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> Welcher Gesetzesstand bei erster Inbetriebnahme?
Monitor
Beitrag 21.01.2006, 23:24
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag allerseits!

Trotz längerer Suche habe ich im Forum keine Antwort auf meine Frage gefunden.

Folgende Situation:
Motorrad - Baujahr 1988 - noch nie zugelassen.

Welche Gesetze (Abgasvorschriften, Lärm) gelten, wenn ich dieses Fahrzeug jetzt erstmals zulasse. Die heutigen oder die vom Baujahr 1988?

Vielen Dank für euer Bemühen
Axel
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GM_
Beitrag 21.01.2006, 23:41
Beitrag #2


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Was hast du denn für ein Schätzchen ? rolleyes.gif

Zu deiner Frage: Ich tippe auf Zulassungsdatum, also jetzt, so hört man das immer, aber genau weiß ich es nicht.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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hallo-stege
Beitrag 22.01.2006, 07:36
Beitrag #3


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Zitat (Monitor @ 21.01.2006, 23:24)
Welche Gesetze (Abgasvorschriften, Lärm) gelten, wenn ich dieses Fahrzeug jetzt erstmals zulasse. Die heutigen oder die vom Baujahr 1988?

Hallo Axel,

es gilt erstmal der Gesetzesstand von dem Tag der ersten Zulassung, d.h. Dein Krad muß der EG-Richtlinie 2002/24 inkl. aller Unterrichtlinien entsprechen (Abgas, Bremse, Beleuchtung etc.)

Um das Krad heute zuzulassen, müsstest Du mit Deiner Zulassungsstelle verhandeln, sie hat die Möglichkeit, Dich im Einzelfall durch eine Ausnahmegenehmigung z.B. mit dem Text "Mit Ausnahmegenehmigung: Fahrzeug gilt als vor dem ... erstmals zugelassen" von diesen Vorschriften zu befreien. Das ist aber eine "kann" Regelung, die Zulasungsstelle muß es nicht tun.

Bei Zulassungsfreien Fahrzeugen (Leichtkrafträder, Kleinkrafträder) ist das etwas einfacher, dort gilt das Baujahr als erstmaliges Inverkehrkommen.

Gruß von Frank


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Kreidler Museum

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Kami
Beitrag 22.01.2006, 15:35
Beitrag #4


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Ohne jetzt was falscher (unrechtmässiges) sagen zu wollen, wieso lässt du das ganze nicht als Neuaufbau aus gebrauchtteilen (Rahmen vom Schrott :-) ) laufen, lässt dir eine KBA-Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen und eine Vollabnahme beim TÜV machen und meldest das Motorrad dann an (Da wird dann bei einem gebrauchtem Fahrzeug ein fiktives EZ. Datum eingetragen, da nicht mehr feststellbar....)

Gruß

Kami


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Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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Nucki
Beitrag 22.01.2006, 19:52
Beitrag #5


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Prinzipiell ist es so, dass wenn ein Fzg noch nie zugelassen war den Rilis von heute entsprechen muss. Nicht einfach...


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Monitor
Beitrag 23.01.2006, 22:32
Beitrag #6


Neuling


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Zitat (GM_ @ 21.01.2006, 23:41)
Cool !

Was hast du denn für ein Schätzchen ?  rolleyes.gif

Zu deiner Frage: Ich tippe auf Zulassungsdatum, also jetzt, so hört man das immer, aber genau weiß ich es nicht.

Es handelt sich dabei um eine Honda NTV 650.

Gehört allerdings nicht mir, sondern einem User aus meinem Forum

http://www.ntv-forum.de

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Viele Grüße
Axel
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Monitor
Beitrag 23.01.2006, 22:35
Beitrag #7


Neuling


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Vielen Dank für die schnellen Antworten!


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Axel
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Teroson
Beitrag 24.01.2006, 10:34
Beitrag #8


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Wenn dann würde ich mich beeilen. Ob die Ausnahmegenehmigung von einer Zulassungsstelle ausgestellt werden kann, wage ich zwar zu bezweifeln, aber mit guten Argumenten dürfte das Regierungspräsidium der richtige Ansprechpartner sein. Alelrdings aufpassen, es gibt mittlerweile strengere Abgasrichtwerte, daher ist ein solche Ausnahme keinseswegs einfach zu erhalten.


