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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil11), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
RA XDiver
Beitrag 11.01.2006, 10:14
Beitrag #2751


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Ja.

§ 28 Abs. 2 FeV (Auszug):

Zitat
Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21. März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) in der jeweiligen Fassung ¹). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. (...)


§ 6 Abs. 3 (Auszug) :

Zitat
(3) Außerdem berechtigen

(...)

5. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L,

(...)


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Gallier
Beitrag 11.01.2006, 14:26
Beitrag #2752


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Das heißt ich kann meinen Mofaroller wieder auf 50er zurückrüsten/eintragen lassen und mit meiner CZ Fahrerlaubnis (B) damit hier fahren obwohl auf der Rückseite nur die B eingetragen ist? Was erzähle ich den police.gif wenn sie das Gegenteil sagen?

Wäre ja cool, denn jedesmal mit dem Auto in die Stadt nerft auch! Und mein Roller kommt endlich mal wieder aus der Garage nach 1 Jahr:D

Und es steht auf der CZ FE auch kein M sondern AM... Heißt das Automatik Mofa oder was?


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mirko1
Beitrag 11.01.2006, 17:22
Beitrag #2753


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GAllier

wie XDiver oben schon geschrieben hat DEIN KLASSE B FS schliest die beschriebenen FS KLASSEN ein ob es nun druf steht oder net ist wurscht.
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Medusa
Beitrag 11.01.2006, 17:28
Beitrag #2754


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Und muß bei einer Kontrolle mit dem dann 50er Roller auch vorgezeigt werden whistling.gif
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RA XDiver
Beitrag 11.01.2006, 17:28
Beitrag #2755


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Wobei das natürlich jetzt nur für D gilt. Wie das im Ausland gehandhabt wird, steht auf einem anderen Blatt.


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mirouch
Beitrag 11.01.2006, 17:38
Beitrag #2756


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MPU noch nach 12 Jahre?
Hat jemand erfahrung? Ist das noch derzeitige Praxis?Ich habe gelesen " Bund und Länder haben sich darauf verständigt"........."in denen die Eignungsbedenken nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen"
Wie ist die Praxis Heute?

Danke!
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Medusa
Beitrag 11.01.2006, 17:40
Beitrag #2757


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Bundesverwaltungsgericht: Tilgungsfrist 15 Jahre auch für Altfälle
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Bayer
Beitrag 11.01.2006, 17:45
Beitrag #2758


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Zitat (mirouch @ 11.01.2006, 17:38)
Ich habe gelesen " Bund und Länder haben sich darauf verständigt"........."in denen die Eignungsbedenken nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen"

wo stand denn das ?
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mirouch
Beitrag 11.01.2006, 17:53
Beitrag #2759


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Danke für Antwort!!
Habe schon mehrere GU. gelesen. Die Frage ist, ob man als Erstäter oder Wiederholungstäter da steht.
Mein Fall ist 12 Jahre alt (Erstäter) sonst nie aufälig!
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mirouch
Beitrag 11.01.2006, 17:56
Beitrag #2760


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ADAC-(Zentrale München) in DAR 2005, 7ff., 13:
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Medusa
Beitrag 11.01.2006, 18:27
Beitrag #2761


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Zitat (mirouch @ 11.01.2006, 17:56)
ADAC-(Zentrale München) in DAR 2005, 7ff., 13:

EU-Führerschein - derzeitige Praxis bei MPU-Erfordernis

Zitat
.. kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen, in denen die (deutschen) Eignungsbedenken nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen, nach Auffassung des Bundes und der Länder eine erneute Eignungsuntersuchung (ggf. MPU) nach § 46 Abs. 3 und 5 FeV einleiten. ..


@mirouch - Danke für die PM Info zum Link
@Lexus - Danke für den Text
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Gallier
Beitrag 11.01.2006, 18:38
Beitrag #2762


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DANKE RA XDiver, werde morgen gleich mal meinen Roller zurückrüsten! Und ich Depp bin fast 1 Jahr nicht mehr damit gefahren weuil ich nicht wusste daß ich mit dem CZ-B auch einen 50er Roller fahren darf (45KM/h).

