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> Parkscheibe - was bedeutet "gut sichtbar"?, Parkscheibe auf Beifahrersitz
zaphod_bx_19
Beitrag 09.09.2005, 19:10
Beitrag #1


Neuling


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Hallo!
Ich habe heute ein Knöllchen bekommen, weil ich angeblich ohne Parkscheibe (im Bereich eines defekten Parkscheinautomaten) geparkt habe.
Das gute Stück lag allerdings (meiner Meinung nach) gut sichtbar auf dem Beifahrersitz (und war korrekt eingestellt, ...). Das konnte mir auch ein Geschäftsbesitzer bestätigen (und auch bezeugen:-) ), den ich um sein Urteil gebeten habe.

Jetzt stellt sich mir die Frage, was "gut sichtbar" bedeutet? Ist das nur der Bereich auf dem Amaturenbrett, zählt die Hutablage dazu, ist es vielleicht für die Aufpasser unzumutbar, auch einen Blick auf Fahrer- und Beifahrersitz zu werfen? Schon klar, dass die Scheibe nicht im Fußraum zwischen irgendwelchem Müll versteckt sein sollte...

Vielen Dank
Peter
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Strike Eagle
Beitrag 10.09.2005, 01:03
Beitrag #2


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Hmm, auf dem Beifahrersitz. egtl. sollte es da schon sichtbar sein. Eigentlich. think.gif

Was aber wenn die Politesse von da nicht rankam und von der Fahrerseite es nicht eindeutig sehen kann, ab wann eingestellt worden ist? (Wahlweise kann sie/er auch nur an die Fahrerseite gegangen und von vorne draufgeschaut haben)



Dass du einen Zeugen hast, nun, mag vielleicht hilfreich sein. Aber wenns nicht so viel ist, was zu zahlen ist, dann zahl lieber.
Den Ärger und die Rennerei ists allemal nicht wert, und gewisse Gebühren musste glaube ich dennoch zahlen (so knappe 20€), auch wenn das Vergehen nicht geahnt wird am Ende.

(Fast 6 Stunden nix, ja pennt ihr? ranting.gif )


--------------------
Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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FaSt
Beitrag 10.09.2005, 01:18
Beitrag #3


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Zitat (Strike Eagle)
(Fast 6 Stunden nix, ja pennt ihr?  ranting.gif  )


Nöö - wir wollten nur dich mal Erster sein lassen! whistling.gif tongue.gif


Zitat (Strike Eagle)
Hmm, auf dem Beifahrersitz. egtl. sollte es da schon sichtbar sein. Eigentlich.



Hmm - weisichnich'! unsure.gif
Also, ich stell' mir das Bier auch nicht ins Gemüsefach! laugh.gif

Zwar wüsste ich jetzt auch keine Stelle, wo "gut sichtbar" definiert ist, aber
soweit würde ich selber denken, dass Politessen wohl wenig Lust haben,
um jedes Auto herumzuschleichen,
bis sie iiirgendwo zwischen Wackeldackel und Frischluftbäumchen etwas Blaues entdecken...


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Gruß... ...FaSt
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Strike Eagle
Beitrag 10.09.2005, 01:21
Beitrag #4


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Stimmt auch wieder. Viele müssen ja auf ihre "Quote" kommen.


--------------------
Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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THOR
Beitrag 10.09.2005, 04:51
Beitrag #5


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Zitat (FaSt @ 10.09.2005, 02:18)
Nöö

Na na na FaSt,

zu so später noch auf den Beinen?


--------------------
Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

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LJ80
Beitrag 10.09.2005, 04:55
Beitrag #6


Neuling


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Zu diesem Thema habe ich auch mal ne Frage.

Ich fahre im Sommer einen alten offenen Jeep ohne Türen. Armaturenbrett nach neuestem Standard hat er auch nicht.
Wo bitteschön soll man dort eine Parkscheibe ablegen wenn nicht auf dem Sitz???
Was ist, wenn sie durch einen Windstoß in den Fußraum fällt?

