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| Gast_-BadBoy-_* |
15.01.2004, 15:20
Beitrag
#1
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ich bin im Rettungsdienst tätig und habe ein Notarzteinsatzfahrzeug vor meiner Haustüre stehen! Die Parkplatzsituation sieht hier echt schlimm aus! Ich schiebe meinen Dienst von zu Hause aus. Nun habe ich bei der LVS angefragt wie es mit einer Ausnahmegenehmigung für einen festen Parklatz aussieht um Umkreis von 100 Metern! Als Antwort bekam ich nur: Es sei keine Notwendigkeit zu sehen um mir einen Parkplatz einzurichten! Nun frage ich mich, wie ich das verstehen soll?! Wenn ich am Tag cirka 15 Einsätze habe, ich erst Stundenlang einen Parkplatz suchen muss nach einem Einsatz und dann endlich einen gefunden habe ca 500 Meter weiter und ich dann bei einem Notfall die 500 Meter erst zurücklegen muss, wo da keine Notwendigkeit darin liegt? Nun meiner Frage: Bin ich nun berechtigt eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten und auf was kann ich mich da stützen. Wie soll ich dagegen vorgehen, was muss ich beachten? Gruss Sven |
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15.01.2004, 15:27
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Wie wäre es mit von der Wache aus fahren?
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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15.01.2004, 15:29
Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Die Rechtsgrundlage für Ausnahmen von den Vorschriften der StVO ist § 46 StVO. Es gibt allerdings kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Verkehrsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen ob die beantragte Ausnahmegenehmigung erforderlich ist bzw. mit der jeweiligen Verkehrssituation vor Ort vereinbar ist. Sofern du mit der Entscheidung der zuständigen Behörde nicht einverstanden bist, kannst du dich auch an die vorgesetzte Behörde wenden.
In der Praxis sehe ich allerdings das Problem, wie ein spezieller Parkplatz für dich freigehalten werden soll. Die StVO sieht nur für ganz bestimmte Personengruppen besondere Parkflächen vor (Behinderte, Bewohner). Ein Verkehrszeichen "frei für Bewohner Haus-Nr. XY" oder "frei für PKW, Kennzeichen XX-YY 123" gibt es nicht und darf somit auch nicht aufgestellt werden. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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| Gast_-BadBoy-_* |
15.01.2004, 16:46
Beitrag
#4
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Zitat (Tortenjan @ 15.01.2004, 15:27) Wie wäre es mit von der Wache aus fahren? hatte eigentlich mit einer vernünftigeren Antwort gerechnet *sorry* aber ich muss meinen Dienst von zu Hause schieben. |
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| Gast_-BadBoy-_* |
15.01.2004, 16:48
Beitrag
#5
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ich habe nun im Archiv folgendes gefunden "hier"
heisst das jetzt, wenn die LVS jedoch doch noch zustimmt, müsste ich darauf achten das die entsprechende Beschilderung stimmt?! Das es diese Arztparkplätze gibt, weiss ich, nur frage ich mich ob ich berechtigt bin oder nicht! Wäre die Beschilderung "Einsatzfahrzeuge frei" überhaupt möglich?! |
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15.01.2004, 18:21
Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Warum soll "Einsatzfahrtzeuge" nicht gehen??
Einsatzfahrzeuge ist rechtlich nicht definiert, im allgemeinen Sprachgebrauch Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Polizei; aber auch die Auslegung im Sinne Einsatzfahrzeuge für private Havarie und Störungsdienstfahrzeuge ist möglich. Warum sollen dann private Fahrzeuge, welche zum (dienstlichen) Einsatz vorgehalten werden, nicht auch Einsatzfahrzeuge sein? Quelle: Begriff Einsatzfahrzeuge -------------------- |
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16.01.2004, 08:44
Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Was sagt den der Träger des RD dazu? Letztendlich hat dieser die Pflicht für ein funktionierendes System zu sorgen. Wenn er Leute von zu Hause aus fahren läßt, muß er mit einkalkulieren, daß die Ausrückzeit wegen der Parkplatzsituation u.U. reichlich verlängert wird. Werden die Hilfsfristen nicht mehr eingehalten ist das ein Organisationsverschulden des Trägers, der dann dafür ggf. auch Haften muß.
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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| Gast_-BadBoy-_* |
16.01.2004, 11:21
Beitrag
#8
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Ich habe hier einen Bereich abzudecken den ich von zu Hause schneller erreichen kann als von der Wache aus! Somit verkürzen sich bei uns die die Hilfsfristen um einiges!
Habe hier etwas gefunden! Heißt das ich könnte hier irgendwo parken wo ich keinen behindere? Oder gilt das nur wenn ich am Einsatzort keinen gerechten Parkplatz finde? Oder kann ich das auch zu Hause anwenden? |
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16.01.2004, 17:34
Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Dieses Schild ist in erster Linie dazu gedacht, dass Du am Einsatzort schnell parken kannst.
