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> Mofaroller entdrosseln und legal eintragen
Krutznik
Beitrag 17.12.2005, 19:06
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen, ich hätt da mal ne frage:

Ich besitze nen Mofaroller (peugeot zenith, 50ccm, 1kw) der über ne elektrische drossel (drehzahlbegrenzer) gedrosselt ist. diese ist ja ziemlich leicht rauszunehmen, das könnte ich selbst machen. da ich aber mit der obrigkeit im reinen bleiben will, wäre es mir lieb diese änderung einzutragen, zumal es den zenith ja auch als 3kw-variante gibt die bis auf die drossel baugleich mit der 1er ist. ist es möglich eine solche änderung eintragen zu lassen, wenn ja wie?

Danke schonmal smile.gif
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Uwe
Beitrag 17.12.2005, 19:41
Beitrag #2


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Natürlich kann man so eine Änderung legalisieren, wenn der ungedrosselte Typ eine Zulassng besitzt.

Der TÜV dürfte die entsprechenden Unterlagen vorliegen haben. Falls nicht, hilft der Hersteller.

Die Eintragung übernimmt der TÜV.


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Medusa
Beitrag 17.12.2005, 19:54
Beitrag #3


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Wie schnell darf der Roller denn max. werden - 45 oder 50 km/h? Ist das Abhängig vom Zeitpunkt der Entdrossellung oder der Herstellung?
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Uwe
Beitrag 17.12.2005, 19:59
Beitrag #4


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Das ist fast egal.

Du bekommst eine Entdrosselung dann problemlos eingetragen, wenn der ungedrosselte Typ schon homologiert ist.

Änderst Du dagegen ins Blaue hinein, wird die Abnahme immer aufwändiger, je nach Art des Umbaus.

Du kannst auch aus einem Mofa theoretisch ein 100 PS Bike machen. Nur werden dann die Auflagen endlos und irgendwann einfach nicht mehr erfüllbar.


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Krutznik
Beitrag 17.12.2005, 20:21
Beitrag #5


Neuling


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dann schraddel ich mit dem entdrosselten ding also zum tüv und lass ne abnahme machen. du hast nicht eventuell parat um wieviel das mein portemonnaie leichter macht?
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Wilfried Böhmann
Beitrag 18.12.2005, 10:19
Beitrag #6


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Zitat (Krutznik @ 17.12.2005, 19:06)
Hallo zusammen, ich hätt da mal ne frage:

Ich besitze nen Mofaroller (peugeot zenith, 50ccm, 1kw) der über ne elektrische drossel (drehzahlbegrenzer) gedrosselt ist. diese ist ja ziemlich leicht rauszunehmen, das könnte ich selbst machen. da ich aber mit der obrigkeit im reinen bleiben will, wäre es mir lieb diese änderung einzutragen, zumal es den zenith ja auch als 3kw-variante gibt die bis auf die drossel baugleich mit der 1er ist. ist es möglich eine solche änderung eintragen zu lassen, wenn ja wie?

Danke schonmal smile.gif

Moin !
Gehe ich recht in der Annahme, dass Dein Roller vom Hersteller ursprünglich als 45km/h-Variante ausgeliefert wurde ? Dann hast Du gewiß noch die Original-ABE bzw. das COC-Dokument. Nach der Rückrüstung auf den dort beschriebenen Stand fährst Du zum TÜV und legst die Papiere sowie ca. 35 € auf den Tisch.

Gruß
W.Böhmann


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Medusa
Beitrag 18.12.2005, 10:26
Beitrag #7


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Ich habe das gleiche Modell gebraucht gekauft. Es gibt nur eine ABE mit Einträgen seit Herstellung '94. Wie sieht es denn mit den Kosten aus, wenn der Roller ab Herstellung eine Mofa war?
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hallo-stege
Beitrag 18.12.2005, 10:31
Beitrag #8


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Zitat (Medusa @ 17.12.2005, 19:54)
Wie schnell darf der Roller denn max. werden - 45 oder 50 km/h? Ist das Abhängig vom Zeitpunkt der Entdrossellung oder der Herstellung?

... Das ist abhängig vom Zeitpunkt des "erstmaligen in den Verkehr kommen" des Fahrzeuges. Stichtag ist der 1.1.2002. Bis dahin : 50 km/h, ab dann: 45 km/h.

Zur Entdrosselung: Es reicht natürlich nicht aus, irgend ein Teil zu entfernen, von dem man annimmt, daß der Roller dadurch gedrosselt sein könnte. Vielmehr mußt Du den Roller komplett auf den technischen Stand der schnelleren Version bringen.

