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> Sind „Wegemindesbreiten“ jusitiabel
In einigen Ländergesetzen (z.B. §37 Abs.3 WaldG Baden Württemberg) ist geregelt, daß man nur Wege mit einer bestimmten Mindestbreite befahren darf. Ist eine solche Regelung jusitiabel?
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Tilman
Beitrag 03.11.2005, 17:09
Beitrag #1


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In § 37 WaldG BW heißt es unter Abs.3

„Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind (...) das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden (...).“

Und, weil wir ja in Europa sind, in der Provinz Trient gibt es jetzt eine Regel* für die Wegebenutzung, daß die Mindestwegebreite einem quergestellten Fahrrad entsprechen muß.

*) DELIBERAZIONE DELLA GIUNTA PROVINCIALE Reg.delib.n. 2083, Prot. n. 29/I/6 Il giorno 30 Settembre 2005 (aufgrund Articolo 22 della legge provinciale 15 marzo 1993, n. 8 e s.m. „Ordinamento dei rifugi alpini, bivacchi, sentieri e vie ferrate: disciplina di accesso delle mountain bike ai sentieri alpini.“
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velo
Beitrag 03.11.2005, 18:23
Beitrag #2


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Hmmm..

Ich denke mal, bei einem Singletrail (Anm.: Schmaler Waldpfad, auf den nur 1 Radfahrer passt) wird man Probleme mit der Argumentation bekommen.


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§2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
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Tilman
Beitrag 03.11.2005, 18:32
Beitrag #3


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Zitat (velo @ 03.11.2005, 18:23)
Hmmm..

Ich denke mal, bei einem Singletrail (Anm.: Schmaler Waldpfad, auf den nur 1 Radfahrer passt) wird man Probleme mit der Argumentation bekommen.

Dsas ist kaum zu bestreiten, nur sind die meisten Wege im Wald keine Singletrails.
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velo
Beitrag 03.11.2005, 18:45
Beitrag #4


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Ich glaube, dass es wirklich schwierig zu beurteilen ist. Ich kenne jedenfalls keine Gerichtsurteile, die über eine solche Frage entscheiden. Da ist es schwierig bis unmöglich vorauszusagen, wie und nach welchen Kriterien entschieden wird. Kennst Du Fälle, in denen jemand ein Bußgeld zahlen sollte und dagegen geklagt hat?


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§2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
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helmet lampshade
Beitrag 03.11.2005, 18:47
Beitrag #5


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Und was ist wenn da ein Zeichen 237 montiert ist?
Muss ich dann auch zum Zollstock greifen?
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blue0711
Beitrag 03.11.2005, 19:32
Beitrag #6


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Das wäre auch meine nächste Frage gewesen.
Ich kenne genügend Waldradwege, die aber mitnichten 2m breit sind.

Gruss
kai


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Gruß Kai
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Hane
Beitrag 03.11.2005, 21:16
Beitrag #7


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Im Zweifelsfall würde ich mit der lichten Breite argumentieren. Das tuen die Straßenverkehrsbehörden ja auch, um Radwege ausweisen zu können. Die tatsächliche Breite am Boden ist deutlich schmaler. Da würden 1,5 m locker ausreichen, um einen 2 m Weg zu haben.


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Tilman
Beitrag 04.11.2005, 06:31
Beitrag #8


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Zitat (helmet lampshade @ 03.11.2005, 18:47)
Und was ist wenn da ein Zeichen 237 montiert ist?
Muss ich dann auch zum Zollstock greifen?

Da hier ein Weg nicht befahren werden darf, sondern muß (vgl. §41 Abs.2 Nr.5a StVO) entfällt natürlich jedes Nachmessen. Hier liegt auch der Unterschied zwischen Wirtschaftswegen, auf denen das Radfahren eher eine Nebennutzung darstellt und Radwegen. Wer das Zeichen 237 (240, 241) anbringt, hat natürlich auch eine Verkehrssicherungspflicht, d.h. auch der Vorbehalt „auf eigene Gefahr“ entfällt.

Nach allen, was ich weiß, gibt es zwar Bußgeld-Fälle auf tatsächlich reichlich engen Wegen, aber keine Rechtsprechung.
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