So hat jeder seine Problemchen.

Gruß vom eljot
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 10.09.2005, 07:10
Beitrag #7





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Zitat (zaphod_bx_19 @ 09.09.2005, 20:10)
Jetzt stellt sich mir die Frage, was "gut sichtbar" bedeutet?

Die Parkscheibe muss gut lesbar sein:
Zitat
StVO § 13 (2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,

  1.

      für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist,
  2.

      wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
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THOR
Beitrag 10.09.2005, 07:14
Beitrag #8


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think.gif

Da steht aber nirgends das der Zeiger lesbar sein muß. rofl1.gif


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Gruß

THOR
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FaSt
Beitrag 10.09.2005, 09:15
Beitrag #9


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Zitat (THOR @ 10.09.2005, 05:51)
Zitat (FaSt @ 10.09.2005, 02:18)
Nöö

Na na na FaSt,

zu so später noch auf den Beinen?

thread.gif Nein THOR - natürlich schon so früh auf den Beinen! whistling.gif


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THOR
Beitrag 10.09.2005, 09:33
Beitrag #10


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Ah so.

Ganz nach dem Motto "Hab ich was vergessen? Hm. Nein: Aufgestanden, geduscht, angezogen, Kaffee getrunken, Brot gemampft nach Hause gegangen!" laugh.gif


--------------------
Gruß

THOR
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FaSt
Beitrag 10.09.2005, 10:21
Beitrag #11


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Zitat (THOR @ 10.09.2005, 10:33)
Ah so.

Ganz nach dem Motto "Hab ich was vergessen? Hm. Nein: Aufgestanden, geduscht, angezogen, Kaffee getrunken, Brot gemampft nach Hause gegangen!" laugh.gif


Nee nee - ich war schon 'n bißchen länger wach! laugh2.gif rofl1.gif


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steveluke
Beitrag 10.09.2005, 11:10
Beitrag #12


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Zitat (zaphod_bx_19 @ 09.09.2005, 20:10)
Das gute Stück lag allerdings (meiner Meinung nach) gut sichtbar auf dem Beifahrersitz (und war korrekt eingestellt, ...). Das konnte mir auch ein Geschäftsbesitzer bestätigen (und auch bezeugen:-) ), den ich um sein Urteil gebeten habe.

Vorweg meine Einschätzung über deine Trumpfkarte "Zeuge":

Nach meiner Auffassung wird dieser Trumpf nicht wirklich stechen, denn es drängt sich die Frage auf, wann und warum du das "Urteil" dieses Zeugen gesucht hast:

1. Bevor du das Knöllchen bekommen hast:
Das klingt unglaubwürdig und lebensfremd, denn niemand sucht sich IMHO für das korrekte Auslegen der Parkscheibe quasi "präventiv" einen Zeugen vorab.

2. Nachdem du das Knöllchen bekommen hast:
In Kenntnis des Knöllchens an der Scheibe wird jeder Verkehrsteilnehmer darauf achten, seinem im nachhinein hinzugezogenen Zeugen eine Situation zu zeigen, die zu seiner Entlastung geeignet ist. Das nachträgliche korrekte Auslegen der Parkscheibe wäre mit einem sekundenschnellen kleinen Handgriff erledigt, bevor man sich einen Zeugen heranzieht, der einem dies bestätigen kann.
Der Haken: Der Zeuge kann eben nicht bezeugen, dass die Scheibe zu Beginn des Parkvorganges ausgelegt worden ist.


Zitat
Jetzt stellt sich mir die Frage, was "gut sichtbar" bedeutet? Ist das nur der Bereich auf dem Amaturenbrett, zählt die Hutablage dazu, ist es vielleicht für die Aufpasser unzumutbar, auch einen Blick auf Fahrer- und Beifahrersitz zu werfen? Schon klar, dass die Scheibe nicht im Fußraum zwischen irgendwelchem Müll versteckt sein sollte...