Einfach ist das, wenn der Roller nachträglich auf 25 km/h gedrosselt wurde, dann musst Du nur die Drosselteile (z.B. Zündelektronik, Gasschieberanschlag, Drosselblenden, Variomatic-Anschläge und was sonst noch so alles verbaut wird) entfernen und durch die Originalteile ersetzen. Denn was nützt Dir nur die elektronische Drehzahlbegrenzug zu entfernen, wenn Dein Roller danach dreht wie Teufel, aber trotzdem nur 35 fährt, weil die Übersetzung nicht angepasst wurde. Was genau umgebaut werden muß, steht normalerweise auch in Deinen Fahrzeugpapieren, und es ist eigentlich fast immer eine Kombination aus mehreren Teilen. (Leistungsreduzierung durch ... )

Ist der Roller werksseitig als 25 km/h Version ausgeliefert worden, würde ich zuerst mal bei Peugeot nachfragen, ob sie einen "Umrüstkatalog" haben, und Dir eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen können. Dort sind dann die zu tauschenden Teile genannt. Können sie das nicht machen, könnte man mal bei der Technischen Prüfstelle nachfragen, ob die solche Unterlagen haben, oder im Zubehörhandel, ob es entsprechende Umbausätze "mit TÜV" gibt.

Sollte es auch da nichts geben und/oder der Roller in D nur als Mofa ausgeliefert sein, wird es schwierig. Dann kannst Du nur eine Einzelabnahme machen lassen, was aber recht teuer werden kann, da ggf. auch Abgastest, Geräuschmessung und Bremstest fällig werden ...

Gruß von Frank


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49 ccm. 6,25 PS. 85 km/h.
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Medusa
Beitrag 18.12.2005, 10:39
Beitrag #9


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Danke Dir für die Tipps. Ich habe leider überhaupt keine Ahnung von Rollertechnik und bin durch diesen Thread wieder auf den Gedanken gekommen, den Roller irgendwann umbauen zu lassen.
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Krutznik
Beitrag 18.12.2005, 19:02
Beitrag #10


Neuling


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erstmal danke für die antworten! smile.gif
ursprünglich ist der roller als mofa ausgeliefert worden, aber es gibt da die fast baugleiche 3kw version, und was die drosselung anbetrifft, ausser der cdi gibts bei dem modell nur den gaszuganschlag und den vario-distanzring rauszunehmen.

hm, ich glaub da telefonier ich mal mit dem tüv, mal schauen, ob die die entspechenden unterlagen haben
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andy07
Beitrag 17.06.2007, 18:05
Beitrag #11


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Zitat (Krutznik @ 18.12.2005, 20:02) *
erstmal danke für die antworten! smile.gif
ursprünglich ist der roller als mofa ausgeliefert worden, aber es gibt da die fast baugleiche 3kw version, und was die drosselung anbetrifft, ausser der cdi gibts bei dem modell nur den gaszuganschlag und den vario-distanzring rauszunehmen.

hm, ich glaub da telefonier ich mal mit dem tüv, mal schauen, ob die die entspechenden unterlagen haben




Hallo, bin schon total verzweifelt auf deinen Beitrag gestossen wollte mal fragen ob es mit der Eintragung geklappt hat.?

hab genau den gleichen Roller und möchte die Papiere ändern lassen auf 50KM/H , würde mich über eine Info freuen


gruss andy
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Burkhard
Beitrag 17.06.2007, 18:49
Beitrag #12


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Dass der Thread aus dem Jahr 2005 ist, ist dir doch hoffentlich aufgefallen? Ich glaube nicht, dass dir @Krutznik eine Antwort geben wird, da er sich seit dem nicht mehr hier gemeldet hat. whistling.gif

Nach aktueller Rechtslage (FZV), ist eine solche Änderung übrigens nicht eintragungspflichtig.


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Medusa
Beitrag 17.06.2007, 20:14
Beitrag #13


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Ich habe den Roller nach wie vor als 25 km/h Mofa Variante. Ein Umbau hätte sich nicht rentiert, da es 45 km/h Roller in Baumärkten immer wieder für ca. 700 Euro incl. Topcase gibt.
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andy07
Beitrag 17.06.2007, 21:25
Beitrag #14


Neuling


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Zitat (Burkhard @ 17.06.2007, 19:49) *
Dass der Thread aus dem Jahr 2005 ist, ist dir doch hoffentlich aufgefallen? Ich glaube nicht, dass dir @Krutznik eine Antwort geben wird, da er sich seit dem nicht mehr hier gemeldet hat. whistling.gif