Vielen Dank für die Auskunft!


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Perplex
Beitrag 11.01.2006, 20:14
Beitrag #2763


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Zitat (Medusa @ 11.01.2006, 18:27)

Da haben wir es doch!!!

Zitat (RA Dr. Michael Ludovisy)
Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass z.B. durch die Polizei bei Zweifeln an der Eignung eines ausländischen Führerscheininhabers gemäß § 2 Abs. 12 StVG ein Bericht an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfolgt und diese eigene Maßnahmen zur Entziehung bzw. Eignungsüberprüfung einleitet.
Klar, wenn der Betroffene besoffen oder bekifft angetroffen wird, dann hat die das Recht dazu, Eignungszweifel zu vermuten. Allerdings reicht eine ganz normale Routinekontrolle ohne Vorfall ganz sicher nicht für Eignungszweifel aus. Auch eine gültige ausländische EU-Fahrerlaubnis alleine, ohne Fahrverbot oder Sperre, berechtigt die nicht zu einen Anfangsverdacht zu Eignungszweifeln.

In der Praxis wird aber Jagt auf ausländische EU-Führerscheine gemacht. wallbash.gif crybaby.gif

Die ist auch nicht berechtigt einen Anfangsverdacht nur darauf zu begründen, dass der Kontrollierte früher Mal mit Drogen oder Alkohol aufgefallen ist.


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RA XDiver
Beitrag 11.01.2006, 20:15
Beitrag #2764


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@mirouch und Medusa

Die Thematik ist doch überholt.

Urteil des BVerwG vom 09.06.2005, Az: BVerwG 3 C 21.04 .

Der Tenor der Entscheidung dürfte bekannt sein.


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Medusa
Beitrag 11.01.2006, 20:24
Beitrag #2765


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Der Unterschied, daß es um nachträgliche MPU Aufforderungen beim EU-FE geht, und momentan Verfahren dazu vorm EuGH laufen, ließ mich hoffen, daß in der Praxis vielleicht wirklich nach 10 Jahren Tilgungsfrist keine nachträglichen MPU Aufforderungen mehr verschickt würden.
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mirouch
Beitrag 11.01.2006, 22:18
Beitrag #2766


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Die Praxis sieht so aus!

Ich war vor zwei tage bei Feb.
15 jahre!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Frage: Weiss jemand mehr über diese" verständigung Bund und Länder" ???
War es geheim? Oder gabs dazu auch Zeitungsartikel ?
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Gast_charly68_*
Beitrag 11.01.2006, 23:36
Beitrag #2767





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Habe meine Akte aus dem VZR in Flensburg angefordert.

Urteil 20.01.97
Tilgungsreife: 20.01.12

Hinzu kommt noch ein Jahr Überliegefrist. Das bedeutet die Akte ist erst am 20.01.13 sauber.

Solange kann meines Wissens die deutsche FEB eine MPU fordern. Ich muß dazu sagen, daß bisher kein neuer FS bei der deutschen FST beantragt wurde.

Sollte es anders sein, bitte ich um Infos durch die RAs im Forum.

Danke.

Gruß
charly68
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RA XDiver
Beitrag 11.01.2006, 23:37
Beitrag #2768


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Nene, das passt scho.... tongue.gif


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Gast_charly68_*
Beitrag 11.01.2006, 23:55
Beitrag #2769





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Zitat (RA XDiver @ 11.01.2006, 23:37)
Nene, das passt scho.... tongue.gif

Ist das richtig, daß während der Überliegefrist die Akte nicht mehr verwendet werden darf?

Grß
charly68
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RA XDiver
Beitrag 11.01.2006, 23:57
Beitrag #2770


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Für Fälle die nach Eintritt der Tilgungsreife liegen, nein.


