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> Fahrverbot, Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung
Warnecke
Beitrag 21.11.2005, 08:18
Beitrag #1


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Kann die Behörde wegen mehrerer z.B. Parkvergehen ( Z.B. 6 x vor der Haustür im Haltverbot mit Verwarnung) wegen Beharrlichkeit ein Fahrverbot ohne Gutachten erteilen ?
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 21.11.2005, 08:21
Beitrag #2





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Nach §4 BKat kann bei Beharrlichkeit ein Regelfahrverbot von der Behörde angeordnet werden.
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HaWeThie
Beitrag 21.11.2005, 11:24
Beitrag #3


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Sie kann nicht nur ein FV anordnen, sondern auch die FE vollständig entziehen.

Da gabs doch den Fall der uneinsichtigen Frisöse, die in D'dorf meinte, vor ihrem Salon parken zu dürfen rolleyes.gif .


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Luxfur
Beitrag 21.11.2005, 11:50
Beitrag #4


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Zitat (§4 BKatV)
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,

2. der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

3. der Nummern 19.1.1, 21.1 oder 83.3 oder

4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1

5. des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

Parken und Halten sind allerdings die Nummern 51-62 whistling.gif

Das Fahrverbot wg. der groben Pflichtverletzung ist somit dahin... bleibt nurnoch das wg. Beharrlicher Pflichtverletzung. Und da ist der o.g. Paragraph im Absatz 2 auch nur recht gummihaft was Parkverstöße angeht. Das Hauptaugenmerk hat man beim verfassen auf Geschwindigkeitsverstöße gelegt:
Zitat
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Zwar sind damit einem Fahrvebot rechtlich gesehen Tür und Tor geöffnet, aber nach meinem Dafürhalten ist es auch von der Seite der Behörde zu "übersehen" wink.gif Ist halt die Frage welche Handlungsweise sich eingebürgert hat...


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Hanshan
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MrMurphy
Beitrag 21.11.2005, 11:55
Beitrag #5


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Hallo

Grundsätzlich kann die Behörde für mehrmaliges Falschparken die FE entziehen.

Bei 6maligen Falschparken wäre das aber sehr ungewöhlich, es sei denn, es kommen außergewöhnliche Umstände hinzu. Wenn der Falschparker z. B. ankündigt auch in Zukunft falsch parken zu wollen.

Wenn den Behörden auffällt, das ein Fahrzeug immer wieder falsch geparkt wird, wird in der Regel erst mal das Bußgeld wegen beharrlicher Pflichtverletzung erhöht / verdoppelt. Wenn man dann weiterhin falsch parkt kann es für den Führerschein kritisch werden.

Gruß

MrMurphy
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sonhol
Beitrag 21.11.2005, 12:07
Beitrag #6


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Zitat (Warnecke @ 21.11.2005, 08:18)
Kann die Behörde wegen mehrerer z.B. Parkvergehen ( Z.B. 6 x vor der Haustür im Haltverbot mit Verwarnung) wegen Beharrlichkeit ein Fahrverbot  ohne Gutachten  erteilen ?

So sieht man sich wieder wavey.gif

Denke 6x wird zuwenig sein.
Bei mehr könnte ich mir vorstellen, dass das SVA(nach Erhöhung der Strafe) eine nicht Eignung sieht und erstmal eine MPU anordnet.
Aber warum sollte das Ordnungsamt welches die Knöllchen verteilt, das an das SVA melden? Falschparken kostet Geld und das fliesst in die chronisch leere Stadtkasse. Warum also die Kuh schlachten ?

Holger


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Uwe Brandt
Beitrag 21.11.2005, 12:54
Beitrag #7


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Das letzte Mittel, also ein Entzug der Fahrerlaubnis wegen mehrmaligen Falschparkens, käme, wenn überhaupt, nur in absoluten Extremsituationen in Betracht. Auch die Verhängung eines Fahrverbotes, wäre sozusagen ein vorletztes Mittel und stünde nur in Ausnahmesituationen zur Disposition. Die Bußgeldbehörde oder das Gericht müsste eine solche schwerwiegende Entscheidung dann eingehend begründen.

