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> 40 to. / Überladung / Haftungsfrage
h.w.
Beitrag 20.09.2005, 12:21
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

O.K. - Das Thema Überladung ist hier vielfach bearbeitet worden. Aber meine Frage konnte ich in der Suchfunktion nicht beantwortet vorfinden.

LKW`s düfen Schüttgut nur bis 40 to laden. Ab 40,8 to. wird geandet. Soweit so gut.

Wir stellen uns als Verwieger folgende Fragen :

Mal angenommen ein LKW, einer Fremdspedition verlässt mit 41,9 to. das Werk. Es kommt in laufe der Fahrt zu einem Unfall bei dem Personenschaden entsteht. Wer haftet alles mit.

- der Radladerfahrer ???

- der Verwieger, der nur die LKW verwiegt.???

- der GF des Lieferwerkes ???

Wie hoch wären die Strafen, bzw. mit was muss man rechnen ??? Was passiert, wenn der verunfallte LKW nun 42,8 to oder gar 43,5 to. geladen hat ???

Wir schreiben auf den LS folgenden Text : "Der LKW-Fahrer ist verantwortlich für seie Ladung. Das zusätzliche GG wurde nicht überschritten" und "Das Fahrzeug ist überladen. Der Fahrer wurde daraufhingewiesen. Der LKW verlässt gegen den willen des Verwiegers das Werk.

Was nun ???

WER HAFTET NEBEN LKW FAHRER UND FUHRPARKLEITER DER SPEDITION NOCJH IM FALLE EINES FALLES ????

Herzlichen Dank.

h.w. sad.gif sad.gif sad.gif
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frankenstein
Beitrag 20.09.2005, 19:41
Beitrag #2


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Hallo h.w.,

der Gesetzgeber hat m.E. Grundlagen geschaffen, die so ausgelegt sind, dass es nicht passieren kann, das nur ein Verantwortlicher haftbar gemacht werden kann:

Ladungssicherung
Unteilbare Pflicht


Vorschriftenlage

§22 (1) StVO „Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und gegen vermeidbares Lärmen zu sichern.“

· § 23 (1) StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
· § 31 (2) StVO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
· § 22 (1) UVV BGV D 29 (alt VBG 12) „Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen gesichert ist oder werden kann. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein...“

VDI-Richtlinien
2700 ff Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen

· 2701 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Zurrmittel
· 2702 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Zurrkräfte
· § 412 (1) HGB Verladen und Entladen
· § 6 GbV Sonstige Schulung
· § 9 GGVSE Pflichten bei Gefahrguttransporten
· CTU-Packrichtlinien

Achtung, auf der A 7 liegen Holzteile auf der Straße, auf der A 565 liegt eine Schaufel auf der Straße, auf der A 3 liegen Bleche, Bretter, Fässer usw. usw. Jeder von uns hat diese Meldung schon im Radio in den Verkehrsnachrichten gehört. Es gibt demnach nichts, was nicht auf deutschen Straßen liegt. Die Frage ist, nur wie kommen diese Dinge auf die Straße? Die Antwort ist ganz einfach. Sie fallen von Fahrzeugen und Ladeflächen herunter. Dies ist aber bloß möglich, wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert ist.

