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Zitat Es spielt keine Rolle, ob Deine FEB bei Dir Eignungszweifel begründet, oder bei uns Eignungszweifel begründen. In all diesen Fällen wäre die Anordnung rechtswidrig. Das stimmt nicht. Egal ob bei einer deutschen oder sonst einer FE ist das Nichtbeibringen des Gutachtens jedenfalls ein Grund zur Annahme der Nichteignung. Einzige Ausnahme: Die MPU-Anordnung war bereits rechtswidrig. Diese Prüfung obliegt dann aber regelmäßig dem VG. -------------------- |
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Zitat (RA XDiver @ 09.10.2005, 17:32) Einzige Ausnahme: Die MPU-Anordnung war bereits rechtswidrig. Diese Prüfung obliegt dann aber regelmäßig dem VG. Bei EU-FEs gefolgt vom EuGH ![]() ![]() |
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Ich glaube, nasowas macht sich keine Sorgen wegen des StrB.
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@nasowas
Wo wurden die Anordnungen bei Dir denn rechtswirksam zugestellt? ![]() Hast Du etwa den berühmtesten Anwalt aus Frankenthal? ![]() -------------------- (\_/)
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Zitat Hast Du etwa den berühmtesten Anwalt aus Frankenthal? Da ich es nicht bin und er von einem "häufig erwähnten" Kollegen sprach, kannst Du Dir das wohl ausrechnen, oder? ![]() -------------------- |
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#607
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#608
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Hallo Ihr alle,
warte jetzt erst einmal morgen die Post ab und berichte dann wie das VG Bayreuth begründet hat. Ist angeblich am 06.10.2005 von RA an mich abgeschickt worden. Ich habe lange überlegt ob ich in diesem Forum aktiv werden soll, aber letztendlich musste ich meinem Frust freien Lauf lassen. Nach der Erteilung der CZ-FE habe ich (nachweisbar durch Fahrtenbuch) 74.000 Kilometer zurückgelegt und dies ohne Beanstandungen, bin x-mal über Grenzen gefahren, habe in der Türkei und Finnland von Autovermietungen Autos angemietet ohne irgendwelche Fragen. Für die Gründung einer s.r.o in Tschechien braucht man ein Führungszeugnis sowie einen Strafregisterauszug aus Tschechien, beides habe ich ohne Eintrag. Ich bin, lt. Aussage des zuständigen Sachbearbeiters vom Landratsamt, einer von vier Fällen dem eine NU zugestellt wurde. Dem guten Mann könnte ich locker mehr als 20 Leute nennen (werde ich aber bestimmt nicht tun)die mit einer CZ-Pappe durch die Gegend fahren . So nun genug mit Frust, jetzt heißt es kämpfen, bin für jeden Tipp dankbar und gebe ebenso gerne meine Erfahrungen weiter. Nachfolgen kurz zusammengefasst das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis: 1. Der Angeklagtew wird freigesprochen 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen eigenen notwendigen Auslagen. GRÜNDE (abgekürzt gemäß § 267 Ab. 5 StPO) Dem Angeklagten lag zur Last, am 06.02.2005 gegen 16.00 Uhr ohne gültige Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen im Bereich des Grenzüberganges Selb-Asch gefahren zu sein. Der Angeklagte habe zwar eine tschechische Fahrerlaubnis gehabt, diese sei jedoch ungültig gewesen, da dem Angeklagten vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, an die Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis, auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof geglaubt zu haben. Im Endergebnis war der Angeklagte freizusprechen, weil er im konkreten Fall einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Dies wurde insbesondere dadurch unterstrichen, dass nach telefonischer Auskunft durch das Landratsamt R********* dem Angeklagten bei eine Nachfrage gesagt woden wäre, er könne mit seiner tschechischen Fahrerlaubis solange fahren, soweit ihm nicht das Recht, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen aberkannt wird. Dies geschah dann auch durch Bescheid vom 13.04.2005. Im Endergebnis war der Angeklagte freizusprechen. Az: 1 Cs 30 Js 3091/05 Wunsiedel Liebe Grüße nasowas |
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#609
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Zitat (nasowas @ 09.10.2005, 18:24) Der Angeklagte habe zwar eine tschechische Fahrerlaubnis gehabt, diese sei jedoch ungültig gewesen, da dem Angeklagten vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. Naja ... ... halte ich für eine sehr eigenartige Begründung. Denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun - ich sehe da jedenfalls nirgendwo einen Zusammenhang. Wenn jemand seinen Wohnsitz in CZ hat, dann ist CZ für die Erteilung einer FE zuständig - was die Deutschen vorher gemacht haben oder nachher zu tun gedenken ist für die Gültigkeit der CZ-Karte erstmal ohne Belang. Immerhin ist diese CZ-Karte auch nach dem Urteil in allen EU-Ländern gültig, mal von Teutschland abgesehen ... Aber bei den Bayern tickt eh alles anders ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#610
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Ich denke, auch die Einzelrichter tasten sich bisweilen in neue Gebiete hinein mit den üblichen Fehlern eines Menschen. Das urteil verstehe ich nicht. Offensichtlcih hat sich der Richter mühe geben wollen, damit selbst für den Fall seines Rechtsirrtums (= in seiner Interpretation des EuGH-Urteils) der Angeklagte doch schuldig sein sollte: Verbotsirrtum.
