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> Reifeneintragung im EU KFZ-Brief
borstel
Beitrag 29.11.2005, 22:08
Beitrag #1


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Nun hab ich auch mal eine Frage.

Ich habe mir vor einem Monat den Mitsubishi Colt CZ3 gekauft.
Jetzt habe ich festgestellt, daß die Reifengrößen gar nicht mehr eingetragen werden.
In der Zulassungsbescheinigung 2 steht überhaupt nichts mehr darüber und im Teil 1, welchen ich ja immer mit mir führen muß, steht: 205/45R16 83T . whistling.gif

nun habe ich aber als Originalsommerreifen 195/50 15... und als Winterreifen 175/60 14...oder so....

Lt. Mitsubishi darf ich die drei Reifengrößen fahren, aber was passiert bei einer Kontrolle. Ich glaub nicht, daß die police.gif alle Größen und die entsprechenden Fahrzeuge im Kopf haben. think.gif


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Torsten

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Achim
Beitrag 29.11.2005, 22:35
Beitrag #2


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In die neuen Scheine wird das nicht mehr eingetragen. Nimmst Du also andere, als die vom KBA zugelassenen, musst Du viel Papier mitnehmen. Aber die kontrollierenden Beamten haben es damit auch nicht einfacher tongue.gif


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willi
Beitrag 29.11.2005, 22:37
Beitrag #3


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Zitat (borstel @ 29.11.2005, 22:08)
was passiert bei einer Kontrolle.


Sonst beschweren sich die Leute, dass jeder "Käse" eingetragen werden muß, wenn aber mal eine Eintragung in den Papieren abgeschafft wird ist das auch nicht richtig. wink.gif whistling.gif


Was soll schon passieren?

klickklack

wavey.gif
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borstel
Beitrag 29.11.2005, 22:49
Beitrag #4


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Zitat
Sonst beschweren sich die Leute, dass jeder "Käse" eingetragen werden muß, wenn aber mal eine Eintragung in den Papieren abgeschafft wird ist das auch nicht richtig. 

Als Käse würd ich die Reifengrößen eher nicht bezeichnen.. whistling.gif

Also muß ich mich nochmal mit Mitsubishi in Verbindung setzen, damit die mir dieses entsprechende Schreiben zuschicken. Sie sagten auch irgendwas von einem blauen Blatt, wo das alles draufsteht.


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Torsten

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Burkhard
Beitrag 29.11.2005, 23:00
Beitrag #5


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Hierfür gibt es eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auf diesem DIN A4 Blatt stehen alle Fahrzeugrelevanten Daten drauf. Diese ist jedoch nicht mitführungspflichtig.

Sollte im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Verdacht aufkommen, dass die betreffenden Reifen nicht zulässig sind, so wird wohl die Zulassungsbehörde den Nachweis der Zulässigkeit abverlangen (§ 17 Abs. 3 StVZO). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, dann wird im Nachgang eine entsprechende Anzeige gefertigt und der Betrieb des Fahrzeugs untersagt.

Die Untersagung der Weiterfahrt durch die Polizei ist weiterhin als gefahrenabwehrende Maßnahme zu handhaben und erst dann anzuordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte, wie z. B. schleifende Reifen, auf eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hindeuten.

Der Beitrag wurde von Expert bearbeitet: 29.11.2005, 23:02


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willi
Beitrag 30.11.2005, 18:21
Beitrag #6


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Zitat (borstel @ 29.11.2005, 22:49)
Als Käse würd ich die Reifengrößen eher nicht bezeichnen.. whistling.gif

Sooo hab ich das auch nicht gemeint. Ich bin nur der Meinung, dass man keine Belege für nichteingetragene zulässige Reifenkombinationen auftreiben oder haben muß. Das muß man für die meisten anderen serienmäßigen zulassungspflichtigen Fahrzeugteile genau so wenig.

Oder wie belegst du die Serienmäßigkeit z.B. der Auspuffanlage? whistling.gif Wenn ich einen Neuwagen kaufe, frage ich auch nicht den Händler ob die Auspuffanlage serienmäßig ist und ob er Belege dafür hat. Ich gehe davon aus, dass es so ist, Fertig. Genauso werde ich zukünftig bei den Reifen verfahren.
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zulassungsfuchs
Beitrag 30.11.2005, 18:49
Beitrag #7


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In der REgel werden bei Umschreibung eines Gebrauchten Fahrzeugs die früheren Alternativbereifungen übertragen und zwar unter punkt 22 meist wird darduch noch ein Beiblatt fällig.

Du darfst alle vom Werk freigegebenen Reifen für das Fahrzeug fahren es ist dabei gar nicht interessant ob der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist oder nicht.

Als Nachweisse gelten u.a. COC-Papier, alter Fahrzeugbrief, Listen von Reifenhersteller usw. Bei einer Kontrolle durch die cop.gif liegt die Beweisslast bei den cop.gif
ES ist allerdings ratsam nachweisse im Auto zu haben anstatt später nochmal alles auf einer Wache vorzeigen zu müssen.

Ansonsten gilt alles andere mus nach wie vor eingetragen werden. bzw solange bis zur Eintragung ist das Gutachten mitzuführen.
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borstel
Beitrag 30.11.2005, 22:59
Beitrag #8


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@zulassungsfuchs

das ist ein Neuwagen und der "Originalfahrzeugbrief" liegt bei der Bank. Ich habe also dieses Beiblatt nie erhalten.

Zitat
Als Nachweisse gelten u.a. COC-Papier, alter Fahrzeugbrief, Listen von Reifenhersteller usw. Bei einer Kontrolle durch die  liegt die Beweisslast bei den 

edit: da fehlen die Smilies....

Aber wenn das so ist, lass ich es darauf ankommen.


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Burkhard
Beitrag 30.11.2005, 23:06
Beitrag #9


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Du kannst dir das COC Papier kopieren lassen und im Fahrzeug mitführen. Sicherlich besteht keine Verpflichtung. Aber was nützt es, wenn ein Mängelberichtsverfahren eingeleitet wird und du durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit aufgefordert wirst.


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zulassungsfuchs
Beitrag 01.12.2005, 09:12
Beitrag #10


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Das ist egal ob das ein Neuwagen ist! Wenn er natürlich schon direkt ab Werk mit
einer Zulassungsbescheinigung Teil II ausgeliefert wurde ist das natürlich Käse!
Das COC Benötigt die Bank aber nicht. Auch wenn das Fahrzeug mit einem alten
Fahrzeugbrief ausgeliefert wurde würden Sie diesen nicht mehr benötigen aber da das Fahrzeug wahrscheinlich über den Händler zugelassen wurde ist die Frage ob dieser noch aufzutreiben ist? Schau z.B: Auch mal in deiner Bedinungsanleitung nach auch dort stehen meist die Reifengrössen zu den Modellen drin!
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willi
Beitrag 01.12.2005, 17:46
Beitrag #11


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Zitat (Expert @ 30.11.2005, 23:06)
Aber was nützt es, wenn ein Mängelberichtsverfahren eingeleitet wird...

Dazu meine Fachfrage: Auf welcher Grundlage sollte es dazu kommen? think.gif
Nicht eingetragen wäre ja keine Bgründung, das muß es ja nicht.

Solange der Abrollumfang übern Daumen stimmt und nichts kratzt und schleift müßte nach meinem dafürhalten alles "i.O." sein. think.gif
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