Notwendig ist deswegen eine optimale Ladungssicherung. Was gehört aber alles dazu? Und: Wer ist im Einzelnen verantwortlich und ist dies nicht ein Thema, das sowieso nur gewerbliche Speditionen betrifft? Diese Fragen werden in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Normen geregelt. Für die Verladung und die Ladungssicherung ist nicht nur der Fahrer zuständig. Im Handelsgesetzbuch (HGB) steht in § 412 (1) Verladen und Entladen: „... hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“ Hier wurden zwei neue wichtige Begriffe benutzt. Einmal der Begriff „beförderungssicher“ und zum anderen der Begriff „betriebssicher“. Der Absender muss eine beförderungssichere Verladung durchführen. D.h., das Ladegut hat u.a. gegen Transporterschütterungen, Umfallen, Verschieben und Herabfallen bei einem normal verlaufenden Transport gesichert zu sein. Wichtig dabei ist die Tatsache, dass zu einem „normal verlaufenden Transport „ auch plötzliche Ausweichmanöver, Notbremsungen, schlechte Straßenverhältnisse und vor allem die Fliehkräfte bei Kurvenfahrten dazugehören. Dies wird hauptsächlich durch eine geeignete Verpackung, geeignete Befestigungen und eine möglichst formschlüssige Verladeweise erreicht. Im Gegensatz dazu muss der Frachtführer eine betriebssichere Verladung durchführen. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass das Fahrzeug mit der Ladung jeder Verkehrslage gewachsen ist. Die Fracht darf weder die Lenkfähigkeit noch die Stabilität des Lastwagens beeinträchtigen. Weiterhin ist eine Überladung und eine Überschreitung der zulässigen Fahrzeugabmessungen zu vermeiden. Diese zwei Verladungsarten überlappen sich in ihren Verantwortungsbereichen. Dies ist auch vom Gesetzgeber eindeutig gewollt. Der Hintergrund ist folgender: Es soll immer eine Kette von Verantwortlichen geben. In dieser Kette muss der Eine etwas tun und der Andere überwacht ihn dabei. Beide sind sie aber in der Haftung. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die gesamte Verantwortung auf das schwächste Glied in der Transportkette abgewälzt wird und sich alle anderen beruhigt zurücklehnen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, einen weiteren Aspekt in der Rechtsprechung zu beachten. Handelsrechtlich kann man zwar sehr viel mittels eines Vertrages an andere Unternehmen transferieren. Aber strafrechtlich ist dieses nicht möglich. Strafrechtlich kann der Verlader seine Aufgaben und Pflichten nicht an den Frachtführer übertragen. Mit anderen Worten, wenn der Absender einen Vertrag mit dem Frachtführer schließt und bei der Beladung überhaupt nicht anwesend ist, haftet er trotzdem in vollem Umfang für die beförderungssichere Verladung. Diese Regelung ist sehr schön und plausibel – in der Theorie.
Problematisch wird es in der Praxis, wenn der Absender keinen direkten Zugriff zu der Ladung hat, oder der Frachtführer das Frachtgut abholt, wenn der Verlader nicht zugegen ist. Dies kommt z.B. bei Transporten vor, wo ein Entsorgungsunternehmen einen Abscheider im Rahmen eines Entsorgungsvertrages leer pumpt, ohne dass der Abfallerzeuger dies weiß. Aber auch hier gilt der Grundsatz der nicht übertragbaren Verantwortung. Ein weiteres Problem in den Vorschriften ist die Tatsache, dass immer von ausreichend Maßnahmen usw. gesprochen wird. Welche Maßnahmen letztendlich ausreichend sind, ist in keinen Regelungen klar festgelegt.

Quelle: SVK


Ich hoffe das hilft Dir ein Stück weiter!

Zitat
Wir schreiben auf den LS folgenden Text : "Der LKW-Fahrer ist verantwortlich für seie Ladung. Das zusätzliche GG wurde nicht überschritten" und "Das Fahrzeug ist überladen. Der Fahrer wurde daraufhingewiesen. Der LKW verlässt gegen den willen des Verwiegers das Werk.


Das ist m.E. schon viel Wert! In diesem Moment ist IMHO der Fz-Führer, bzw. der Spediteur in der Verantwortung!


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Grobi
Beitrag 22.09.2005, 07:26
Beitrag #3


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@Frankenstein:
Zitat
Das ist m.E. schon viel Wert! In diesem Moment ist IMHO der Fz-Führer, bzw. der Spediteur in der Verantwortung!


Ist das nicht ein Widerspruch? Der Verlader weiß, daß der LKW überladen ist - er deligiert die Verantwortung auf den Fahrer. Im eingestellten text steht aber, daß die Verantwortung "unteilbar" ist

Grobi


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frankenstein
Beitrag 22.09.2005, 07:42
Beitrag #4


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Das entscheidende dürfte
Zitat
"Das Fahrzeug ist überladen. Der Fahrer wurde daraufhingewiesen. Der LKW verlässt gegen den willen des Verwiegers das Werk.

dürfte dieser Satz sein.

Damit geht IMHO die Verantwortung auf den Fz-Führer (Spediteur) über. think.gif


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Grobi
Beitrag 22.09.2005, 10:53
Beitrag #5


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@Frankenstein: Die Frage ist doch: Darf der Verlader den LKW überladen?

Wäre es nicht etwas zu einfach, dann die Verantwortung an den Fahrer zu deligieren und den LKW wissentlich zu überladen?