Nach aktueller Rechtslage (FZV), ist eine solche Änderung übrigens nicht eintragungspflichtig.



ja das mit Krutznik hab ich gesehen , bin halt schon sehr verzweifelt hab den Roller gebraucht gekauft und haben ihn stück für stück wieder instand gesetzt und jetzt der dämpfer mit nur 25 KM/h laut Papiere ..g..


das wär ja super wenn ich den Roller gar nicht eintragen müsste , hätten Sie mir eventuell den Text aus dem FSV auf den ich mich berufen kann falls es doch einmal Ärger geben sollte, besten dank schon mal vorab


gruss Andy

Der Beitrag wurde von andy07 bearbeitet: 17.06.2007, 21:35
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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 07:35
Beitrag #15


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Zitat (Burkhard @ 17.06.2007, 20:49) *
Dass der Thread aus dem Jahr 2005 ist, ist dir doch hoffentlich aufgefallen? Ich glaube nicht, dass dir @Krutznik eine Antwort geben wird, da er sich seit dem nicht mehr hier gemeldet hat. whistling.gif

Nach aktueller Rechtslage (FZV), ist eine solche Änderung übrigens nicht eintragungspflichtig.


Also ein Mofa das lt. Hersteller 25 km/h geht und entdrosselt wird, wie auch immer, dann zum KKR wird???

Wo steht, dass das nicht eintragungspflichtig ist?? §13 FZV (1) Nr.3 und 4 besagt, dass das unverzüglich in den Papieren geändert werden muss.

Eine solche Vorgehensweise wäre gefährlich, da ev. die Bremsanlage nicht dafür ausgelegt sein könnte, die Abgas und Geräuschemissionen sich verschlechtern könnten, sowie dadurch eben auch das Weiterbestehen der BE nach §19 zweifelhaft sind.


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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 09:16
Beitrag #16


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Ach eins noch, hab ich ganz vergessen. Klar bezieht sich obige Ausführung auf zugelassene FZ. Ich hätte es eben von dieser Vorschrift abgeleitet. Aber! Auch etwas schwammig, doch eher auf das Problem bezieht sich auch §4 FZV (1) und vor allem (6). Ein solch veränderter Roller entspricht ja nicht mehr dem genehmigten Typ und es besteht auch keine gültige EBE mehr dafür! Oder seh ich das falsch?


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Burkhard
Beitrag 18.06.2007, 09:23
Beitrag #17


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Hier geht es um ein Mofa mit 50 ccm, das für eine Geschwindigkeit von 50 (45) km/h gebaut wurde, aus führerscheinrechtlichen Gründen jedoch auf 25 km/h gedrosselt wurde. Also nichts ist, mit unzureichenden Bremsen und Ähnliches.

Dass eine Änderung der bbH bei betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen, für die kein Kennzeichen nach § 8 FZV (amtl. Kennzeichen) ausgegeben wurde, nicht eintragungspflichtig ist, ergibt sich aus § 13 FZV, da hier nur die Rede von der Zulassungsbescheinigung Teil I ist. Eine solche wird für ein Kleinkraftrad aber nicht ausgestellt.

Ob sich die Rechtslage bei den anstehenden Novellierungen ändern wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Derzeit gibt es aber keine rechtliche Grundlage, wonach die bbH oder die Leistungssteigerung eintragungspflichtig sind. Wer also so ein Kleinkraftrad fährt und den erforderlichen FS besitzt, begeht keine Ordnungswidrigkeit.

Wichtig ist aber, den Versicherungsvertrag entsprechend abändern zu lassen.

Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 18.06.2007, 09:28


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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 09:28
Beitrag #18


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Wenn dem so ist, dass es vorher ein 45 km/h Roller war, steht das erlöschen der BE natürlich ausser Frage. Dennoch existiert für diesen geänderten Roller keine gültige EBE. Der Roller darf von daher nicht mehr im öff. Straßenverkehr betrieben werden.

Steht doch da ! FZV §4 (6) ??


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Burkhard
Beitrag 18.06.2007, 09:35
Beitrag #19


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Zitat (AdventureRudi @ 18.06.2007, 10:16) *
Ach eins noch, hab ich ganz vergessen. Klar bezieht sich obige Ausführung auf zugelassene FZ. Ich hätte es eben von dieser Vorschrift abgeleitet. Aber! Auch etwas schwammig, doch eher auf das Problem bezieht sich auch §4 FZV (1) und vor allem (6). Ein solch veränderter Roller entspricht ja nicht mehr dem genehmigten Typ und es besteht auch keine gültige EBE mehr dafür! Oder seh ich das falsch?


