Überlegen, was Du jetzt weiter machen willst.
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24.01.2006, 22:31
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#11
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
@Achim:
Danke! Jetzt muß ich nur noch einen Kundigen finden. |
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24.01.2006, 22:32
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Zitat (Achim @ 24.01.2006, 22:21) ...Die StVO beinhaltet jedoch kein Verkehrszeichen für eine Feuerwehrzufahrt. Dieses Zeichen ist in den Verordnungen und Ausführungsbestimmungen des Brandschutzrechtes enthalten Nach diesen Grundsätzen kann also eine Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 StVO nicht mit Zeichen 283 gekennzeichnet sein. Hmm, das klingt ja sehr interessant und ist zumindest für mich neu Du meinst also, dass dieses Zeichen nicht zulässig sei. Hab ich das richtig verstanden? Sondern nur das: Das mit dem Drehleiterwagen drauf. Leider nicht gut zu erkennen... Zitat ...Nur besteht dann hier die Frage, ob man bei einem Zeichen 283 einen Verstoß begeht, wenn man vor diesem parkt. Ich denke nein, da dieses Zeichen seine Wirkung erst dahinter entfaltet. Dann dient das Zeichen "Feuerwehrzufahrt" darunter wie ein Zusatzzeichen zur Erläuterung des Haltverbotes. Hmm, dann müsste man aber auch eine Verwarnung wegen Verstoß Z.283 bekommen und nicht wegen der " Feuerwehrzone" -------------------- |
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24.01.2006, 22:39
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#13
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Zitat (Achim @ 24.01.2006, 22:30) Da brauchst Du nicht viel berechnen. Parken vor ider in einer FW-Zufahrt sind ohne Behinderung 35 Euro. Zahlst Du, ist Frieden (wie Matte zu sagen pflegt ) gehst Du in Widerspruch, kommen noch mal 25 Euro dazu. Ausgang natürlich ungewiss. Also genau Überlegen, was Du jetzt weiter machen willst. Oh, muß man die 25 Euro immer zahlen oder nur wenn der Wiederspruch nicht anerkannt wird? @Nucki: Das mit den Schild weiss ich jetzt gar nciht genau, dass schau ich mir Morgen noch mal an und sa bescheid welches es ist. |
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24.01.2006, 22:44
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Wenn dem Widerspruch statt gegeben wird, musste gar nix bezahlen, wenn nicht 35 € (Verwarnungsgeld) + 25,60 € (Verwaltungsgebühren).
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24.01.2006, 22:48
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#15
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Zitat (Nucki @ 24.01.2006, 22:44) Wenn dem Widerspruch statt gegeben wird, musste gar nix bezahlen, wenn nicht 35 € (Verwarnungsgeld) + 25,60 € (Verwaltungsgebühren). *lol* eigentlich ne dumme frage von mir, is ja eigentlich logisch... danke! bis morgen... n8 |
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25.01.2006, 00:56
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#16
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 394 Beigetreten: 25.05.2005 Wohnort: Knapp nördlich der Elbe Mitglieds-Nr.: 9945 |
Zitat (Achim @ 24.01.2006, 22:30) Da brauchst Du nicht viel berechnen. Parken vor ider in einer FW-Zufahrt sind ohne Behinderung 35 Euro. Das ist doch sogar Schnäppchentarif, hier (HH) wäre wohl abgeschleppt worden. Gruß groundhog. |
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25.01.2006, 07:51
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#17
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Zitat (Nucki @ 24.01.2006, 22:32) Du meinst also, dass dieses Zeichen nicht zulässig sei. Hab ich das richtig verstanden? Genau so ist es (in den meisten Bundesländern). Die richtige Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt mit amtlicher Kennzeichnung ist in etwa so: (Quelle: Polizei München)) Auch das von Dir gezeigte Schild mit der Drehleiter erfüllt diese Anforderung nicht. Hier ist davon auszugehen, dass die Kennzeichnung nicht durch eine amtl. Stelle, sondern eine Privatperson erfolgte. Dann ist wieder kein Haltverbot nach der StVO gegeben. -------------------- |
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25.01.2006, 20:55
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#18
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Hi Achim!
