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> Nebelscheinwerfer Gelb
*William*
Beitrag 22.11.2005, 12:36
Beitrag #1


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So nun habe ich die Nase voll

§50 StVZO Scheinwerfer dürfen nur weißes Licht haben

§52 StVZO Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein,

§49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

So nun habe ich in der DIN 6163 Teil 3 " signalanlagen für Fahrzeuge Straßenbahnen" nachgeschaut und bin darauf gestoßen das nur nur 4 Farben genutzt werden dürfen

Weiß A
Gelb A
Rot A
Blau A

In wie weit darf ich nun meine Nebelscheinwerfer Gelb fahren ohne das ich §49a (3) nicht verletzte?

In wie weit ist "hellgelb" definiert?

Meiner Meinung nach ist das durch 49a sogar föllig ausgeschlossen, hab ich recht, oder nüch think.gif
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Andreas
Beitrag 22.11.2005, 12:49
Beitrag #2


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Auch nach der international anerkannten Farbenskala gehört „Schwachgelb“ zum Bereich der Farbe weiß. Die Farbbezeichnung „Schwachgelb“ wurde früher mit Rücksicht auf den Farbton schwach belasteter Glühlampen gewählt, die nach früherer Betrachtungsweise nicht als Glühlampen für weißes Licht bezeichnet wurden. Durch die Neuausgabe der DIN 6163 ist klargestellt, dass dieser Farbton zum Weißbereich gehört.

Farbintensives gelbes Licht ist in Deutschland nicht gestattet, weil seine subjektive Wirkung zu unterschiedlich ist.


Quelle: Lütkes/Ferner/Kramer, Kommentar zu § 50 StVZO


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Cobra
Beitrag 22.11.2005, 14:10
Beitrag #3


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@Andreas: Bei uns in der Familie gibt es einen Renault Clio 1 der werksseitig mit den französischen knallegelben Nebelscheinwerfern ausgeliefert wurde und so noch immer rumfährt ohne, dass es je Probleme gab. Ist das aufgrund einer Ausnahme so? think.gif


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Peter Lustig
Beitrag 22.11.2005, 14:17
Beitrag #4


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Dann schau in die Fahrzeugpapiere. Wenn dort nichts von einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO drinsteht, fahrt Ihr mit illegaler Fahrzeugbeleuchtung herum. Es hat bloß in diesem Fall bis dato noch keiner gemerkt bzw. hat sich niemand daran gestört. wink.gif

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 22.11.2005, 14:18
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Cobra
Beitrag 22.11.2005, 14:20
Beitrag #5


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Alles klar, danke @Peter Lustig wavey.gif


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James Bond
Beitrag 22.11.2005, 14:36
Beitrag #6


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Siehe auch § 52 Abs.1 STVZO und deren Kommentare
Farbe der Nebelscheinwerfer. BMV/StV 13/36.25.61-16 vom 30. 10. 1979, VkBl S 774: In der ECE-R 19, der Rili 76/756/EWG in Verbindung mit der Rili 76/762/EWG, dem Übereinkommen vom 8. 11. 1968 u § 52 Abs 1 sind für die Farbe der Nebelscheinwerfer unterschiedliche Bezeichnungen anzutreffen, obwohl die jeweils vorgeschriebenen Farbbereiche identisch sind. Im einzelnen sind folgende Farbbezeichnungen verwendet worden: „hellgelb“ ECE-R 19 Nr 9 in Verbindung mit Nr 7 Fußnote 4 und § 52 Abs 1 in Verbindung mit den TA Nr 3 Abs 4 Satz 2 „gelb“ Rili 76/762/EWG Anhang 0 Nr 7 u Fußnote * „selektivgelb“ Übereinkommen vom 8. 11. 1968 Teil II Annex 5 Appendix, Fußnote 3 Alle Nebelscheinwerfer, die nach vorstehenden Vorschriften geprüft wurden u denen das vorgesehene Genehmigungszeichen zugeteilt wurde, entsprechen der in § 52 Abs 1 für Nebelscheinwerfer neben weiß zugelassenen Farbart hellgelb. Zur Klarstellung wird auf die nachstehenden Abbildungen verwiesen.
Dazu:
Farbe der Nebelscheinwerfer. BMV/StV 7 – 8074 W/64 vom 15. 2. 1965, VkBl 1965 S 155: Wie mir mitgeteilt worden ist, sind Nebelscheinwerfer, die auf Grund einer ABG gefertigt wurden u mit dem Prüfzeichen versehen sind, beanstandet worden, weil der (gelbe) Farbton der Abschlußscheibe dem jetzt zugelassenen Farbton nicht entspricht. Ich bemerke dazu, daß ein Austausch der gelben Scheiben gegen weiße unzul ist; uU würde mit weißen Abschlußscheiben die zul Beleuchtungsstärke überschritten werden. Ich habe gegen die Weiterverwendung der bisher ge- nehmigten Nebelscheinwerfer keine Bedenken u bitte, die Scheinwerfer nicht zu beanstanden.