Für solche Sanktionen bedarf es dann aber schon einer wirklich sehr hohen Intensität. In der Praxis müssten dazu schon in einem begrenzten Zeitraum mehrere Dutzend, wenn nicht sogar mehrere hundert Parkverstöße durch den jeweils gleichen Fahrzeugführer verzeichnet werden, wodurch sicher zu erwarten wäre, dass dieser Fahrzeugführer auch weiterhin Parkverstöße im gleichen Umfang begehen würde.

Viel eher wäre zu erwarten, dass die "Eignung" des Fahrzeugführers mittels Gutachten untersucht werden würde. Bedingung: Die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde müsste überhaupt erst einmal Kenntnis von den (nicht eintragungspflichtigen) Verstößen erlangen. Eine entsprechende Fragestellung an den Gutachter wäre dann durch die Fahrerlaubnisbehörde zu formulieren. Kann ein eignungsbejahendes Gutachten nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beigebracht werden, wäre der Weg zum verwaltungsbehördlichen Entzug der Fahrerlaubnis wegen "Nichteignung" geöffnet.

Der Weg der verwaltungsbehördlichen Entziehung dürfte der weitaus elegantere Weg sein. Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens liesse sich, sofern die Fakten dazu ausreichen, sicherlich leicht formulieren. Das Gutachten dient ja zunächst auch nur dem Zweck der Sachverhaltsaufklärung. Bescheinigt ein Gutachter die Nichteignung oder wird der anordnenden Fahrerlaubnisbehörde kein Gutachten vorgelegt, dann kann auf Grundlage des Ergebnisses die Fahrerlaubnis ohne weiteren Aufhebens entzogen werden.

Bei nur 6 Parkverstößen scheiden allerdings sämtliche Überlegungen in jeglicher Hinsicht aus!


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Warnecke
Beitrag 21.11.2005, 13:20
Beitrag #8


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ich bin der Meinung das durch den Absatz 4 hervorgeht das das nur für Bußgeldvergehen gilt. Also wäre durch den § 4 ein Fahrverbot nicht möglich.
Wenn jemand aber so dumm ist und die Verwarnungen nicht bezahlt, dann ist die betreffende Person auch noch nicht einsichtig. Oder anders! Die charakterliche Eignung wird in Frage gestellt.
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HaWeThie
Beitrag 21.11.2005, 14:14
Beitrag #9


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ES gibt ja immer noch die Möglichkeit, die FE wg. "charakterlicher Ungeeignetheit" zu entziehen.
Dazu braucht man aber mehr als 6 Verstöße.

Es ist vollkommen egal, ob das noch im Verwarnungs- oder bereits im Bußgeldverfahren bezahlt wird - irgendwann fällt das auf ==> Gotcha


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Warnecke
Beitrag 21.11.2005, 14:54
Beitrag #10


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@HaWeThie
Es ist nicht egal ob Verwarn- oder Bußgeld ! Weil Verwarnungen nicht gespeichert werden ( so sollte es zumindest sein !)
Die FE Behörde kann nur über ein Gutachten die FE entziehen, wenn es um Verwarnungen geht, wo Vorsatz zugrunde gelegt wird.

um also auf die Basisfrage zurück zu kommen stelle ich fest, auch nach Rücksprache mit dem SVA hier am Ort, ein Fahrverbot nach § 4 Regelfahrverbot Abs. 2 ist nicht möglich.

@ sanhol
Ein MPU wird hier nicht von Nöten sein. Das wird ehe bei Drogen oder Alkohol gefordert.
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HaWeThie
Beitrag 21.11.2005, 16:34
Beitrag #11


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Zitat
Weil Verwarnungen nicht gespeichert werden ( so sollte es zumindest sein !
Noch arbeiten in den Behörden Menschen und das Abschalten des Gedächtnisses ist nicht erlaubt.
Wenn einer 100 Parkverstöße im Jahr hat, fällt das auf.