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Gast_charly68_*
Beitrag 11.01.2006, 23:59
Beitrag #2771





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Zitat (RA XDiver @ 11.01.2006, 23:57)
Für Fälle die nach Eintritt der Tilgungsreife liegen, nein.

Dies würde bedeuten, daß ich im Feb 2012 den EU-FS (da ja auf 10 Jahre begrenzt) normalerweise ohne Probleme in einen deutschen umschreiben kann.

Vorausgesetzt es kommt nichts mehr in die Akte dazu.

Gruß
charly68
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RA XDiver
Beitrag 12.01.2006, 00:01
Beitrag #2772


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Dem sollte eigentlich so sein.


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Gast_charly68_*
Beitrag 12.01.2006, 00:07
Beitrag #2773





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Zitat (RA XDiver @ 12.01.2006, 00:01)
Dem sollte eigentlich so sein.

Wie soll ich das jetzt verstehen?

Oder ist da doch noch ein Haken?



Gruß
charly68
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mirouch
Beitrag 12.01.2006, 00:08
Beitrag #2774


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Sexualdelikten haben auch 15 jahre Tilgungsfrist..................
Ich verstehe die Welt nicht!!!!!!!!!!!!
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RA XDiver
Beitrag 12.01.2006, 00:08
Beitrag #2775


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War das nicht deutlich? Wenn keine verwertbaren Eintragungen mehr vorliegen, wird natürlich auch umgeschrieben.


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Gast_charly68_*
Beitrag 12.01.2006, 00:16
Beitrag #2776





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Zitat (RA XDiver @ 12.01.2006, 00:08)
War das nicht deutlich? Wenn keine verwertbaren Eintragungen mehr vorliegen, wird natürlich auch umgeschrieben.

Aufgrund des Wortes "eigentlich" war es für mich nicht ganz eindeutig.

Danke für Deine Geduld. Manchmal frag ich lieber zwei mal bevor ich es falsch interpretiere.

Gruß
charly68
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RA XDiver
Beitrag 12.01.2006, 00:18
Beitrag #2777


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Kein Problem. Ich habe Mandanten, die weitaus aufwendiger sind, als Du. tongue.gif


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schmidt3121
Beitrag 12.01.2006, 14:29
Beitrag #2778


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@RA XDiver
Du hast hier mal geschrieben das die Behörde drauf schaut ob man wirklich im Ausland war und sonst anscheinend nicht umschreibt. Ist das noch aktuell? Denn charly68 will sich ja anscheinend seinen FS in Spanien wiedererteilen lassen (soviel ich aus seinen Postings "herauslesen" habe können). Da er natürlich nicht in Spanien war könnte er dann aber doch ein Problem beim umschreiben bekommen. Liege ich da richtig?

L. G. schmidt3121
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hoppel
Beitrag 12.01.2006, 15:09
Beitrag #2779


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Zitat (schmidt3121 @ 12.01.2006, 14:29)
Da er natürlich nicht in Spanien war könnte er dann aber doch ein Problem beim umschreiben bekommen. Liege ich da richtig?

insbesondere wenn es wirklich so ist, dass denen die nicht körperlich anwesend waren nur ein papierführerschein erteilt wird und den körperlich anwesenden ein scheckkartenführerschein, dann fallen die natürlich obligatorisch raus zum umschreiben wink.gif


und wie bereits erwähnt an anderer stelle, spanien führt keine ärztliche untersuchung durch, in der ewg richtlinie von 1991 steht aber klar , keine wiedererteilung an akut alk, akut drogen und andere diverse krankheiten die eine fahrtüchtigkeit einschränken können - was nun als akut einzustufen ist ist sehr dehnbar
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Gast_charly68_*
Beitrag 12.01.2006, 16:00
Beitrag #2780





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Zitat (hoppel @ 12.01.2006, 15:09)
Zitat (schmidt3121 @ 12.01.2006, 14:29)
Da er natürlich nicht in Spanien war könnte er dann aber doch ein Problem beim umschreiben bekommen. Liege ich da richtig?