Also, es ist das gezeigte Verkehrszeichen aber ich weiß nicht ob dieses Prüfzeichen drauf ist. So genau hab ich mir es leider nicht angeschaut müßte ich aber noch mal überprüfen. Das das Schild von Privat aufgestellt wurde bezweifele ich mal, dass ist Garantiert von der Stadt gemacht wurden. Mal davon ausgegangen dieses Prüfzeichen befindet sich nicht auf dem Schild, hätte man da tatsächlich Chancen durchzukommen? Ohne am Schluß noch mal 25 Euro draufzulegen. Danke! Gruß, Loki_dx |
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25.01.2006, 21:04
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#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
@Achim
Wieder was dazugelernt! Vielen Dank! Aber eine Frage hätte ich dann doch noch Zitat (Achim @ 24.01.2006, 22:21) Die StVO verbietet in § 12 das Parken vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Die StVO beinhaltet jedoch kein Verkehrszeichen für eine Feuerwehrzufahrt. Dieses Zeichen ist in den Verordnungen und Ausführungsbestimmungen des Brandschutzrechtes enthalten. Nach diesen Grundsätzen kann also eine Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 StVO nicht mit Zeichen 283 gekennzeichnet sein... Wie wäre dann also eine Feuerwehrzufahrt richtig gekennzeichnet? Nur durch dieses Zeichen? Weil wenn dem so wäre würde sich wohl kaum einer dran halten?! -------------------- |
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25.01.2006, 21:07
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#20
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Nein, so pauschal kann man das nicht beantworten. Das Zeichen muss durch eine amtliche Stelle aufgestellt worden sein. Um dies nach außen kenntlich zu machen, haben viele BL die Plaketten verwendet. Es ist aber auch der Schriftzug: Der Brandinspektor, Brandschutzamt oder ähnlich möglich. Damit ist die Amtlichkeit ersichtlich. Da das Zeichen bei Dir in Verbindung mit einem amtlichen Verkehrszeichen steht, ist schon von einer amtlichen Stelle auszugehen. Nur könnte es hier eine unzuständige Behörde, nämlich die Straßenverkehrsbehörde gewesen sein. Diese darf aber nur mit Verkehrszeichen (hier Zeichen 283) regeln. War es das Branschutzamt, darf dieses wiederrum nur das Schild "Feuerwehrzufahrt", jedoch nicht das Verkehrszeichen aufstellen. Es ist also weit komplizierter, wie es so den Anschein hat. Und davon soll jetzt auch noch ein Richter überzeugt werden.
Dazu auch noch ein Urteil: Zitat Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich durch das Hinweisschild nach Bild 6 aus Nr. 2.6 der DIN 4066. Dieses Schild ist rechteckig, hat einen roten Rand, trägt auf weißem Grund in schwarzer Schrift die Bezeichnung "Feuerwehrzufahrt" und muss unten rechts den Namen der Gemeinde (eingeprägt, aufgedruckt) erkennen lassen. Die Kennzeichnung durch andere Institutionen/Personen (z.B. Grundstückseigentümer) gilt nicht als "amtlich" und bewirkt demnach kein Haltverbot (KG Berlin, VRS 83, 63).
Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 25.01.2006, 21:12 -------------------- |
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25.01.2006, 21:24
Beitrag
#21
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Was soll man da noch zu sagen, typisch Deutschland halt.^^
Mal schauen vielleicht komm ich die Woche noch mal dazu, dann mach ich mal ein Foto von den Schild. Wenn wir grad so beim Thema sind dann kann man es ja auch gleich genau klären. |
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25.01.2006, 21:29
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Ja, ja. Das Problem Feuerwehrzufahrt in der StVO wird mitlerweile selbst von Verkehrsrechtlern eher kritisch betrachtet.
Hier noch ein paar Infos zur Feuerwehrzufahrt. -------------------- |
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25.01.2006, 21:33
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Aha. Wie schonmal gesagt, sehr interessant. Wie würde nun aber der "Idealfall" aussehen? Denn wenn ich es richtig verstanden habe, kommen nur die 2 Alternativen in Betracht
• Z. 283 mit Zusatzzeichen • rechteckiges Feuerwehrzufahrtsschild Problem Schild 1: nicht zuständige Behörde aufgestellt - somit also nur verwarnbar wegen Z.283 und nicht wegen Feuerwehranfahrtszone (richtig?) Problem Schild 2: keiner hält sich dran weil jeder nur das runde Schild mit dem Kreuz drauf kennt. Hier Ahndung wegen Feuerwehranfahrtszone? Oder nicht, weil dieses Schild in der StVO nicht vorkommt? Ui, ui, ui... Kompliziert, kompliziert... Edit: Ah, Moment, nochma nachgelesen. Das rechteckige Schild reicht ja für's Merkmal "amtlich gekennzeichnet" und somit ist der Tatbestand Parken auf/vor Feuerwehranfahrtszone ahndbar. -------------------- |
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25.01.2006, 21:47
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Problem 1: Richtig, aber von der Rechtsprechung nach meiner Kenntnis noch nicht so entschieden. Das Problem dabei ist, dass selbst der Tatbestandskatalog diese Kombination aufführt
Problem 2: Hier zweifelsfrei Ahndung möglich, da dies so in der StVO § 12 festgeschrieben ist. Gesamtproblem: Bei einer Feuerwehrzufahrt (nach DIN mit Schild) ist das Parken vor und in der Zufahrt verboten. Dieses Verbot gilt für die gesamte Fahrbahn, also auch die Gegenrichtung. Also nix mit Wenden und hinstellen. Ein Zeichen 283 gilt jedoch nur auf der Fahrbahnseite, auf welcher es steht und auch nicht vor dem Schild. Wie also um Gottes Willen soll ich denn dann diese Kombination ahnden Feuerwehrzufahrt? - Was soll dann aber Zeichen 283 dort Haltverbot? - was soll aber dann dieses Zusatzzeichen Somit dürfte hier der Grundsatz gelten: Widersprechen sich zwei Zeichen, so ist das Zeichen mit dem geringsten Eingriff maßgebend. Entstehen bei fehlerhafter Beschilderung und vernünftiger Auslegung berechtigter Anlass zum Zweifel, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten der Behörde. Deshalb sage ich: Hier gilt nur die Regelung des Zeichens 283, Haltverbot hinter dem Schild, nur auf der Seite der Aufstellung, Nichtbeachtung -> 15 Euros. -------------------- |
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25.01.2006, 21:54
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Vielen Dank für Deine Ausführungen!