Solche Fälle hatte ich selbst "zu meiner Zeit" und da haben wir mit Kusshand den FS für einen Monat behalten, damit der Fahrer mal nachdenken kann.
So ziemlich jedes Verfahren wurde da vor Gericht bestätigt (beharrliche Verkehrsverstöße; Rechtsfeindliche Gesinnung etc.)

Zum Entzug der FE ist allerdings eine MPU erforderlich, meistens jedenfalls


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Uwe W
Beitrag 21.11.2005, 19:45
Beitrag #12


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Muss nicht aber die Fahrereigenschaft erst einmal festgestellt werden, bevor man aus dem Bezahlen eines Verwarngeldes schließen kann, der Betroffene habe falsch geparkt?

Wenn die Parkverstöße regelmäßig von einem Familienangehörigen begangen werden, das Verwarngeld dann aber aus Gründen des einfacheren Ablaufs unmittelbar vom Halter bezahlt wird, kann man dem Halter ja zunächst nichts vorwerfen.
Nur wenn sich die Knöllchen häufen, ist irgendwann auch der Halter dran, wenn er sein Fahrzeug weiterhin dem Sünder überlässt.

Außerdem könnte es sein, dass das falschparkende Familienmitglied die Knöllchenschreiben abfängt und die Knöllchen ohne Wissen des Halters bezahlt.

Meiner Meinung nach darf ein Fahrverbot wegen beharrlichen Falschparkens deshalb erst verhängt werden, wenn die betreffende Person bereits vorher mehrfach eine entsprechende Entscheidung im Bußgeldverfahren kassiert hat.

Ich würde also abstufen:
- bei wiederholtem Falschparken an derselben Stelle: Bußgeldverfahren wegen Vorsatz
bei Nichtfeststellung des Fahrers: Fahrtenbuchauflage

- bei wiederholten Bußgeldbescheiden: Fahrverbot (z.B. beim dritten mal)

- dann im Wiederholungsfall MPU-Anordnung,

- ohne Vorlage einer positiven MPU: Fahrerlaubnisentzug


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 21.11.2005, 21:25
Beitrag #13


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Es kommt hier und da mal vor, dass das KBA nach § 4 Abs. 6 StVG Meldungen übersendet, dass Personen mit 30 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Grundlage sind alles Parkverstöße, die mit 40€ oder mehr geahndet worden sind.
Auch solche Leute durchlaufen das Punktesystem. Nach
1. Verwarnung folgt
2. Anordnung Aufbauseminar und dann
3. die Entziehung der FE.
Eine Neuerteilung ist frühestens nach 6 Monaten und positiver MPU möglich. tongue.gif


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Gruß Mr.T

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Rolf Tjardes
Beitrag 21.11.2005, 21:42
Beitrag #14


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Zitat (Warnecke @ 21.11.2005, 14:54)
um also auf die Basisfrage zurück zu kommen stelle ich fest, auch nach Rücksprache mit dem SVA hier am Ort, ein Fahrverbot nach § 4 Regelfahrverbot Abs. 2 ist nicht möglich.

Dies sehe ich anders ...

Bussgeldkatalog-Verordnung - § 2 Verwarnung:

Zitat (§ 2 Abs. 7 BKat-VO)
Hat der Betroffene [...] gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.


Zitat (§ 2 Abs. 8 BKat-VO)
In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.