Die andere Sicht: Er wollte unbedingt einen Freispruch zweiter Klasse produzieren. *** Wenn cih Thommy richtig verstanden habe: MPU-Aufforderung sei wegen EU-FE rechtswidrig. Nun wird eine MPU absolviert, auch wenn das Gutachten (weil negativ) nicht verwendet werden darf. Wenn cih Thommy nun richtig verstehe, muss die FEB dennoch nach § 11 (8) FeV die Ncihteignung annehmen, auch wenn sie es verwertend nciht darf. Nun kommt sie auf die Idee, genau dieserhalb eine neu MPU zu fordern, weil durch die Ablehnung der ersten MPU bzw. die Nichtabgabe des nicht bestandenen MPU-Gutachtens NEUE Eignungszweifel gesät wurden, die nunmehr eine MPU rechtgemäß (statt vorher rechtswidrig) impliziert? Dadurch würde jedoch das verwertngsverbot ausgehebelt werden! Hm. Darf die FEB so vorgehen? Also nach der MPU-Aufforderung noch eine zweite "nachreichen", die dann rechtmäßig ist, auch wenn die erste rechtswidrig war? *** Ich sehe die MPU im NU-Verfahren als (teuere) Chance. Ohne Nachteile für den Betroffenen, außer dass er Geld investieren muss. - Allerdings darf dann das vor *** gesagte nicht rechtmäßig sein. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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Zitat (RA XDiver @ 09.10.2005, 14:59) Und bevor /8 wieder aufheult: Natürlich erfährt die Behörde indirekt, wie das Ergebnis ausschaut. Allerdings kann sie sich, aus v.g. Gründen, dafür nichts kaufen. @RaXDiver Erstens heule ich nie - mir geht es phantastisch - und zweitens wissen wir doch beide, wie es im Zweifel läuft. Als RA kennst Du sicher auch "Murphys Law", oder ?! @corneliusrufus Mir sieht das so aus, als wenn deutsche Einzelrichter jeden nur theoretisch vielleicht möglichen Grund einmal "ausprobieren". In der Hoffnung, das irgendeiner dieser Gründe mal Bestand bis in die letze Instanz hat ... Rechtswissenschaften eben ... ![]() Ob eine MPU-Aufforderung wirklich überall rechtswidrig ist, wenn eine EU-FE bereits besteht, ist ja noch nicht 100%ig geklärt - also machen die FEBen erstmal, was sie gelernt haben: MPUen anordnen. Ob die Verwendung von "negativen" Daten über eine Person, deren Evaluation zwar rechtswidrig erfolgte aber deren Zurverfügungstellung durch den Betroffenen "freiwillig" erfolgte, tatsächlich rechtswidrig ist ... Das wird vielleicht erneut durch eifrige Beugung beantwortet ... Im Zweifel läßt man es eben auf einen Prozess ankommen. Die durchschnittliche Laufzeit eines Verwaltungsgerichtsverfahrens sichert zunächst die Anwendbarkeit der Idee ... Ich vermute viel Kreativität des "Systems", wenn es darum geht, die "Verkehrssicherheit" wieder herzustellen. Und das diese EU-Führerscheine für deutsche FEBen nur ein Ärgernis sind, was dringend beseitigt werden soll, das wurde ja nun schon überdeutlich. Bevor sich die Deutschen fügen, passiert eh noch irgendwas - vielleicht gibt es einfach eine dritte EU-FS-Rili oder der EuGH entscheidet doch noch mal im deutschen Sinne ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (VG Regensburg @ 03.02.2005, RN 5 S 05.30) Die Befugnis der Behörde, dem Antragsteller die Befugnis, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, abzuerkennen, beruht auf §§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und 46 Abs. 5 Satz 2 FeV. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die Vorschriften der §§ 11 ff. FeV im Verfahren auf Entziehung bzw. Aberkennung der Fahrerlaubnis entsprechend anwendbar. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Führerscheinbehörde von der Nichteignung des Betroffenen ausgehen, wenn dieser sich weigert, das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten beizubringen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Behörde das Gutachten zu Recht angefordert hat. Ein zu Unrecht gefordertes Gutachten führt nicht automatisch zur Ungeeignetheit des Betroffenen.Zitat (VG Regensburg @ 03.02.2005, RN 5 S 05.30) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Aufgrund seiner mehrfachen Trunkenheitsfahrten in der Vergangenheit durfte die Behörde den Antragsteller gemäß § 13 Nr. 2 Buchst, b und c FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichten. Die Verstöße des Antragstellers gegen Verkehrs rechsrechtliche Vorschriften sind nach den Tilgungsvorschriften in § 28 ff. StVG auch noch verwertbar. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG sind Straftaten nach § 316 StVG, deretwegen der Antragsteller verurteilt wurde, erst nach 10 Jahren zu tilgen. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach Aktenlage sich offensichtlich im Juni 2004 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei der BfF in Deggendorf unterzogen und das gefertigte Gutachten nicht vorgelegt. Die Annahme, dass die Überprüfung die Nichteignung des Antragstellers ergab, liegt nahe. Angesichts des langjährigen Alkoholmissbrauchs des Antragstellers, der sowohl in den Jahren 1996 als auch 2001 zu strafrechtlichen Verurteilungen führte, durfte die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach wie vor andauere. Quelle Hier geht allerdings das Gericht eindeutig davon aus, dass ein nicht abgebendes Gutachten, das gemacht wurde, negativ ist.![]() -------------------- (\_/)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Zitat (Medusa @ 09.10.2005, 17:31) Wenn Du bei FE Erwerb keine Sperrfrist mehr hattest, und die Kontrolle vor der NU stattfand, würde ich mir keine Gedanken wg. FoFE machen. @RAXdiver Ich verstehe nicht warum es bei vielen die Anklage wegen Fahren ohne gibt, wenn es doch sowieso mit "Freispruch endet" also was soll das und was will damit erreicht werden? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Nenn´ es "Lernresistenz" !