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Gast_Gerhard_*
Beitrag 24.01.2006, 12:06
Beitrag #9





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Ausnahme dürfte überhaupt nicht zu erhalten sein.

Für eines unserer Modelle (Mitsu Lancer EVO, Euro3) gibt es für dieses Jahr z.B. eine vom KBA erteilte Ausnahmegenehmigung für die noch stehenden und nicht zugelassenen Neuwagen.
Wenn das Jahr vorbei ist und noch irgend ein Händler sowas stehen hat kann er die Kiste ins Museum stellen, zugelassen wird die dann auf jeden Fall nicht mehr.

Das gilt auch für Motorräder Baujahr 1988, die heutigen Vorschriften werden mit diesem Gerät nicht mehr erfüllt.

Es soll auch schon Leute gegeben haben die sich den Golf 1 als Cabrio gekauft und eingemottet haben, ohne das Auto jemals zugelassen zu haben.
Die haben leider auch Pech gehabt.
Bestenfalls können die die Oldtimerregelung irgendwann in Anspruch nehmen.
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Teroson
Beitrag 26.01.2006, 12:13
Beitrag #10


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Was ich nicht glaube, oder glaubst Du wirklich, dass fahrbereite Fahrzeuge in die Presse gegeben werden? Den Bürokrat würd ich gern sehen!

Hatte vor einiger Zeit das Problem mit 3 älteren A8 und 6 A6. In die Presse damit oder eine Ausnahme erteilen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten!)

Selbstverständlich fahren mittlerweile alle, mit einer entspr. Ausnahme!

Einfach dürfte es nicht sein, so gibt es in unterschieldichen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen über die Möglichkeit von Ausnahmen. Nehmen wir doch die älteren Harley V-Twins für Chopper. Schafften die gültigen Grenzwerte schon eine Weile nicht mehr, aber so ein Customizing eines Choppers kann dauern, daher gleich Ausnahme besorgt und in aller Ruhe fertiggebaut und dennoch wird jetzt gefahren.

Keine Regel ohne Ausnahme, also nicht alles so schwarz sehen.

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hallo-stege
Beitrag 27.01.2006, 15:53
Beitrag #11


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Zitat (Teroson @ 26.01.2006, 12:13)
Was ich nicht glaube, oder glaubst Du wirklich, dass fahrbereite Fahrzeuge in die Presse gegeben werden?

... in die Presse vielleicht nicht, aber in den Export, oder ins Museum wink.gif

Gruß von Frank


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Gast_Gerhard_*
Beitrag 27.01.2006, 19:53
Beitrag #12





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Zitat (Teroson @ 26.01.2006, 12:13)
Was ich nicht glaube, oder glaubst Du wirklich, dass fahrbereite Fahrzeuge in die Presse gegeben werden? Den Bürokrat würd ich gern sehen!

Hatte vor einiger Zeit das Problem mit 3 älteren A8 und 6 A6. In die Presse damit oder eine Ausnahme erteilen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten!)

Selbstverständlich fahren mittlerweile alle, mit einer entspr. Ausnahme!

Einfach dürfte es nicht sein, so gibt es in unterschieldichen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen über die Möglichkeit von Ausnahmen. Nehmen wir doch die älteren Harley V-Twins für Chopper. Schafften die gültigen Grenzwerte schon eine Weile nicht mehr, aber so ein Customizing eines Choppers kann dauern, daher gleich Ausnahme besorgt und in aller Ruhe fertiggebaut und dennoch wird jetzt gefahren.

Keine Regel ohne Ausnahme, also nicht alles so schwarz sehen.

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Bitte keine unbewiesenen Gerüchte verbreiten.

Wenn das vom KBA schon um 1 Jahr verlängert wurde dann hat man genau 365 Tage Zeit entweder die Kiste zu Verkaufen oder eine Tageszulassung draus zu machen.

Und danach ist eben Schluß.......

Und für den Fall des TE ist es vermutlich schon um etliche Verlängerungen zu spät bzw. schon um mehrere Änderungen.
Sind ja immerhin 28 Jahre.

Und auch der kleine Bürokrat hat sich an Gesetze und Vorschriften zu halten.
Wenn er das nicht tut ist er schneller Pensionsloser ALG2 Empfänger als ihm lieb ist

Das ganze ist auch keine Ländersache sondern betrifft Bundesrecht bzw. Europäische Richtlinien auf die in einem anderen Zusammenhang doch zu gerne gepocht wird.
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