Das hätte ich nie erwartet, dass es da so Unstimmigkeiten (nenn ich sie jetzt ma) in diesem Bereich gibt Zitat Das Problem dabei ist, dass selbst der Tatbestandskatalog diese Kombination aufführt Fast unglaublich!
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26.01.2006, 20:46
Beitrag
#26
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Das ist wirklich alles sehr verwirrend.^^
Kompliziert ist da kein Ausdruck mehr, hoffe das ich es Morgen schaff mal zu Fotografieren, dann kann man den direkten vergleich mal ziehen. Bis dahin.... Gruß, Loki_dx |
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27.01.2006, 22:10
Beitrag
#27
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Zitat (Achim @ 25.01.2006, 21:47) Gesamtproblem: Bei einer Feuerwehrzufahrt (nach DIN mit Schild) ist das Parken vor und in der Zufahrt verboten. Dieses Verbot gilt für die gesamte Fahrbahn, also auch die Gegenrichtung. Also nix mit Wenden und hinstellen. Ein Zeichen 283 gilt jedoch nur auf der Fahrbahnseite, auf welcher es steht und auch nicht vor dem Schild. Wie also um Gottes Willen soll ich denn dann diese Kombination ahnden Feuerwehrzufahrt? - Was soll dann aber Zeichen 283 dort Haltverbot? - was soll aber dann dieses Zusatzzeichen Somit dürfte hier der Grundsatz gelten: Widersprechen sich zwei Zeichen, so ist das Zeichen mit dem geringsten Eingriff maßgebend. Entstehen bei fehlerhafter Beschilderung und vernünftiger Auslegung berechtigter Anlass zum Zweifel, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten der Behörde. Deshalb sage ich: Hier gilt nur die Regelung des Zeichens 283, Haltverbot hinter dem Schild, nur auf der Seite der Aufstellung, Nichtbeachtung -> 15 Euros. Hallo! Habe Fotos gemacht vom Schild und der stelle wo es war. Leider kann ich diese nicht Online stellen da ich kein Webspace habe. Es ist das gleiche Schild wie bei Achim im Beitrag nur das noch ein Linkspfeil mit auf den Schild ist und auf den "Feuerwehrzufahrt" Schild steht noch "Landeshauptstadt Erfurt". Wie verhält sich dies jetzt? Ist das genau so wie beim diesen Siegel? Gruß, Loki_dx |
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28.01.2006, 14:19
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Schicke das Bild doch einfach an mich. Ich darf hier einstellen
achim [at] verkehrsprotal.de -------------------- |
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28.01.2006, 16:15
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 360 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11130 |
Zitat (Loki_dx @ 27.01.2006, 22:10) Zitat (Achim @ 25.01.2006, 21:47) Gesamtproblem: Bei einer Feuerwehrzufahrt (nach DIN mit Schild) ist das Parken vor und in der Zufahrt verboten. Dieses Verbot gilt für die gesamte Fahrbahn, also auch die Gegenrichtung. Also nix mit Wenden und hinstellen. Ein Zeichen 283 gilt jedoch nur auf der Fahrbahnseite, auf welcher es steht und auch nicht vor dem Schild. Wie also um Gottes Willen soll ich denn dann diese Kombination ahnden Feuerwehrzufahrt? - Was soll dann aber Zeichen 283 dort Haltverbot? - was soll aber dann dieses Zusatzzeichen Somit dürfte hier der Grundsatz gelten: Widersprechen sich zwei Zeichen, so ist das Zeichen mit dem geringsten Eingriff maßgebend. Entstehen bei fehlerhafter Beschilderung und vernünftiger Auslegung berechtigter Anlass zum Zweifel, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten der Behörde. Deshalb sage ich: Hier gilt nur die Regelung des Zeichens 283, Haltverbot hinter dem Schild, nur auf der Seite der Aufstellung, Nichtbeachtung -> 15 Euros. Hallo! Habe Fotos gemacht vom Schild und der stelle wo es war. Leider kann ich diese nicht Online stellen da ich kein Webspace habe. Es ist das gleiche Schild wie bei Achim im Beitrag nur das noch ein Linkspfeil mit auf den Schild ist und auf den "Feuerwehrzufahrt" Schild steht noch "Landeshauptstadt Erfurt". Wie verhält sich dies jetzt? Ist das genau so wie beim diesen Siegel? Gruß, Loki_dx Also, ich will ja die Diskussion nicht wieder von neuem beleben. Aber für mich ist dieses Zeichen eindeutig. Hier ist Halteverbot und mir wird sogar noch erläutert, warum das so ist. Für mich bedeutet das natürlich, dass die Feuerwehr hier im Ernstfall jeden Plazt braucht, deshalb käme ich auch nicht auf die Idee, zu wenden und mich dann hinzustellen. Schade, dass manche gute VZ dann so "zerredet" werden, weil einige Spitzfindige dennoch ihren Vorteil suchen... |
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28.01.2006, 16:33
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Das hat nichts mit zerreden zu tun. Wenn Du hier nicht parken wirst, ist das sehr löblich. Nach deutschem Recht ist jedoch nur das ausschließlich verboten, was auch im Gesetz eindeutig als verboten festgeschrieben ist. Und wenn der Deutsche schon so sehr auf verbote achtet und in Schwärmen auch durchsetzt ist doch eine Diskussion über ausdrückliches Verbot oder Nichtrverbot zulässig.