![]() Im Übrigen ist es gar nicht sicher, daß es wirklich mit Freispruch endet. Siehe den Beitrag von "nasowas" zum Az: 1 Cs 30 Js 3091/05 Wunsiedel. Da wurde der Angeklagte nur gerade eben freigesprochen wg. "unvermeidbarem Verbotsirrtum", Zitat Der Angeklagte habe zwar eine tschechische Fahrerlaubnis gehabt, diese sei jedoch ungültig gewesen, da dem Angeklagten vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. Da schleicht sich doch schon wieder die Auffassung ein, eine EU-FE müsse erst von deutschen Behörden abgesegnet oder bestätigt werden, sonst sei sie in Deutschland (oder muss ich "in Bayern" sagen ???) nicht gültig. Was man in diesem Fall dem Angeklagten wohl eher ausnahmsweise nicht angelastet hat. Es gab auch schon ein Urteil, in dem darauf verwiesen wurde, eine allgemeine Information (EuGH-Urteil und Internetinfos) reiche nicht aus, um einen EU-FS in Deutschland zu benutzen, man solle Informationen direkt bei der FEB einholen etc. - wäre in der Folge die Renaissance der guten alten "Registrierung", welche einen schnellen und unkomplizierten Sofortzugriff der Behörde nach sich ziehen würde ... Halte ich für falsch und von EU-Recht nicht gedeckt. "Sie" versuchen es halt immer wieder, irgendwann kommen sie dann doch damit durch. Und das ist auch so gewollt, denke ich ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 10.10.2005, 14:03) Zitat Der Angeklagte habe zwar eine tschechische Fahrerlaubnis gehabt, diese sei jedoch ungültig gewesen, da dem Angeklagten vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. niemals hat eine solche begründung bestand.! von wegen ungültig ! ***** Anmerkung Moderator: Das Zitat ist ein Zitat im Beitrag von strichachtdoktor, ursprünglich geschrieben vom User "nasowas". Bitte prüfe Deine Beiträge auf korrekten Inhalt. Du legst User Strichachtdoktor einen Text in den Mund, den er nicht geschrieben hat. Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 10.10.2005, 18:31 |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13798 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
@/8Doc, smile, ja klar, auch die FEB nutzen Interpretationsspielraum, kreativität. Wie die betroffenen auf der anderen Seite eben auch. Wir sind mitten drin in einem (neuen) Rechtsbildungsprozess. - Wir unterscheiden uns lediglcih darin, auf welcher Seite wir Kreativität höher einschätzen. Was hier im Verkehrsrecht gerade läuft, ist völlig normal und auch gut so. Nur so gibt es Entwicklung, keine Starre.
ich meine, ein Richter hat mehrere Optionen. Die eine ist, sein Urteil möglcihst revisionssicher zu formulieren. Die andere, wenn möglcih die Rechtsentwicklung (auch durch polarisierende Interpretation) fortzu entwickeln, in dr Hoffnung, dass sein Urteil "berufen" wird. Bsp. des Lübecker ehemalige Richter N., der nun im Bundestag sitzt; (Recht auf Rausch). Zur Lernresistenz: Kann sein, muss nicht. Auch im Strafrecht mag einiges noch offen sein. (Hier in der Sache nicht mehr.) Aber ähnliche Gründe wie oben. Zudem mag dem einen oder anderen allein das laufende Strafverfahren nutzen, soweit es nicht gleich wegen Unzulässigkeit einzustellen ist. Auch das ist (Verfahrens-)Kreativität. Das einzige was ich bedauere ist bisweilen, das manche nicht mehr in den genuss einer geänderten rechtsauffassung kommen. Wenn ich das nüchtern betrachte, so ist der derzeitige Stand eine spannende, jedoch zeitlcih andauernde rechtsformung und -ausseinandersetzung oder ein absehbares und zeitlich enges MPU-Verfahren. Von mir aus Pragmatismus gegen Richtigkeit. Naja, auch da scheiden sich mein geist von anderen, da ich ja für Pragmatismus bin. Wäre schön, wenn die Forenanwälte und Richter kurz Ihre Ansicht dazu bekunden. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Urteil abzufassen, wenn die Tatsachen für die Annahme eines Verbotsirrtums ausreichend erscheinen:
An sich muss, bevor über die Schuld eines Angeklagten nachgedacht wird, erst einmal die äußerliche Tatbestandsverwirklichung geprüft werden. D. h. wenn der Richter der Auffassung ist, dass vor der Erteilung einer NU kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt, dann kann er das so in das Urteil hineinschreiben und braucht sich über den Verbotsirrtum keine Gedanken mehr zu machen, denn auf die Schuld des Angeklagten kommt es nicht an, wenn er sowieso mangels Tatbestandserfüllung rechtmäßig gehandelt hat (er hat ja eine gültige Fahrerlaubnis). Erst wenn - völlig erwartungswidrig - der Richter meint, vor der Erteilung einer NU liege bereits Fahren ohne FE vor, weil eine CZ-FE eben niemals gültig sein könne, wenn dem Angeklagten in D schon irgendwann einmal die FE entzogen worden sei, muss er sich damit beschäftigen, ob der Angeklagte nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt hat. Dabei kann er dann je nach Sachlage von Verbotsirrtum ausgehen oder auch nicht. Letzterenfalls müsste er verurteilen. Nun kann man sich aber auch aus Prozessökonomie (oder um ein Rechsmittel der Staatsanwaltschaft zu vermeiden) kurz fassen und sagen: Egal, ob die FE nun gültig war oder nicht, jedenfalls muss es hilfsweise sowieso zum Freispruch kommen, weil die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums zweifelsfrei vorlagen. So hat es wohl der Richter hier gehandhabt. Entscheidend ist eigentlich im strafrechtlichen Bereich folgendes: Bisher hat es offenbar nach dem EuGH-Urteil noch keine einzige rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor Erteilung einer NU gegeben. Und die darf es auch nicht geben! Mir scheint daher der Ausgang aller dieser versuchsweise (wieso eigentlich? Unkenntnis der EuGH-Rechtsprechung?) eingeleiteten Verfahren völlig sicher: Freispruch! @Cornelius Rufus Ob das nun eine interessante Rechtsentwicklung ist oder das langsame Sich-Vermindern von Unkenntnis, stellt sich mir durchaus als Frage dar; ich neige zu letzterem. Zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht besteht hier auch keine Kluft, wie verschiedentlich gemeint wird: Auch die Verwaltungsbehörden gehen ja davon aus, dass die ausländische EU-FE zunächst einmal anzuerkennen ist. Sie meinen nur, dass sie die ihnen bekannten Bedenken zum Anlass für eine MPU mit ggf. nachfolgender NU nehmen dürfen (das muss letztlich irgendwann mal entschieden werden). Würden sie von einer Ungültigkeit und Nichtanerkennung der EU-FE ausgehen, dann dürften sie gar nicht zwei Monate Zeit für die MPU einräumen, sondern müssten sofort und unmittelbar die Ablieferung der ungültigen Karte verlangen. Das tun sie aber nicht, sondern sie erkennen die EU-FE für die Übergangszeit erst einmal an. Schon aus dieser Praxis folgt, dass ein strafbares Verhalten in dem Übergangszeitraum gar nicht in Betracht kommt. Dass es aber nach der bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Verhängung einer NU strafbar ist, weiterhin zu fahren, ist ja schon öfter gesagt worden. Das hat dann nichts mehr speziell mit dem EU-Recht zu tun, sondern damit, dass auch rechtswidrige Verwaltungsakte solange zu befolgen sind, wie sie entweder durch Versäumung von Rechtsmitteln wirksam sind oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln gleichwohl die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel nicht wieder hergestellt worden ist. -------------------- |
