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22.08.2005, 10:50
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 3 Beigetreten: 22.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12315 |
Ich bin der Meinung, das die Beschriftung nicht korrekt ist. Denn: 1. befindet sich das Schild (blaues P-Schild, darunter eine Ziffer und die Bezeichnung "Behindertenparkpatz" aber KEIN Rollstuhl-Symbol.) für den Parkenden schlecht sichtbar hinter einem Baum. 2. gibt es kein weiteres Schild, dass kenntlich macht, bis wohin dieser Parkplatz reicht. Frage: Muss ich das Bußgeld bezahlen? Wenn nicht: Wer zahlt die Abschleppkosten? Danke für eine Antwort! ZaphodBX |
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22.08.2005, 13:50
Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
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22.08.2005, 14:15
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 3 Beigetreten: 22.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12315 |
Hallo und danke für die schnelle Antwort. Ich denke, dass die Beschilderung nicht richtig ist. Bleibt aber die Frage: Wer zahlt dann die Abschleppkosten?
Gruß - ZaphodBX |
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22.08.2005, 14:24
Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Entweder derjenige, der falsch geparkt hat, oder derjenige, der die Schleppung falsch angeordnet hat.
Kannst Du also nachweisen, dass die Beschilderung falsch war (z.B. nicht sichtbar), dann zahlt die Behörde einschließlich aller anfallender Nebenkosten. -------------------- |
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22.08.2005, 19:41
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zur Ergänzung: es gibt auch landesrechtliche Sonderegelungen (auch wenn dies Achim nicht passt
Im vorliegenden Fall scheint es sich wohl um einen personenbezogenen Behindertenparkplatz zu handeln, worauf die Nummerierung hindeutet. |
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23.08.2005, 14:46
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 3 Beigetreten: 22.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12315 |
Hallo Peter Lustig.
Die Beschriftungen, die Du dort gezeigt hast, sind die, die sich auch am "Ort des Geschehens" befinden. Dennoch halte ich die Beschilderung nicht für richtig, weil nicht klar wird, wo sich der Platz genau befindet und wie weit er reicht. Das ganze sieht so aus: -----------------------!-------------------------- wobei --------- für die Parkplätze und ! für das Schild steht. Das Schild steht also zwischen zwei Parkplätzen. In einer Parallelstraße ist die Beschriftung anders. Dort gibt es jeweils am Beginn und am Ende des Parkplatzes ein Schild aus dem deutlich wird, in wo er beginnt und wo er endet. Gruß - ZaphodBX |
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23.08.2005, 20:29
Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Sind dort keine Markierungen zusätzlich angebracht?
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte. Diese sind u.a. dadurch gekennzeichnet, dass sie örtlich hinreichend bestimmt sein müssen. Es muss sich also aus dem Verkehrszeichen und der zugehörigen Rechtsvorschrift sein räumlicher Geltungsbereich ergeben. Ist dies nicht der Fall, ist das Verkehrszeichen nichtig, muss also nicht beachtet werden. |
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