insbesondere wenn es wirklich so ist, dass denen die nicht körperlich anwesend waren nur ein papierführerschein erteilt wird und den körperlich anwesenden ein scheckkartenführerschein, dann fallen die natürlich obligatorisch raus zum umschreiben wink.gif


Mensch hoppel,

kapier doch endlich, daß dieser Weg auch in Deutschland funktioniert. Bei meiner zuständigen FST kann ich mir den Führerscheinantrag als PDF über das Internet holen. Fülle diesen dann aus und geben ihn meinem Anwalt. Dieser legt diesen mit einer Vollmacht bei der FST vor. Dadurch ist der Anwalt berechtigt, den Führerschein in Empfang zu nehmen.

Man kann ihn sich sogar von der Druckerei direkt zuschicken lassen, wenn alle offenen Fragen mit FST vorher geklärt worden sind.

Auf dem gleichen Weg ist auch der Kartenführerschein in Spanien erhältlich.

@RA Xdiver
Ist meine Argumentation für die deutsche Handhabung falsch? Falls ja bitte Richtigstellung.

Gruß
charly68
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hoppel
Beitrag 12.01.2006, 16:05
Beitrag #2781


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@charly68

ja ich weiß wir hatten an anderen orten bereits diverse diskussionen ob das mit dem karten- und papierführerschein nun so ist oder nicht - in dem fall warte ich die offizielle stellungnahme der konsularischen abteilung der spanischen botschaft ab, aber das weißt du ja ohnehin wink.gif , also gibt es ohne offizielles statement da gar nichts sicher, sondern eben nur bedenken wenn dem nicht so ist....
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Gast_charly68_*
Beitrag 12.01.2006, 16:25
Beitrag #2782





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Zitat (hoppel @ 12.01.2006, 16:05)
@charly68

ja ich weiß wir hatten an anderen orten bereits diverse diskussionen ob das mit dem karten- und papierführerschein nun so ist oder nicht - in dem fall warte ich die offizielle stellungnahme der konsularischen abteilung der spanischen botschaft ab, aber das weißt du ja ohnehin  wink.gif , also gibt es ohne offizielles statement da gar nichts sicher, sondern eben nur bedenken wenn dem nicht so ist....

@hoppel

Es ist in jedem Land - zumindest innerhalb der EU - möglich einen Anwalt bei Vorlage der entsprechenden Vollmacht mit der Vertretung der Interessen eines Betroffenen zu beauftragen.

Dies kannst Du ja nicht bestreiten! Oder?

So nun haben wir das erste Kapitel abgeschlossen.

Jetzt kommt das 2. Kapitel:

Ich kann mir durch einen spanischen Anwalt einen Antrag für den Kartenführerschein zukommen lassen. Fülle dieses Stück Papier aus. Lege die geforderten Passbilder und eine begaubigte Kopie meines Personalausweises dazu und schicke den ganzen "Kram" wieder zu dem Anwalt nach Spanien. Er gibt die Unterlagen bei der FST ab und holt nach Ausstellung des FS diesen dort wieder ab. Entsprechende Vollmacht muß hierfür selbstverständlich erteilt werden. Ebenso ist hierfür die NIE-Nr. und ein Wohnsitz nötig.

Du wirst doch nicht bahaupten wollen, daß es ein Spanier der z. B. in Deutschland lebt anders macht - unabhängig ob es jetzt um einen FS oder andere behördliche Sachen geht, wenn er sich dadurch Reisekosten sparen kann und auf diesem Weg das persönliche Erscheinen nicht notwendig ist.

Und umgekehrt kann ein Deutscher, der in Spanien lebt, seine Rechte in seiner alten Heimat wahrnehmen lassen.

Hast dies auch die konsularische Abteilung gefragt?

