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> Todesfall melden?
Uwe W
Beitrag 24.09.2003, 18:06
Beitrag #1


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Gibt es eigentlich Fristen, innerhalb von denen die Angehörigen das Versterben eines KfZ-Halters melden müssen an Zulassungsstelle bzw. Versicherung?
Das Problem ist, das der Halter vor seinem Tod noch in eine Radarfalle geraten ist; d.h. die Bussgeldstelle wird dann irgendwann erfahren, dass ein Bussgeldbescheid wegen Versterben nicht mehr zustellbar ist. Kann dann die Zulassungsstelle Ärger machen?


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 24.09.2003, 18:12
Beitrag #2


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Die einschlägigen Meldepflichten findest Du in § 27 StVZO. Unverzüglich heißt: ohne schuldhafte Verzögerung. Eine Frist von 7 Tagen wird in diesem Zusammenhang durchaus noch als akzeptabel angesehen.

Zuständig ist der neue Fahrzeughalter, sofern bereits ein Erbe bestimmt ist. So lange der Erbe nicht bekannt ist, macht eine Mitteilung wenig Sinn, denn wen soll man als neuen Verantwortlichen bei der Zulassungsstelle eintragen?
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Gast_Turbodriver_*
Beitrag 25.09.2003, 08:29
Beitrag #3





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Ich würde einfach bei der Zulassungsstelle anrufen und sagen, wann der Fahrzeughalter verstorben ist, wer der Erbe ist oder ggf. dass die Erben noch nicht ermittelt sind. Das Andere geht dann seinen Gang.

TD
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Tortenjan
Beitrag 25.09.2003, 08:45
Beitrag #4


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Ist an dieser Stelle wahrscheinlich etwas makaber, aber was ist, wenn das Fz durch den Unfalltod des Halters ebenfalls das zeitliche gesegnet hat. Müssen sich dann wirklich noch die Angehörigen damit belasten oder kann sowas gleich die Polizei bei der Unfallaufnahme mit erledigen?


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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RA Goetz Grunert
Beitrag 25.09.2003, 08:57
Beitrag #5


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...das Ausgangsposting habe ich so verstanden, dass gefragt wurde, ob anstelle des Verstorbenen Halters und Fahrers im Bußgeldverfahren dessen Erben belangt werden können, oder ob den Erben Ärger droht...

Dazu will ich nur anmerken, dass der Tod eines Betroffenen / Beschuldigten ein absolutes Verfolgungshindernis im Bußgeld- oder auch im Strafverfahren ist. Sobald der Tod des Betroffenen / Beschuldigten bekannt wird, stellt die Verfolgungsbehörde das Verfahren ein. Eine Ahndung gegen über den Erben kommt nicht in Betracht. Es geht im Bußgeldverfahren und im Strafverfahren immer um persönliches Fehlverhalten...


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Uwe W
Beitrag 25.09.2003, 11:10
Beitrag #6


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@ RA Goetz Grunert: Dass die Erben wegen des Geschwindigkeitsverstosses (25 Euro Verwarngeld) nicht belangt werden können, war mir schon klar. Trotzdem vielen Dank, dass das noch mal für alle Leser klargestellt wurde.

@ Tortenjan: Bei Totalschaden sollte sich die Firma/Autohaus, wo das Schrottfahrzeug abgestellt wird, um die Abmeldung kümmern (hatten wir auch schon so erlebt, allerdings in anderem Zusammenhang und ohne Personenschaden).

@Lustig/Turbodriver: Wir wissen eben noch nicht genau, was mit dem Fahrzeug passieren soll und wollen uns deshalb erstmal unnötige Formalitäten ersparen (Gang zur Zulassungsstelle, neuer Versicherungsvertrag etc.). Wenn die Erben noch nicht endgültig feststehen (z.B. Erbschaft noch nicht angenommen), müsste doch eigentlich erstmal alles beim alten bleiben können?
Ich denke, dass das in vielen Fällen auch so gehandhabt wird. Das Problem ist vorliegend eben, dass die Bussgeldstelle irgendwann vom Ableben des Halters erfährt und dann möglicherweise die Zulassungsstelle informiert, die dann von sich aus Massnahmen ergreift. Da scheint aber wohl keiner schon mal unangenehme Erfahrungen gemacht zu haben?


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Peter Lustig
Beitrag 25.09.2003, 13:27
Beitrag #7


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Gegen wen soll die Zulassungsstelle denn die Maßnahmen ergreifen (siehe Posting von Götz)? Maßnahmen gegen die Erben sind erst ab dem Zeitpunkt möglich, wenn der Eigentumsübergang des Erbes erfolgt ist. Für die davorliegende Zeit kann niemand mehr verantwortlich gemacht werden. Nach dem Eigentumsübergang aufgrund von Erbschaft hat natürlich der Erbe die Pflicht, die Ummeldung unverzüglich (s.o.) vorzunehmen.
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