Über § 2 Abs. 8 BKat-VO besteht also grundsätzlich die Möglichkeit bei wiederholten Parkverstößen ein Bußgeldverfahren zu eröffnen. Bei Eintritt der Rechtskraft wäre die Sanktion für einen solchen Verstoß eintragungspflichtig. Damit könnte sowohl "Beharrlichkeit" (für ein Fahrverbot) als auch "Nichteignung" (für eine MPU-Anordnung) begründet bzw. unterstellt werden -> siehe vorherigen Beitrag von "Uwe W".
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Warnecke
Beitrag 21.11.2005, 22:57
Beitrag #15


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Das hab ich schon verstanden !
Aber nicht bei Verwarnungen ohne weiter Maßnahmen.
Wegen beharrlichtkeit nach mehreren Bußgeld wegen Falschparken ist jetzt ein Fahrverbot möglich. Dann folgt das Punktesystem und ihre Folgen.
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Uwe Brandt
Beitrag 22.11.2005, 10:44
Beitrag #16


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Hallo Warnecke smile.gif

In meinem Beitrag habe ich ungeschrieben vorausgesetzt, dass zur Verhängung eines Fahrverbotes und zum Entzug der Fahrerlaubnis (via Mehrfachtäter-Punktsystem) entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet und zum Abschluß gebracht werden. Sorry, da habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt.

Soweit liegen unsere Meinungen übereinander.

Interessant bleibt aber die Frage, ob auch ein Entzug wegen "Nichteignung" trotz fehlender Bußgeldverfahren gangbar wäre?

Eine Anordnung zur Untersuchung kann ausgesprochen werden, wenn der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende "Tatsachen" bekannt werden.

Was sind nun also "Tatsachen" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV?

Szenario:

Sachbearbeiter X bearbeitet zum wiederholten Male Parkverstöße die ein Herr Y, ein bekannter Millionär aus dem Ort Z, jeweils nachweislich begangen hat.

Obwohl die Altfälle nicht gespeichert wurden erinnert er sich gut an den Namen des Betroffenen. Den hatte er doch schon x-mal mit gleichen Tatmerkmalen bearbeitet.

Sachbearbeiter X meldet den Sachverhalt an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde und füttert diese in den folgenden Wochen mit weiteren Informationen über konkret anstehende Verwarnungen.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet auf Grundlage der ihnen bekannt gewordenen "Tatsachen" (=Auskünfte von Sachbearbeiter X) eine Überprüfung der Fahreigung an...

M.E. wäre dieser Weg auch auf alleiniger Grundlage von Verwarnungsverfahren möglich.

Deine Meinung?


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Warnecke
Beitrag 22.11.2005, 14:44
Beitrag #17


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Hallo Uwe !
Damit wir uns nicht falsch verstehen ! Wegen Beharrlichkeit ist ein Fahrverbot nícht möglich.

Wegen Nichteignung bei einem Fall, so wie Du ihn angeführt hast, auf jeden Fall.
Es gibt aber ein Problem!
Sagen wir mal die FE - Behörde ordnet ein MPU an, wegen "häufigen" Falschparken! Jetzt fällt das Gutachten positiv für den Betroffenen aus. Was glaubt Du wer die Kosten am Ende trägt ! Der Betroffene hätte also ein Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Wie kann die FE - Behörde dieses Risiko umgehen ?
Entweder man wartet bis, sagen wir mal 100 Parkverbote in einem Jahr, zusammen kommen.Das würde sogar vor Gericht standhalten !
Oder die FE- Behörde bekommt seitens der Polizei einen Hinweis auf Vorsatz,mit Ankündigung auf Wiederholung!
Oder die Behörde geht den sicheren Weg über das Punktesysthem.
Darum gibt es auch keine einheitliche Gangart, weil jeder Fall gesondert betrachtet werden muß.
Stimmst Du dem Zu ?

Gruß Jörg
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Uwe W
Beitrag 22.11.2005, 20:06
Beitrag #18


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Zitat (Uwe Brandt @ 22.11.2005, 10:44)
Interessant bleibt aber die Frage, ob auch ein Entzug wegen "Nichteignung" trotz fehlender Bußgeldverfahren gangbar wäre?

Eine Anordnung zur Untersuchung kann ausgesprochen werden, wenn der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende "Tatsachen" bekannt werden.

Was sind nun also "Tatsachen" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV?

Szenario:

Sachbearbeiter X bearbeitet zum wiederholten Male Parkverstöße die ein Herr Y, ein bekannter Millionär aus dem Ort Z, jeweils nachweislich begangen hat.