Grobi


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frankenstein
Beitrag 22.09.2005, 14:11
Beitrag #6


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Ich gehe
Zitat
Der LKW verlässt gegen den willen des Verwiegers das Werk.
hierbei davon aus, das der Verlader auf Abladen hingewiesen hat.

Bei der klassischen Schüttgutverladung z.B. mit Radlader kann das Gewicht ja erst beim Verwiegen festgestellt werden.
Der Radladerfahrer hat zwar bestimmt Anhaltspunkte, z.B. eine Schaufel voll sind 4 to o.ä.. Er wird aber nie exakt verladen können.
Wenn jetzt an der Waage eine Überladung festgestellt wird, wird der Wäager abladen lassen. Macht der Lkw-Fahrer das nicht, wird eben der o.a. Vermerk angeführt. Und dabei ist der Verlader m.E. aussen vor.


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Grobi
Beitrag 23.09.2005, 07:10
Beitrag #7


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Naja, ich finde diese Delegierung sehr heikel. Im Falle eines Unfalls kann dem Verlader also nicht Beihilfe o.ä. vorgeworfen werden?

Grobi


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sam.
Beitrag 21.10.2005, 08:35
Beitrag #8


Neuling
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hallo hw,
wenn es sich um einen 40 t handelt kannst du,
a ) keine 40,8 t gewicht auf das fahrzeug verladen
b) hier sind unter berücksichtigung / anzahl der achsen und die achslast, siehe in zulassungspapiere nach,
bei der verladung / gewicht hast du zwar eine toleranz galaube 10% , dies weiß ich aber nicht genau??
in deinem fall wie o.g. wäre das ja schon grobe fahrlässigkeit mit vorsatz von allen beteiligten. mfg sam


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es gib nichts, was es nicht gibt !
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gelita
Beitrag 09.11.2005, 15:22
Beitrag #9


Neuling


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Hallo,
ich habe zu diesem Thema noch eine konkrete Frage.
Wo steht dass der Verlader bei Überladung tatsächlich mit in der Haftung ist, wenn er eine Fahrzeug überladen hat ? Ist es nicht wirklich "nur" ein Problem des Frachtführers?
WM

Unnötige Monsterquote entfernt.

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 09.11.2005, 15:24
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frankenstein
Beitrag 09.11.2005, 17:28
Beitrag #10


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Schau mal HIER nach, da solltest Du alles finden! smile.gif


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Masupilamie
Beitrag 06.12.2009, 11:14
Beitrag #11


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Hallo zusammen.

Ich müßte noch einmal dieses Alte Thema aufgreifen.

Zu meiner Person
Ich bin Verwieger auf einer Beton Mischanlage und somit für die Verladung verantwortlich.
Der Lkw fährt zwar nicht über eine Waage aber die Schüttgüter werden über eine Geeichte Waage zusammen gemischt und somit habe ich ein festgelegtes Gewicht welches ich auf den Lkw lade.
nun kommen aber auch schon mal Kleintransporter mit einer Zuladung von ca.900-1000 Kg und die kleinste Einheit die wir ausgeben können ist 1100-1150 Kg schwer.
Unseren Kunden ist diese zwar bekannt aber dennoch habe ich ja das Fahrzeug Überladen.

Nun meine Frage :
Würde ich wenn ich diesen Spruch auf den Ls Drucke auch die Verantwortung auf den Kraftfahrer übertragen oder bleibt es doch noch bei mir hängen. oder gibt es eine Formulierung die in einen Schadensfall "der nach meines Wissens in unserer Firma noch nicht eingetreten ist" den Verwieger schützt.




Zitat (h.w. @ 20.09.2005, 12:21) *
Wir schreiben auf den LS folgenden Text : "Der LKW-Fahrer ist verantwortlich für seie Ladung. Das zusätzliche GG wurde nicht überschritten" und "Das Fahrzeug ist überladen. Der Fahrer wurde daraufhingewiesen. Der LKW verlässt gegen den willen des Verwiegers das Werk.






mfg
Masupilamie
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Hannes
Beitrag 06.12.2009, 14:55
Beitrag #12


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Ich würde die Sache bei dir ein wenig anders sehen als bei der Verladung von reinen Schüttgütern. Denn im letzteren Fall wird ja wirklich erst an der Waage offenbar, wie viel geladen wurde (wenn nicht der Radlader schon eine Waage integriert hat).