Der Gesetzgeber spricht lediglich davon, dass die Scheibe gut sichtbar ausgelegt sein muss und lässt offen, was genau er damit meint.
In verschiedenen Gerichtsurteilen zu dieser Frage wurde dies ein wenig konkretisiert; demnach muss es der Überwachungskraft sinngemäß möglich sein, die Parkscheibe von außen einwandfrei abzulesen.
Ob die Scheibe hierbei vorn oder hinten im Fahrzeug - oder gar auf einer der Sitzflächen abgelegt ist, spielt dabei keine Rolle.
Dass die Parkscheibe nicht von Gerümpel im Fahrzeug verdeckt sein darf, hast du ja schon selber treffend geschrieben.


--------------------
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Soti
Beitrag 29.04.2014, 15:09
Beitrag #13


Neuling


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Wie sieht es aus, wenn die Parkscheibe gut sichtbar auf der linken Seite des Fahrzeuges angebracht war, das Beweisfoto jedoch von rechts gemacht wurde. Durch den Kamerawinkel konnte die Parkscheibe auf dem Bild gar nicht zu sehen sein. Es wurde auch nur ein Foto von der Beifahrerseite aus und keines von Vorne bzw. von der Fahrerseite gemacht. Für uns sieht es im Moment so aus, als wenn die Stadt XXX derzeit nur versucht Geld zu machen.

Der Widerspruch gegen den Verwarngeldbescheid wurde schon abgelehnt. Wir überlegen derzeit ob wir echt einfach mal vor Gericht gehen sollen. Der Zeitaufwand spielt keine Rolle, das wäre uns egal.

Hätte man da Chancen? Schließlich könnte so ja jeder Knöllchenmann und jede Knöllchenfrau einfach die Fotos so machen, dass man die Parkscheibe grade nicht sehen kann.
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ts1
Beitrag 29.04.2014, 15:21
Beitrag #14


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Bei uns gehen die Ordnungshüter auf dem Bürgersteig von vorne nach hinten.
Parkscheiben und Anwohnerparkausweise gehören (in Fahrtrichtung) rechts unten, Plaketten rechts oben im Windschutzscheibenausschnitt hin.
Gegebenenfalls sichtbehindernde Scheibenwischer und Sonnenblenden etc. wegklappen und die Windschutzscheibe ständig Laub-, Schnee- und Eisfrei halten. Unter den Scheibenwischern ist Platz frei zu halten für die einzuklemmenden Tickets der Ordnungshüter. Der Halter ist für den Zustand seines Kfz verantwortlich.


--------------------
MfG Thomas
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Freisinn
Beitrag 29.04.2014, 15:28
Beitrag #15


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Zitat (Soti @ 29.04.2014, 16:09) *
Für uns sieht es im Moment so aus, als wenn die Stadt XXX derzeit nur versucht Geld zu machen.

Der Widerspruch gegen den Verwarngeldbescheid wurde schon abgelehnt. Wir überlegen derzeit ob wir echt einfach mal vor Gericht gehen sollen. Der Zeitaufwand spielt keine Rolle, das wäre uns egal.

Hätte man da Chancen? Schließlich könnte so ja jeder Knöllchenmann und jede Knöllchenfrau einfach die Fotos so machen, dass man die Parkscheibe grade nicht sehen kann.

Den Vorwurf des Geldmachens finde ich hanebüchen, die Verwaltungskosten für ein 10,-€-Knöllchen sind höher als die 10,-€ die es einbringt. Ein Foto als Beweis ist nicht notwendig, die Aussage der Überwachungskraft ist vollkommen ausreichend. Ich überprüfe grundsätzlich Frontablage, Windschutzscheibe, alle Sitze und die Heckablage. An diesen Stellen akzeptiere ich natürlich auch die Parkscheibe und kann vorallem vor Gericht immer angeben, das diese Stellen 100%ig kontrolliert wurden.
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rapit
Beitrag 29.04.2014, 15:32
Beitrag #16


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Zitat (Soti @ 29.04.2014, 16:09) *
derzeit nur versucht

naja, also wenn wor 9 Jahren... rolleyes.gif


--------------------
Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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HeLi
Beitrag 29.04.2014, 15:35
Beitrag #17


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Zitat (FaSt @ 10.09.2005, 02:18) *
..., dass Politessen wohl wenig Lust haben, um jedes Auto herumzuschleichen, bis sie iiirgendwo zwischen Wackeldackel und Frischluftbäumchen etwas Blaues entdecken.