Obwohl die Altfälle nicht gespeichert wurden erinnert er sich gut an den Namen des Betroffenen. Den hatte er doch schon x-mal mit gleichen Tatmerkmalen bearbeitet.

Sachbearbeiter X meldet den Sachverhalt an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde und füttert diese in den folgenden Wochen mit weiteren Informationen über konkret anstehende Verwarnungen.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet auf Grundlage der ihnen bekannt gewordenen "Tatsachen" (=Auskünfte von Sachbearbeiter X) eine Überprüfung der Fahreigung an...

M.E. wäre dieser Weg auch auf alleiniger Grundlage von Verwarnungsverfahren möglich.

Deine Meinung?

Ich bin hier weiterhin der Meinung, dass man Verwarnungsverfahren nicht als Grundlage für ein unmittelbares Fahrverbot oder eine MPU-Anordnung nehmen kann:

Bei einer bezahlten Verwarnung steht ja weder die Fahrereigenschaft des Halters fest noch die Tatsache, dass es überhaupt zu einem Verkehrsverstoß gekommen ist.

Dass der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle "etwas weiß", ist meiner Ansicht nach aber nicht genug: dieser kann ja nicht die Täterschaft bei den einzelnen Verstößen bezeugen, sondern nur dass wiederholt Verwarngeldverfahren eingeleitet wurden.

Erst wenn einige male eine Bußgeldbescheid wegen Falschparken rechtskräftig geworden ist, stellt sich die Frage des Fahrverbots. Dieses scheint mir dann aber möglich.

Eine MPU-Anordnung kann nach § 3 STVG auch erfolgen, bevor dass das Punktesystem nach § 4 STVG greift. Dieses führt ja erst beim 18. Punkt zum Entzug der Fahrerlaubnis und auch nur dann, wenn die beiden gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen (Verwarnung und Anordnung des Aufbauseminars) der Führerscheinbehörde zwischendurch auch erfolgt sind.

Eine MPU-Anordnung kann nach § 11 (3) Nr. 4 FeV auch erfolgen bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften .

Wenn die Art der Verstöße auf eine rechtsfeindliche Gesinnung hindeutet, kann also eine MPU-Anordnung bereits bei deutlich weniger als 18 Punkten kommen.


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Warnecke
Beitrag 22.11.2005, 23:02
Beitrag #19


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@ Uwe W

Ein interessanter Gedankengang !
Aber den § 11 den DU angeführt hast, machen keinen Unterschied zwischen Verwarn- und Bußgeld. Allein der Hinweis " oder wiederholten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften " rechtfertigt die Anordung einer MPU. Aber mit dem Fahrverbot habe ich meine Probleme. Dieses ist nach meiner Meinung nicht möglich. Oder ich habe einen § übersehen. In Bezug auf Überprüfung der Fahreignung hat der Betroffene immer noch die Möglichkeit des Widerspruchs, wenn die Gründe nicht den Tatsachen entsprechen.

Gruß
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Mr.T
Beitrag 22.11.2005, 23:19
Beitrag #20


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Zitat (Warnecke @ 22.11.2005, 23:02)
In Bezug auf Überprüfung der Fahreignung hat der Betroffene immer noch die Möglichkeit des Widerspruchs, wenn die Gründe nicht den Tatsachen entsprechen.

Gegen die Anordnung einer MPU ist kein Widerspruch möglich, da kein Verwaltungsakt.


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Warnecke
Beitrag 22.11.2005, 23:44
Beitrag #21


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@ Mr. T
Stimmt hab ich vergessen !
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Uwe W
Beitrag 22.11.2005, 23:48
Beitrag #22


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Ich habe ehrlich gesagt Probleme damit, Verwarnungsgeldverfahren als Grundlage für eine MPU zu nehmen:

Nach § 56 OWiG findet ein Verwarngeldverfahren nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten statt.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist es aber meines Erachtens ermessensfehlerhaft (und § 11 FeV ist eine Ermessensvorschrift!), diese als Grundlage für einen so schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte wie eine MPU-Anordnung zu nehmen.