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Cobra
Beitrag 22.11.2005, 14:40
Beitrag #7


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@James Bond: das wird es dann wohl sein, denn der Wagen ist schon etliche Male beim TÜV vorgestellt worden (Bj 89).


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Peter Lustig
Beitrag 22.11.2005, 14:43
Beitrag #8


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Fazit: zwar unzulässig, soll aber nicht beanstandet werden. sad.gif

Welcher Verkehrspolizist weiß das schon --> BMV-Erlasse von 1965 und 1979(!)? dry.gif
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James Bond
Beitrag 22.11.2005, 14:45
Beitrag #9


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@Cobra

hier wird es zu keinem Problem kommen ansonsten verweise auf die TÜV'is (Fachbuch mit Kommentare der TÜV'ler) und dem Lichttechnischem Institut in Karlsruhe!


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NAKED
Beitrag 22.11.2005, 14:45
Beitrag #10


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Na ja, "gelbe" NSW sind ja auch wohl Auslaufmodelle...
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Cobra
Beitrag 22.11.2005, 14:48
Beitrag #11


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Zitat (James Bond @ 22.11.2005, 14:45)
@Cobra

hier wird es zu keinem Problem kommen ansonsten verweise auf die TÜV'is (Fachbuch mit Kommentare der TÜV'ler) und dem Lichttechnischem Institut in Karlsruhe!

Dankeschön smile.gif


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James Bond
Beitrag 22.11.2005, 14:57
Beitrag #12


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für Spezialisten sei noch dieses erwähnt: Aus der TA (Technische Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §22 STVZO(TA))