Gruß
charly68

So nun aber wieder zurück zum Thema.
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Medusa
Beitrag 13.01.2006, 01:45
Beitrag #2783


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Damit wir aktuelle Werte zu Routinekontrollen und daraus resultierenden NUs erhalten habe ich die Umfrage erneuert. Bitte wieder abstimmen. Links zu den alten Umfragewerten sind auf der neuen Umfrageseite.
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Perplex
Beitrag 13.01.2006, 04:46
Beitrag #2784


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Heute ist Freitag der 13.

Genau heute vor einem Jahr ist es passiert. Ich bin damals mit meiner neuen CZ-Fahrerlaubnis aufgefallen. Nur wegen mir war die gezwungen, die Gegenfahrbahn zu benutzen, um mich mit Blaulicht zu verfolgen. Das war etwa so wie im Action-Film. Danach mussten sie dann extra wegen mir die Schnellstraße komplett sperren, nur um ausgerechnet mich aus dem Verkehr zu ziehen. thread.gif

Selbstverständlich mussten sie sofort Eignungszweifel vermuten, als ich meinen nagelneuen CZ-Führerschein zeigte. Die war sogar so glücklich darüber, mich mit einer in Deutschland ungültigen Fahrerlaubnis erwischt zu haben, dass sie den Führerschein gleich beschlagnahmen wollten. Ich konnte sie dann aber glücklicher Weise davon überzeugen, dass es da ein neues EuGH-Urteil gab. So mussten sie das Dokument kopieren & eine Meldung an die Führerscheinstelle machen.

Zwei Wochen später musste die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel bei mir vermuten, weil ich ja so eine Gefahr für die Allgemeinheit war, was dann mit einer Nutzungsuntersagung endete. crybaby.gif


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hoppel
Beitrag 13.01.2006, 08:48
Beitrag #2785


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@thommy brumm

und wieso endete es in einer nu, weil du entweder aus sicht eines richters tatsächlich eine gefahr darstellst oder weil du gegen die nu aus welchen gründen auch immer nicht mit dem einstweiligem rechtschutz vorgegangen bist, denn in diesem verfahren hat der richter nur zu beurteilen ob dein interesse an mobilität gegenüber dem allgemeininteresse auf "leben und gesundheit" überwiegt......oder ist das nicht die realität.....

in deiner blumigen auführung frage ich mich, was für einen grund es gab nicht SOFORT rechts ran zu fahren, sobald du ein polizeifahrzeug mit sondersignal siehst und sofern es dich betrifft um anzuhalten auch SOFORT anzuhalten. für mich als cop.gif
wäre das schon der erste eignungszweifel wenn jemand mehr oder weniger flüchtet, denn bis zur straßensperre mußtest du ja vermutlich mehr als 500 m zurücklegen und der bremsweg wäre definitiv unter 500 m gewesen oder hast du mit deinem klasse b schein eine boing auf der schnellstraße bewegt......ich bin mir durchaus bewußt darüber, dass nicht alle cop.gif genügend resthirn haben, aber ein guter anteil von denen hat erkannt "mensch" zu sein und trotzdem seine arbeit ordentlich zu machen.

selbstverständlich war in deinen ausführungen ausschließlich die polizei schuld an der wildwest manier - vermutlich mag es aber auch so sein, dass sie dich abgepasst haben, dass würde jedoch wiederum bedeuten, dass du schon sehr bekannt gewesen sein mußt.

@charly68

ich weiß ja, dass du überall von dieser wirren theorie überzeugt bist.


zu punkt 1:

ja, denn das hast du ja geschickt allgemein formuliert, in cz bekommst du deinen führerschein noch nicht mal wenn du den papst hinschickst mit deiner vollmacht sondern definitiv nur du - alles andere ist nicht realistisch.

zu punkt 2:

ein spanier in deutschland kann sich seinen führerschein entweder bei der deutschen behörde ausstellen lassen sofern er in deutschland seinen wohnsitz hat, dazu braucht er keinen anwalt - ich vergönne RAXDiver und seinen Kollegen wirklich jeden Cent, aber es gibt Dinge die ein Mann - oder Frau - auch selbst tun kann ohne gleich den Advokaten loszuschicken oder der Spanier kann dies über die Botschaft abwickeln und bekommt die Fahererlaubnis dann dort ausgehändigt.