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Zitat (Lexus @ 10.10.2005, 15:45) Zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht besteht hier auch keine Kluft, wie verschiedentlich gemeint wird: Auch die Verwaltungsbehörden gehen ja davon aus, dass die ausländische EU-FE zunächst einmal anzuerkennen ist. Das war sicherlich die Linie des bayrischen Innenministers. Andererseits haben wir doch einige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, (VGH Mannheim, VG Neustadt/Weinstraße sowie einige bayrische VG), die unter Berufung auf §28 FeV davon ausgehen, dass eine auch nach Ablauf der Sperrfrist erworbene EU-Fahrerlaubnis von Anfang an ungültig ist, wenn in Deutschland eine MPU-Auflage zu erfüllen war. Dass die eine oder andere Fahrerlaubnisbehörde sich dieser Meinung anschließt, ist dann nicht verwunderlich. Hier hat der Richter am AG Wunsiedel anscheinend diese eigentlich verwaltungsrechtliche Frage nicht entscheiden wollen und dann in der Tat nur gesagt, dass wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums jedenfalls freizusprechen ist. Angesichts des Schreiben des bayrischen Innenministeriums in unserer FAQ scheint strafrechtlich alles andere als ein Freispruch nicht denkbar zu sein, solange keine NU vorliegt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Danke für Eure beiden erläuternden Hinweise, LG Cornelius
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Zitat (Lexus @ 10.10.2005, 15:45) Würden sie von einer Ungültigkeit und Nichtanerkennung der EU-FE ausgehen, dann dürften sie gar nicht zwei Monate Zeit für die MPU einräumen, sondern müssten sofort und unmittelbar die Ablieferung der ungültigen Karte verlangen. Das tun sie aber nicht, sondern sie erkennen die EU-FE für die Übergangszeit erst einmal an. Und genau darum glaube ich, daß es gar nicht um die Verkehrssicherheit geht, sondern nur ums liebe Geld. Es kann doch nicht sein, daß man sagt, zwei Monate wirds schon gutgehen, wenn man angeblich ja so ungeeignet ist. |
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#621
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"Da jedoch auf Grund der verhängten Sperrfrist Tatsachen für die Annahme sprechen, dass bei der betroffenen Person nicht nur vorrübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen"... (bayr. innenministerium)
ich weiss nicht, ob das so rechtens ist, allen, die die fe entzogen bekommen haben, generell obiges zu unterstellen ![]() |
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#622
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Zitat (michaelp100 @ 10.10.2005, 14:51) Zitat (strichachtdoktor @ 10.10.2005, 14:03) Zitat Der Angeklagte habe zwar eine tschechische Fahrerlaubnis gehabt, diese sei jedoch ungültig gewesen, da dem Angeklagten vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. niemals hat eine solche begründung bestand.! von wegen ungültig ! Kann man als freigesprochener Angeklagter so ein Urteil nicht auch anfechten? ![]() ***** Anmerkung Moderator: Zitat ist von User nasowas, nicht von Strichachtdoktor! Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 10.10.2005, 18:33 |
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#623
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Zitat (Bayer @ 10.10.2005, 16:59) Und genau darum glaube ich, dass es gar nicht um die Verkehrssicherheit geht, sondern nur ums liebe Geld. Es kann doch nicht sein, dass man sagt, zwei Monate wird’s schon gut gehen, wenn man angeblich ja so ungeeignet ist. Es heißt ja auch "... werden Tatsachen bekannt ..."! Die Tatsachen für die Ungeeignetheit sind der Fahrerlaubnisbehörde schon von vornherein bekannt. Was der Fahrerlaubnisbehörde bekannt wird ist die Tatsache, dass eine neue Fahrerlaubnis besteht. Normalerweise besteht eine Fahrerlaubnis ob inländisch oder ausländisch. Es ist dabei unerheblich ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde von einer ausländischen Fahrerlaubnis erfährt. Plötzlich werden Tatsachen bekannt, die eine Ungeeignetheit begründen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eignungszweifel sich auf aktuelle Fälle beziehen, oder sich die Eignungszweifel nur auf Taten beziehen, die im Verwertungszeitraum passierten. Wie sieht es denn aus, wenn ein Deutscher ganz normal einen deutschen Führerschein macht, der ganz normal erteilt wird & der Fahrer sich nicht das Geringste zu schulden kommen lässt (keine Punkte, keine Geldbußen & keine Strafzettel)? Plötzlich erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von einer Alkoholfahrt mit 3 ‰ vor 9 Jahren, vor Erteilung der Fahrerlaubnis, mit dem Fahrrad. Dürfen diese alten Tatsachen einfach ohne neue Hinweise uneingeschränkt verwertet werden, um die gerade erteilte Fahrerlaubnis wieder zu entziehen? Somit wäre ja die Fahrerlaubnis irrtümlich erteilt worden. Ist das ein Grund den Führerschein auf Probe sofort zu entziehen, nach dem Motto "Tschuldigung, wir haben uns mit der Erteilung geirrt!"? Ich glaube nicht! Die Fahrerlaubnisbehörde hätte ja alle Eignungszweifel vor Erteilung der Fahrerlaubnis prüfen können. In der Konsequenz könnte das bedeuten, dass wenn ein Berliner nach Bayern zieht, die Bayern die Erteilungsvoraussetzungen, der Berliner Kollegen, anzweifeln könnten, weil sie Kenntnis von Tatsachen haben, die der Betroffene vor Erteilung der Berliner Fahrerlaubnis in Bayern begangen hatte. ![]() -------------------- (\_/)
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#624
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
"Unkenntnis schützt vor Strafe nicht" sagt der Volksmund. Es gibt aber in § 17 StGB den Fall des Verbotsirrtums. Dieser führt, wenn „unvermeidbar“, selbst bei schwerwiegendem Fehlverhalten zu einem Schuldausschluss und damit zum Freispruch. In der Praxis sind solche Fälle selten.
