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> Probezeit und Verkehrsverstöße, Grafische Darstellung des Ablaufs
Rolf Tjardes
Beitrag 16.01.2004, 20:31
Beitrag #1


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QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=3063]FAQ: Probezeit und Verkehrsverstöße[/URL]


P.S. "FAQ-Verlinkung": V.g. Code einfach markieren, kopieren und in jeweiliges Posting einfügen - fertig ist der Link :-)
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Rolf Tjardes
Beitrag 16.01.2004, 20:33
Beitrag #2


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Grafische Darstellung

Verstöße während der Probezeit und ihre Folgen ...



- (1) = 1. Eingriffsschwelle (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG)
- (2) = 2. Eingriffsschwelle (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG)
- (3) = 3. Eingriffsschwelle (§ 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG)
- (4) = Fahreignungsgutachten = "MPU"

Weitere Informationen siehe Text zur Fahrerlaubnis auf Probe :-)

--------------------
**) zur Formulierung "Weiterer Verstoß vor Fristablauf ist folgenlos":

Damit sind nur ausbleibende fahrerlaubnisrechtliche Folgen gemeint (eine exakte Formulierung passte nicht in die Grafik). Ein Verstoß kann selbstverständlich mit Verwarnungs- oder Bußgeld, Punkte(n) und ggf. Fahrverbot sanktioniert werden. Probezeitmaßnahmen, wie z.B. ein Entzug der Fahrerlaubnis, werden aber in der Regel nicht ergriffen.

Aber Achtung: In extremen Fällen könnte durch die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angezweifelt und deshalb die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens angeordnet werden. Selbst ein Entzug der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich jederzeit möglich.

Verkehrsstraftaten ?

Die Grafik berücksichtigt keine Verkehrsstraftaten die sofort zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würden. Generell gilt: Bei Vergehen wie z.B. "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c StGB), "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB), "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" (§ 142 StGB) sowie "Vollrausch" (§ 323a StGB) ist ein Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen = Entzug der Fahrerlaubnis, siehe (3).

Gruss
Rolf :-)

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 07.02.2004, 05:49
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Rolf Tjardes
Beitrag 16.01.2004, 20:38
Beitrag #3


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Unterscheidung "A-Verstoß" / "B-Verstoß":

Quelle: Anlage 12 FeV

A-Verstöße ...
  • Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet...
  • Mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis)...
  • Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit...
  • Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h...
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt...
  • Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet...
  • Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet...
  • Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet...
  • Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt...
  • Unbedingtes Haltgebot (Vorschriftzeichen 206, "Stop-Schild") nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet...
  • Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten...
  • Kraftfahrzeug geführt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr...
  • Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen...
B-Verstöße ...
  • Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren...
  • Als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins um mehr als 8 Monate...
  • Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichende Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß (mind. 1,6 mm, Klein- und Leichtkrafträder: mind. 1 mm)...


Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 03.05.2014, 09:59
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Rolf Tjardes
Beitrag 07.02.2004, 12:27
Beitrag #4


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Angeordnetes Aufbauseminar verspätet absolviert und erneuter Verkehrsverstoß

Folgender Ausgangsfall:

Ein wegen eines ersten Probezeitverstoßes (Geschw.-Verstoß; "A-Verstoß") angeordnetes Aufbauseminar wurde nicht innerhalb der festgesetzten Frist absolviert. Daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen, die Probezeit ruhte. Nachdem das Aufbauseminar nachträglich absolviert wurde, konnte die Fahrerlaubnis mit Probezeitverlängerung und Restprobezeit neu erteilt werden. Nach Neuerteilung wurde ein neuerlicher - und damit insgesamt ein zweiter - "A-Verstoß" begangen.

Frage eines Foren-Besuchers:

Wird nun ein Fahreignungsgutachten (MPU) von der Fahrerlaubnisbehörde gefordert?

Antwort:

Wahrscheinlich ja, ...

Ich kommentiere nachfolgend Auszüge aus § 2a Abs. 5 StVG:

Zitat
Satz 3: "Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins."


... "nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden" bezieht sich auf den Fall, dass die 3. Eingriffsschwelle (siehe (3) in Probezeit-Grafik) erreicht wurde, d.h. die beiden ersten Probezeit-Maßnahmen (1. Anordnung Aufbauseminar, 2. Verwarnung) wurden bereits ausgesprochen und nach Ablauf der festgesetzten Frist zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ein neuerlicher Verstoß (1 x A; 2 x B) während der Probezeit begangen, was nun den Entzug der FE zwingend auslösen würde.