Dir hingegen ist eigentlich schon vorher klar, welches Gewicht du laden wirst, wenn jemand einen halben Meter B15 (jaaa, C12/15 wink.gif) oder was auch immer verlangt, weil du fest voreingestellte Mengen an Wasser, Zement und Zuschlägen hast. Ich bin daher der Meinung, dass du hier die Verladung ablehnen müsstest. Eine Möglichkeit, evtl. überladene Mengen wieder abzukippen, könnt ihr vermutlich auch nicht bieten, von daher wirds m.E. schwierig, darzustellen, dass hier die Überladung allein dem Fahrer anzulasten wäre.

In unserem örtlichen Betonwerk sieht es ähnlich aus, 3,5-to Sprinter nehmen da meistens 1/2 m³, 7,5-tonner 1,5 oder 2 m³. Natürlich allesamt überladen. Habe aber bisher noch nicht festgestellt, dass es da Anlass gab, diese Praxis zu ändern, LKW-Kontrollen gibt es hier öfter, aber die "kleinen" werden dabei nur selten behelligt - zum Glück, musste ich selbst auch schon mal sagen.
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Gast_Bernie_*
Beitrag 06.12.2009, 21:20
Beitrag #13





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@Frankenstein:
Ladungssicherung und Überladung ist zweierlei Stiefel! wavey.gif


Zu Thema:
Eine Nahegelegene Zementwerk lies früher auch alle LKW rausfahren, ohne wirklich das Gewicht zu überprüfen.
In Lieferschein stand Sinngemäß, daß der LKW nach der Verladung die Möglichkeit hat, nachzuwiegen lassen und bei Bedarf kann ohne Probleme wieder abgeladen werden!
Und ohne LASI fuhr KEINER von Gelände!! Vorher gab es keine Lieferschein, und sollte wer wagen, ohne Lieferschein durchzustarten, kam die 110 zur Einsatz, die eine Anzeige wegen Diebstahl aufnahmen!!! Auch für ein Maurerbetrieb, dessen Hof keine 200 Meter von der Zementwerk-Ausfahrt weg ist, sowohl für ein Bauer, der "nur" ein Palette Zement ungesichert auf ein 16-Tonner-Kipper mit Blechboden holen will, wird KEINE Ausnahme gemacht!!
Denn bei eine Kontrolle wurde der Verlader NUR wegen fehlerhafte LASI mit aufs Boot genommen, aber nicht wegen Überladung!!
Bis...
Bis eines Tages plötzlich ALLE Verdächtige über die Waage mussten, und sollte auch nur 10 Kg (!!!) über 40 Tonnen zuviel sein, geht es wieder zurück ins Lager zm abladen!!! Erst nach harte Recherche bekam ich folgendes zusammen:
Ein Lastzug, der Zementsäcke verladen hatte, kam ins Schleudern, der hatte ca. 3 tonnen überladen und dabei wurden leider2 PKW mit vergraben!!! Gottseidank keine Tote... Die Werk wurde hier Zivilrechtlich vor Gericht mit verantwortlich gemacht und mussten an die Opfer Schmerzensgeld löhnen!
Seither...

@betroffene Verlader:
In euer Lieferschein fehlt eine Kleinigkeit:
"Es bestand die Möglichkeit, wieder abzuladen!"

Und noch ein Tip. wie ein Betonpflasterwerk macht (die übrigens zu den Imperium der oben erwähnte Zementwerk gehört!!!):
Sie erkennen die Gewichte ihrer Betonware mit ein Blick auf den Lieferschein, aber haben keine Waage, dafür eine einfache Alternative:
Sie verlangen den KFZ-Schein, ein Blick rein und schon wissen sie, wieviel der Abholer MAXIMAL laden darf!!
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JTH
Beitrag 07.12.2009, 07:30
Beitrag #14


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Zitat (Bernie @ 06.12.2009, 21:20) *
Erst nach harte Recherche bekam ich folgendes zusammen:
Ein Lastzug, der Zementsäcke verladen hatte, kam ins Schleudern, der hatte ca. 3 tonnen überladen und dabei wurden leider2 PKW mit vergraben!!! Gottseidank keine Tote... Die Werk wurde hier Zivilrechtlich vor Gericht mit verantwortlich gemacht und mussten an die Opfer Schmerzensgeld löhnen!
Seither...