Zitat (§ 17 Verbotsirrtum) Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Ich halte nichts von den abenteuerlichen Konstruktionen der bayerischen Richter in Wunsiedel. Der Täter hätte doch die Straftat vermeiden können, indem er einfach nicht gefahren wäre. Aber es war keine Straftat, weil die Fahrerlaubnis gültig ist. Ich kann auch nicht erkennen, nach welchen Paragraphen hier die CZ-Fahrerlaubis ungültig sein sollte. Ich würde gerne mal das komplette Urteil (Az: 1 Cs 30 Js 3091/05 Wunsiedel) lesen. Der EuGH hat doch aber eindeutig festgestellt, dass das rechtswidrig ist:Zitat (EuGH 29.04.2004) 77 Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere §28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. ![]() -------------------- (\_/)
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#625
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 6580 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 15 ![]() |
@michaelp100
Ich bin es leid, immer wieder Deine Beiträge zu prüfen. Dieses Zitat ist nicht von @Strichachtdoktor, sondern von ihm zitiert von User "nasowas". Ich halte Dich dringend dazu an, Deine Beiträge korrekt zu verfassen. Du magst auch nicht von irgendjemanden etwas in den Mund gelegt zu bekommen, was Du nicht selber geschrieben hast. -------------------- |
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#626
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Hallo Uwe, warum so empfindlich ?
Wenn man die Zitatfunktion nutzt - und wir sind doch froh, wenn sie jemand nutzt - dann wird auch ein Zitat einer dritten Quelle (und hier war der Fehler bei mir, weil ich eben nicht zitiert sondern kopiert habe und so die ursprüngliche Quelle fehlte) demjenigen zugesprochen, von dem sie zitiert wurde ... In diesem Fall war es so, daß ich - fehlerhafterweise - aus einem Posting von nasowas kopiert habe. Dann hat den Abschnitt, in Kenntnis eines Zitates - steht ja auch Quote drüber - michaelp100 vor einigen Postings zitiert; wahrscheinlich war das einfacher, als die Originalstelle zu suchen. Und das hat dann Medusa nochmal zitiert ... Eigentlich aber ist - und wir setzen Redlichkeit voraus - auch nicht nasowas der Autor, denn nasowas hat das Amtsgericht Wunsiedel zitiert: Zitat GRÜNDE (abgekürzt gemäß § 267 Ab. 5 StPO) Dem Angeklagten lag zur Last, am 06.02.2005 gegen 16.00 Uhr ohne gültige Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen im Bereich des Grenzüberganges Selb-Asch gefahren zu sein. Der Angeklagte habe zwar eine tschechische Fahrerlaubnis gehabt, diese sei jedoch ungültig gewesen, da dem Angeklagten vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, an die Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis, auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof geglaubt zu haben. Im Endergebnis war der Angeklagte freizusprechen, weil er im konkreten Fall einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Dies wurde insbesondere dadurch unterstrichen, dass nach telefonischer Auskunft durch das Landratsamt R********* dem Angeklagten bei eine Nachfrage gesagt woden wäre, er könne mit seiner tschechischen Fahrerlaubis solange fahren, soweit ihm nicht das Recht, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen aberkannt wird. Dies geschah dann auch durch Bescheid vom 13.04.2005. Im Endergebnis war der Angeklagte freizusprechen. Az: 1 Cs 30 Js 3091/05 Wunsiedel Quelle OK, shit happens. Ich gelobe Besserung. ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#627
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
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#628
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 ![]() |
Zitat (Thommy Bumm @ 11.10.2005, 21:46) /8-Doc war noch nicht bei der Abstimmung... ![]() ![]() -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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#629
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 92 Beigetreten: 21.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6837 ![]() |
Zitat (GSX-R @ 11.10.2005, 21:49) /8-Doc war noch nicht bei der Abstimmung... ![]() ![]() ...und ich bis gerade eben auch nicht... |
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#630
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Also, Kinder, ich habe jetzt abgestimmt. Aber der Sinn einer solchen Übung entzieht sich mir gewaltig. Denn zumindest für EU-Führerscheine sollte doch wohl gelten:
Alle Führerscheine sind gleich. ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#631
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Aber einige sind eben gleicher als gleich.