Unabhängig davon was der Spanische Anwalt kann, darf oder wie die Abläufe dort unten sind, fakt ist KEIN LAND darf bei einer akuten Alk..... einen Führerschein erteilen oder WIEDERERTEILEN, bei vielen MPU Kandidaten steht aber gerade diese Behauptung im Raum und nicht ohne Beweise, also besteht für Deutschland durchaus die Möglichkeit Spanien auf Rücknahme der Fahrerlaubnis zu verklagen, da Sie ohne Untersuchung entgegen der EWG Richtlinie von 1991 verstoßen haben und somit der Führerschein laut deren eigenen Richtlinien nie wiedererteilt werden hätte dürfen - egal ob Dein Anwalt hinläuft oder nicht. Nun bitte erzähl mir Du auch noch was über die Souveränität von Staaten - ja die ist unbestritten dennoch haben alle Staaten dieser Richtlinie zugestimmt, sogar CZ als neues Mitglied bekommt vor Beitritt sämtliche Vereinbarungen die bisher geschlossen wurden zur Prüfung vorgelegt und die treten unter Zustimmung aller dieser Vereinbarungen bei, die Umsetzung der einzelnen Richtlinien kann dann durchaus verhandelt werden, was man ja an der Wohnsitzgeschichte ab dem 01.06 sieht - dennoch Spanien hat da keinen Verhandlungsspielraum mehr, denn es saß damals schon mit am Tisch..... whistling.gif


Ich weiß Dein Wunschdenken ist anders......aber vielleicht suchst Du dir mal tatsächliche Argumente und keine persönlichen Wunschzustände - ich habe die EWG Richtlinie nicht erfunden, sondern die haben sie an einem Tisch entworfen und unterschrieben.

Ferner gibt es durchaus Vermittler die sich Orginalausweise schicken lassen, selbstverständlich kann man sich mit einem Orginalausweis auch selbst ausweisen, wobei ich hier keinem etwas unterstellen möchte....aber der Gedanke liegt mir schon sehr nah unsure.gif
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GHS
Beitrag 13.01.2006, 09:06
Beitrag #2786


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Hi

kurze frage,
wegen einer NU
wie soll so ein Widerspruchschreiben aussehen, und mit welcher Begründung?

Gruß
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hoppel
Beitrag 13.01.2006, 09:14
Beitrag #2787


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vermutlich ist da der allerbeste weg zum anwalt, denn nur mit dem Widerspruch ist es nicht getan sondern du brauchst ja dann eine entscheidung vor gericht im wege des einstweiligen rechtschutzes - zumindest bei sofortvollzug, denn da hat der widerspruch keine aufschiebende wirkung der rechtsfolgen, die behörde wird deinen widerspruch egal mit welcher begründung auch immer nicht positiv entscheiden, daher ist hier wirklich ein anwalt gefragt. nur zur fristwahrung reicht der einzeiler per einwurfeinschreiben.
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Perplex
Beitrag 13.01.2006, 09:24
Beitrag #2788


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Zitat (GHS @ 13.01.2006, 09:06)
Wie soll so ein Widerspruchschreiben aussehen, und mit welcher Begründung?

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ein.

Eine Begründung ist m.E. sowieso sinnlos, weil der Widerspruch in jedem Fall abgelehnt wird. Trotzdem muss er formal eingereicht werden, weil er Voraussetzung für die Klage ist. Für alles Weitere würde ich einen Anwalt empfehlen. yes.gif


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Perplex
Beitrag 13.01.2006, 09:32
Beitrag #2789


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Zitat (hoppel @ 13.01.2006, 08:48)
Selbstverständlich war in Deinen Ausführungen ausschließlich die Polizei Schuld an der Wildwestmanier.

