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Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 391 Beigetreten: 07.09.2005 Wohnort: am Harzrand Mitglieds-Nr.: 12764 ![]() |
Ich habe mir vor einem Monat den Mitsubishi Colt CZ3 gekauft. Jetzt habe ich festgestellt, daß die Reifengrößen gar nicht mehr eingetragen werden. In der Zulassungsbescheinigung 2 steht überhaupt nichts mehr darüber und im Teil 1, welchen ich ja immer mit mir führen muß, steht: 205/45R16 83T . ![]() nun habe ich aber als Originalsommerreifen 195/50 15... und als Winterreifen 175/60 14...oder so.... Lt. Mitsubishi darf ich die drei Reifengrößen fahren, aber was passiert bei einer Kontrolle. Ich glaub nicht, daß die ![]() ![]() -------------------- Torsten
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
In die neuen Scheine wird das nicht mehr eingetragen. Nimmst Du also andere, als die vom KBA zugelassenen, musst Du viel Papier mitnehmen. Aber die kontrollierenden Beamten haben es damit auch nicht einfacher
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 ![]() |
Zitat (borstel @ 29.11.2005, 22:08) was passiert bei einer Kontrolle. Sonst beschweren sich die Leute, dass jeder "Käse" eingetragen werden muß, wenn aber mal eine Eintragung in den Papieren abgeschafft wird ist das auch nicht richtig. ![]() ![]() Was soll schon passieren? klickklack ![]() |
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 391 Beigetreten: 07.09.2005 Wohnort: am Harzrand Mitglieds-Nr.: 12764 ![]() |
Zitat Sonst beschweren sich die Leute, dass jeder "Käse" eingetragen werden muß, wenn aber mal eine Eintragung in den Papieren abgeschafft wird ist das auch nicht richtig. Als Käse würd ich die Reifengrößen eher nicht bezeichnen.. ![]() Also muß ich mich nochmal mit Mitsubishi in Verbindung setzen, damit die mir dieses entsprechende Schreiben zuschicken. Sie sagten auch irgendwas von einem blauen Blatt, wo das alles draufsteht. -------------------- Torsten
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Hierfür gibt es eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auf diesem DIN A4 Blatt stehen alle Fahrzeugrelevanten Daten drauf. Diese ist jedoch nicht mitführungspflichtig.
Sollte im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Verdacht aufkommen, dass die betreffenden Reifen nicht zulässig sind, so wird wohl die Zulassungsbehörde den Nachweis der Zulässigkeit abverlangen (§ 17 Abs. 3 StVZO). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, dann wird im Nachgang eine entsprechende Anzeige gefertigt und der Betrieb des Fahrzeugs untersagt. Die Untersagung der Weiterfahrt durch die Polizei ist weiterhin als gefahrenabwehrende Maßnahme zu handhaben und erst dann anzuordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, wie z. B. schleifende Reifen, auf eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hindeuten. Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 29.11.2005, 23:02 -------------------- |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 ![]() |
Zitat (borstel @ 29.11.2005, 22:49) Als Käse würd ich die Reifengrößen eher nicht bezeichnen.. ![]() Sooo hab ich das auch nicht gemeint. Ich bin nur der Meinung, dass man keine Belege für nichteingetragene zulässige Reifenkombinationen auftreiben oder haben muß. Das muß man für die meisten anderen serienmäßigen zulassungspflichtigen Fahrzeugteile genau so wenig. Oder wie belegst du die Serienmäßigkeit z.B. der Auspuffanlage? ![]() |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
In der REgel werden bei Umschreibung eines Gebrauchten Fahrzeugs die früheren Alternativbereifungen übertragen und zwar unter punkt 22 meist wird darduch noch ein Beiblatt fällig.
Du darfst alle vom Werk freigegebenen Reifen für das Fahrzeug fahren es ist dabei gar nicht interessant ob der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist oder nicht. Als Nachweisse gelten u.a. COC-Papier, alter Fahrzeugbrief, Listen von Reifenhersteller usw. Bei einer Kontrolle durch die ![]() ![]() ES ist allerdings ratsam nachweisse im Auto zu haben anstatt später nochmal alles auf einer Wache vorzeigen zu müssen. Ansonsten gilt alles andere mus nach wie vor eingetragen werden. bzw solange bis zur Eintragung ist das Gutachten mitzuführen. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 391 Beigetreten: 07.09.2005 Wohnort: am Harzrand Mitglieds-Nr.: 12764 ![]() |
@zulassungsfuchs
das ist ein Neuwagen und der "Originalfahrzeugbrief" liegt bei der Bank. Ich habe also dieses Beiblatt nie erhalten. Zitat Als Nachweisse gelten u.a. COC-Papier, alter Fahrzeugbrief, Listen von Reifenhersteller usw. Bei einer Kontrolle durch die liegt die Beweisslast bei den edit: da fehlen die Smilies.... Aber wenn das so ist, lass ich es darauf ankommen. -------------------- Torsten
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Du kannst dir das COC Papier kopieren lassen und im Fahrzeug mitführen. Sicherlich besteht keine Verpflichtung. Aber was nützt es, wenn ein Mängelberichtsverfahren eingeleitet wird und du durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit aufgefordert wirst.
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
Das ist egal ob das ein Neuwagen ist! Wenn er natürlich schon direkt ab Werk mit
einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausgeliefert wurde ist das natürlich Käse! Das COC Benötigt die Bank aber nicht. Auch wenn das Fahrzeug mit einem alten Fahrzeugbrief ausgeliefert wurde würden Sie diesen nicht mehr benötigen aber da das Fahrzeug wahrscheinlich über den Händler zugelassen wurde ist die Frage ob dieser noch aufzutreiben ist? Schau z.B: Auch mal in deiner Bedinungsanleitung nach auch dort stehen meist die Reifengrössen zu den Modellen drin! |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 ![]() |
Zitat (Expert @ 30.11.2005, 23:06) Aber was nützt es, wenn ein Mängelberichtsverfahren eingeleitet wird... Dazu meine Fachfrage: Auf welcher Grundlage sollte es dazu kommen? ![]() Nicht eingetragen wäre ja keine Bgründung, das muß es ja nicht. Solange der Abrollumfang übern Daumen stimmt und nichts kratzt und schleift müßte nach meinem dafürhalten alles "i.O." sein. ![]() |
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