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28.01.2006, 18:00
Beitrag
#31
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
@Achim:
Ich schick dir die Fotos Morgen per Mail, schaff es heute nicht mehr. @650er: Stimmt ja so nicht. Das man ne Strafe bekommt dafür wenn man die Feuerwehr behindert und wiederrechtlich stehen tut ist ja auch richtig so. Aber ich habe halt Zweifel das es bei mir so war. Bis denne........ |
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30.01.2006, 17:21
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Habe die Bilder etwas bearbeiten müssen, waren relativ groß. Das Wichtigste dürfte aber zu erkennen sein. Hier noch der Text vom TE
Zitat Hier die Bilder von der Feuerwehrzufahrt mit den Verkehrszeichen.
Mein Auto stand wo der Ford Focus steht, aber auf Höhe des Schildes (ca. 1m weiter vorn). -------------------- |
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30.01.2006, 17:57
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
So, jetzt habe ich mal meine Malereitechnik spielen lassen. Die angehängten Bilder verdeutlichen mal die Situation. Im oberen Bild (Falsch) ist der derzeitige Zustand zu sehen. Rot dargestellt ist die Zufahrt, welche als Feuerwehrzufahrt definiert werden kann. Durch die fehlerhafte Schildstellung wird jedoch auch der blaue Bereich mit Haltverbot belegt. Dies ist aber beim besten Willen keine Feuerwehrzufahrt. Der Bereich vor dem Schild ist hier in keiner Weise bertoffen. Die Definition "vor einer Feuerwehrzufahrt" ist hier nie und nimmer zutreffend.
Im unteren Bild habe ich mal dargestellt, wie es hätte richtig sein müssen, um den roten Bereich zu sichern.
Angehängte Datei(en)
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30.01.2006, 18:58
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Schön gemalt Achim!
Aber was ist nun mit dem Schild? Das ist ja nochmal ne andere Variante, als die von uns oben beschriebenen -------------------- |
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30.01.2006, 19:05
Beitrag
#35
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Auch diese Variante meinte ich mit meinen bisherigen Ausführungen. Das Schild sichert nicht die Feuerwehrzufahrt, sondern dient allein zur Regelung eines Haltverbotes. Das Zusatzzeichen dient als Erläuterung, nie und nimmer zur Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt.
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30.01.2006, 19:15
Beitrag
#36
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Sehe ich auch so (nachdem ich das von Dir gelernt habe)
Schade, dass ich das Ganze nicht mal der Bußgeldstelle erklären kann (denn ich parke bestimmt in keiner Feuerwehranfahrtszone, egal wie gekennzeichnet). -------------------- |
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30.01.2006, 19:47
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Drucke doch einfach diesen Thread aus und schicke ihn der Bußgeldstelle. Allein das Lesen der Meinungen sollte die Gehirnwindungen in Schwung bringen
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30.01.2006, 20:25
Beitrag
#38
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 |
Zitat (Achim @ 30.01.2006, 19:47) Drucke doch einfach diesen Thread aus und schicke ihn der Bußgeldstelle. Allein das Lesen der Meinungen sollte die Gehirnwindungen in Schwung bringen Selbst, als ich heute dieses Problem auf der Arbeit erläutert habe stieß ich nur auf ungläubige und verwirrte Gesichter -------------------- |
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30.01.2006, 20:49
Beitrag
#39
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
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31.01.2006, 05:01
Beitrag
#40
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 891 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2267 |
Mal so als Frage: wäre es bei Z. 283 nicht sogar so, dass nur der blaue Bereich (ich hab das nochmal etwas verändert) vom Halteverbot betroffen ist, nicht aber die Einfahrt?
Und dann hier noch etwas interessantes von der FW Pinneberg: Dazu: "Die hier aufgeführten Schilder finden alle ihre Verwendung um Feuerwehrzufahrten kenntlich zu machen." und ein paar weitere Kommentare. Siehe hier. Wie sieht das nun aus, haben alle diese Schilder einen rechtlich bindenden Charakter? Oder können Grundstückeigentümer sogar auswählen, mit welchem Schild sie eine (Bau?-)amtlich angeordnete Feuerwehrzufahr kennzeichnen? Bei uns findet sich auch häufig das quadratische Schild mit der Drehleiter drauf, im Text darauf auch ein Hinweis auf die BauO NW. Wie siehts hier aus mit Rechtsverbindlichkeit? |
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31.01.2006, 07:41
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#41
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Du hast ganz richtig festgestellt, welcher Bereich durch das Haltverbot betroffen ist. Wie ich bereits meinte, ist die Feuerwehrzufahrt an sich nicht davon betroffen.