Ge-nau, so war es! yes.gif


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hoppel
Beitrag 13.01.2006, 09:39
Beitrag #2790


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@thommy

das habe ich mir fast gedacht, sicher war auch die polizei wegen dem ursprünglichem entzug schuld oder rofl1.gif - also ich denke man sollte schon die kirche im dorf lassen cool.gif

Ein Einspruch gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis? Es wird ihm keine Fahrerlaubnis entzogen, daher wäre ein derartiger Text schon wieder Risikobehaftet. Er möchte gegen die Nutzungsuntersagung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Widerspruch erheben....das hat mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis soviel zu tun wie ein Hühnerei mit dem Wagenheber whistling.gif
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GHS
Beitrag 13.01.2006, 10:00
Beitrag #2791


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Hi

Danke für die schnellen Antworten.

Demnach müsste ich auf den Bescheid in dem es heißt:

„Ihnen wird das Recht, von Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt (im Folgenden „Aberkennung“ genannt).

so Antworten:

Hiermit lege ich Widerspruch, gegen die „Aberkennung“ meiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ein.

Das müsste dann genügen, natürlich per Einschreiben.

Gruß

ps: meine NU kam zum 30.12.05
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hoppel
Beitrag 13.01.2006, 10:05
Beitrag #2792


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vor der nu kam ja sicher eine mpu aufforderung der du nicht nachgekommen bist und dann ist immer noch ungeklärt ob deine nu eine nu mit sofortvollzug ist oder ob da von sofortiger wirkung des bescheides nichts erwähnt wird, denn dann hätte dein widerspruch ja aufschiebende wirkung bis zur rechtlichen klärung und dadurch rechtswirksamkeit des bescheides

man kann es auch einfacher sagen, bevor nun noch drei posts kommen:

steht sofortvollzug drinnen, darfst du ab sofort nicht mehr fahren bis du einen anwalt hast der die einstweilige rechtschutzsache vor dem verwaltungsgericht zur entscheidung bringt oder bis du sie selbst vor dem verwaltungsgericht zur entscheidung bringst

steht da nichts von sofortvollzug wird durch deinen widerspruch die rechtsfolge gehemmt und du brauchst dann nach dem widerspruchsbescheid, der ja auf deinen widerspruch kommen wird wieder entweder einen anwalt der vor gericht geht mit dir oder du gehst allein vor gericht sofern es eben keinen anwaltszwang gibt vor dem verwaltungsgericht

das denke und hoffe ich war nun absolut verständlich, nicht dass du fährst wie ein kluger und die warten nur drauf....denn dann hast noch viel mehr und ganz andere probleme
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schmidt3121
Beitrag 13.01.2006, 10:27
Beitrag #2793


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@hoppel
So viel ich weiß ist eine NU immer mit Sofortvollzug. Alles andere wäre ja auch unsinnig. Ich zumindest habe noch nie gehört das es NU auch ohne Sofortvollzug gibt.

L. G. schmidt3121
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GHS
Beitrag 13.01.2006, 10:34
Beitrag #2794


Neuling


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Hi

Es steht natürlich sofortige Vollziehung drin, gefahren wird natürlich nicht mehr.
Ich muß jetzt halt Widerspruch einlegen wegen der Frist, und dann such ich noch nen Anwalt.

Um eine MPU zu bestehen muß ich 12 Monate Blutwerte nachweisen,
geht natürlich nicht in nur einigen Wochen.(die warten ja nicht 12 Monate)

und alles ist schon über 13 Jahre her.

aber das kennt ihr ja schon zu genüge.

