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> Fahrradbreite, Wie breit darf ein Fahrrad sein
CADDYFLEX
Beitrag 02.11.2005, 15:00
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen
wir sind gerade dabei zusammen mit mehreren Leuten ein vierrädriges Fahrrad zu bauen. Jetzt stellt sich uns die Frage, wie breit darf ein Fahrrad den in D überhaupt sein.
Hier nun an euch Experten die Frage.
Wo steht, wie breit ein Fahrrad sein darf. StVZO etc.
Muß das Fahrzeug bevor es im öffentlichen Straßenverkehr betieben wird irgendwo zugelassen werden, oder darf alles im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden was der StVZO ( Licht etc.) entspricht. unsure.gif
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Andreas
Beitrag 02.11.2005, 15:06
Beitrag #2


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§ 63 StVZO:

"Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf."

= max. zulässige Breite 2,55 m rolleyes.gif biggrin.gif


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GM_
Beitrag 02.11.2005, 15:11
Beitrag #3


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offtopic.gif

und wie sieht das aus mit dem Gesamtgewicht ? rolleyes.gif

... weil doch mein Rad 65 kg wiegt. cool.gif


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Arthur Dent
Beitrag 02.11.2005, 15:11
Beitrag #4


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Zitat (CADDYFLEX @ 02.11.2005, 15:00)
Hallo zusammen
wir sind gerade dabei zusammen mit mehreren Leuten ein vierrädriges Fahrrad zu bauen. Jetzt stellt sich uns die Frage, wie breit darf ein Fahrrad den in D überhaupt sein.

2,55 Meter breit, dann ist schluß. Gilt für alle Fahrzeuge.

Zitat
Muß das Fahrzeug bevor es im öffentlichen Straßenverkehr betieben wird irgendwo zugelassen werden, oder darf alles im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden was der StVZO ( Licht etc.) entspricht.
Solange es weiterhin eindeutig ein Fahrrad ist und kein KFZ wird (z.b. durch den Einbau einens Zusatz- oder Hilfsantriebs), braucht das Fahrzeug nicht zugelassen werden, einfach die übliche StVZO-Mäßigen Fahrradteile anbringen (Bremsen, Beleuchtung, Klingel), die Mühle in verkehrssicherem Zustand halten, und gut ist.

Übrigens: Wenn dein neues Gefährt dann zu breit für den mit Zeichen 237, 240 oder 241 beschilderten Radweg ist, kannst du dort dann auf die Fahrbahn ausweichen (siehe VwV-StVO zu § 2 StVO).

Edit: @ GM: Wenn das gefährt dann mehr als 3,5t wiegt, darfst du Ausserorts Maximal 60 km/h fahren, oder so... wavey.gif


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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El Bestrafo
Beitrag 02.11.2005, 15:15
Beitrag #5


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Ich würde hier ehr auf § 32 (9) StVZO setzen und sagen, wenn ein FmH nur 1 Meter breit seien darf, dürfte ein Fahrrad ebenfalls nicht breiter sein, oder ?!?!


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Andreas
Beitrag 02.11.2005, 15:17
Beitrag #6


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§ 63 StVZO ist hier m. E. die lex spezialis, dies erkennt man doch auch schon an der Überschrift des dort beginnenden Abschnittes der StVZO = 3. Andere Straßenfahrzeuge


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GM_
Beitrag 02.11.2005, 15:17
Beitrag #7


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Zitat (CADDYFLEX @ 02.11.2005, 15:00)
... mit mehreren Leuten ein vierrädriges Fahrrad zu bauen ...

ähm, kann ein Fahrrad überhaupt 4 Räder haben ?

Ich dachte immer, es darf maximal 3 Räder haben ... habe aber grade keine Qualle.


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Andreas
Beitrag 02.11.2005, 15:19
Beitrag #8


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Zitat (GM_ @ 02.11.2005, 15:17)
ähm, kann ein Fahrrad überhaupt 4 Räder haben ?

Definition des Fahrrades nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr:

"jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird."


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Arthur Dent
Beitrag 02.11.2005, 15:20
Beitrag #9


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Zitat (El Bestrafo @ 02.11.2005, 15:15)
Ich würde hier ehr auf § 32 (9) StVZO setzen und sagen, wenn ein FmH nur 1 Meter breit seien darf, dürfte ein Fahrrad ebenfalls nicht breiter sein, oder ?!?!

Der Fahrradanhänger darf, analog zum Kradanhänger, nur 1m Breit sein, das Fahrrad selbst darf, wie oben ausgeführt wurde, tatsächlich breiter sein.

Das hier ist z.B. serienmäßig 1,80m breit.

Menno, Andreas, laß mich doch auch mal was sagen... wavey.gif laugh2.gif


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GM_
Beitrag 02.11.2005, 15:30
Beitrag #10


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Zitat (Andreas @ 02.11.2005, 15:19)
Definition des Fahrrades nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr:

"jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird."

Interessant. Und wie ist das bergab ? Da wird es auch nicht nur durch Muskelkraft angetrieben. unsure.gif

Die nächste Frage wäre dann: Darf ein Fahrrad ein Schwungrad haben, in dem diese Muskelkraft auch gespeichert werden könnte ? cool.gif

Und wenn das mit "ja" zu beantworten wäre, dann wäre ja der Weg zum Hybrid-Fahrrad auch nicht mehr weit ... whistling.gif


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Arthur Dent
Beitrag 02.11.2005, 15:34
Beitrag #11


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Zitat (GM_ @ 02.11.2005, 15:30)
Und wenn das mit "ja" zu beantworten wäre, dann wäre ja der Weg zum Hybrid-Fahrrad auch nicht mehr weit ... whistling.gif

thumbup.gif Japp, lasst uns das Gyro-Cycle erfinden... wavey.gif


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GM_
Beitrag 02.11.2005, 15:46
Beitrag #12


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Mir geht es eigentlich darum, dass ich gerne einmal ein vierrädriges Pedelec (Fahrrad mit Trethilfe) bauen würde, was aber die entsprechende EU-Richtlinie leider nicht zuläßt, die spricht nur von Zweirädern und Dreirädern. Nun ja, mit drei Rädern kann man ja fast das selbe machen.

Ein Zweirad mit Schwungrad möchte ich übrigens wegen der Kreisel-Effekte lieber nicht fahren, da könnte schnell mal ein Rad abheben. laugh.gif


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