Die Lust der den ruhenden Verkehr überwachenden Fachkräfte wird wohl nirgends definiert sein.
Wenn die Parkscheibe von außen gut sichtbar auf dem Beifahrersitz gelegen hat, hat der VT seine Pflicht hinreichend erfüllt.

Zur Frage nach dem Zeitpunkt der Hinzuziehung eines Zeugen: Wer auch nur ein einziges Mal verwarnt wurde, obwohl er das Teil ausgelegt hatte, (oder VP liest), kann sehr wohl auf die Idee kommen, nach dem Aussteigen zu seinem Mitfahrer zu sagen: "Schau mal bitte hin, ob Du die Parkscheibe siehst!" und dann erst sein Fzg. verlassen. Warum sollte diese präventive Maßnahme schädlich sein?


--------------------
Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten.
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Heinz Wäscher
Beitrag 29.04.2014, 15:40
Beitrag #18


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Zitat (ts1 @ 29.04.2014, 16:21) *
Parkscheiben und Anwohnerparkausweise gehören (in Fahrtrichtung) rechts unten, Plaketten rechts oben im Windschutzscheibenausschnitt hin.

Eine Parkscheibe kann man auch auf die Hutablage legen wenn man rückwärts einparkt (oder nur prüfen möchte, ob der Außendienstmitarbeiter auch mit der StVO vetraut ist whistling.gif ).
Nachzulesen bei laufender Nr. 7 - 2.e) und bei laufender Nr. 10 - 2.e) wavey.gif

Eine Plakette darf man irgendwo an die Windschutzscheibe kleben wo sie die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt und wo das Glas nicht, wenn ggf. vorhanden im oberen Bereich, getönt ist.
Zitat
§ 3 Kennzeichnung
(2)...
Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen.
...


Zitat (ts1 @ 29.04.2014, 16:21) *
Unter den Scheibenwischern ist Platz frei zu halten für die einzuklemmenden Tickets der Ordnungshüter.
Seit wann das denn? think.gif


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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tv23
Beitrag 29.04.2014, 16:20
Beitrag #19


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@ Heinz

Ich glaube, Du hast den nicht vorhandenen Ironie-Smily übersehen.....
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Frechdachs75
Beitrag 29.04.2014, 16:29
Beitrag #20


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Zitat (ts1 @ 29.04.2014, 16:21) *
und die Windschutzscheibe ständig Laub-, Schnee- und Eisfrei halten. Unter den Scheibenwischern ist Platz frei zu halten für die einzuklemmenden Tickets der Ordnungshüter.


Also das ist meiner Meinung nach nicht notwendig. Es kann doch niemand von mir verlangen wenn ich Nachtdienst hatte und tagsüber schlafe dann ständig beim Bewohnerparken und bspw. Schneefall die Scheibe freizuhalten..
Das grenzt ja schon an Nötigung.. thread.gif

Edit: Glaube eher der Beitrag war ironisch gemeint oder? wavey.gif
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ulm
Beitrag 29.04.2014, 18:58
Beitrag #21


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Zitat (Frechdachs75 @ 29.04.2014, 17:29) *
Edit: Glaube eher der Beitrag war ironisch gemeint oder? wavey.gif

Der Beitrag bezog sich ausdrücklich auf Rotenburg... whistling.gif wavey.gif laugh2.gif
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Jack Daniels
Beitrag 29.04.2014, 19:10
Beitrag #22


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Zitat (ulm @ 29.04.2014, 19:58) *
Zitat (Frechdachs75 @ 29.04.2014, 17:29) *
Edit: Glaube eher der Beitrag war ironisch gemeint oder? wavey.gif

