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#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 1 Beigetreten: 19.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13873 ![]() |
Brauche eure Hilfe. Habe neulich in Bad Vilbel (Vorort von Frankfurt am Main) morgens bei Tengelmann(Supermarkt) geparkt und bin zur Arbeit gefahren. Als ich Nachmittags wieder zurück war, fand ich meinen Wagen nicht mehr(Fiat Uno). Als ich im Supermarkt nachfragte, wurde mir gesagt, man hätte den Wagen abschleppen lassen, da ich verkehrswidrig auf deren Privatparkplatz trotz eindeutiger Verbotsbeschilderung geparkt hätte usw. und so fort. Meiner Meinung war das nichts weiter als Haarspalterei, da ich weder den Verkehrsfluss auf dem Parkplatzeingeschränkt oder behindert habe, noch habe ich irgendwelchen potentiellen Kunden den Parkplatz weggenommen, da der Parkplatz nie vollkommen belegt ist (außerdem kaufe ich regelmäßig bei den Pappnasen ein ). Wie sich rausstellte hatte die Firma Schlepp- Co mit Sitz in München meinen Wagen in die nächste Seitenstrasse(ca. 100-200 m) abgescleppt. Nun habe ich die Rechnung per Einschreiben/Rückschein Bekommen und musste erst mal kräftig schlucken ![]() die Gesamthöhe beträgt 254,91 € und ist wie folgt zusammengekommen - Bewissicherungskosten(Protokoll, Fotos, Verwaltung,Archivierung,etc.) 49,95 € - Personaleinsatzkosten vor Ort (12:38 bis 15:19) 80,00 € - Versetzungskosten 85,00 € - Einschreiben/Rückschein 4,80 € und das Ganze plus 16% MwSt . Mir wird eine Zahlungsfrist von 7 Tagen eingeräumt. Kann ich und lohnt es sich hiergegen vorzugehen und wogegen müsste ich einen Widerspruch einlegen? Ist die Höhe der Abschleppkosten nicht viel zu hoch? Hat jemand eventuell irgendwelche Vergleichswerte oder weiss, wo man sich informieren könnte oder beraten lassen kann? Bin über jeden informativen Beitrag dankbar. Macht's gut!! |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Die Preise kann der Abschlepper ziemlich frei gestalten, an der Stelle ist absolut nichts zu holen.
Dass du auf einem Privatgelände standest ist ungünstig, da dort natürlich Personen die Hausrecht genießen einen Abschleppdienst bestellen können um deinen PKW von ihrem Gelände entfernen zu lassen. Mir im Kopf geistert rum: Sollte man die Zahlung verweigern und den Unternehmer darauf hinweisen, dass er beim Auftraggeber kassieren soll, wird dieser sich die Kosten bei einem der Tengelmänner holen (müssen). Diese können dann nachher natürlich vom Falschparker auf dem Zivilprozesswege ihre Kosten zurückklagen... bliebe die Frage ob sie das tun würden, und falls ja, welche Kosten dem Falschparker bei einem verlorenen Prozess zusätzlich winken. Im Grunde würde ich aber bezahlen. -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
Zitat (Luxfur @ 19.10.2005, 16:27) Diese können dann nachher natürlich vom Falschparker auf dem Zivilprozesswege ihre Kosten zurückklagen... bliebe die Frage ob sie das tun würden, und falls ja, welche Kosten dem Falschparker bei einem verlorenen Prozess zusätzlich winken. Allerdings nur von dem Fahrer, der den Wagen dort abgestellt hat. Und wer das war müssen die Tengelmänner ggf. nachweisen. ![]() Ansonsten gilt: Fa. Tengelmann (bzw. der Fillialleiter oder wie das bei denen heißt) ist Auftraggeber der Umsetzung, muß daher auch den Abschlepper bezahlen. Daher würde ich erstmal dem Abschleppunternehmen mitteilen, daß ich denen keinen Auftrag erteilt habe. -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 907 Beigetreten: 11.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11197 ![]() |
Es gibt da noch so einen Grundsatz, von wegen Wucher, welcher auch vor Gericht standhalten muß.
Wenn z.B. bei der Beweissicherung für ein Digitalfoto knapp 50,-€ verlangt werden, so dürfte das unter sittenwidriges Geschäftsverhalten fallen. CU -------------------- ![]() com'n from east - and proud of it |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 93 Beigetreten: 02.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1602 ![]() |
Zitat (chrisi1 @ 19.10.2005, 16:21) - Personaleinsatzkosten vor Ort (12:38 bis 15:19) 80,00 € 2h 41min Zeitaufwand zum Versetzen des Wagens um 200m scheinen mir sehr fraglich. Wichtig wäre auch noch die Frage wie der Parkplatz gekennzeichnet ist. Bei vielen steht "Parkplatz nur für Kunden" Da du ja dort kaufst (bestimmt auch an diesem Tag) bist du Kunde gewesen und somit berechtigt dort zu parken. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Ähnliche Fälle hatten wir hier schon des öfteren.
