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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 1 Beigetreten: 18.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13837 ![]() |
ich bin letztens mit dem Fahrzeugs meines Vaters gefahren, welches im EU-Ausland zugelassen und versichert ist. Die Polizei hat mich angehalten und mir Papiere und Kennzeichen abgenommen. Am nächsten Tag war ich bei entsprechender Stelle, wo man mir die Gegenstände zurückgab. Allerdings wurde ich darüber "aufgeklärt", ich als deutsche Staatsbürgerin mit deutschem Führerschein dürfte das Auto grundsätzlich nicht führen, da ich somit gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen würde. Bei Nachfrage aus welchem Paragraphen genau sich das ergebe, wussten die Polizisten keine Antwort. Mein Vater hat einen Wohnsitz sowohl hier in Deutschland als auch im EU-Ausland. Er hat aus geschäftlichen Gründen sich dieses Auto angeschafft, um dort zu fahren, wobei er zusätzlich eins hier in Deutschland hat. Nach Durchsicht des PflVG und Kommentars konnte ich allerdings keine einschlägige Norm finden. Oder richtet sich das nach anderen Normen? Ich bin etwas erstaunt gewesen, dass ich mir das Auto nicht "ausleihen" darf. Stimmt das denn? |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Hmm, da steht jetzt zwar viel über Steuerrecht und Zulassungsrecht, aber ob jetzt ein inländischer VT ein ausländisches Fz führen darf, wird mir dabei nicht klar.
![]() Ich hätte zunächst auch kein Problem darin gesehen, solange das nur ein Ausnahmefall ist. Und für den Fall des doppelten Wohnsitzes ist doch auch nach der Erläuterung sowohl Versicherung als auch Steuer am regelmässigen Standort zu entrichten, in diesem Falle, weil hauptsächlich Geschäftsfahrzeug im Ausland, eben dort. Hört sich irgendwie kompliziert an ![]() Gruss kai -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1345 Beigetreten: 14.06.2005 Wohnort: Zwischen Hessen, BW und der Pfalz Mitglieds-Nr.: 10319 ![]() |
Peter Lustig schreibt im verlinkten Thread:
Zitat Von verschiedenen Finanzämtern wird nun jedoch (...) die Auffassung vertreten, dass eine Besteuerung von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen widerrechtlicher Benutzung generell nicht mehr relevant sei und dass demnach bei Antreffen solcher Fahrzeuge kein Verstoß mehr gegen die einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (Kfz-Steuer) vorlägen. Ist das der entscheidende Passus? Ich interpretiere das als derzeitig ungeklärte Rechtslage und wundere mich über das Vorgehen der Polizei. Nun wurde hier aber von der Polizei die Versicherungspflicht angesprochen, darüber finde ich in der FAQ überhaupt nichts. Im WWW habe ich das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger gefunden, das ich als Laie leider nicht überschauen kann. Eindeutig scheint mir aber folgendes: Zitat (§ 9 Straftaten ) (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder einen solchen Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug das nach § 1 erforderliche Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b oder § 8a Abs. 1 von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer oder einem Verband solcher Versicherer übernommen worden sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Das ist doch offenbar der Vorwurf der Polizei an dich. Kann sie es da wirklich bei einer "Aufklärung" bewenden lassen? Oder war man sich doch nicht so sicher, ob nun eine Verstoß vorliegt oder nicht? Dann wäre aber doch wohl auch die Aufklärung obsolet. ![]() Desweiteren lese ich im Gesetz, das es Ausnahmen geben kann (§8), kann aber nicht beurteilen ob diese Vorliegen. Auf einer Webseite der EU habe ich folgendes gefunden: Zitat (EU) SCHUTZ DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT Sie können Ihr Auto in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union bei jedem für die Ausstellung von Kfz-Versicherungspolicen zugelassenen Versicherungsunternehmen versichern. (...) Gesetzlich sind Sie verpflichtet, sich gegen Personen- und Sachschäden, die Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug verursachen, zu versichern. Der Versicherungsschutz gilt für alle Fahrzeuginsassen, also auch für Ihre mitreisenden Familienangehörigen. Die grüne Versicherungskarte oder die Versicherungsbescheinigung, die Ihr Versicherer Ihnen bei Abschluss des Versicherungsvertrags aushändigt, dient als Nachweis dafür, dass Sie Ihrer Kfz-Haftversicherungspflicht nachgekommen sind. Diese Haftpflichtversicherung gilt in allen Ländern der Europäischen Union – unabhängig davon, ob sich ein Schadensfall in Ihrem Land oder in einem anderen Mitgliedstaat ereignet. Ihr Versicherer darf in keinem Fall eine höhere Prämie dafür verlangen, dass Sie auch bei Fahrten in andere Länder der Europäischen Union abgesichert sind. Wenn Sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, brauchen Sie in der Regel Ihre grüne Versicherungskarte oder den Versicherungsschein nicht vorzulegen, da aufgrund Ihres amtlichen Kennzeichens darauf geschlossen werden kann, dass Sie in Ihrem Land vorschriftsmäßig haftpflichtversichert sind. (...) Demnach scheint mir auf den ersten Blick alles in Ordnung zu sein, allerdings kann ich die vielen Bedingungen (siehe Orginal) nicht beurteilen. Ohne je kontrolliert worden zu sein, habe ich grundsätzlich dasselbe Problem als gelegentlicher Fahrer des im EU-Ausland zugelassenen Autos meiner Frau (regelmäßiger Standort des Fahrzeugs im Ausland). Ich finde die zumindest für Laien völlig undurchschaubare Rechtslage ziemlich unbefriedigend und dem politischen Ziel der EU-Konvergenz zuwiderlaufend (oder eher hinterherlaufend ![]() Können die Experten des VP die Fragen beantworten? Gruß, Michael -------------------- Gruß, Michael
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Also ein Verstoß gegen das PflichtVG käme nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug gar nicht versichert wäre und du als Fahrerin davon Kenntnis hättest. Angesichts der bestehenden Versicherungspflicht und des nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Halter würde ich nicht mal meinen, dass eine Überprüfungspflicht besteht, es sei denn, dir ist bekannt, dass dein Vater seine Fahrzeug oftmals unversichert lässt. Aber da ein amtliches Kennzeichen vorhanden ist, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass auch die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.
Es geht also im Ergebnis immer nur um die Kfz-Steuer; dazu ist schon das Nötige weiter oben gesagt worden. Die Sicherstellung der Papiere usw. und die folgenden Belehrung sind blanker Unsinn gewesen. -------------------- |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1345 Beigetreten: 14.06.2005 Wohnort: Zwischen Hessen, BW und der Pfalz Mitglieds-Nr.: 10319 ![]() |
Danke Lexus.
-------------------- Gruß, Michael
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13005 ![]() |
Denke Peter Lustig hat wie so oft recht.
und § 3 Nr12 KraftStG ist zutreffend?! |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.05.2025 - 07:16 |