Der Beitrag bezog sich ausdrücklich auf Rotenburg... whistling.gif wavey.gif laugh2.gif


whistling.gif Dürfte noch mehr Orte geben die sich in solchen Punkten eigene "Gesetze" basteln die dann der Bürger zu kennen hat, selbst wenn Er erstmals in diesem Ort ist.
Meine Parkscheibe liegt Links auf dem Armaturenbrett da Ich Links sitze und mich nicht quer durchs Auto Beuge nur um den Ordnungshütern das Leben zu erleichtern.
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Soti
Beitrag 29.04.2014, 21:12
Beitrag #23


Neuling


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Zitat (Freisinn @ 29.04.2014, 16:28) *
die Aussage der Überwachungskraft ist vollkommen ausreichend.



Mit anderen Worten: Eine Überwachungskraft kann im Zweifel behaupten was sie möchte und bekommt immer Recht..... sowie also zum Rechtsstaat.
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Freisinn
Beitrag 30.04.2014, 05:30
Beitrag #24


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Welches Interesse sollte ein Verkehrsüberwacher an einer bewussten Falschaussage haben, mit der er auch noch seinen Job aufs Spiel setzt?
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Weihnachtsmann
Beitrag 30.04.2014, 06:23
Beitrag #25


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Die Intention des Verkehrsüberwachers muss ja nicht unbedingt böser Natur sein. "Schon wieder so ein roter Golf. Dem zeige ich es jetzt mal und schreibe ihn auf!"

Es könnte auch so sein: er hat die Parkscheibe eben nicht gesehen, weil er nicht richtig geschaut hat. Alle haben ihre Parkscheibe vorn rechts, nur der eine Pkw zwischendurch eben vorne links oder auf dem Beifahrersitz. Da hat er es eben nicht gesehen. Er ist dann natürlich tatsächlich der Meinung, dass da keine war. Er ist davon dann überzeugt und steht dazu. Auch vor Gericht - falls der ganze Fall eben vor Gericht landet.

Es liegt doch in der Natur der (meisten) Menschen, Fehler nicht zuzugeben, da daraus zB noch andere Schlüsse für die eigene Person möglich sind (Chef denkt sich: "vielleicht macht der ja noch mehr Fehler und ist für den Job ungeeignet"....) Er wird dem Gericht nicht unbedingt auf die Nase binden, dass er eigentlich nur kurz auf der rechten Seite vorbeigelaufen ist und flüchtig geschaut hat. Er wird das dann wohl so beschreiben, dass er den kompletten vorderen Innenraum des Pkws einblicken konnte. Ganz blöd ist der ja auch nicht. Er weiß, dass der VT seine Aussage gar nicht beweisen KANN.

Und der arme Richter steht vor dem Problem, wem glaube ich? Der Überwachungskraft, die ja die Wahrheit sagen muss und eigentlich gar kein Vorteil vom dem Knöllchen hat, oder dem VT, der auf jeden Fall einen Nachteil von dem Knöllchen hat und sogar lügen könnte/dürfte.


Grüße vom Nordpol
Der Weihnachtsmann
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haschee
Beitrag 30.04.2014, 07:54
Beitrag #26


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Schnee und Eis und die Befreiung davon und wessen Aufgabe das sein könnte haben wir hier:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...8&hl=Schnee


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Freisinn
Beitrag 30.04.2014, 10:59
Beitrag #27


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@Weihnachtsmann: Deshalb arbeite ich nach einem immer wiederkehrenden Schema, und genau das kann ich vor Gericht so angeben. Ich habe auch kein Problem Fehler zuzugeben, oder etwas nicht mehr zu wissen. Der Rest ist freie Beweiswürdigung des Richters. Wenn der Richter fragt, ob ich auf der Heckablage kontrolliert habe, kann ich guten Gewissens ja sagen. Ohne dieses feste Schema kann man sich an so etwas eh nicht mehr erinnern.
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