Beispiel: Toetrans-Thread Fraglich ist der Zahlungsanspruch hier, weil: - die Fahrereigenschaft nachgewiesen werden müsste - als Anspruchsteller nur der Parkplatzbesitzer in Frage kommt; ein Geltendmachen des Anspruchs durch andere könnte als verbotene Inkassotätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. - einige Kostenpositionen unklar sind. Ich glaube nicht, dass das Abschleppunternehmen den Betrag auch gerichtlich einklagen würde. Da es sich um eine zivilrechtliche Forderung handelt, hat man keine verfahrensrechtlichen Nachteile, wenn man solche Forderungsschreiben ignoriert, sofern man im Recht ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Arthur Dent @ 19.10.2005, 16:45) Allerdings nur von dem Fahrer, der den Wagen dort abgestellt hat. Und wer das war müssen die Tengelmänner ggf. nachweisen. ![]() Eine immer wieder verbretete Mär! Auch der Halter haftet neben dem Fahrer als Gesamtschuldner, weil er sog. Zustandsstörer ist. -------------------- |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 ![]() |
@ Lexus: Auf Privatgrund? Ich kenn die Halterhaftung nur aus dem Straßenverkehrsrecht und bei Tierhaltern. Klär mich bitte auf.
-------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat (3-2-1-meins @ 20.10.2005, 09:40) Da du ja dort kaufst (bestimmt auch an diesem Tag) bist du Kunde gewesen und somit berechtigt dort zu parken. ...aber nur für die Dauer des Einkaufs und nicht den ganzen Tag. ![]() |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Während für die Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB nur der Fahrzeugführer als der handelnde Störer haftet (AG Darmstadt NJW-RR 2003, 19; Baldringer / Jordans NZV 2005, 80), haftet für den verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB neben dem Fahrzeugführer auch der Halter des störenden Fahrzeugs als sog. Zustandsstörer (AG Fürstenfeld-Bruck DAR 1985, 257; AG Frankfurt am Main NJW 1990, 917).
Zum Problem der Haftung auch des Halters eines widerrechtlich geparkten Fahrzeugs für die dem Berechtigten entstandenen Abschleppkosten hat das AG Fürstenfeld-Bruck DAR 1985, 257 (Urt. v. 13.12.1984 - 1 C 2162/84) entschieden: 1. Das unberechtigte Abstellen eines Kfz auf einem Privatparkplatz stellt eine Zustandsbesitzstörung dar, so daß es der Berechtigte abschleppen lassen darf. 2. Der Halter hat die Abschleppkosten und eine angemessene Kostenpauschale zu erstatten, wobei es nicht darauf ankommt, ob er persönlich oder eine andere Person das Fahrzeug abgestellt hat. -------------------- |
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#11
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Wieder was gelernt, danke Lexus.
![]() -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Zitat (Arthur Dent @ 20.10.2005, 17:38) @ Lexus: Auf Privatgrund? Ich kenn die Halterhaftung nur aus dem Straßenverkehrsrecht und bei Tierhaltern. Klär mich bitte auf. Im Verkehrsrecht gibt es keine Halterhaftung, nur eine Kostentragungspflicht des Kfz-Halters gemäß § 25a StVG, die im Übrigen nur im ruhenden Verkehr gilt. Etwas Anderes ist es allerdings im Verwaltungsrecht, z.B. hier im Polizeirecht. Siehe dazu beispielsweise Art 8 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz: Zitat Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen (1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. (2) 1 Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. 2 Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt. (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. ... Die angesprochenen Maßnahmen beziehen sich dabei auch auf die Kostenerhebung. Im vorliegenden Fall bewegen wir uns jedoch im Bereich des Zivilrechts, das sich nach dem BGB beurteilt. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 20.10.2005, 16:48 |
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Zitat (Peter Lustig @ 20.10.2005, 17:39) ...aber nur für die Dauer des Einkaufs und nicht den ganzen Tag. ![]() ![]() ![]() Fragen über Fragen. -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
8 Stunden oder länger einkaufen? Das bringt selbst der eingefleischteste Tengelmann-Fan nicht fertig.
![]() Bei defektem Fahrzeug der Geschäftsleitung Bescheid sagen, wäre eine mögliche Lösung. Aber auch hier kann der Berechtigte die unverzügliche Entfernung des Fahrzeugs verlangen. |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Kannst du ruhig machen; im Laden wird sicher ausgerufen, dass sich der Fahrer des Wagens mit dem Kennzeichen ... bitte melden soll. Aber vielleicht hörst du ja grad "This is my Way" vom MP3-Player ... und hörst die Ansage nicht ...