Hier wäre zu prüfen, ob die BE tatsächlich erloschen ist. Dazu empfehle ich diesen Beitrag. Hier verdeutliche ich, dass durch das Entdrosseln, die BE des Fahrzeugs nicht erlischt.


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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 09:44
Beitrag #20


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Vielen Dank, ich werde mir die Lektüre mal reinziehen.


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Burkhard
Beitrag 18.06.2007, 09:45
Beitrag #21


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Zitat (AdventureRudi @ 18.06.2007, 10:28) *
Dennoch existiert für diesen geänderten Roller keine gültige EBE. Der Roller darf von daher nicht mehr im öff. Straßenverkehr betrieben werden.

Steht doch da ! FZV §4 (6) ??

Wie kommst du denn darauf, dass für den Roller eine EBE erteilt worden ist? Der Roller entspricht mit Sicherheit einem genehmigten Typ (siehe § 4 Abs. 1 unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 d und i. V. m. § 2 Nr. 4 b FZV). Dem genehmigten Typ nach, ist das gute Stück ein "Kleinkraftrad". Die Eingruppierung "Mofa" kennt das europäische Recht nicht.


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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 09:50
Beitrag #22


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Eben genau darum, nach EG gehört es nach der entdrosselung wieder zum gen. TYP, aber wie ist es wenn es ein "alter" Roller ist?. Wenn der Roller durch eine EBE als Mofa mit bestimmten Leistungs- Geschwindigkeitsangaben in den Verkehr kam?
Dem durch den SV beschriebenen und von der Zulassungsstelle durch das formale BE erteilt... entspricht doch dieser "offene" Roller nicht.
Kann schon sein, dass ich das nun falsch sehe, bei uns ist das tägliche Arbeit und Vorgehensweise auch der Behörden.
Ich lerne gerne dazu!


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Burkhard
Beitrag 18.06.2007, 09:55
Beitrag #23


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Das Problem ist, dass auch die alte StVZO die Fahrzeugart Mofa nicht kannte. Dies ist ein rein faherlaubnisrechtlicher nationaler Auswuchs. Dass hier zahlreiche Anzeigen gefertigt wurden, ist mir bekannt und als ich das noch nicht besser wusste, habe ich diese auch geschrieben. Aber es liegt hier weder eine Veränderung der Fahrzeugart noch eine abstrakte Gefährdung vor, die ein Erlöschen der BE rechtfertigen würden.


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andy07
Beitrag 18.06.2007, 10:52
Beitrag #24


Neuling


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erstaml danke für die ganzen infos

ich hoff ich hab das jetzt richtig verstanden (-:

ich darf also mit meinem auf 25 KM/H laut ABE zugelassenen Roller 50KM/H fahren ohne jegliche umtragungen ich muss es nur bei der Versicherung angeben das der Roller jetzt 50KM/h fährt

Gruss Andy

Der Beitrag wurde von andy07 bearbeitet: 18.06.2007, 10:54
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Burkhard
Beitrag 18.06.2007, 10:55
Beitrag #25


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Ja, so ist es. Aber!!! Das ist meine persönliche Rechtsauffassung. Viele Polizisten und Ordnungsbehörden sind sich der Rechtslage nicht bewusst. Daher kommt es immer wieder zu Anzeigenfertigungen. Mit den hier dargelegten rechtlichen Grundlagen, dürfte es dir aber nicht schwer fallen, die Kollegen vom Gegenteil zu überzeugen.


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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 11:40
Beitrag #26


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Wenn man da drüber nachdenkt wird einem ganz schwindelig.
Es drosselt jem. ein KKR 45 km/h zum Mofa. Er ersteht einen Drosselsatz mit Teilegutachten. Im GA steht, dass die Wirksamkeit der BE von der Abnahme abhängig gemacht wird. Er ändert, fährt dann langsamer, leiser aber trägt nicht ein... ergo BE erloschen.
Der selbe lässt Mofa eintragen, baut später zurück und lässt seine BE nicht ändern.
Seine BE ist nicht erloschen, obwohl er schneller lauter ohne passende Fz Beschreibung usw fährt.

Respekt wer soll das noch nachvollziehen?

Einigermaßen kann man es noch verstehen wenn er ein COC Papier hat. Dann wirft er eben die EBE fürs Mofa in den Papierkorb und fährt mit seiner COC Bestätigung weiter. Aber wenn er ein altes Mofa mit EBE hat und früher seine ursprüngliche 45 km/h BE ungültig gemacht worden ist, darf er diese Mofa BE nicht wegwerfen er fährt also völlig legal mit Mofa Beschreibung und 45 km/h durch die Gegend. Da stellen sich Einem, der bisher nach den Vorschriften gehandelt hat, alle Nackenhaare auf.


