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> Tachoabweichung
*William*
Beitrag 04.10.2005, 10:18
Beitrag #1


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Hallo ich habe eine Frage

also ich habe mich ein weniug belesen nur werde ich nicht wirklich schlau

habe folgendes Gefunden

Achso nun hab ichs geschnallt

Also in der StVZO

§57
steht:

(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom Hundert abweichen.




Anhang
(§72) wird nun auf die EWG-Richtlinie 75/443/EWG (mit Stand vom 25.07.1997 geändert durch 97/39/EG vom 24.06.1997) verwiesen.
Und in eben dieser Richtlinie findet sich die Formel, die die Toleranz angibt.

0 *kleiner gleich* V1 - V2 *kleiner gleich* V2/10 + 4km/h

d.h. bei gefahrenen 100km/h dürfen zwischen 100 und 114 km/h angezeigt werden [/quote]


Soll heißen wenn der Tacho vom Wegstreckenzähler abhängt wären es +-4% Ansonsten Gillt der Anhang also immer mehr anzeigen ist Pflicht und maximal 10% +4km/h

Beist sich doch irgendwie, einmal +-4% und einmal nur 10%+4km/h für unabhängige Geschwindigkeitsmesser.

Was gillt denn nun wann???

Vorallem gibts Ausnahmegenemigungen für Fahrzeuge ab welchem BJ?

Danke für eure Hilfe smile.gif
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Uwe
Beitrag 04.10.2005, 10:49
Beitrag #2


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Der Wegstreckenzähler und der Geschwindigkeitsanzeiger sind getrennt zu betrachten, auch wenn es technisch in einem Gerät untergebracht ist.


--------------------
Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
Schau doch endlich nach, was sich hinter diesem Logo verbirgt -> klick:
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