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Peter Lustig @ 20.10.2005, 18:00) Bei defektem Fahrzeug der Geschäftsleitung Bescheid sagen, wäre eine mögliche Lösung. Aber auch hier kann der Berechtigte die unverzügliche Entfernung des Fahrzeugs verlangen. Man sollte es nicht für möglich halten, aber man darf selbst einen Abschleppdienst rufen, wenn ein Fahrzeug sich nicht mehr mit eigener Motorkraft vom fremden Parkplatz wegbewegen lässt. -------------------- |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Muss man hier aber nicht den Fall, dass jemand auf dem Kundenparkplatz zuerst als Kunde zu Recht steht und anschließend nicht wegfährt, von dem Fall unterscheiden, dass jemand sich gleich unberechtigt auf den Parkplatz stellt?
Im erstgenannten Fall erlangt der PkW-Fahrer bzw. Halter ja berechtigterweise Besitz an dem Parkplatz. Wenn er nicht rechtzeitig wegfährt, so handelt es sich doch ebensowenig um eine Besitzstörung wie bei einem Mieter, der nach Ende der Mietzeit nicht aus der Wohnung auszieht. Das Recht der Besitzstörung ist doch nur in denjenigen Fällen anwendbar, in denen der Besitz schon unrechtmäßig erlangt wurde. Wird ein rechtmäßig erlangter Besitz nicht vertragsgemäß aufgegeben, so gibt es kein Selbsthilferecht des Eigentümers. Und wenn der Fahrer am Anfang rechtmäßig als Kunde parken durfte, kann man doch den Halter des KfZ nicht verantwortlich machen, dass der Fahrer nach Ende des Einkaufs auch wegfährt. Eine weitere Frage: warum sind hier überhaupt die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar? Hat das AG Darmstadt das in der zitierten Entscheidung übersehen? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 ![]() |
Zitat (Lexus @ 20.10.2005, 18:01) ... im Laden wird sicher ausgerufen, dass sich der Fahrer des Wagens mit dem Kennzeichen ... ... ![]() Die haben net mal genug Personal für die 2. Kasse. Aber zurück: Was micht stutzig machte ist Zitat ... und bin zur Arbeit gefahren ... Wenn der TE das jeden Tag macht und der Parkplatz wirklich immer leer ist fällt das natürlich niemals aus ![]() Auf der anderen Seite spricht für den TE: a) die überzogene Rechnung b) hätte es m.E. erstmal ein kleiner Hinweis-Zettel gelangt c) Ist immer noch die Frage ob da "... für die Dauer des Einkaufs" stand. Weil was definiert einen Kunden? Edit: Mußte neulich mal (nicht Wild- ![]() ![]() Edit 2: Aber es muß doch eine "Störung" vorliegen um die Maßnahme Abschleppen zu rechtfertigen. Sprich der Parkplatz ist voll und andere Kunden drehen wieder ab. Verhältnissmäßigkeit. -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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#19
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Das wird nicht übersehen, denn gerade die Geschäfsführung ohne Auftrag ist die primäre und immer passende Rechtsgrundlage für die privaten Abschleppkosten.
Der Halter und der Fahrer sind verpflichtet, den fremden Parkraum frei zu machen. Diese Entfernung als rechtstreues Verhalten liegt in ihrem Interesse. Deshalb darf jeder Dritte dieses Geschäft für sie übernehmen und hat dann einen direkten Aufwendungsersatzanspruch. Dies ist auch der Grund, dass der Abschleppunternehmen nicht unbedingt seinen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen muss, sondern sich mit seinem Aufwendungsersatzansprucn auch direkt an denjenigen wenden kann, dessen Geschäft er mit dem Wegschleppen wahrgenommen hat., Dass es Geschäftsführung ohne Auftrag heisst, zeigt schon, dass es auf direkte vertragliche Bindung des Falschparkers zum Abschleppunternehmen nicht ankommt. -------------------- |
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#20
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Zitat (THOR @ 20.10.2005, 18:08) c) Ist immer noch die Frage ob da "... für die Dauer des Einkaufs" stand. Weil was definiert einen Kunden? Ein Kunde ist ein Kaufinteressent. Ob er tatsächlich etwas kauft, ist belanglos. Die Parkplätze an Supermärkten haben fast immer die 2-Stunden-Regel. Denn innerhalb diese Zeitraums sollte man dann bemerkt haben, dass man doch nur zum gucken da war. zum Edit: eher nicht, aber man kann ja fragen und es dürfte sich verbieten, dir den Gang zum WC zu verweigern, da gabs mal Urteile ... such ich aber nicht raus, so dringend wirds ja grad nicht sein. -------------------- |
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#21
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Zitat (Lexus @ 20.10.2005, 18:13) Die Parkplätze an Supermärkten haben fast immer die 2-Stunden-Regel. Hm hier die meisten haben den Zusatz nicht. Wenn es so dringend gewesen wäre hätte ich es doch unter Wildpinkler gepostet. ![]() -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 07.09.2025 - 12:20 |