Zitat
Satz 4: "Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden."


Zitat
Satz 5: "Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat."


... und hier kommt jetzt das drohende Fahreignungsgutachten in's Spiel.

Die Begutachtung, die § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG "in der Regel" fordert, dient - wie alle entsprechenden Begutachtungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts - der Vorbereitung einer Entscheidung der Verkehrsbehörde darüber, ob der Fahrerlaubnisinhaber auf Probe auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit (BVerwG, B. v. 17.02.1994 - 11 B 152.93 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 92; Urt. v. 20.02.1987 - 7 C 87.84 -, BVerwGE 77, 40) zum Führen von Kfzn (noch) geeignet ist.

Das Erfordernis einer Begutachtung ergibt sich nicht aus einem reinen "Automatismus", sondern wegen aus begangenen Verkehrsverstößen resultierenden konkreten Eignungszweifeln. Es ist also m.E. nach Entzug und Neuerteilung jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nach einem weiteren Verstoß Eignungszweifel bestehen oder nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird somit im Regelfall nach einer Neuerteilung bei einem erneuten "A-Verstoß" oder zwei "B-Verstößen" grundsätzlich eine Begutachtung anordnen, egal aus welchem Grund die FE vorher entzogen wurde.

Sollte allerdings der vorhergehende Entzug wegen einer bloßen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar (weil 1 x A; 2 x B) erfolgt sein, so sehe ich hier, abweichend von der gängigen Praxis, die begründete Möglichkeit zur Abweichung vom Regelfall. Dies deshalb, weil in diesem besonderen Fall ja theoretisch nur insgesamt 2 "A-Verstöße" *1) ausreichen würden, während hingegen in Regelfällen mindestens 4 "A-Verstöße" *2) bis zur regelmäßigen Anordnung einer Gutachtenbeibringung begangen werden müssten.

-------------------
*1) 2 "A-Verstöße" (oder 4 "B-Verstöße")
Verstoß > Aufbauseminar > Nichtteilnahme > Entzug > Teilnahme > Neuerteilung > Verstoß > Gutachten?

*2) 4 "A-Verstöße" (oder 8 "B-Verstöße") / Regelfall
Verstoß > Aufbauseminar > Verstoß > Verwarnung > Verstoß > Entzug > Neuerteilung > Verstoß > "in der Regel" Gutachten

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 03.05.2004, 17:14
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Rolf Tjardes
Beitrag 09.02.2004, 19:46
Beitrag #5


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Entzug der Fahrerlaubnis bei Nichtteilnahme am Aufbauseminar

Folgende Ausgangslage: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der festgesetzten Frist. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist wurde durch den Fahrerlaubnisinhaber nicht gestellt. VGH Oldenburg bestätigt den Entzug.

Zitat
[...]

Der Antragsteller hat nicht innerhalb der ihm mit unanfechtbarem Bescheid des Antragsgegners vom 12. Mai 2003 gesetzten Frist, die am 12. August 2003 abgelaufen ist, an einem Aufbauseminar teilgenommen, so dass ihm gem. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Fristversäumnis zwar in eng begrenzten Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein, wenn diese unter Berücksichtigung der Zielsetzung der genannten Vorschrift als unverschuldet anzusehen ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. März 2001 - 3 A 289/99 - NVwZ-RR 2001, 609 <610>; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. März 2003 - 7 B 575/03 -). Diese Voraussetzungen liegen aber im Falle des Antragstellers nicht vor.

Dabei kann - trotz erheblicher Zweifel des Gerichts - als richtig unterstellt werden, dass der Antragsteller entsprechend dem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. E. J., M.-W. vom 10. September 2003 wegen einer seelischen Überforderung in der fraglichen Zeit von Mitte Mai bis Mitte August 2003 arbeitsunfähig und nicht in der Lage war, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Der Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG liegt die Annahme zugrunde, dass derjenige, der wegen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften in erheblicher Weise auffällig geworden ist, durch seine Weigerung innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist an pädagogischen Maßnahmen mitzuwirken, deutlich macht, dass er nicht bereit ist, sein bisheriges Verhalten kritisch zu überdenken.