Gruß
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schmidt3121
Beitrag 13.01.2006, 10:36
Beitrag #2795


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Zitat (hoppel @ 12.01.2006, 15:09)
Zitat (schmidt3121 @ 12.01.2006, 14:29)
Da er natürlich nicht in Spanien war könnte er dann aber doch ein Problem beim umschreiben bekommen. Liege ich da richtig?

insbesondere wenn es wirklich so ist, dass denen die nicht körperlich anwesend waren nur ein papierführerschein erteilt wird und den körperlich anwesenden ein scheckkartenführerschein, dann fallen die natürlich obligatorisch raus zum umschreiben wink.gif


und wie bereits erwähnt an anderer stelle, spanien führt keine ärztliche untersuchung durch, in der ewg richtlinie von 1991 steht aber klar , keine wiedererteilung an akut alk, akut drogen und andere diverse krankheiten die eine fahrtüchtigkeit einschränken können - was nun als akut einzustufen ist ist sehr dehnbar

Wie du sagst ist das alles sehr dehnbar und eine Auslegungssache. Aber laut EU Richtlinie ist ja auch ein Wohnsitz vorgeschrieben und in CZ werden noch immer FS ohne Wohnsitzprinzip erteilt. Die müssten dann das gleiche Problem beim umschreiben haben, wenn die Behörde nachfragt ob man wirklich im Ausland war. Die können ja auch überhaupt nichts nachweisen. Da haben die "Spanier" wenigstens ihre NIE Nummer (das ist mal besser als gar nichts). Zumindest hat es ja auch unser RA XDiver so gesehen das ohne Wohnsitz nicht umgeschrieben wird (und es wird egal ob neues Mitglied oder nicht, denn die EU Richtlinie gilt für alle Mitgliedsländer).

L. G. schmidt3121
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Gast_charly68_*
Beitrag 13.01.2006, 10:50
Beitrag #2796





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@schmidt3121

hoppel reitet ja immer auf der Richtlinie rum.

Aber Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie hat er anscheinend noch nicht gelesen.

Artikel 7

(4) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der einzelstaatlichen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultierung der Kommission innerstaatliche Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden.

Gruß
charly68

PS: Der Link zur vollständigen Richtlinie ist ja allgemein bekannt, daher erspare ich mir diesen noch mal zu posten.
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schmidt3121
Beitrag 13.01.2006, 10:56
Beitrag #2797


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Zitat (hoppel @ 13.01.2006, 08:48)
@thommy brumm

und wieso endete es in einer nu, weil du entweder aus sicht eines richters tatsächlich eine gefahr darstellst...

hoppel ich glaube nicht das Thommy eine Gefahr darstellt. Vielleicht solltest du mal wissen, daß Thommy der FS nicht wegen Alkohol oder Drogen entzogen wurde. Im Prinzip zählt er hier zu den harmlosen, denn Thommy hat weder mit Alkohol noch mit Drogen was zu tun gehabt.
Das Problem ist eben, das man auch ohne Auffälligkeiten eine NU bekommen kann. Thommy war mit seinem CZ FS nicht auffällig. Aber wenn die FEB von der ausländischen FE Wind bekommt steht man schon auf der Abschußliste. Natürlich hat Thommy auch Einspruch eingelegt, aber die meisten Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz werden abgewiesen.
Das man nur eine NU kassieren kann wenn man wieder negativ auffällt behaupten nur die Vermittler (und die wären auch dumm wenn sie was anderes sagen würden).

L. G. schmidt3121
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Bayer
Beitrag 13.01.2006, 12:32
Beitrag #2798


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Medusa
Beitrag 13.01.2006, 12:38
Beitrag #2799


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Zitat (GHS @ 13.01.2006, 10:34)
Ich muß jetzt halt Widerspruch einlegen wegen der Frist, und dann such ich noch nen Anwalt.

Würde Dir raten sofort einen Anwalt zu nehmen und nicht selbst den Widerspruch einzulegen.
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mirko1
Beitrag 13.01.2006, 13:09
Beitrag #2800


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Zitat
Würde Dir raten sofort einen Anwalt zu nehmen und nicht selbst den Widerspruch einzulegen.


Und einen guten RA der sich mit der MAterie auskennt ohne gross Werbung zu machen wir kennen sie alle z.b. RAXDiver oder Lexsus. smile.gif
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