Weiterhin sind bepunktete OWis, die in Flensburg eingetragen werden, nur eine bestimmte Zeit verwertbar (Tilgungsregelungen nach § 29 STVG). Da im Verwarngeldbereich eine analoge Regelung fehlt, bedeutet das meiner Ansicht nach, dass diese OWi's (jedenfalls nicht alleine und nicht als überwiegender Grund) keine Ursache für eine Fahreignungsüberprügung durch MPU sein dürfen.

Wenn ein OWi-Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip eingestellt wird, müsste übrigens das gleiche gelten.

Wenn man diese Sachen trotzdem für eine MPU-Anordnung heranziehen sollte, hätte übrigens die Behörde vor den Verwaltungsgerichten die Beweislast, dass diese Verstöße auch von dem Halter begangen wurden. D.h. ein mit bis zu 5 Richtern besetzter Spruchkörper müsste aufklären und (zwar orts- und zeitfern!), ob der Delinquent einen Parkverstoß begangen hat.
Das scheint mit doch sehr abwegig.


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Warnecke
Beitrag 22.11.2005, 23:49
Beitrag #23


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@ Uwe W
Das gleiche Problem kann ich auch mit Bußgeldverfahren haben. Nur weil ein Bußgeld bezahlt wird ist das kein Hinweis für die Täterschaft ! Oder ?
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Warnecke
Beitrag 23.11.2005, 00:02
Beitrag #24


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@ Uwe W
Also dürfte das Thema Fahrverbot geklärt sein , oder ?

in Bezug auf MPU besteht doch aber die Möglichkeit, da im § 11 nicht die schwere des Vergehens bewertet wird. Für ein Fahrverbot habe ich jedoch keinen § gefunden. Bin gespannt ob jemand noch § findet ! Gruß
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Uwe W
Beitrag 23.11.2005, 00:10
Beitrag #25


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Zitat
Das gleiche Problem kann ich auch mit Bußgeldverfahren haben. Nur weil ein Bußgeld bezahlt wird ist das kein Hinweis für die Täterschaft ! Oder ?
Zumindest bei der Anwendung des Punktesystems ist aber ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid als "wahr" einzustufen:
§ 4 STVG (3) letzter Satz:
Zitat
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.

Gleiches gilt für Maßnahmen im Rahmen des Probeführerscheins nach § 2a STVG.
Siehe FAQ: Probezeit und Verkehrsverstöße.

Für Entzugsverfahren nach §3 STVG sollte dasselbe gelten. Hier kommt es aber ja manchmal auch darauf an, wie schwer ein Verstoß zu bewerten ist. Da Bußgeldbescheide kraft Gesetzes nur sehr wenig Informationen enthalten, muss die Behörde hier aber oftmals noch nachermitteln.
Die Täterschaft sollte aber aus dem Umstand, dass jemand einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt, schon gefolgert werden können.


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Uwe W
Beitrag 23.11.2005, 00:16
Beitrag #26


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Bezüglich des Fahrverbots gilt natürlich die gesetzliche Grundlage:

Zitat
§ 25 Fahrverbot

(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. ...

D.h. ein Fahrverbot kann nur in einem förmlichen Bußgeldbescheid festgelegt werden.
Bevor es dazu kommt, sollten bei Parkverstößen aber schon einige förmliche Bußgeldbescheide ohne Fahrverbot gegen die betreffende Person verhängt worden sein.

Beharrlichkeit würde ich bei Parkverstößen insbesondere annehmen, wenn immer an derselben Stelle (innerhalb desselben Verbotsbereichs) falsch geparkt wird.
Hier muss man ja von Vorsatz ausgehen, wenn aufgrund der vorher erteilten Verwarnungen die Rechtslage klar ist.

Vorausgesetzt, man hat den Halter als Fahrer überführt.