Diese Vermutung wird nur dann widerlegt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber alles Zumutbare unternimmt, um seine Mitwirkungsbereitschaft zu dokumentieren. Dazu gehört in der Regel, dass er rechtzeitig vor Ablauf der ihm gesetzten Frist einen Antrag auf deren Verlängerung (§ 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Nds.VwVfG) stellt (vgl. a.a.O.). Wenn dies möglich gewesen ist, scheidet dementsprechend eine nachträgliche Ausweitung der Frist (§§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG, 1 Abs. 1 Nds.VwVfG) aus.

Dem Antragsteller war es zumutbar möglich, vor Ablauf der ihm gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Obwohl der Antragsgegner im Bescheid vom 2. September 2003 zu Recht u.a. auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat und der Antragsteller dies in dem Schreiben vom 3. September 2003 an den Antragsgegner sowie in der Antragsschrift vorgetragen hat, ist in den Attesten von Dr. med. J. vom 2. und 10. September 2003 nicht angegeben, dass der Antragsteller - ggfs. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts - zu einer solchen verhältnismäßig einfachen Verfahrenshandlung nicht in der Lage gewesen ist. Eine solche Annahme ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles hier auch ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Widerspruchsschreiben vom 27. August 2003 als einen der Gründe für seine Überforderung angegeben, dass er sich seit Anfang des Jahres 2003 als Alleininhaber auch um einen Gewerbebetrieb mit vier regelmäßigen Mitarbeitern kümmern müsste. Er ist also in der fraglichen Zeit trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen, wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten. Außerdem hat sich der Antragsteller nur etwa zwei Wochen nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, wenige Tage nach Erhalt des Entziehungsbescheides vom 21. August 2003, mit seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt und durch diesen Widerspruch erheben lassen. Außerdem war der Antragsteller schon Ende August 2003 in der Lage, sich bei einem Aufbauseminar anzumelden und will an diesem im Laufe des September 2003 teilnehmen.

Dass der Antragsteller nunmehr an einem Aufbauseminar teilnimmt, ist nach der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG allein in einem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, macht also deren Entziehung gleichfalls nicht unverhältnismäßig.

Dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötigt, muss unberücksichtigt bleiben. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vor. Der Normgeber hat damit verdeutlicht, dass er dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Fahrerlaubnisinhabers einräumt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 213/00 -).

Das Gericht weist zur schnellstmöglichen Lösung des Konflikts der Beteiligten darauf hin, dass - sofern nicht sonstige Voraussetzungen fehlen - dem Antragsteller nach Teilnahme an dem Aufbauseminar ohne Einhaltung einer Frist oder der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine neue Fahrerlaubnis zu erteilten ist (§ 4 Abs. 11 Satz 3 StVG). Allerdings werden die bisher angesammelten Punkte nicht gelöscht (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG).

[...]


VGH Oldenburg, Beschluss vom 23. 09.2003, Az. 7 B 3316/03
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Rolf Tjardes
Beitrag 03.03.2004, 06:01
Beitrag #6


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Entzug der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße

Wie den meisten bekannt sein dürfte, sieht das Gesetz abgestufte Massnahmen bei Probezeitverstößen vor (siehe obige Probezeitgrafik; "Eingriffsschwellen").

Die Anwendung dieser Eingriffsschwellen ist genau vorgegeben:
  • Nach einem ersten "A-Verstoss" ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar (1) anzuordnen. Die Probezeit verlängert sich damit einmalig um 2 auf 4 Jahre.
  • Bei einem neuerlichen (evt. bereits zweiten) "A-Verstoss" würde es zu einer Verwarnung (2) mit Teilnahmeempfehlung an einem verkehrspsychologischen Beratungskurs kommen. Diese Schwelle wäre aber nur dann erreicht, wenn ein A-Verstoss erst nach Teilnahme am Aufbauseminar begangen wird. Vorherige Verstösse lassen diese zweite Schwelle nicht erreichen.
  • Bei einem neuerlichen (evt. bereits dritten) "A-Verstoss" wäre ein Entzug der Fahrerlaubnis (3) auszusprechen. Auch hier gilt: "Zählbar" wäre nur ein A-Verstoss der nach Ablauf der Frist zur (freiwilligen) Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Beratungskurs begangen werden würde. Vorherige Verstösse lassen diese dritte Schwelle nicht erreichen.
Hier beispielhaft ein Schreiben einer Fahrerlaubnisbehörde an einen Fahranfänger, der insgesamt 6 Verstöße während der Probezeit begangen hatte.

Schreiben einer Fahrerlaubnisbehörde ...

Zitat
Sehr geehrter Herr ....!