Die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt erfolgt mit dem Zeichen aus der DIN (siehe obige Abbildung aus München). Es ist jedoch möglich, in landesrechtlichen Vorschriften auch andere Zeichen zuzulassen. Mir ist aber kein Fall bekannt, dass dies auch gemacht wurde (lasse mich gern belehren). Wie die verlinkte Seite zeigt, haben selbst Feuerwehrfachleute mit der richtigen Kennzeichnung Probleme. Abgesehen davon sind auf dieser Seite einige gravierende verkehrsrechtliche Fehler vorhanden. Grundsätzlich gilt, dass die Kennzeichnung nicht durch den Grundstückseigentümer nach Gutdünken erfolgen darf. Dies ist und bleibt Sache der amtlichen Stelle, dem Brandschutz und Rettungsamt. Damit dürfte auch die Rechtsverbindlichkeit der anderen Schilder geklärt sein. -------------------- |
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02.02.2006, 21:18
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#42
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Hallo!
Danke Achim das du die Fotos gepostet hast. Hat sich die letzten Tage ja einiges getan im Thread, war leider offline da sich mein Moden verabschiedet hatte. Geht erst wieder seit ca. 1 Stunde. Vielen dank erst mal an alle die sich so redliche an der Diskussion beteiligt haben. Ihr habt hier ja einiges geklärt, da kann man das mit den Einspruch doch denk ich probieren. Bis die Tage.... hab grad nicht so viel zeit. Gruß, Loki_dx |
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05.02.2006, 15:21
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#43
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 14 Beigetreten: 24.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16269 |
Hi!
Ich hab mir die ganze Sache noch mal durch den Kopf gehen lassen und ich denk das ich die 35 Euro zahlen werde. Da wie schon geschrieben ein Einspruch sehr Wasserdicht sein muß und ich leider nicht nachvollziehen kann wie dieser auf der Bußgeldstelle bewertet wird, da ich mit so was auch keine Erfahrung habe. Deswegen habe ich mich dazu ja auch in diesen Forum da zu geäußert. Das Risiko ist für mich einfach zu hoch noch mal eine Bearbeitungsgebühr oder sonstiges draufzulegen wenn der Bescheid abgelehnt werden sollte, da ich eh in der Ausbildung bin und da sind die 35 Euro schon nicht wenig. Und meist liegt das gewicht ja eh auf der Seite des Busgelltaustellers. Das ärgerlichste an der ganzen Sache ist das 5 Minuten später mein Auto da nicht mehr gestanden hätte, da ich Feierabend hatte, aber so ist das nu mal. Kann man nix machen.^^ Danke trotzdem für eure Hilfe! Wo wir eh grad dabei sind, ich habe diesen Donnerstag wieder ein Ticket bekommen. Leider hab ich da noch keine genaueren Daten da dies erst zugeschickt wird, da bin ich jetzt schon mal gespannt wieso. Weil diesmal kann ich es gar nicht nachvollziehen warum, es gibt an dieser stelle keine Beschilderung oder sonstiges wo das Parken bzw. halten Verboten ist. Wenn ich genaueres weiß werd ich mich melden. Viele grüße, Loki_dx / André |
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05.02.2006, 19:20
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#44
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 27.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16327 |
Die Diskussion dreht sich um die Kombination von Zeichen 283 (absolutes Halteverbot) und dem Zusatzzeichen (Feuerwehr - in allen Variationen.)
Es gibt die Tatbestandsnummer 112 216 (Sie parkten vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt.) Hier ist kein weiteres Schild, z. B. 283 notwendig. Es gibt aber auch die Tatbestandsnummer 112 006 (Sie parkten verbotswidrig im Bereich einer Feuerwehranfahrtzone, einer Feuerwehrzufahrt oder eines Rettungsweges (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen.) Hier ist dann noch anzugeben, um was es geht (Feuerwehranfahrtzone, Feuerwehrzufahrt oder Rettungsweg) Der Zusatz "amtlich gekennzeichnet" fehlt hier sogar, da es sich um einen Zusatz zu einem bereits vorhandenen amtlichen Verkehrszeichen (Zeichen 283) handelt. Beides kostet 35 € Ein Einspruch bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wird automatisch zu einem Bußgeldverfahren, mit Verwaltungskosten von 25,60 €. Diese Regelung, wie auch der Tatbestandskatalog ist bundeseinheitlich. Was aber, wie schon angesprochen typisch deutsch ist, ist das Suchen nach Schlupflöchern. Sinn und Zweck des Freihaltens von Feuwehrzufahrten, wie auch immer diese beschildert sind, brauche ich wohl nicht extra zu erläutern. Wenn aber jemand aus Faulheit oder Bequemlichkeit der Meinung ist, das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen aufs Spiel setzen zu müssen, bzw. die Arbeit von Rettungskräften zu erschweren, dann sollte er wenigstens dazu stehen und die Strafe zahlen, anstatt Wortspielereinen zu betreiben, Hintertürchen zu suchen und Möglichkeiten finden zu wollen, um sich aus der Veranwortung zu stehlen. Das war das Wort zum Montag. Ich bin nämlich einer der bösen Menschen, die Schuld daran sind, dass wehrlose, unschuldige Autofahrer von der Kommune so richtig abgezockt werden. Schließlich hat ja jeder Verkehrssünder einen wichtigen Rechtsfertigungsgrund. Leute wie ich sollen natürlich nach dem Rechten sehen und die Falschparker verwarnen; aber doch bitte nicht gerade dort und zu dem Zeitpunkt, wo Herr oder Frau XY gerade parkt. |
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05.02.2006, 21:38
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#45
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Gut gebrüllt, Löwe.
