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> Anhänger, BE einziger Ausweg?
Gast_Malte_*
Beitrag 23.01.2004, 20:06
Beitrag #1





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Hallo,
ich habe folgendes Problem:
ich habe seit einem guten halben Jahr meinen Füherschein Klasse B. Damals hatte ich keinen Bedarf an BE und deshalb das Geld dafür auszugeben war mir zu schade.
Jetzt hat sich die Situation aber geändert und ich möchte einen Pferdeanhänger ziehen.
Zu meinem PKW: VW-Bus Leergewicht um 1500 Kg, ZgG 2340 Kg, Zuglast 2000 Kg.
Somit darf der Anhänger ja nur 1160 Kg wiegen. Leider gibt es so gut wie keine Pferdeanhänger unter diesem Gewicht auf dem Markt.

Meine Überlegung nun: den Anhänger ablasten lassen. (Laut Fa. Böckmann kein Problem). Weiß jemand was so was kosten würde?

Wenn ich nun einen Anhänger mit einem ursprünglichen ZgG von 2000 Kg auf 1100 Kg ablasten lassen würde, ginge das mit einem Pferd so gerade.
Wenn ich den Anhänger nun Überladen würde, bezieht sich dass dann auf das Zulässige Gesamtgewicht von nun 1100 Kg oder auf die zulässige Achslast von 2000 Kg?
Rein technisch gesehen überlade ich den Hänger ja erst wenn ich 2000 kg überschreite.
Sieht das auch die Polizei das so?

Laut Angaben aus dem Internet ist ein Überalden bis 20 % ohne Punkte mit Strafe machbar. Was hatte ein solches Busgeld für Auswirkungen auf meine Probezeit?

Danke schonmal für die Antworten,

Gruß
Malte
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 23.01.2004, 20:33
Beitrag #2


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@ Malte:

Wenn ein Anhänger abgelastet wird, gilt das NEUE Gesamtgewicht, und zwar ohne "wenn" und "aber"!

Das Argument bei einem überladenen Anhänger: "Eigentlich verträgt er aber doch 2000 kg..." zieht hier nicht. Mag sein, der Anhänger verträgt die 2 tonnen, aber Dein Führerschein bestimmt nicht!

Viele Leute können froh sein, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit des "Ablastens" von (meistens gebrauchten) Anhängern gegeben hat, nur die Anhänger-Hersteller sind es nicht. Sie würden viel lieber neue Anhänger verkaufen, die schon "ab Werk" abgelastet sind...

Falls das mit dem überladenen Anhänger eine einzelne Fahrt wäre, ist das eine Frage der Risiko-Abwägung (ich hab' nix gesagt whistling.gif ), aber wenn Du öfters mit Deinem Pferd unterwegs sein willst, mach' Nägel mit Köpfen: Mach den BE nach - so teuer ist das nicht - und kauf Die einen 2t-Anhänger.

Doc


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Chris
Beitrag 23.01.2004, 23:20
Beitrag #3


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Zitat
Mag sein, der Anhänger verträgt die 2 tonnen, aber Dein Führerschein bestimmt nicht!


Stimmt zwar schon, aber nur nochmal zur Verdeutlichung:
Das wäre in diesem Fall trotzdem kein Fahren ohne Fahrerlaubnis (§21STVG) sonder "nur" eine normale Überladung.


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braucht man einen Computer!! (Ein CBS-Reporter)

Es kommt nicht darauf an was A sagt, sondern was B versteht.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 24.01.2004, 00:29
Beitrag #4


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Zitat
Das wäre in diesem Fall trotzdem kein Fahren ohne Fahrerlaubnis (§21STVG) sonder "nur" eine normale Überladung.

Gut, das eine ist eine Straftat, das andere eine OWi. Deswegen ist das Thema "mit 2t-Anhänger fahren" ja auch kein Thema für Malte.

Man könnte zwar wie Malte argumentieren: "Was solls, der Bulli verträgt 2 t Zuglast und der Anhänger - ob abgelastet oder nicht - verträgt immer noch 2 t Gesamtgewicht. Ich will mit mehr als 3,5 t Zuggewicht fahren. Entweder ich tu's mit einem normalen 2t-Anhänger, dann ist es eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis), oder ich tu's mit einem abgelasteten Anhänger, der aber trotzdem normal beladen wird: Dann ist es nur eine OWi."