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andy07
Beitrag 18.06.2007, 12:24
Beitrag #27


Neuling


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ok super dann mal vielen dank für die Prompte hilfe......
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Burkhard
Beitrag 18.06.2007, 14:13
Beitrag #28


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Zitat (AdventureRudi @ 18.06.2007, 12:40) *
...Im GA steht, dass die Wirksamkeit der BE von der Abnahme abhängig gemacht wird.
Und bereits das war mit der alten und schon gar nicht mit der neuen Rechtsgrundlage zu begründen. Nach der alten Rechtslage (StVZO) war die Umrüstung allerdings in der Betriebserlabnis eintragungspflichtig.


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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 14:26
Beitrag #29


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Darum haben wir ja das auch immer so gemacht... und machen es immer noch so


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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 15:12
Beitrag #30


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Nun eine Begründung liese sich schon finden, auch mit der neuen Rechtslage.
Die Drosselung hat, oft gerade was Mofa Geräuschgrenzwerte angeht, schon mit der Wirksamkeit der BE zu tun. Eine nicht fachgerechte Umrüstung kann also durchaus Auswirkungen auf die BE haben.
Deshalb sehe ich den Zusammenhang schon gegeben.


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TychoGold
Beitrag 18.06.2007, 16:04
Beitrag #31


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Das Einzige, was hier vielleicht vergessen ist, dass es den Roller bereits als 50er geben muss und der auch so zulässig ist! Falls es ein reiner 25er ist könnte wie gesagt die Bremsanlage oder soetwas Ärger machen.
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AdventureRudi
Beitrag 18.06.2007, 20:08
Beitrag #32


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Du hast recht. Das haben wir ja oben schon in Betracht gezogen. Es muss den Roller nicht zwingend als 50 km/h Roller geben. Eine Umrüstung mit Teilegutachten ist möglich. In diesem GA wird dann bescheinigt, dass die Bremsanlage und alle anderen relevanten Einrichtungen den Anforderungen genügen.


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hallo-stege
Beitrag 18.06.2007, 21:42
Beitrag #33


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@Burkhard, ob eintragungspflichtig oder nicht, ist insofern zweitrangig, als das eine zu dem Fahrzeug passende Datenbestätigung (oder ein CoC oder ein ABE Abdruck von vor 3/2007) mitgeführt werden muss - und zu dieser wird man nur kommen, wenn man sich die Änderung der Höchstgeschwindigkeit irgendwie "eintragen" lässt ...

Gruss von Frank


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Burkhard
Beitrag 18.06.2007, 22:09
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Hallo Frank,

ich gehe davon aus, dass für das betreffende Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besteht. Bereits in der Verbindlichen Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen vom 18.10.2001 in der aktualisierten Fassung vom 17.12.2003, also lange vor Inkrafttreten der FZV, wurde ausgeführt, dass kein Erlöschen der BE in Frage kommt, wenn ein FmH 25 durch Entdrosselung, d. h. es muss sich zuvor um ein leistungsstärkeres Fahrzeug gehandelt haben, eine höhere bbH erreicht wird (50 bzw. 45 km/h), da es sich nur um eine Änderung innerhalb einer homogenen Gruppe handelt, analog einer Änderung bei Krafträdern mit Leistungsbeschränkung.

Es gibt und gab noch nie die Fahrzeugart Mofa = FmH 25 i. S. d. Zulassungsrechtes, womit auch kein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 StVZO zum Tragen kommen kann.


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AdventureRudi
Beitrag 19.06.2007, 06:59
Beitrag #35


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Jetzt gehts aber etwas durcheinander. Das erlöschen der BE wie angeführt ist ja keine Frage da sind wir uns ja einig. Jetzt gehts noch um die Änderung nach 19(3) die durch Teilegutachten eintragungspflichtig ist, sowie auch deren Rückrüstung.
Das mit der Fahrzeugart usw stimmt ja alles. Die Abnahme der Änderung ist aber wie ich schon angeführt habe nötig wenn es wie im 19(3) beschrieben erforderlich ist.


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Burkhard
Beitrag 19.06.2007, 09:45
Beitrag #36


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Abgesehen davon, dass ich die Regelungen des 19 (3) für verfehlt halte, regelt dieser nur Änderungen die den Ein- oder Anbau betreffen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat somit eine bestimmte Tathandlung (objektiver Tatbestand) beschrieben. Jeder halbwegs gute RA würde eine Anzeige wegen Erlöschen der BE nach 19 (3) auf Grund des Abbaus von bestimmten Teilen in der Luft zerreißen, da der Abbau ein anderes aktives Tun umschreibt und damit einen anderen objektiven Tatbestand. Hier kann wieder nur 19 (2) greifen.