![]() Ich wollte nur mal sehen, wie viele von uns einen ausländischen Führerschein haben. Ich bin erstaunt, dass es fast die Hälfte sind. Außerdem bin ich erstaunt, dass so viele CZ-Scheine dabei sind. ![]() ![]() Was mich nur wundert ist, dass keiner keinen Führerschein hat. Es gibt doch bestimmt noch jemand, der erst noch vorhat einen neuen Führerschein im Eu-Ausland zu machen. Dann aber hoffentlich nicht über eine Fahrschule oder Vermittler. So wie eine Wiedererteilung in Deutschland innerhalb von 2 Jahren möglich ist, ist diese Wiedererteilung auch im Ausland möglich. Ich könnte mich in den Arsch beißen, dass ich es nicht gleich so gemacht hatte. ![]() -------------------- (\_/)
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#632
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Tja @Thommy B., es zieht euch eben in dieses Forum wie die Motten zum Licht ... *g*
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#633
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 11.10.2005, 08:05) Wenn man die Zitatfunktion nutzt - und wir sind doch froh, wenn sie jemand nutzt - dann wird auch ein Zitat einer dritten Quelle (und hier war der Fehler bei mir, weil ich eben nicht zitiert sondern kopiert habe und so die ursprüngliche Quelle fehlte) demjenigen zugesprochen, von dem sie zitiert wurde ... Wir kennen uns doch alle schon solange - wenn Du plötzlich als Befürworter einer nachträglichen MPU zitiert würdest, oder Andreas als MPU Gegner ![]() |
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#634
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 92 Beigetreten: 21.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6837 ![]() |
@Thommy Bumm
nö, mich erstaunt die Umfrage nicht, was hast du hier erwartet? Zum ersten sind in diesem Thread wohl gerade die Leute aktiv, die ihren Lappen in D-Land losgeworden sind und sich nach einer Alternative umgucken/umgeguckt haben. Was mich betrifft, hab ich mich im Internet umgesehen, bin hier gelandet, wurde durch Mitlesen schon gut informiert und hab meinen FS in PL gemacht. Zum zweiten ist die Grenze von D-Land nach CZ wesentlich länger als die zu PL. Von daher werden wohl mehr Führerschein-Willige ins benachbarte Tschechien als weiter weg nach Polen "auswandern". Und weitergedacht gibts wohl unter den benachbarten Bundesländern Unterschiede, was die "Kaufkraft" von FS angeht: die Bayern sind wohl wirtschaftlich noch besser dran als zum Beispiel die Meck-Pomms. Also gibts im einen Bundesland mehr Grenzverkehr als im anderen. Zum dritten kann ich mir vorstellen, dass sich ein FS-Interessierter eher nicht an deiner Abstimmung beteiligt, jeder will ja erstmal nur gucken. Insgesamt ist die Umfrage nicht repräsentativ, die liegt wohl noch weit unterhalb der Aussagekraft von der Wahlprognose für den 18.9. - und das will was heissen. @Lexus: so sehe ich das auch. Wobei hier im Gegensatz zu Motten im Licht keiner zerbrutzelt, sondern halt Hilfe sucht. Beeblebrox |
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#635
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 82 Beigetreten: 11.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8331 ![]() |
Hatte ich diesen Urteil hier im Formum überlesen?? Naja, wie auch immer: ich wundere mich nur über dieses positive Urteil unserer Freunde im Süden...
![]() VG MÜNCHEN vom 8.03.2005, M 6B S 04/6437 Keine Aberkennung einer europäischen Fahrerlaubnis nach rechtswid- rig ergangener Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis 1.Der Inhaber eines ausländischen Führerscheins eines EU-Mitglied- staates verstösst nicht gegen straf- oder verkehrsrechtliche Vor- schriften, wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, der Führerschein aber in sei- nem Geburtsland ausgestellt wurde. Eine Aberkennung eines derarti- gen ausländischen Führerscheins ist rechtswidrig. 2.Wurde der Be- troffene entgegen dieser Rechtsauslegung wegen Fahrens ohne Fahrer- laubnis in Deutschland wiederholt verurteilt, sind diese Urteile aufzuheben. 3.Die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht aufgrund dieser rechtwidrigen Urteile darauf schliessen, dass der Betroffene für das Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, wenn sonst keine weiteren einzelfallbezogenen Anhaltspunkte dafür gegeben sind. Die Missachtung der bisherigen Entscheidungen, die offensichtlich rechtswidrig sind, reicht nicht aus, eine fehlende Beachtung der deutschen Strassenverkehrsgesetze und -vorschriften zu begründen. |
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#636
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (Kermit007 @ 12.10.2005, 07:28) VG MÜNCHEN vom 8.03.2005, M 6B S 04/6437 Hast Du auch ein Link dazu? ![]() -------------------- (\_/)
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#637
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Wenn ich die Leitsätze richtig lese, passt das Urteil (oder war es ein Beschluss?) ohnehin nicht.
Da geht es höchstens darum, dass jemand mit anderem Geburtsland als D dort einen FS erworben hat, ohne in D abgemeldet zu sein. Daraufhin kam es offenbar zu Verurteilungen wegen Fahrens ohne FE. Das VG sagt nunmehr (zutreffend), dass solche Verurteilungen keine Eignungszweifel bei einer deutschen Behörde begründen können, weil FoFE nicht vorliegt. Nichts besonderes also. -------------------- |
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#638