ABER:
Die eine Sache ist, IM EINZELLFALL gegen die StVZO zu verstoßen, das machen viele von uns mal irgendwann. Man soll nur nicht jammern, wenn man dann mal erwischt wird...

Die andere Sache ist, das ganze gewohnheitsmäßig zu machen. Das geht irgendwann mal schief.

@ Malte:
Falls Du den Anhänger doch ablasten willst: Damit hat Böckmann nichts zu tun. Du fährst zum TÜV, der schreibt ein Gutachten. Dann fährst Du zur Zulassungsstelle. Die trägt die neuen Daten in die Anhänger-Papiere ein und fertig isses. Die Preise hab' ich nicht parat, aber so wild ist es nicht.

Ich rate Dir aber trotzdem, nicht den Anhänger abzulasten, sondern den Führerschein "aufzulasten" wink.gif

Doc


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Chris
Beitrag 24.01.2004, 10:28
Beitrag #5


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Zitat
Ich rate Dir aber trotzdem, nicht den Anhänger abzulasten, sondern den Führerschein "aufzulasten"


Da kann ich mich natürlich nur anschließen!!
Vor allem könnte die Versicherung im Schadensfall möglicherweise auch ungemütlich werden.


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Rolf Tjardes
Beitrag 24.01.2004, 10:47
Beitrag #6


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 24.01.2004, 00:29)
Ich rate Dir aber trotzdem, nicht den Anhänger abzulasten, sondern den Führerschein "aufzulasten" wink.gif

... wunderschöne Wortspielerei! Muss ich mir merken wink.gif
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Gast_Moni_*
Beitrag 14.02.2004, 10:30
Beitrag #7





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Ich habe nun auch eine Frage zu diesem Thema. Und zwar bin ich am Überlegen einen Kleinpferdeanhänger zu kaufen, war mir auch ziemlich sicher, dass ich den auch mit Klasse B fahren darf.

Kürzlich hatte ich ein Gespräch mit einem "Stallkollegen", der sich 100%ig sicher war, man dürfe mit Kl. B keinen Pferdehänger ziehen, da Tandemachse mit dieser Klasse nicht erlaubt.

Mein Auto (Golf 4) darf 1300kg ziehen, der Anhänger der in Frage kommen würde hat ein Leergewicht von 500kg, mein Pferd wiegt max. 380 kg. Also vom Gewicht her kein Problem mit Kl. B, auch wenn ich mit zwei Pferden fahren würde... Nur das mit der Tandemachse macht mich stutzig. think.gif Weiss da jemand von Euch mehr?

Viele Grüße
Moni
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RA XDiver
Beitrag 14.02.2004, 10:40
Beitrag #8


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Hi Moni,

die Masse, die Dein Golf ziehen darf ist in Deinem Fall nur von sekundärer Bedeutung.

Nach § 6 FeV darfst Du Hänger ziehen, die

a) ein zGG bis 750kg haben

oder

b) das Leergewicht des Zugfahrzeugs (also Deines Golf) nicht übersteigt, solange weniger als 3,5 t GG des Gespanns vorliegen.

Nehmen wir mal an, der Golf wiegt leer 1000kg, dürftest du also einen Hänger mit Pferden ziehen, der max. 1000kg wiegt (also lass das 2. Pferd besser laufen tongue.gif ).

Die Tandemachse ist mE egal.

Grüße, XDiver


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Chris
Beitrag 14.02.2004, 10:45
Beitrag #9


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Auch wenn du es wahrscheinlich so gemeint hast, will ich es noch einmal explizit erwähnen.

Für die fahrerlaubnisrechtliche Seite ist einzig und allein das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von Interesse. ob der Hänger eine Tandemachse hat, oder nicht ist vollkommen schnuppe.

Und hier fängt wahrscheinlich dein Problem an. So weit ich weiß haben die kleinsten Pferdehänger ein zGG von 1500kg - und damit brauchst du Klasse BE.
Ziehen dürftest du aber mit deinem Golf bis 1300kg tatsächliches Gewicht aber trotzdem, aber eben nur mit der Klasse BE.


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RA XDiver
Beitrag 14.02.2004, 10:51
Beitrag #10


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Ich kenne das zGG des kleinsten Pferdeanhängers nicht, deswegen habe ich das Posting etwas allgemeiner formuliert. smile.gif

Meine Pferdchen sind allesamt leichter und fahren auch nicht im Anhänger mit ph34r.gif (duck und wech biggrin.gif tongue.gif )


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