Meine bescheidene Meinung cop.gif


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AdventureRudi
Beitrag 19.06.2007, 11:07
Beitrag #37


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In der von Dir zitierten Schrift über die Änderungsabnahmen vom AKE in der Fassung vom 17.12.2003 steht aber unter Definitionen Punkt 1.3:

Änderungsabnahme

Abnahme des Ein- oder Anbaus bzw Aus- oder Abbaus von Teilen

und unter 2.7 ist verbindlich die Vorgehensweise beschrieben.


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Burkhard
Beitrag 19.06.2007, 11:13
Beitrag #38


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Diese Schrift ist aber nicht der Gesetzestext. whistling.gif


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AdventureRudi
Beitrag 19.06.2007, 11:39
Beitrag #39


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Ja wenn im Gesetzestext immer alles drinnstehen würde, müssten wir uns ja hier nicht unterhalten. Aber es ist für "uns" verbindlich und wurde bestimmt nicht aus heiterem Himmel erstellt.


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Burkhard
Beitrag 19.06.2007, 21:44
Beitrag #40


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Als Teil der Exekutive bin ich, sind wir cop.gif + police.gif aber an die Vorschriften gebunden. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nennt sich das. Die zitierte Arbeitsanweisung ist eine rein interne Anweisung für die Prüfstellen. wink.gif


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Stromdriver
Beitrag 19.06.2007, 23:00
Beitrag #41


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Zitat (Burkhard @ 19.06.2007, 10:45) *
Abgesehen davon, dass ich die Regelungen des 19 (3) für verfehlt halte, regelt dieser nur Änderungen die den Ein- oder Anbau betreffen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat somit eine bestimmte Tathandlung (objektiver Tatbestand) beschrieben. Jeder halbwegs gute RA würde eine Anzeige wegen Erlöschen der BE nach 19 (3) auf Grund des Abbaus von bestimmten Teilen in der Luft zerreißen, da der Abbau ein anderes aktives Tun umschreibt und damit einen anderen objektiven Tatbestand. Hier kann wieder nur 19 (2) greifen.

Meine bescheidene Meinung cop.gif

Meine Ausbilder haben seinerzeit die Auffassung vertreten, dass auch der Entfall bzw. Ausbau von Teilen durch den §19(3) StVZO abgedeckt werden soll oder muss. Dies sei im Sinne des Gesetz-/Verordnungsgebers, der die Möglichkeit der Änderung durch Weglassen von Bauteilen schlicht ignoriert hat. Vgl. hierzu die von Dir zitierte Arbeitsanweisung. Ich bin der Überzeugung, dass der "halbwegs gute RA" hier keine allzu großen Chancen vor Gericht hätte. Ein entsprechender Fall ist mir jedoch nicht bekannt.

Ich muss aber zugeben, dass Deine Auffassung in dieser Angelegenheit nicht uninteressant ist und zum Nachdenken anregt.

Gruß,
Chris wavey.gif
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Burkhard
Beitrag 19.06.2007, 23:02
Beitrag #42


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Ihr sprecht hier ein wirkliches Problem an. Leider ist es so, dass Sachverständige, die hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, also HU, AU und Änderungsabnahmen, gar nicht rechtlich geschult sind. Dabei wäre es dringend erforderlich, dass sie zumindest in den einfachsten Grundlagen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht unterrichtet werden. Nur so können sie polizeiliches Handeln nachvollziehen und bekommen Einblick in die Folgen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.

Du glaubst gar nicht, wie viele Gutachten ich schon in den Händen hatte, wo Sachverständige infolge Verschleißes oder bei Leistungssteigerungen von Mofas oder leistungsreduzierten Krädern, von einem Erlöschen der BE ausgegangen sind. Fakt ist aber, dass wir als Polizei und auch die Verfolgungsbehörden darauf zu achten haben, dass nur solche Sachverhalte zur Anzeige gebracht und verfolgt werden, die den objektiven (äußerer Tatbestand, sinnbildlich das, was man anfassen kann) und den subjektiven Tatbestand (den inneren Tatbestand, die Einstellung des Täters zur Tat, also Fahrlässigkeit oder Vorsatz) eines Gesetzes verwirklichen, die die Ahndung mit einer Geldbuße (OWi) oder die Ahndung mit einer Freiheitsstrafe oder Geldbuße (Straftat) verwirklichen.