Farbbestimmung: Für die Farben und Farbgrenzen der vorderen Fahrbahnbeleuchtung und der Signallichter gilt DIN 6163 Blatt 1 und 3. Für Nebelscheinwerfer ist außerdem ein Farbbereich „hellgelb“ zulässig, der durch folgende Farbgrenzen bestimmt wird:
Grenze gegen Weiß: y = – x + 0,940
und
y = 0,440 Grenze gegen Grün:
y = 1,29 x – 0,100 Grenze gegen Rot:
y = 0,58 x + 0,138 Grenze gegen den Spektralfarbenzug:
y = – x + 0,992
Die Bestimmungen gelten für alle Ausstrahlungsrichtungen einer Leuchte oder eines Rückstrahlers. Dabei sind in Leuchten die zugehörigen Glühlampen bei Nennspannung zu betreiben und Rückstrahler mit einer Glühlampe der Verteilungstemperatur von 2850 K anzustrahlen. Bei kombinierten Geräten mit verschiedenfarbigen Leuchtenteilen darf das aus benachbarten Leuchtenteilen u. U. austretende andersfarbige Streulicht nur so schwach sein, dass es in allen Ausstrahlungsrichtungen aus einer Entfernung von 10 m nicht mehr zu sehen ist; bei nur vorübergehend eingeschalteten Signalleuchten (z. B. Brems- oder Blinkleuchten) genügt es, wenn Streulicht der genannten Art in den für die Lichtverteilung verlangten photometrischen Winkelbereichen nicht beobachtet wird. Der Farbeindruck eines Signals kann in vielen Fällen durch visuellen Vergleich mit farbigen Lichtern beurteilt werden, deren Farborte die Farbgrenzen nach DIN 6163 Blatt 3 genügend genau darstellen. In Verbindung mit einer Glühlampe der Verteilungstemperatur 2850 K kann der Farbbereich Gelb A in seinen Abgrenzun- gen gegen Grün und Rot z. B. weitgehend durch die Schott-Farbgläser OG 1 und OG 2 in einer Dicke von 2 mm dargestellt werden, ebenso stellt für den Bereich Rot A z. B. das Schott-Farbglas OG 3 in einer Dicke von 2 mm annähernd die Grenze gegen Gelb dar. Im Zweifelsfall ist auf farbmetrische Messungen zurück- zugreifen.


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blue0711
Beitrag 22.11.2005, 18:45
Beitrag #13


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Zitat (NAKED @ 22.11.2005, 14:45)
Na ja, "gelbe" NSW sind ja auch wohl Auslaufmodelle...

Wieso, ich werd mir die gelben Leuchtmittel extra reinmachen. Das gelbe Licht ist, wenn's mal wirklich nebelt, deutlich angenehmer für die Augen. Und zumindest subjektiv ist die Sicht auch besser. (Wahrscheinlich wegen der geringeren Blendung des restlichen Streulichts).
Ist übrigens eine extra Produktlinie sowohl bei Osram als auch bei Philips.

Gruss
kai


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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zulassungsfuchs
Beitrag 22.11.2005, 22:16
Beitrag #14


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Nichts illegale Beleuchtung! Warum sollte das bei einer HU bemängelt werden viele Clios Phase I Und sogar noch R !) DER Phase II fahren mit den Knallgelben Neblern.

Sie sind Teil der ABE des Fahrzeugs. Da Serienmässig.! Probleme könnten höchstens auftreten wenn das FAhrzeug mal eine Abnahme nach § 21 haben müsste z.B. nach einer Stillegung länger als 18 Monate.

Von wann ist denn die Verordnung mit dem hellgelben Licht?
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frankenstein
Beitrag 22.11.2005, 22:22
Beitrag #15


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Zitat (zulassungsfuchs @ 22.11.2005, 22:16)
Von wann ist denn die Verordnung mit dem hellgelben Licht?

Wenn ich es bei @James Bond Beitrag richtig gelesen habe: 1979! unsure.gif


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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*William*
Beitrag 23.11.2005, 07:26
Beitrag #16


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Morgen,

in anderen Foren wurde mir jetzt bestätigt das es die Gelben Nebelscheinwerfer beispielsweise beim Clio 1 und den ersten Renault 19 gab. Vom EZD sind diese nach 1979 und in den Fahrzeugpapieren sind keinerlei Vermerke auf eine Sondergenemigung nach §70.
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Stefan Süßmann
Beitrag 23.11.2005, 08:18
Beitrag #17


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Der Hyundai Atos hat bis vor ca 4 Jahren als Neufahrzeug noch gelbe Nebelscheinwerfer gehabt. Man muß also garnicht so weit in der Vergangenheit suchen.

mfg

Stefan
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Gast_Forenknecht_*
Beitrag 23.11.2005, 10:04
Beitrag #18





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Zitat (*William* @ 22.11.2005, 12:36)
So nun habe ich in der DIN 6163 Teil 3 " signalanlagen für Fahrzeuge Straßenbahnen" nachgeschaut und bin darauf gestoßen das nur nur 4 Farben genutzt werden dürfen