Aber jetzt mal im Ernst: Parkt der TE hier vor einer Feuerwehrzufahrt oder nur vor einem Schild mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" und Zeichen 283. Die Frage dürfte hier eindeutig zugunsten des Fahrzeugführers und zu ungunsten des GVD fallen. Wie eigentlich auch dem GVD klar sein dürfte enthällt der Tatbestandskatalog keine vorwerfbaren Handlungen. Diese stehen eindeutig im § 49 der StVO und im Bußgeldkatalog. Der Tatbestandskatalog dient lediglich zum Datenaustausch zwischen Flensburg und der Bußgeldstelle. Wer also nur mit dem Tatbestandskatalog Knöllchen verteilt ohne dass er in die StVO schaut, hat etwas nicht verstanden. Und hier irrt der Tatbestandskatalog für die meisten Bundesländer. Lediglich ist mir Bayern bekannt, welche diese Kombination eingeführt haben. Sachsen -underst Recht Dresden (lieber GVD ) - gehören hier nicht dazu. In Sachsen gibt es eine ausdrückliche Stellungnahme des Staatsministeriums über die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten -------------------- |
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05.02.2006, 22:30
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#46
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Und wenn Du schon Bayern explizit ansprichst, hier gleich eine Seite des Polizeipräsidiums München zu diesem Thema. Diese Handhabung ist aber so einheitlich durch das Bayer. Innenministeriums als oberste Straßenverkehrsbehörde für ganz Bayern geregelt.
In den aktuellen Anwendungshinweisen des BStMI vom 9.2.2005 zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten steht Folgendes: Zitat ....
Kennzeichnung mit amtlichen Verkehrszeichen (Zeichen 283 und 299 StVO) 3.1 Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrten Reicht die amtliche Kennzeichnung nach Nr. 2 (amtliche Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO - Anm. P.L. auf öffentlichen Verkehrsflächen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse oder der verkehrlichen Gegebenheiten nicht aus, so soll die Straßenverkehrsbehörde auf Anregung der Gemeinde (vgl. Art. 1 BayFwG) zusätzlich eine Freihaltung der Feuerwehrzufahrt mittels amtlicher Verkehrszeichen sicherstellen. In Betracht kommt dies vor allem dann, wenn die Freihaltung von Aufstell- oder Bewegungsflächen für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr notwendig ist. In solchen Fällen kann das gesetzliche Halt- und Parkverbot durch Zeichen 299 StVO (Grenzmarkierung) oder mit Zeichen 283 StVO (Haltverbot) und dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ verlängert werden. Wird Zeichen 283 StVO verwendet, sind der Anfang und das Ende der Verbotsstrecke mit Pfeilen im Schild (keine Zusatzzeichen!) zu kennzeichnen. 3.2 Kennzeichnung des Anfahrtsweges Muss unabhängig von der örtlichen Kennzeichnung wegen der besonderen örtlichen oder verkehrlichen Gegebenheiten bereits der Anfahrtsweg der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes schon aus größerer Entfernung freigehalten werden, weil z. B. die Restfahrbahnbreite ansonsten weniger als 3 m betragen würde oder ein Kurvenbereich für längere Einsatzfahrzeuge im Innen- oder Außenradius (vgl. DIN 14090) freizuhalten ist, stehen dafür zu Zeichen 283 StVO die Zusatzschilder „Feuerwehranfahrtszone“ und „Rettungsweg“ zur Verfügung. |
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05.02.2006, 22:54
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#47
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2853 Beigetreten: 08.07.2004 Wohnort: 667 One step ahead the evil Mitglieds-Nr.: 4202 |
Wer sich in die Feuerwehrzufahrt stellt sollte sich nicht wundern wenn das Fahrzeug kurzfristig und völlig korrekt abgeschleppt wird. Normale PKW Fahrer können sich recht selten den Platzbedarf eines Löschfahrzeugs oder gar einer Drehleiter beim Rangieren vorstellen, noch dazu wenn höchste Eile geboten ist. Ich durfte auch schon mal bei einem Einsatz zur Menschenrettung mit der Stoßstange eines Einsatzfahrzeugs einen fast neuen A6 aus der Feuerwehreinfahrt über den Gehweg hinweg aus dem Weg räumen um der Drehleiter den Weg frei zu machen. Natürlich auf Anweisung des Zugführers und mit Rücksprache der Polizei Der Besitzer hatte neben der Anzeige und den Abschleppkosten auch noch den Schaden am eigenen und die Lackierung der Stoßstange an unserem Fahrzeug zu tragen ! Ich hab auch schon Kameraden Schläuche durch die Fenster eines Fahrzeugs legen sehen.....