Rechtfertigender Notstand setzt immer eine gegenwärtige konkrete Gefahr für Leib und Leben etc. voraus, d.h. der Notfallruf muß schon erfolgt sein: Zitat OWiG § 16 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Wenn Du mit diesem Schild am Bereitschaftsort parkst, könnte es Probleme bzw. Ärger geben. Dafür brauchst Du wahrscheinlich wirklich eine Ausnahmegenehmigung und einen Sonderparkplatz. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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| Gast_Gerhard_* |
16.01.2004, 18:38
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#10
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Hmm, kleines Problem.
Du bist weder Blind noch Gehbehindert und schon gar kein Arzt. Also klappt es damit auch nicht. |
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16.01.2004, 18:46
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
BadBoy hat ein Notarzteinsatzfahrzeug vor seiner Haustür stehen (1. Posting).
Da sollte man schon davon ausgehen, dass dieses Fahrzeug dazu benutzt werden soll, einen Arzt zum Einsatzort zu bringen. Dass BadBoy blind oder gehbindert ist, hat ja auch niemand behauptet. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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16.01.2004, 20:14
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
@Achim
Heute haben wir offensichtlich nicht viele Gemeinsamkeiten. Zitat Warum soll "Einsatzfahrtzeuge" nicht gehen?? Das geht nicht. Leitsatz des Urteils des 7. Senats BVerwG vom 22.01.1971, Az. VII C 58.70 (Anm.: ein jüngeres Urteil zu dieser Thematik gibt es offensichtlich nicht): Zitat Kann die jederzeitige Einsatzbereitschaft von Polizeifahrzeugen nur dann gewährleistet werden, wenn sie vor dem Polizeirevier auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden, so ist ein Parkverbot für alle anderen Fahrzeuge zur Freihaltung des notwendigen Straßenraums rechtmäßig. Und jetzt kommts: Zitat Orientierungssatz:Im übrigen lässt die StVO derartige Begünstigungen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu. Das heißt: die Beschilderung eines Stationierungsverbots mit dem Zusatzzeichen "Einsatzfahrzeuge frei" ist ausschließlich für Polizeieinsatzfahrzeuge zulässig. Anderen Fahrzeugen, auch wenn sie Einsatzfahrzeuge im Sinne von § 35 oder 38 StVO sein sollten, kann dieses Privileg nicht gewährt werden. Im vorliegenden Fall sehe ich alleine eine Möglichkeit für BadBoy über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zum Abstellen des Notarztfahrzeugs in einem Stationierungsverbot oder auf dem Gehweg, die natürlich mit Auflagen versehen werden kann wie z.B. beim Parken auf einem Gehweg eine verbleibende Mindestdurchgangsbreite o.ä. Sofern tatsächlich ein dringendes einsatzmäßiges Erfordernis begründet werden kann, sollte es möglich sein, die Ausnahmegenehmigung mit Unterstützung des Rettungsverbands auch zu bekommen. |
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| Gast_Uwe K._* |
16.01.2004, 20:30
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#13
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Zitat (Peter Lustig @ 16.01.2004, 20:14) Im vorliegenden Fall sehe ich alleine eine Möglichkeit für BadBoy über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zum Abstellen des Notarztfahrzeugs in einem Stationierungsverbot oder auf dem Gehweg, die natürlich mit Auflagen versehen werden kann wie z.B. beim Parken auf einem Gehweg eine verbleibende Mindestdurchgangsbreite o.ä. Ich habe im Jahr 1981 in Düsseldorf Blutkonserven gefahren und hatte (bzw. das DRK hatte ) damals eine solche Sondergenehmigung von der Stadt Düsseldorf. Das Gleiche hatten wir auch beim Verkehrsbetrieb für die betrieblichen Überwachungsfahrzeuge in den 90ern. Ich denke es dürfte für die jeweilige Organisation kein Problem sein solch eine Genehmigung zu erhalten. Diese ist dann natürlich fahrzeug- und nicht personenbezogen |
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| Gast_nypdcollector_* |
17.01.2004, 17:06
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#14
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§ 35 (5) StVO: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von dieser Vorschrift befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Dies trifft ja wohl eindeutig auf ein NEF zu. Die einzige Frage, die sich hier stellt, ist, ob hier ein konkreter Fall vorliegen muss oder die abstrakte Notwendigkeit ausreicht. Ein Parkplatz erst nach 500 Metern würde auf jeden Fall bei der Art eines NEF zu schweren Gesundheitlichen Schäden führen. |
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17.01.2004, 17:22
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Um die Sonderrechte des § 35 StVO in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Gefahrensituation erforderlich. Diese ist bei einer bloßen Bereitschaft, wie sie hier gegeben ist, nicht vorhanden. Die abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Siehe auch oben die Ausführungen von Uwe W. zum rechtfertigenden Notstand.
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| Gast_nypdcollector_* |
17.01.2004, 17:33
Beitrag
#16
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Oki, da lasse ich mich gerne belehren. Wie auch meinem Beitrag zu entnehmen, war ich mir bei dieser Fragestellung nicht sicher.
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