Ihnen wurde am 30.03.2000 die Fahrerlaubnis für die Dauer von 2 Jahren auf Probe erteilt. Während der Probezeit haben sie 6 Zuwiderhandlungen gegangen. Nach dem 2. Verkehrsverstoss haben sie bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen. Die Probezeit wurde daraufhin um 2 Jahre verlängert. Auf Grund des 5. Verkehrsverstosses wurden sie von mir nochmals verwarnt mit dem Hinweis, dass bei einem erneutem schwerwiegenden oder 2 weniger schwerwiegenden Verkehrsverstössen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Am 16.02.2004 teilte mit das Kraftfahrtbundesamt mit, dass sie erneut am 23.09.2003 in ..... wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auffielen.

Aus diesem Grund beabsichtige ich, ihnen gem. § 2a Abs. 2 Ziffer 3 des Strassenverkehrsgesetzes die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
Bevor ich jedoch das Entziehungsverfahren einleite, gebe ich ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis zum 15.03.2004 zu äussern (§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Sie haben aber auch die Möglichkeit, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis zu verzichten und mir ihren FS mit einer entsprechenden Verzichtserklärung zu übersenden. In diesem Fall entstehen ihnen keine Kosten für die Entziehung.

Mit freundlichem Gruß
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Uwe W
Beitrag 25.01.2005, 21:11
Beitrag #7


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Verlängerung der Frist für das Aufbauseminar möglich?

Die Frist für das Aufbauseminar wird von der Führerscheinbehörde gesetzt.
Kann der Betroffene die Frist nicht einhalten, so kann er bei der Behörde Fristverlängerung beantragen.
Behörden können grundsätzlich die von ihnen selbst bestimmten Fristen verlängern.
Auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Verlängerungsantrag hat der Betroffene einen Rechtsanspruch.

ermessensfehlerhafte Nichtverlängerung einer Frist
Der Entzug einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a III StVG kommt nicht in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwar die behördliche Frist versäumt hat, aber die Fahrerlaubnisbehörde die gesetzte Frist (hier: 3 Monate) ermessensfehlerhaft nicht verlängert hat.
Der Fahrerlaubnisinhaber ist berechtigt, sich nach Erhalt der Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars anwaltlichen Rat einzuholen.

VG Oldenburg 7 B 575/03 vom 12.03.03

Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn kein rechtzeitiger Antrag auf Fristverlängerung
Kommt der Fahrerlaubnisinhaber einer Verfügung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nach, kann es in eng begrenzten Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen ist. Dies ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG in der Regel nicht anzunehmen, wenn sich der Betroffene nicht rechtzeitig um eine Verlängerung der ihm gesetzten Frist bemüht.

VG Oldenburg 7 B 3316/03 vom 23.09.03

Entzug bei Nichteinhalten der behördlich verlängerten Frist

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die ursprünglich gesetzte 3 Monatsfrist hatte die Behörde um zweieinhalb Monate verlängert.

VG Braunschweig 6 B 89/01 vom 10.05.01

OVG Münster 9A 4822 Beschluss vom 07.11.2007
Zitat
Nach diesen Bestimmungen ist die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, wenn dem Fahranfänger keine Frist für die Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzt worden ist, die er einzuhalten hatte.

Wäre es ermessensfehlerhaft, eine explizit gesetzte Frist nicht zu verlängern, so darf diese Verlängerung nicht stillschweigend geschehen, wenn die Nichtvorlage der Bescheinigung in der verlängerten Frist einen Fahrerlaubnisentzug rechtfertigen soll.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 25.01.2005, 21:59
Beitrag #8


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Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die bestandskräftige Bußgeldentscheidung
Rechtsmittel sind gegen den Bußgeldbescheid zu richten!!!


Probezeitmaßnahmen werden von der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) getroffen,
nachdem diese vom Kraftfahrtbundesamt über die Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung (bzw. eines Strafurteils) informiert worden ist.
Das geschieht vielfach erst viele Monate nach der Bußgeldentscheidung.

Oftmals ist sich der Betroffene beim Erhalt der Bußgeldentscheidung nicht darüber im Klaren, dass noch eine Probezeitmaßnahme folgen wird.
Bei Anordnung der Probezeitmaßnahme stellt sich dann die Frage, ob man gegen die Wertung eines Verkehrsverstoßes durch den Bußgeldbescheid/das Gerichtsurteil noch angehen kann.