Der Beitrag wurde von Offroad-Events bearbeitet: 05.02.2006, 22:55 -------------------- Mahlzeit ! und Gruß Karsten
"Fußball ist auch nur ein Spiel, wie Schach ohne Würfel, und da hilft es nicht jetzt den Sand in den Kopf zu stecken" Peter Zwegat hat Schulden bei Chuck Norris. |
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07.02.2006, 14:36
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#48
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 27.01.2006 Mitglieds-Nr.: 16327 |
Hallo Achim,
Der Tatbestandskatalog nennt sich auch "bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog", womit die Frage nach länderspezifischen Regelungen erklärt sein dürfte. Vorwerfbare Handlungen stehen in der Tat im § 49 StVO. Dieser begründet sich aus dem § 24 StVG. Der § 49, Abs. 1, Satz 12 StVO verweist auf den § 12, Abs. 1. StVO. Dieser wiederrum regelt unter Satz 6a, bzw. 8 unsere Frage. Damit schließt sich wieder der Kreis. Der Tatbestandskatalog geht aus der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) hervor, die sich auf die §§ 24 und 24a des StVG bezieht. Was ich allerdings wirklich nicht verstehe, ist der Umstand, dass es zwar 1000 Schilder und Zusatzzeichen gibt, aber keines für "Feuerwehrzufahrt" etc. Es gibt ein Zusatzeichen 1006-37 (Krötenwanderung) oder 1049-12 (nur militärische Kettenfahrzeuge) oder 1028-34 (Fährbenutzer frei) usw. Es begegnen schließlich dem Autofahrer tagtäglich Kröten, Panzer und Autofähren gibt es auch an jeder Ecke. |
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07.02.2006, 15:18
Beitrag
#49
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Das von Achim zitierte Urteil des Kammergerichts wird meiner Meinung nach überinterpretiert.
Zunächst hat es nur für Berlin Bedeutung, weil die "amtliche Kennzeichnung" der Fw-Schilder Ländersache ist. Hier mal ein etwas ausführlicherer Ausschnitt aus dem Urteil: Zitat KG Berlin v. 27.02.1992: "Amtlich" gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Daß eine private Kennzeichnung nicht ausreicht, versteht sich von selbst Zum Problem der amtlichen Kennzeichnung eines Feuerwehrzufahrts-Schildes hat das Kammergericht Berlin NZV 1992, 291 (Beschl. v. 27.02.1992 - 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92, 2 Ss 5/92, 3 Ws (B) 25/92) ausgeführt: 1. Der Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat das Vorhandensein einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt als bauliche Gegebenheit ebenso hinzunehmen und zu beachten wie etwa das Vorhandensein einer Grundstücksausfahrt. Er kann die Rechtmäßigkeit ihrer Anlegung nicht nach eigenem Gutdünken in Zweifel ziehen oder negieren. 2. "Amtlich" gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweisschild den hierfür erlassenen Vorschriften der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden entspricht. Daß eine private Kennzeichnung nicht ausreicht, versteht sich von selbst. Aus den Entscheidungsgründen: "... Abgesehen davon ergibt sich aus dem Wortlaut der angewendeten Vorschrift klar und eindeutig, daß nur die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt "amtlich" sein muß (vgl. Vogel NZV 1990, 421). Daß hierfür private Hinweisschilder nicht ausreichen, versteht sich von selbst (vgl. Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 31. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 37 b; Mühlhaus / Janiszewski, StVO, 12. Auf., § 12 StVO Rdnr. 43 a; Bouska DAR 1989, 163; Vogel NZV 1990,0421). Andererseits ergibt sich aus der Tatsache, daß ein amtliches Verkehrszeichen nicht eingeführt worden ist, daß die amtliche Begründung zu der ÄnderungsVO vom 22.03.88 (...) nur von einem "erforderlichenfalls" aufzustellenden "Schild" spricht und daß es keine bundeseinheitlichen Richtlinien für die Art der Kennzeichnung gibt, ohne weiteres, daß hierfür die jeweiligen Vorschriften und Anordnungen der örtlichen Landes- oder Gemeindebehörden maßgebend sind (vgl. auch Bouska DAR 1989, 163). Im Land Berlin enthalten die Ausführungsvorschriften zu §§ 5 und 15 I u. IV BauO für Berlin über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken vom 23.09.85 unter Nr. 15 Abs. 1 die generelle Anordnung, daß Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen sind, daß die Hinweise von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein müssen und daß die Hinweisschilder eine bestimmte Mindestgröße haben müssen. Im Einzelfall können die Baubehörden die Einhaltung dieser Vorschrift im Wege einer entsprechenden Auflage erzwingen (vgl. Förster / Grundei / Steinhoff / Dageförde / Wilke, BauO für Berlin, 1985, § 5 Rdnr. 7). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es die Absicht des Verordnungsgebers war, die in den einzelnen Ländern geübte Praxis (vgl. auch OLG Hamm NZV 1990, 440 = StVE § 12 StVO Nr. 70) mit der Einführung der Vorschrift des § 12 I Nr. 8 StVO zu ändern und die Anforderungen an die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt demgegenüber zu verschärfen. Vielmehr besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift ersichtlich darin, zum einen klarzustellen, daß Feuerwehrzufahrten wie andere Grundstückseinfahrten freizuhalten sind, und zum anderen darin, das nach früherem Recht für Feuerwehrzufahrten geltende Parkverbot nach § 12 III Nr. 3 StVO (vgl. Senat VRS 58, 297) in den Rang eines Halteverbots zu erheben ..." Wenn die entsprechenden Landesvorschriften die Kennzeichnung fordern, dann ist hierfür jedes Schild geeignet, das den entsprechenden Vorschriften entspricht. Das Schild kann also auch ein privater Grundstückseigentümer anbringen; er kann sogar mit Zwangsgeldern dazu angehalten werden. In Berlin tragen die Schilder daher auch keinerlei Herkunftsbezeichnung. So ganz erschließt sich mir der Sinn dieses Threads ansonsten noch nicht. Geht es um die Höhe des Verwarnungsgeldes? Ein Verstoß gegen das Haltverbot liegt doch auf jeden Fall vor - und wenn ich die Fotos und ein früheres Posting des TE richtig interpretiere, hat er auch vor dem abgesenkten Bordstein geparkt (fragt sich also für die richtige Verwarnungsgeldhöhe - wie lange?). -------------------- |
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07.02.2006, 18:59
Beitrag
#50
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Was ich allerdings wirklich nicht verstehe, ist der Umstand, dass es zwar 1000 Schilder und Zusatzzeichen gibt, aber keines für "Feuerwehrzufahrt" etc. Es gibt ein Zusatzeichen 1006-37 (Krötenwanderung) oder 1049-12 (nur militärische Kettenfahrzeuge) oder 1028-34 (Fährbenutzer frei) usw. Es begegnen schließlich dem Autofahrer tagtäglich Kröten, Panzer und Autofähren gibt es auch an jeder Ecke. Diese Zusatzzeichen gibt es sehr wohl. Sie sind zwar nicht im vom BMVBS herausgegebenen amtlichen Verkehrszeichenkatalog 1992 mit Nachträgen enthalten, sondern von den obersten Straßenverkehrsbehörden etlicher Bundesländer zugelassen, die aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Bundesländern im Straßenverkehrsrechtsbereich dazu auch befugt sind. Damit sind diese Zusatzzeichen ebenfalls amtliche Verkehrszeichen, wenn auch deren Gültigkeit nur jeweils auf das betreffende Bundesland beschränkt ist. Die Befugnis zur Zulassung weiterer nicht in der StVO enthaltender Verkehrszeichen erstreckt sich jedoch ausdrücklich nur auf die Zusatzzeichen, nicht jedoch auch auf die Hauptzeichen. die Hauptzeichen sind in der StVO abschließend aufgezählt und müssen ggf. durch eine Rechtsänderung des Bundesgesetzgebers ergänzt werden. Zitat Wenn die entsprechenden Landesvorschriften die Kennzeichnung fordern, dann ist hierfür jedes Schild geeignet, das den entsprechenden Vorschriften entspricht. Das Schild kann also auch ein privater Grundstückseigentümer anbringen; er kann sogar mit Zwangsgeldern dazu angehalten werden. @Lexus: Leiser Einspruch! Die StVO, damit auch § 12 Abs. 1 Nr. 8, gilt ausdrücklich nur auf öffentlichem Straßenverkehrsgrund. Dort sind jedoch nur die zuständigen Behörden anordnungsberechtigt. Im Fall der Aufstellung von Z. 283 StVO mit Zusatzzeichen "Feuerwehrzufahrt" oder dgl. ist dies die Straßenverkehrsbehörde. Da sich aber die amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt aus den baulichen Gegebenheiten ergibt, die an dieser Stelle eine Feuerwehrzufahrt bzw. einen Rettungsweg auf das Privatgrundstück vorschreiben, ist in diesem speziellen Fall - völlig untypisch für die StVO - die Brandschutzbehörde zuständige Anordnungsbehörde. Die amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt bezieht sich dabei auch nur auf die öffentliche Verkehrsfläche und endet an der Nahtstelle zum Privatgrundstück. Auf dem Privatgrundstück greifen dann andere Vorschriften, z.B. in Bayern § 22 der Verordnung zur Verhütung von Bränden VVB), der ebenfalls ein Stationierungsverbot in Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten enthält. In Bayern ist das Verfahren mit den "amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten" nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO so geregelt, dass die zuständige Brandschutzbehörde eine behördliche Anordnung erlässt, nach der der Grundstückseigentümer oder ein von diesem Beauftragter die für die amtliche Kennzeichnung vorgesehene Beschilderung nach DIN 4066 nach den Vorgaben der Behörde aufzustellen hat. Rechtsgrundlage z.B. für die Verfolgung von Verstößen ist also die amtliche Anordnung, nicht das Schild, das diese nur nach außen hin dokumentiert, bei dem es sich jedoch um kein amtliches Verkehrszeichen handelt. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 13:15 |