Hast Du bei Deinen Recherchen auch raus bekommen, wie es hier mit der Verantwortlichkeit im OWi-Recht aussieht?


--------------------
Grüße aus dem Allgäu - JTH



Das Leben geht zu schnell zum Rasen
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Gast_LasiLore_*
Beitrag 07.12.2009, 20:34
Beitrag #15





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Zitat (Bernie @ 06.12.2009, 21:20) *
Sie erkennen die Gewichte ihrer Betonware mit ein Blick auf den Lieferschein, aber haben keine Waage, dafür eine einfache Alternative:
Sie verlangen den KFZ-Schein, ein Blick rein und schon wissen sie, wieviel der Abholer MAXIMAL laden darf!!


Moin Bernie,

meine Erfahrungen bei Curtainsidern: Ca. 700 kg - 1.500 kg wiegen die Züge leer mehr, als aus den Fahrzeugscheinen hervorgeht (wahrscheinlich Kaffeemaschine und Bildzeitung ...).
Man sollte also tunlichst nicht nur nach den Papieren gehen.

Zur Verantwortlichkeit des Verladers bei Überladung ordnungsrechtlich (nicht zivilrechtlich):

Im Gegensatz zum Fahrzeugführer und Fahrzeughalter ist der Verlader kein Normadressat für eine Überladung. Gleichwohl kann er im Rahmen der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit eine bußgeldbewährte Handlung begehen.
Bedinung dafür ist aber der sogenannte "doppelte Vorsatz". Das heißt, dass sich der Verlader vorsätzlich an einer vorsätzlichen Tat des Fahrers oder Halters beteiligen muss. Er muss also wissentlich an einer geplanten Überladung mitwirken.

Wenn der Verlader also weiß, dass er nicht kleiner als 1.100 kg protionieren kann und wenn er weiterhin weiß, dass damit die Nutzlast des Fahrzeuges überschritten ist, dann könnte hier eine Beteiligung und damit ein kostenpflichtiger Vorwurf vorliegen.

Bei ersten Mal könnte sich der Halter noch rausreden, dass er nicht wusste, dass so kleine Pakete Beton nicht abgepackt werden können. Kommt er aber häufiger, zieht das Argument nicht mehr.

Gleiches trifft auch zu, wenn der Verlader an einer falschen Wiegekarte mitwirkt.
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Gast_Bernie_*
Beitrag 08.12.2009, 20:03
Beitrag #16





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Servus, Ralf!
Richtig, Leer wiegen die meisten KFZ immer mehr...
Aber so hat man wenigstens eine Anhaltspunkt, was die Fahrzeuge leer wiegen!
Mir sind Fälle bekannt, wo z.B. einer den Verlader weismachen wollte, daß z.B. sein 18-to.-Hänger leer 1,9 Tonnen wiegt, oder ein optisch kleiner Sprinter tatsächlich zGG 4,5 Tonnen als vermutete 2,8 zGG!
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Metaldad
Beitrag 08.12.2009, 20:58
Beitrag #17


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Zitat (LasiLore @ 07.12.2009, 20:34) *
meine Erfahrungen bei Curtainsidern: Ca. 700 kg - 1.500 kg wiegen die Züge leer mehr, als aus den Fahrzeugscheinen hervorgeht.
Man sollte also tunlichst nicht nur nach den Papieren gehen.

Zitat (Bernie @ 08.12.2009, 20:03) *
Servus, Ralf!
Richtig, Leer wiegen die meisten KFZ immer mehr...
und genau deswegen habe ich mir angewöhnt mit jedem LKW, den ich neu bekomme, auf ne Waage zu fahren und das tatsächliche Leergewicht zu überprüfen, und somit weiß ich immer genau was ich zuladen darf, einmal war sogar schon mehr als in den Papieren stand...


Zitat (LasiLore @ 07.12.2009, 20:34) *
(wahrscheinlich Kaffeemaschine und Bildzeitung ...)
das müssten dann schon aber die gesammelten Bildzeitungen der letzten 4 Jahre sein damit man auf so ein Gewicht kommt whistling.gif aber solche Fahrer(Messies) gibt es auch....