Im Straßenverkehrsgesetz ist jedoch klipp und klar geregelt:
Zitat
STVG §2a (2) Satz 2
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Rechtsmittel wegen der Wertung eines Verkehrsverstoßes sind deshalb ausschließlich gegen den Bußgeldbescheid zu richten. Jeder Bescheid mit einer Geldbuße (ohne Gebühren) von mindestens 40 € wird in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen und ist dann entweder ein A- oder B-Verstoß im Sinne des Führerscheins auf Probe.

Die für die Überprüfung der Probezeitmaßnahmen zuständigen Verwaltungsgerichte lassen nur bei nachgewiesener Unschuld eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung zu:

Nachschulungskurs für Fahranfänger
Nachschulungskurs für Fahranfänger nach dem Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen Veränderungen am Auspuff eines Rollers.
VG Braunschweig 6 A 497/00 vom 31.05.01
Dem Kläger (16 jähriger mit A1-Fahrerlaubnis) war vom Strafrichter erklärt worden, das keine weiteren Maßnahmen folgen würden.

Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftigen Bußgeldbescheid bei der Entscheidung über die Anordnung, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe an einem Aufbauseminar teilzunehmen hat.
VG Stade 1 B 450/04 vom 03.06.04

Teilnahme an Aufbauseminar für Fahranfänger
1. Die Anordnung zur Teilnahme eines Fahranfängers an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG muss angeordnet werden, wenn in der Probezeit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, die nach § 28 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.

2. Die Rechtmäßigkeit der strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ahndung ist von der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu prüfen (§ 2a Abs. 2 Satz 2).

VG Braunschweig 6 B 450/03 vom 26.11.03


Für die Anordnung eines Aufbauseminars kommte es allein auf die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punke an.
VG Lüneburg 5 B 38/03 vom 05.08.03

Keine Probezeitmaßnahme wenn der Betroffene offensichtlich nicht der Fahrer war
VG Gelsenkirchen 7 L 1092/95 Beschluss vom 17.11.2005

------------------------

Hier ein Thread, wo gegen die Wertung des rechtskräftigen Bußgeldbescheides keine Hilfe mehr möglich war: Bußgeld, kleiner Blechschaden nach Rückwärtsfahren

Unfälle mit parkenden Fahrzeugen beim Rückwärtsausparken sollen nach
Beschluss OLG Jena auf der Homepage von @Lexus im Verwarngeldbereich bleiben und deshalb nicht zu Probezeitmaßnahmen führen
------------------------
Hier mehrere Threads, bei denen aufgrund eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid eine Probezeitmaßnahme (Aufbauseminar und Verlängerung der Probzeit) vermieden werden konnte:

22.09.2004:
qualifizierter Rotlichtverstoß eines Radfahrers Behörde reduziert die Geldbuße von 62,50€ auf 35€ >> keine Probezeitmaßnahmen

20.10.2004:
Vorrangmißachtung beim Ausfahren aus verkehrsberuhigten Bereich in Probezeit wurde zunächst als Vorfahrtverletzung (A-Verstoß) gewertet;
nach Einspruch jedoch auf 30€ Bußgeld zurückgestuft (keine Probezeitverlängerung, kein Aufbauseminar).

22.10.2004
Vorfahrtberechtigter Probezeitler kommt bei Vorfahrtmißachtung von Fahrbahn ab, um nicht auf vollbremsenden Freund aufzufahren:
zuerst Vorwurf: nicht angepasste Geschwindigkeit (A-Verstoß), dann lediglich 35€ Verwarngeld wegen Schädigung (§1 (2) STVO)

22.11.2005
Motorradunfall auf regennasser Fahrbahn:
zuerst Vorwurf: nicht angepasste Geschwindigkeit (A-Verstoß), dann Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht.

18.07.2006
User Ball wird nach Einspruch gegen seinen Bußgeldbescheid über 62,50€ (A-Verstoß) vom Amtsgericht Münster für seinen qualifizierten Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad nur zu 35€ Geldbuße verurteilt und hat damit seine Probezeit bestanden, ohne ein Aufbauseminar machen zu müssen: schlecht sichtbare Radfahrerampel, die lange vor der parallelen Autofahrerampel auf Rot umschaltet.

25.01.2007
Tempoverstoß von Motorradfahrer: OWi-Verfahren gegen Freund von @Shithappens wegen gut 21 km/h zu viel (geblitzt auf Enduro) wird wegen schlechter Erkennbarkeit des Fahrers vom Amtsgericht nach Einspruch eingestellt: damit bleibt der Entzug der Fahrerlaubnis als dritte Probezeitstufe vorerst erspart.