Wie wärs, wenn du in den richtigen Vorschriften nach schaust und net irgendwo wildern gehst?
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*William*
Beitrag 23.11.2005, 10:28
Beitrag #19


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Zitat (Forenknecht @ 23.11.2005, 10:04)
Zitat (*William* @ 22.11.2005, 12:36)
So nun habe ich in der DIN 6163 Teil 3 " signalanlagen für Fahrzeuge  Straßenbahnen" nachgeschaut und bin darauf gestoßen das nur nur 4 Farben genutzt werden dürfen

Wie wärs, wenn du in den richtigen Vorschriften nach schaust und net irgendwo wildern gehst?

Wie wärs wenn du es fertig bringen würdest die korekte Vorschrift zu nennen und nicht irgendwo rumspammen würdest think.gif

Die DIN habe ich übrigens aus diesem Forum tongue.gif
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Gast_Forenknecht_*
Beitrag 23.11.2005, 10:41
Beitrag #20





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Wozu... steht doch alles schon geschrieben, auf Wiederholungen steh ich nicht!

Vll. solltest du erst mal lernen, die Vorschriften richtig zu lesen und dann auch entsprechend auszulegen. Daß die Vorschriften für Straßenbahnen nix mit den Vorschriften der StVZO zu tun haben, sollte eigentlich einfach ersichtlich sein oder müssen wir dir hier erst noch den Unteschied zwischen Schienen- und Straßenfahrzeugen erklären? laugh2.gif wink.gif
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*William*
Beitrag 23.11.2005, 12:12
Beitrag #21


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komisch bei mir steht Teil 3 mit der Überschrift

DIN 6163 Teil 3 Signalbilder für Fahrzeuge und Straßenbahnen tongue.gif

Als kleiner beweis

http://www.cliowelt.de/forum/attachment.ph...ntid=12065&sid=

leider habe ich nur diesen Auszug kopiere dir gern morgen den Header bzw Scope

Fals dir das als erklärung nicht reicht, troll dich doch bitte oder schreibe mir nervige private Nachrichten, die ich dann ungelesen lösche, in denen du mir, auf deine ganz suptile Art und Weise erklären kannst warum ich im Teil 3 Fahrzeuge und Straßenbahnen stehen hab und du nur straßenbahnen.

zurück zum Thema bitte think.gif

Das DIN übrigens keine vorschriftsbildendes Gremium aber auch das gehört nicht zum Thema tongue.gif
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Gast_Forenknecht_*
Beitrag 23.11.2005, 14:13
Beitrag #22





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Wenn du natürlich so unwichtige Füllwörter wie "und" einfach unterschlägst... whistling.gif

Die DIN ist schön und gut, aber einfach durch höherwertige Vorschriften, wie eben EG Rili und/oder ECE Regeln quasi überholt bzw. angepasst worden.

Guck einfach in die Aktuelle ECE-R19 und gut ist es...

ach ja und deinen Müll PN hab ich geflissentlich nicht beachtet. tongue.gif
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holger74
Beitrag 20.12.2005, 20:56
Beitrag #23


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Ich habe hier zwei H3-Lampen "Philips Allweather" rumliegen. Auf dem Metallfuß ist u.A. "E1" eingeprägt. Darf ich diese Lampen in jedem beliebigen Nebelscheinwerfer einbauen? Ob es vom Farbton her ein starker Unterschied ist kann ich noch nicht sagen weil es etwas umständlich ist die Lampen zu wechseln.
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Nucki
Beitrag 21.12.2005, 20:24
Beitrag #24


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Wenn die Birnen zugelassen sind (und das sind sie wohl da Du schreibst E1) dann darfste die auch verbauen.

Denn wie oben schon geschrieben gehört das hellgelbe Licht noch zu weiß nach DIN smile.gif


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