Oh blink.gif Edit sagt 666 Beiträge, welch schöne Zahl whistling.gif


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Ich bin auf der Autobahn zur Hölle, Halt mich nicht auf, Ich bin auf der Autobahn zur Hölle Und ich werde den ganzen Weg hinunter fahren
AC/DC "Highway To Hell"

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Gast_Bernie_*
Beitrag 08.12.2009, 21:07
Beitrag #18





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Naja...
2 Reserverad, Pannenwerkzeug, Überwurfplanen, ARM, Gurte, Kantenschoner, Palettenkasten, vollgetankt, Flutlichtbalken, Staukasten, Schneeketten, Standklima, Werkzeugkiste etc... bringt mit Sicherheit mehr auf die Waage als TV, Wechselrichter, Laptop, Wochenwäsche, Bettzeug, Kocher, Kühlschrank...
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meisterLars
Beitrag 10.12.2009, 07:15
Beitrag #19


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Mal so am Rande gefragt, wieviel Überladung wird denn von der Ordnungsobrigkeit police.gif im Falle einer Kontrolle noch geduldet? Nur mal als Beispiel: Im Asphaltwerk bestelle ich 3,0t, aus dem MIscher kommen aber 3,2t. Somit bin ich bei nem Gewicht von 7,7t. Bekomme ich damit Probleme?
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Hannes
Beitrag 10.12.2009, 12:21
Beitrag #20


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Nein, mit deinem 7,49er noch nicht. Die Strafen richten sich nach Tabelle 3 b) im Bußgeldkatalog. Danach ist eine Überladung erst ab mehr als 5% bußgeldbewehrt, wenn du schmerzfrei bist, könntest du sogar bis 20% überladen, ohne dass es zu einer wirklich empfindlichen Strafe kommt (d.h. ohne Punkte). Wobei es bei Ausnutzung dieser "Grenze" sicher schon zur Untersagung der Weiterfahrt käme...
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Gast_Bernie_*
Beitrag 10.12.2009, 20:56
Beitrag #21





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Man sollte aber anmerken, daß ab 7.5 Tonnen zGG (also bis 7,49-Tonner ist davon NICHT betroffen!!!) schon ab 5% Punkte gibt!!

Dann sollte man auch anmerken, ob die technische Gesamtgewicht auch schon erreicht ist, oder ob sie höher als die zGG liegt!

z.B. ein 4-Achs-Kipper, technisch zumeist 40-Tonner, aber nach STVZO-Regel doch "nur" 32-Tonner...
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frankenstein
Beitrag 10.12.2009, 21:31
Beitrag #22


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Zitat (Bernie @ 10.12.2009, 20:56) *
Man sollte aber anmerken, daß ab 7.5 Tonnen zGG (also bis 7,49-Tonner ist davon NICHT betroffen!!!) schon ab 5% Punkte gibt!!

Könntest Du mal diese 7,49 t zGg aus deinem Gedächtnis streichen!?

Keine Ahnung, wo diese Grenze herkommt, aber in der Bußgeld-Tabelle 3b, sowie z.B. auch bei der SP, Sonn- u. Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung steht: über 7,50 t, also ab 7,51 t


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Gast_buerger_*
Beitrag 10.12.2009, 22:01
Beitrag #23





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Zitat (frankenstein @ 10.12.2009, 21:31) *
Keine Ahnung, wo diese Grenze herkommt, ........................


Das kommt aus der StVZO,

Da sagt der §57a (1)
Zitat
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,


Da hat man einfach die LKW´s von 7,5t auf 7,49 abgelasstet laugh2.gif und das ist halt bei vielen wie bei mir auch noch irgendwie so im Koppe rolleyes.gif

wavey.gif
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Hannes
Beitrag 11.12.2009, 17:04
Beitrag #24


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Zitat (Bernie @ 10.12.2009, 20:56) *
Dann sollte man auch anmerken, ob die technische Gesamtgewicht auch schon erreicht ist, oder ob sie höher als die zGG liegt!

z.B. ein 4-Achs-Kipper, technisch zumeist 40-Tonner, aber nach STVZO-Regel doch "nur" 32-Tonner...

Das erscheint mir hier nicht relevant.