Wenn der Gesetz- und Verordnungsgeber also eine Vorschrift mit einem ganz bestimmten Regelungsgehalt erlässt, so genanntes materielles Recht, dann kann ein Betroffener (OWi) oder ein Beschuldigter (Straftat) nur dann dagegen verstoßen, wenn er genau diese Handlung vollzogen hat. Und in § 19 Abs. 3 StVZO ist nun mal nur die Tathandlung (objektiver Tatbestand) des An- oder Einbaus und nicht des Abbaus erfasst. Dass in der Verbindlichen Arbeitsanweisung auch der Abbau oder das Entfernen erfasst sind, ohne dies auf ganz spezielle Handlungen i. S. d. § 19 Abs. 2 zu fixieren, zeugt davon, dass man sich der Bedeutung der einzelnen Tathandlungen gar nicht bewusst war.

Ob der Gesetz- und Verordnungsgeber auch den Abbau tatsächlich auch erfasst haben wollte ist unwichtig, solange dies im Verordnungstext nicht präzisiert wurde. sad.gif


Edit
Noch ein kleines Beispiel. Es ist doch wirklich erstaunlich, dass die Prüfer im Rahmen der HU einen Verbandskasten, dessen "Verfallsdatum" abgelaufen ist, noch immer als Mangel ansehen, die einen als geringen Mangel und die anderen als erheblichen Mangel. Das war halt schon immer so. whistling.gif

Der Beitrag wurde von Burkhard bearbeitet: 19.06.2007, 23:08


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AdventureRudi
Beitrag 20.06.2007, 11:44
Beitrag #43


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Ich lese deine Erklärungen und kann mich mit der Logik die dahintersteht schon anfreunden. Jedoch halte ich es nach wie vor für problematisch es zu verallgemeinern.
Der Anbau eines Spoilers und dessen Eintrag ist eine Sache. Wenn dieser Spoiler wieder abgebaut wird, und der Serienstand wieder hergestellt ist, wird keiner zum Austragen fahren.
Eine Geschwindigkeits- oder Leistungsänderung, die noch dazu Fahrerlaubnisrelevant ist, dem gleichzustellen, das geht mir nicht ein. Sorry dafür.
Im Allgemeinen ist es so. Der KKR Fahrer kommt zum TÜV/DEKRA und will die Drosselung seines Mofas eintragen lassen. Er legt vor COC Papier des KKR. Dieses COC entspricht jetzt nicht mehr dem FZ, deshalb erhält er eine BE, die er auf der Zulassungsstelle erteilen lassen muß. Die Zulassungsstelle zieht aber das COC bei der Erteilung der neuen BE nicht ein. Jetzt fährt der Knabe mit 2facher FZ Beschreibung durch die Lande. Am Vormittag fährt der Sohn mit dem Mofa zur Schule, am Nachmittag der Vater mit dem KKR zum Angeln?? Ich weiß, das ist nun überspitzt, aber möglich! Der TÜV/DEKRA (bei manchen wirds so gemacht wie früher ) ist ja eigentlich nicht berechtigt das COC ungültig zu stempeln. Das Ungültigmachen kann auch bei der Zulassung zu Problemen führen. Diese versagte, in einem konkreten Fall , die Erteilung der neuen BE weil zur BE Erteilung ein COC des Herstellers nötig ist. Und just auf diesem glänzte der Stempel UNGÜLTIG.
Eine blöde Situation, wo man echt nimmer weiß, wie verfahren. Meiner Meinung nach kann es aber nur so sein, dass wie bisher geändert wird, weil sonst dem Schrauben am FZ usw. Tür und Tor geöffnet sind. Was ich mir auch sehr problematisch vorstelle, ist die Kontrolle der Polizei vor Ort. Aber das wurde ja schon erwähnt. Bleibt zu hoffen, dass so schnell wie möglich Rechtssicherheit hergestellt wird. Und es sind nicht nur die aaSoP mangelhaft im Recht geschult, die Polizei kommt auch regelmäßig mit Anfragen, ob die BE erloschen ist. Wem wunderts bei dem Durcheinander.


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hallo-stege
Beitrag 20.06.2007, 12:21
Beitrag #44


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Zitat (Burkhard @ 20.06.2007, 01:02) *
Ihr sprecht hier ein wirkliches Problem an. Leider ist es so, dass Sachverständige, die hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, also HU, AU und Änderungsabnahmen, gar nicht rechtlich geschult sind. Dabei wäre es dringend erforderlich, dass sie zumindest in den einfachsten Grundlagen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht unterrichtet werden.