Da der Bußgeldkatalog bei Vorsatz nicht anwendbar ist, ist der § 25 STVG die einzige Rechtsnorm, die bei vorsätzlichen Parkverstößen über ein Fahrverbot entscheidet.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Warnecke
Beitrag 23.11.2005, 00:49
Beitrag #27


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Also bis Du der Meinung ein MPU ist nicht möglich !
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Uwe W
Beitrag 23.11.2005, 00:54
Beitrag #28


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Nichts ist unmöglich.

Allerdings sollten vor einer MPU ebenso wie vor einem Fahrverbot eben erst einmal förmliche Bußgeldbescheide erlassen werden, d.h. Verwarnungen reichen meiner Meinung nach nicht aus.

Mit den bezahlten Verwarnungen kann man meiner Meinung nach lediglich den Vorsatz für die späteren Verstöße beweisen.

Ein MPU-Gutachten hat rechtlich mit einem Fahrverbot allerdings nichts zu tun, insbesondere ist es nicht Voraussetzung für ein Fahrverbot, dass vorher ein MPU-Gutachten in Auftrag gegeben wurde.


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Luxfur
Beitrag 23.11.2005, 00:54
Beitrag #29


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Ich glaube du solltest mal vom "möglich" wegkommen.
Sowohl das Fahrverbot durch konsequentes Falschparken ist möglich, als auch eine MPU durch Verwarnugsgeldverfahren.

Die entsprechenden §§ nach denen du lechzst sind bereits gefallen.
Nur ist es in beiden Fällen eine Frage der Umstände, der Belegbarkeit der Fahreigenschaft des Halters (im Falle des FV) oder des Ermessens (im Falle der MPU).
Es ist also grundsätzlich -nach meinem Dafürhalten- beides durchaus möglich, wenn auch schwer zu begründen. Somit dürfte es bei kaum bis nie zur Anwendung kommenden Möglichkeiten bleiben, da die Realisierung einfach zu kompliziert ist.


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Warnecke
Beitrag 23.11.2005, 01:16
Beitrag #30


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Die § die hier angeführt werden rechtfertigen meiner Meinung nach KEIN Fahrverbot nach, auch mehreren , einfachen Verwarnungen. Über Umwege natürlich.
Das ein Fahrverbot mit dem MPU was zu tun hat hab ich nie behauptet. Ein MPU ist aber möglich.
Es geht nicht darum ob die Realisierung kompliziert wird. Das können wir hier sowieso nicht entscheiden.
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HaWeThie
Beitrag 23.11.2005, 07:22
Beitrag #31


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Also,
bevor hier alles in Meinungsstreit (der eine meint dies, der andere das) ausartet:
Grundsätzlich sind alle Maßnahmen, sowohl FV (festgesetzt in einem BG-Bescheid) als auch die Anordnung der MPU möglich. Das geben die §§ her.
Allerdings gehört zum Einschreiten der Behörde mehr, als nur ein Gesetz (oder ein Verordnung).
Ohne nun rechtsdogmatisch zu werden oder zu tief in die Materie des Verwaltungsrechts einsteigen zu wollen:
ein wichtiger Punkt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ist die Verhältnismäßigkeit.
Und die dürfte, auch bei mehreren Verstößen im Vw-Bereich hinsichtlich Anordnung eines FV oder einer MPU nicht gegeben sein, da zuerst ja noch mildere Mittel existieren.


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Warnecke
Beitrag 23.11.2005, 11:49
Beitrag #32


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ich würde das Thema hier gern beenden. Ich denke das alle § genannt worden sind und mein Frage ausführlich beantwortet ist. Es ging mir nur darum die Grenzen der § zu erkennen. : thumbup.gif Es ging mir nicht um das Machbare der FE-Behörde.
Ich Danke allen für ihre Beiträge.

Gruß Jörg cheers.gif
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HaWeThie
Beitrag 23.11.2005, 14:05
Beitrag #33


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Machen wir doch gerne whistling.gif


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