Als einzigen Fall, wo das wirklich eine Rolle spielen könnte, hätte ich da einen Unfall vor Augen, bei dem zu klären ist, ob eine Überladung ursächlich dafür war...
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Masupilamie
Beitrag 17.12.2009, 22:33
Beitrag #25


Neuling


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Zitat (Bernie @ 06.12.2009, 21:20) *
@betroffene Verlader:
In euer Lieferschein fehlt eine Kleinigkeit:
"Es bestand die Möglichkeit, wieder abzuladen!"


Also wie Hannes es schon richtig erkannt hat , handelt es sich in meinem Fall um Frischbeton welcher in Schargen von Qm ausgeliefert wird , wobei 1Qm=2,3 To berägt. Die kleinste Einheit beträgt aber 0,5Qm=1,15 To.
Wir handhaben das bei uns auch so wie bei Hannes 2.8Tonner 0,5Qm 7,5Tonner 1,5Qm, aber die Fahrzeuge sind immer Überladen und auch wenn ich das obengenannte Zitat von Bernie auf den LS drucke bin ich immer noch nach Aussage von
LasiLore

Zitat (LasiLore @ 07.12.2009, 20:34) *
Im Gegensatz zum Fahrzeugführer und Fahrzeughalter ist der Verlader kein Normadressat für eine Überladung. Gleichwohl kann er im Rahmen der Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit eine bußgeldbewährte Handlung begehen.
Bedinung dafür ist aber der sogenannte "doppelte Vorsatz". Das heißt, dass sich der Verlader vorsätzlich an einer vorsätzlichen Tat des Fahrers oder Halters beteiligen muss. Er muss also wissentlich an einer geplanten Überladung mitwirken.

Wenn der Verlader also weiß, dass er nicht kleiner als 1.100 kg protionieren kann und wenn er weiterhin weiß, dass damit die Nutzlast des Fahrzeuges überschritten ist, dann könnte hier eine Beteiligung und damit ein kostenpflichtiger Vorwurf vorliegen.

Bei ersten Mal könnte sich der Halter noch rausreden, dass er nicht wusste, dass so kleine Pakete Beton nicht abgepackt werden können. Kommt er aber häufiger, zieht das Argument nicht mehr.


Wonach ich ja dann einen "doppelte Vorsatz" begehe da ich weiß das er Überladen ist und ihn auch noch belade, aber was ist wenn ich Ihm die Möglichkeit des Abladens biete und er sie nicht Nutzt dann sollte doch der "doppelte Vorsatz" nicht mehr haltbar sein oder sehe ich das Falsch.

Ich weiß was er darf + ich weiß was ich mache - ich gebe Ihm die möglichkeit der Korrektur = nur noch ein Vorsatz

mfg
Masupilamie
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Gast_LasiLore_*
Beitrag 18.12.2009, 05:04
Beitrag #26





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Richtig, wenn ich ihm die Möglichkeit zum Abladen biete, fehlt mir der doppelte Vorsatz: ich will ja nicht, dass das Fahrzeug überladen ist. Ich habe dann auch so Texte wie: "die Überladung geschah auf Wunsch des Fahrers" in der Wiegekarte gelesen.
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Gast_Bernie_*
Beitrag 18.12.2009, 10:11
Beitrag #27





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Öhm... whistling.gif
@Masupilamie
1Qm= 0 Tonnen
1m³ = 2,3 Tonnen
Oder nicht?? gap.gif
Ich hatte mal früher irgendein Betonwerk, deren kleinste Auswurfmenge sogar 1m³ waren!! Sie liesen es trotzdem gar auf 2,8-Tonner, danach "durfte" man an Betonbruchhaufen fahren und erst mal mind. die Hälfte von Hand runterschippen, bevor man los durfte!
Und bei ein Mercedes-2,8-Tonner-Pritsche mit DoKa ist sogar 0.3³ zuviel!!! blink.gif
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JTH
Beitrag 18.12.2009, 10:15
Beitrag #28


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In "unserem" Betonwerk (da wo ich oft mal Fertigbeton für meine Haus- und Hofbastelarbeiten hole) können sie in der Menge bis zu 0,3m³ herunter gehen. Sonst hätte ich mit meinem Gespännchen so meine Probleme...


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Hannes
Beitrag 18.12.2009, 11:10
Beitrag #29


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Mit so kleinen Gurken ist es eh immer so eine Sache...nicht nur muss man schon ziemlich genau unter dem Trichter stehen, es kommt ja auch noch die Fallhöhe dazu, unser Mischmeister hatte, wenn ich privat dort war, schonmal Bedenken, ob er mir nicht den Holzboden des Hängers kaputthaut. Da der klatschneu war, hatte ich da wenig Sorge, aber es war wohl zuvor schon passiert.