2006/2007
Der Vorwurf, mit erloschener Betriebserlaubnis gefahren zu sein (Xenon-Scheinwerfer), wurde beim User enfi nach Einschaltung eines Anwalts und Einlegen des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid fallengelassen: klick. Der Fahrerlaubnisentzug beim 3. A-Verstoß wurde dadurch abgewendet.

04.11.2009
Bußgeld wegen nichtangepasster Geschwindigkeit wurde nach Einspruch vom Richter auf 35 EUR reduziert. @Affenmann war beim Anfahren an einer Ampel das Fahrzeug ausgebrochen, es kam zum Unfall.

12.01.2010
Bußgeldverfahren wegen Radfahrer-Rotlichtverstoß an Fußgängerampel wurde von der Stadt Düsseldorf mit einem Verwarngeldangebot von 35€ abgeschlossen, nachdem @cinnamon einen Anwalt eingeschaltet hatte. Nach der Reform der Bußgeldregelsätze Anfang 2009 hätte bereits ein einfacher Rotlichtverstoß mit 45€ Geldbuße Probezeitfolgen gehabt.
Es war allerdings fraglich, ob die Fußgängerampel für den Radfahrer wirksam war.

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 12.01.2010, 23:44


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 26.10.2005, 23:27
Beitrag #9


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In welchen Fällen kann ein Rechtsmittel gegen eine Probezeitmaßnahme Erfolg haben?

Ist die Anordnung eines Aufbauseminars zu Unrecht erfolgt, z.B. weil der Verkehrsverstoß vor Beginn der Probezeit begangen wurde, so kann man gegen die Anordnung des Aufbauseminars mit Erfolg Rechtsmittel einlegen:

VG Düsseldorf 6 L 754/05 Beschluss vom 03.05.2005

Beachte: da der Widerspruch gegen die Anordnung des Aufbauseminars ebenso wie der Widerspruch gegen den Entzug der Fahrerlaubnis kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, muss jeweils noch beim Verwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.

Ähnliche Konstellationen sind:

- die Probezeit war beim Verkehrsverstoß schon abgelaufen, weil die Behörde irrtümlich die Zeit eines vorherigen ausländischen Führerscheins (vor Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis) nicht eingerechnet hat:

VG Düsseldorf 6 L 978/12 Beschluss vom 16.07.12

- der Verkehrsverstoß war kein A, sondern ein B-Verstoß. Hier kann es Abgrenzungsprobleme geben, z.B. wenn bei einer fahrlässigen Körperverletzung/fahrlässigen Tötung der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß in die A/B Kategorie eingeteilt werden muss.
Bei Tateinheit zwischen einem B-Verstoß (Regelgeldbuße ab 40€) mit einem A-Verstoß im Verwarngeldbereich ist die Rechtslage auch nicht klar.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 07.01.2006, 23:16
Beitrag #10


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Berechnung des Probezeitendes

VG Osnabrück 2 B 75/02 Beschluss vom 22.01.03:

Für die Berechnung der Dauer der Probezeit ist § 187 Abs. 1 BGB maßgebend, wonach der Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht mitgezählt wird:
die Erteilung der Fahrerlaubnis ist ja ein Ereignis, das im Laufe eines Tages passiert.

Beispiel: Fahrerlaubnis wird am 06.07.2000 erteilt.
Die normale (unverlängerte) Probezeit endet am 06.07.2002 um 24:00 Uhr.
Verstöße, die am 06.07.2002 begangen wurden, sind also noch probezeitrelevant.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 06.05.2008, 20:59
Beitrag #11


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Wie lange kann ein Aufbauseminar nach einem Verkehrsverstoß noch angeordnet werden?

Mit dieser Frage beschäftigt sich das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen:
VG Sigmaringen 8 K 2692/07 Urteil vom 12.03.08

In der Praxis ergeben sich oftmals lange Zeiten zwischen der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung und der Anorndung des Aufbauseminars.

Erst wenn der Verstoß im Verkehrszentralregister getilgt ist, kann er nach überwiegender Meinung nicht mehr Grundlage für die Anordnung eines Aufbauseminars sein.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 06.05.2008, 22:52
Beitrag #12


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Der Beschluss des VG Schleswig vom 02.02.06, AZ: 3 B 1/06, der in dem Urteil des VG Sigmaringen (s. Link im vorhergehenden Post von @Uwe W) mehrfach erwähnt wurde, kann hier nachgelesen werden.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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