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat (Kermit007 @ 12.10.2005, 07:28) 1.Der Inhaber eines ausländischen Führerscheins eines EU-Mitgliedstaates verstösst nicht gegen straf- oder verkehrsrechtliche Vorschriften, wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, der Führerschein aber in seinem Geburtsland ausgestellt wurde. Eine Aberkennung eines derarti- gen ausländischen Führerscheins ist rechtswidrig. Das ist die logische Folge aus dem EuGH-Urteil, wenn ein Verstoss gegen das Wohnsitzprinzip nicht automatisch die Ungültigkeit des EU-FS nach sich zieht. Die FE kann eben nur (nach deutscher Intervention) von der ausl. FEB entzogen werden. Zitat 2.Wurde der Betroffene entgegen dieser Rechtsauslegung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Deutschland wiederholt verurteilt, sind diese Urteile aufzuheben. Das dürfte das Wichtige für all diejenigen sein, die trotz Vorhandenseins einer EU-FE wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurden. Und das dürften gar nicht so wenige sein. Schön, daß das Kapper-Urteil endlich ganz in der deutschen Justiz angekommen ist. Hat zwar ein Jahr gedauert, aber immerhin ... Zitat 3.Die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht aufgrund dieser rechtwidrigen Urteile darauf schliessen, dass der Betroffene für das Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, wenn sonst keine weiteren einzelfallbezogenen Anhaltspunkte dafür gegeben sind. Die Missachtung der bisherigen Entscheidungen, die offensichtlich rechtswidrig sind, reicht nicht aus, eine fehlende Beachtung der deutschen Strassenverkehrsgesetze und -vorschriften zu begründen. Und auch gut, daß man das den Führerscheinbehörden in Deutschland nochmal gründlich erklärt hat ... Insgesamt ist es natürlich zu begrüssen, daß sich das nach Kapper so entwickelt hat und ich freue mich, daß all diejenigen Recht hatten, die schon vor über einem Jahr prognostiziert hatten, daß da einige, früher ergangene falsche (weil rechtswidrige) Verurteilungen wieder aufzuheben seien, mich eingeschlossen. Weil ich das so erwartet (und erhofft) hatte, finde ich das jetzt nicht besonders spektakulär, auch wenn die Entscheidung erfreulicherweise sehr deutlich ausgefallen ist und es bereits ein VG und nicht erst ein OVG oder das BVG erkannt hat. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#639
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 82 Beigetreten: 11.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8331 ![]() |
Zitat (Thommy Bumm @ 12.10.2005, 08:42) Zitat (Kermit007 @ 12.10.2005, 07:28) VG MÜNCHEN vom 8.03.2005, M 6B S 04/6437 Hast Du auch ein Link dazu? ![]() Die Info kommt aus dem ADAC-Newletter vom 11.10.2005, habe also keinen direkten Link. |
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#640
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Was mich ein wenig verwundert ist die
Aussage "sind diese Urteile aufzuheben". Das liegt nunmal gar nicht in der Prüfkompetenz des VG. Zumindest die Formulierung ist sehr unglücklich gewählt, wenn in der Sache natürlich richtig. -------------------- |
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#641
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 12.10.2005, 09:12) Insgesamt ist es natürlich zu begrüssen, daß sich das nach Kapper so entwickelt hat und ich freue mich, daß all diejenigen Recht hatten, die schon vor über einem Jahr prognostiziert hatten, daß da einige, früher ergangene falsche (weil rechtswidrige) Verurteilungen wieder aufzuheben seien, mich eingeschlossen. Moment, dies war das Urteil/der Beschluß eines Verwaltungsgerichtes. Ein VG kann kein Urteil eines Strafgerichtes aufheben. Auch sind mit diesem Urteil deine alten Verurteilung wegen Fahren ohne FE nicht aufgehoben und werden es sicher auch nicht. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#642
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
Habe soeben von meinem Anwalt den Ablehnenden Bescheid vom VG Bayreuth sowie seine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhalten. Der Beschluss umfasst 13. Seiten. Ein Absatz erscheint mir interessant. " Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebotes des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss esjeden Mitgiedsstaat bei der von den Ausnahmeregelungen des ART. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439 EWG abgeleiteten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen. Soweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/439/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz desa Ausstellungsstaates. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedsstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt.
Die gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordenlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrpublik Deutschland hat, was im vorliegenden Fall zutrifft. Also, könnte man ableiten hat jemand seinen Hauptwohnsitz in dem Land in dem er seinen EU-Führerschein erworben hat, kann die FEB keine NU aussprechen. Seit ein paar Tagen habe ich meinen CZ-Pass und meinen verlorengegangen Führerschein neu beantragt, was könnte passieren wenn nun in dem neu ausgestellten Führerschein mein CZ Wohnadresse und Tag der Ausstellung steht ?? Leider konnte ich meinem Anwalt dies so noch nicht unterbreiten aber was ist eure Meinung. Liebe Grüße nasowas |
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#643
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Zitat Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedsstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt Naja Bayern eben, das sieht das OVG Koblenz ein wenig anders. |
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#644
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Damit sich unsere PL EU-FE Inhaber nicht benachteiligt fühlen, weil es immer nur Links zu CZ EU-FE Berichten gibt
![]() Deutschlandradio - Führerscheintourismus nach Polen |
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Beitrag
#645
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (nasowas @ 12.10.2005, 13:21) Seit ein paar Tagen habe ich meinen CZ-Pass und meinen verloren gegangen Führerschein neu beantragt, was könnte passieren wenn nun in dem neu ausgestellten Führerschein mein CZ Wohnadresse und Tag der Ausstellung steht? Leider konnte ich meinem Anwalt dies so noch nicht unterbreiten aber was ist eure Meinung. Dein Anwalt wird Dir also immer zur Vorsicht raten & Dir vorsichtshalber von einer Fahrt in Deutschland abraten, wenn Du absolut sicher gehen willst.