@Masupilamie: Gibt es für diese Mindesteinheiten eigentlich technische Gründe oder ist das eher eine wirtschaftliche Überlegung? Vorstellen könnte ich mir beides. In unserem schon länger geschlossenen Beton-Union-Werk gab es auch einen viertel Meter, Elskes fängt z.B. auch erst bei einem halben an.

Wenn du das mit der Rückladung wirklich machen willst, könntest du dir ja ein paar Zettel vordrucken, halbe A4-Größe oder so, auf denen du gerade für diese kleinen Fahrzeuge irgendetwas formulierst wie z.B.
"Die kleinste mögliche Abgabemenge dieser Anlage überschreitet bereits die Zuladung des beladenen Fahrzeugs bzw. durch die Mengenschritte in 0,5-m³-Abständen kann das Fahrzeug nicht passend ausgeladen werden. Der Fahrer wurde daher angehalten, den Überschuss vor Verlassen des Werkes abzuladen".
Kennzeichen, Datum, Zeit, Unterschrift des Fahrers, fertig. Die bewahrst du dann auf. Dem Fahrer mitgeben kannst du dir wohl sparen, fliegt bei der Kontrolle eh unter den Sitz.

Zitat (LasiLore @ 18.12.2009, 05:04) *
Richtig, wenn ich ihm die Möglichkeit zum Abladen biete, fehlt mir der doppelte Vorsatz: ich will ja nicht, dass das Fahrzeug überladen ist. Ich habe dann auch so Texte wie: "die Überladung geschah auf Wunsch des Fahrers" in der Wiegekarte gelesen.

Dieser Satz verbreitet sich wie die Schweinegrippe in Düsseldorf - habe neulich einen Wiegeschein in der Hand gehabt, wo er schon mal prophylaktisch in das Formular mit eingedruckt war. Albern, aber kann man natürlich auch machen.
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Gast_Bernie_*
Beitrag 18.12.2009, 11:57
Beitrag #30





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@Hannes, ja, solche Mindestmenge liegt in Natur des Mischwerks...
Desto mehr es auf einmal mischen kann, umso höher ist idR. die Mindestmenge, um es gemäß DIN richtig durchzumischen!
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Masupilamie
Beitrag 20.01.2010, 06:26
Beitrag #31


Neuling


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Habt Dank für eure Regen vorschläge . Ich wered versuchen die Mindestmenge herabsetzen zu lassen und mir einen Text ausdenken der aus allem und von allen etwas beinhaltet und von unserem Rechtsanwald absegnen lassen . wenn dieser dan vertig ist werde ich Ihm hier wieder einsetzen dann habt Ihr auch einen erfolg.

mfg
Masupilamie
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baggy
Beitrag 20.01.2010, 12:50
Beitrag #32


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Hallo alleseits,

ich kann mir meine Meinung in einem kurzen Nachtrag zu dieser Geschichte nicht verkneifen.

So lange wir im Owi-Recht bleiben, ist eine Beteiligung des Verladers schwer nachzuweisen, da, wie bereits gesagt, hier der doppelte Vorsatz entscheidet. Doppelter Vorsatz heißt: Beide beteiligte handeln Vorsätzlich! (Nicht einer doppelt).

Entscheidend ist hierbei der Beweis! - Erbracht wäre dieser m.E., wenn ein zweiter, "guter" Wiegeschein - zum Vorzeigen bei der Kontrolle hergestellt wird. Anders wären Beweise schwer zu ermitteln, und werden in Owi-Recht auch wohl kaum zum Ermitteln kommen. Da hilft dann eventuell auch einer dieser fantasievollen Sätze.

Anders sieht es aus, wenn, wie bei der Eingangsfrage, ein Unfall passiert. Dann helfen diese Sätze nicht mehr, sondern nur noch, wenn tatsächlich die dort beschriebenen Abladehinweise, -möglichkeiten bestanden.

Reine Alibisätze, wie gut auch immer formuliert, entbinden niemanden von entsprechenden Pflichten. Das diese bestehen, dürfte ja unstreitig sein.

wavey.gif


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