Vorsicht, Vorsicht, im aaS Lehrgang wurden wir dazu recht gut geschult. Und ich denke auch, das die Ausbildung in diesem Punkt im Laufe der letzten Jahre nicht schlechter geworden ist.

Nun noch was zur Fahrzeugart: nur im Bereich des EG Rechtes ändert sich die Fahrzeugart bis 45 km/h nicht (L1e) - für Fahrzeuge mit ABE ändert sich die Fahrzeugart aber ( Fahrzeug- und Aufbauarten national ). Siehe z.B. " Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" Das Verzeichnis wird übrigens im Verkehrsblatt veröffentlicht und ist verbindlich.

Und bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung wird das CoC ungültig, da die darin enthaltenen Angaben ja nicht mehr dem Stand entsprechen (z.B. Höchstgeschwindigkeit, Abgaswerte, Geräuschangaben etc.)

Gruss von Frank


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AdventureRudi
Beitrag 20.06.2007, 14:23
Beitrag #45


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Achtung Achtung !
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Wechsel der Fahrzeugart z.B. PKW --> sonstige Wohnmobil
kein Wechsel der Fahrzeugart Mofa <--> KKR
LKR <--> Krad
Krad O.LB <--> Krad M.LB


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Beitrag 20.06.2007, 18:32
Beitrag #46


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Zitat (Burkhard @ 20.06.2007, 00:02) *
Noch ein kleines Beispiel. Es ist doch wirklich erstaunlich, dass die Prüfer im Rahmen der HU einen Verbandskasten, dessen "Verfallsdatum" abgelaufen ist, noch immer als Mangel ansehen, die einen als geringen Mangel und die anderen als erheblichen Mangel. Das war halt schon immer so. whistling.gif

Und es gibt Polizisten, die kassieren für einen "abgelaufenen" Verbandskasten 5€. whistling.gif

Aber EM bei "abgelaufenem" Verbandskasten: Das ist mutig.

Es ist schon faszinierend, wofür manche aaSoP/PI Zeit investieren. shutup.gif

Gruß,
Chris
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Burkhard
Beitrag 20.06.2007, 19:32
Beitrag #47


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Zitat (Stromdriver @ 20.06.2007, 19:32) *
Und es gibt Polizisten, die kassieren für einen "abgelaufenen" Verbandskasten 5€. whistling.gif

Stimmt. Das ist genauso peinlich. Als ich meine Ausbildung von 1997 bis 1999 zum Polizisten absolvierte, wurde uns das auch noch beigebracht. whistling.gif Wie es jetzt ist, weiß ich nicht.


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AdventureRudi
Beitrag 20.06.2007, 20:07
Beitrag #48


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Aber EM bei "abgelaufenem" Verbandskasten: Das ist mutig.

Es ist schon faszinierend, wofür manche aaSoP/PI Zeit investieren. shutup.gif

Das ist noch nicht einmal ein Pflichtuntersuchungspunkt !
Aber warum nicht kontrollieren?


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Stromdriver
Beitrag 20.06.2007, 21:27
Beitrag #49


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Zitat (AdventureRudi @ 20.06.2007, 21:07) *
Das ist noch nicht einmal ein Pflichtuntersuchungspunkt !
Aber warum nicht kontrollieren?

Ich kenne keinen Prüfer, der sich die Zeit nimmt, den Verbandskasten vorzeigen zu lassen und nach dem Datum zu schauen. Manche Werkstätten möchten dagegen einen neuen Kasten bzw. Inhalt für humane 30€ an den Kunden bringen und drängen regelmäßig, bei abgelaufenem Datum dies als Mangel zu beanstanden.

Den Werkstätten zuliebe nehme ich mir dann die Zeit und vermerke das als Hinweis (ist ja kein Mangel).

Aber an der Prüfstelle investiere ich keine Zeit in die Prüfung eines Produkts für das lediglich das Vorhandensein vorgeschrieben ist. Dann wäre es ja folgerichtig, den Inhalt auf Vollständigkeit zu prüfen. Da könnte man dann wenigstens beanstanden, falls etwas fehlen sollte.

Der nächste Kunde freut sich, wenn er weniger lange warten muss..

Gruß,
Chris
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AdventureRudi
Beitrag 21.06.2007, 08:05
Beitrag #50


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Nun ich mach mir in der Regel auch nicht die Mühe den VK zu kontrollieren, das Warndreieck bei Lof ZGM dagegen regelmäßig.
Ausnahmen bestätigen die Regel.


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