• Frag die Eu-Kommission, & die wird Dir bestätigen, dass Du überall fahren darfst! • Frag Deine jetzt zuständige Fahrerlaubnisbehörde in Tschechien, & die wird Dir bestätigen, dass Du überall fahren darfst! • Frag irgendeine "deutsche" Fahrerlaubnisbehörde, & die werden Dir erklären, dass eine einmal ausgesprochene Nutzungsuntersagung für alle zukünftigen ausländischen Fahrerlaubnisse gilt, solange nicht die Eignung in Deutschland wieder hergestellt wurde. Das kann aber so nicht stimmen! Der einzige Paragraph, der das so bestimmen konnte, ist der nicht mehr anwendbare § 28 Abs. 4 FeV. Seit dem Eu-Urteil ist es klar, dass alle anwendbaren nationalen Vorschriften (insbesondere § 28 Abs. 4 FeV), die nur darauf abzielen einen früheren Entzug auf unbestimmte Zeit zu verlängern, unwirksam sind. Das bezieht sich ganz klar auf eine “neue“ Fahrerlaubnis. Die Frage ist nur: Wann ist eine wiedererteilte Fahrerlaubnis eine “neue“ Fahrerlaubnis? Deutschland wird behaupten, dass Dein neuer Führerschein keine “neue“ Fahrerlaubnis ist. Somit wirkt Deine Nutzungsuntersagung fort, auch wenn Du jetzt im Ausland wohnst. Ich persönlich halte diese Auslegung alleine schon für rechtswidrig. Du musst also in Deutschland einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Nur so darfst Du eine MPU machen. Da Du aber jetzt in der Tschechischen Republik wohnst, darfst Du einen solchen Antrag nur an Deinem zuständigen Wohnort stellen. Somit ist eine MPU für Dich ausgeschlossen! ![]() Wenn Du also mit Deiner CZ-Fahrerlaubnis, trotz Nutzungsuntersagung & Wohnsitz im Ausland, in Deutschland kontrolliert wirst, dann könnte Dir eine Anklage nach Tschechien zugestellt werden. Ob Du dann auch wegen “Fahren ohne Fahrerlaubnis“ verurteilt wirst, das kann Dir keiner hier mit Sicherheit beantworten. Es gibt also für Dich 3 Möglichkeiten um Deinen Status zu verbessern: 1. Du erweiterst Deine Führerscheinklasse. Damit hast Du ganz sicher eine “neue“ Fahrerlaubnis. Die Klasse C & D beinhaltet die Klasse B. Somit darfst Du alle Fahrzeuge dieser Klasse fahren. Eine Fahrerlaubnis nur für LKW & ein gleichzeitiges Fahrverbot für PKW ist absolut unsinnig & dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. 2. Du begründest einen Wohnsitz in einem anderen (westlichen) Eu-Land & schreibst Deinen Führerschein dort um. Ob Du dazu einen Lebensmittelpunkt für 185 Tage begründen musst, ist mir nicht bekannt. Ganz sicher weiß ich aber, dass einige Länder diese Umschreibung sofort vornehmen. 3. Du kombinierst beide Möglichkeiten. ![]() PS: Eine im Ausland wiedererteilte Fahrerlaubnis, auf Grundlage der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis, gilt ganz sicher als eine “neue“ Fahrerlaubnis. -------------------- (\_/)
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#646
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[quote=Thommy Bumm,12.10.2005, 16:09] [QUOTE=nasowas,12.10.2005, 13:21]
1. Du erweiterst Deine Führerscheinklasse. Damit hast Du ganz sicher eine “neue“ Fahrerlaubnis. Die Klasse C & D beinhaltet die Klasse B. Somit darfst Du alle Fahrzeuge dieser Klasse fahren. Eine Fahrerlaubnis nur für LKW & ein gleichzeitiges Fahrverbot für PKW ist absolut unsinnig & dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. [/quote] Voraussetzung für C ist Vorbesitz B. Bitte nochmal überdenken, Thommy. Und dann stehen natürlich beide drin. War das so gemeint ? [quote] Eine im Ausland wiedererteilte Fahrerlaubnis, auf Grundlage der entzogenen deutschen Fahrerlaubnis, gilt ganz sicher als eine “neue“ Fahrerlaubnis.[/quote] Nur, wenn dazu erst die Unterlagen aus Deutschland angefordert wurden, kann ich mir das vorstellen - soll dann aber gehen, siehe Berichte aus Belgien und Luxemburg. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Beitrag
#647
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat (Medusa @ 12.10.2005, 15:58) GeldimPott macht also immer noch Stettin unsicher ... ... interessant zu lesen. Hat ihn die StA also bisher nicht zu fassen gekriegt ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Beitrag
#648
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 12.10.2005, 16:49) Und dann stehen natürlich beide drin. War das so gemeint? Sicher war das so gemeint! ![]() An sich ist eine Nutzungsuntersagung, die sich ausschließlich auf die frühere Entziehung stützt, sowieso rechtswidrig. Ich wollte nur der spitzfindigen Phantasie, der "deutschen" Sachbearbeiter & Richter, zuvorkommen. Ich bin aber sicher, dass sie es trotzdem probieren werden (siehe Murksel). Für die "deutschen" Sachbearbeiter & Richter ist der § 28 Abs. 4 FeV wie ein Spielzeug, dass man ihnen weggenommen hat. ![]() Einige Sachbearbeiter wissen nicht einmal, dass sie rechtswidrig handeln & schieben die Verantwortung auf die Richter. Sie fühlen sich aber im Recht, weil der so genannte "Führerscheintourist" auch ihrer Meinung nach rechtswidrig gehandelt hatte. Das ist ein ureigener menschlicher Instinkt, der in uns allen steckt. ![]() -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination ![]() |
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Beitrag
#649
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 81 Beigetreten: 09.10.2005 Mitglieds-Nr.: 13608 ![]() |
halloLeute,
wie ist denn nach Thommys Vorschlag folgende Konstelation: ich habe CZ-FE Klasse B, diesen aber verloren (eidesstattliche Versicherung mußte ich abgeben). Habe jetzt seit einigen Tagen einen CZ Pass (ohne diesen stellt CZ keinen Ersatz-FE aus) und mache zusätzlich Klasse C welche dann natürlich in CZ-FE eingetragen wird. Ist dieser dann nicht auch ein neuer FE (wurde ja erweitert um C). Und ich kann mir nicht vorstellen dass unsere FEB dann sagt B berechtigt nicht zum fahren eines PKW, C für LKW bis 7,5 T. ja. Interesant wird es doch bei einer Kontrolle durch die ![]() Meinen Lebensmittelpunkt kann ich durch die Fa. in CZ begründen, wahrscheinlich wird aber dann die ![]() Ich habe 2. Mal in meinem Leben was Verkehr angeht Sch**** gebaut und soll wie viele andere auch bis ans Lebensende bestraft werden, bzw. der Geldmaschine MPU zugeführt weren, resp. habe ja noch nicht einmal durch meine Wohnsitzverlegung die Möglichkeit diese zu machen. O.K werde in den nächsten Tagen die von Thommy vorgeschlagenen Wege ausloten und dann Berichten. LG nasowas |
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Beitrag
#650
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 ![]() |
Zitat (Medusa @ 12.10.2005, 16:58) ist natürlich ein ganz alter beitrag, mindestend ein jahr alt... ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.05.2025 - 00:23 |