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> Suche kniffelige Fragen für Radverkersquiz, Hier sind Experten gefragt!
chriziko
Beitrag 26.08.2005, 08:25
Beitrag #101


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das argument ist, so wurde mir auch behördlicherseits gesagt, dass die fußgänger, wenn sie links vom radweg eine aufstellfläche haben, nach der querung der fahrbahn sicher dort warten können, bis kein fahrrad kommt. damit gehört der radweg nicht zum durch die ampel gesicherten bereich, folglich gilt die ampel nicht.

das hätte ich jetzt aber gerne durch ein gerichtsurteil oder sonst was höchstoffizielles bestätigt. vielleicht kennt jemand so etwas.


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Hane
Beitrag 26.08.2005, 10:09
Beitrag #102


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Zitat (Hane @ 23.08.2005, 19:05)

Wo fahre ich?
A) Auf der Fahrbahn
B) Auf den roten Pflastersteinen
C) Auf den grauen Betonplatten

Ich habe meine Meinung geändert, die richtige antwort ist A!

Verkehrsschilder hängen in der Regel rechts! Damit wäre also nicht der Bürgersteig sondern die Fahrbahn gemeint.

Nicht die Fußgänger sondern die Autofahrer haben hier nichts verloren. rofl1.gif
Die Stresemannstraße ist der breiteste Radweg Hamburgs! Und ich hab immer gedacht, die hier hätten es nicht so mit Radfahrern, 'tschuldigung an die Behörden. blushing.gif

Aber dann erscheint die Ankündigung, Radwegschilder zu entfernen, in einem ganz anderem Licht. Die haben den Braten gerochen und wollen retten was noch zu retten ist. shutup.gif


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Peter Lustig
Beitrag 26.08.2005, 10:47
Beitrag #103


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Lichtzeichen gelten jeweils nur für den ihnen zugeordneten Straßenteil (Fahrbahn, Sonderweg, Fahrstreifen) (OLG Düsseldorf VRS 54 149). Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann eine mittig über der Fahrbahn befindliche Lichtsignalanlage für den baulich getrennten Radweg unbeachtlich sein, wenn auf diesem überdies keine Haltlinie angebracht ist (OLG Hamm VRS 107 134). Es kommt also auch auf die Anordnung der einzelnen Signale der Lichtsignalanlage auf der Straße an. Steht der Signalmast mit den Signalen rechts vom Radweg rechts vom Radweg, gelten die Signale auch für den Radverkehr. In einem solchen Fall böte es sich ggf. an, den längsgerichteten Radverkehr durch ein Zusatzschild 1022-10 StVO oder besser "Signal gilt nicht für Radfahrer" (falls nach den landesrechtlichen Vorschriften zugelassen) auszunehmen.

Zu dem durch die Lichtsignalanlage geschützten Bereich gehört nicht nur die eigentliche Fahrbahn sondern auch parallel verlaufende Randstreifen oder Parkstreifen (BayObLG NZV 94 80 u.a.). Geh- (OLG Köln VRS 61 291 u.a.) und Radwege (OLG Frankfurt VM 87 14 u.a.) können zum geschützten Bereich gehören, wenn sie vom Kfz-Verkehr zum Umfahren einer LZA benutzt werden und der Fahrzeugführer danach wieder auf die Fahrbahn zurückkehrt. Geschützt ist bei Kreuzungen jedenfalls der innerhalb der Haltlinien liegende Verkehrsraum (OLG Frankfurt VM 87 14, OLG Düsseldorf NZV 98 41).
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Hane
Beitrag 26.08.2005, 11:43
Beitrag #104


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Peter, es ging nicht um die Ampel sondern um das Radwegschild und dessen Wirkungsbereich. Der kann nur die Fahrbahn sein.
Zitat (Die VwV zu Zeichen 237)
(6) Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege alleine nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich aber die Kennzeichnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) anbieten.

Folglich muß der Bürgersteig der Fußweg und die Fahrbahn der Radweg sein.

Das Zeichen 241 kommt übrigens auch nicht in Betracht, da dann Rad- und Fußweg baulich oder durch eine durchgehende weiße Linie getrennt sein müßten. Rotes Pflaster in grauem Beton reicht nicht aus, da es auch das Überbleibsel der letzten Sielbauarbeiten sein könnte.


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klausimausi
Beitrag 26.08.2005, 11:48
Beitrag #105


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Hallo Hane, ich denke Peter hat auf die Frage von chriziko geschrieben am 26.08.2005, 00:09 geantwortet.

Womit deine Frage (nach den superbreiten Radwegen) laugh2.gif natürlich unbeantwortet bleibt ... whistling.gif

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Hane
Beitrag 26.08.2005, 11:55
Beitrag #106


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blushing.gif Peter wo bleibt der §1 Gegenseiteige Rücksichtnahme. Du hättest doch mit meiner Dummheit rechnen müssen. wink.gif


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chriziko
Beitrag 26.08.2005, 20:09
Beitrag #107


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Zitat (Hane @ 26.08.2005, 11:09)
Zitat (Hane @ 23.08.2005, 19:05)

Wo fahre ich?
A) Auf der Fahrbahn
B) Auf den roten Pflastersteinen
C) Auf den grauen Betonplatten

Ich habe meine Meinung geändert, die richtige antwort ist A!

Verkehrsschilder hängen in der Regel rechts! Damit wäre also nicht der Bürgersteig sondern die Fahrbahn gemeint.

Nicht die Fußgänger sondern die Autofahrer haben hier nichts verloren. rofl1.gif
Die Stresemannstraße ist der breiteste Radweg Hamburgs! Und ich hab immer gedacht, die hier hätten es nicht so mit Radfahrern, 'tschuldigung an die Behörden. blushing.gif

Aber dann erscheint die Ankündigung, Radwegschilder zu entfernen, in einem ganz anderem Licht. Die haben den Braten gerochen und wollen retten was noch zu retten ist. shutup.gif

radwegschilder dürfen explizit auch links hängen.


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chriziko
Beitrag 26.08.2005, 20:17
Beitrag #108


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@peter: jetzt verwirrst du mich komplett.

Zitat
Es kommt also auch auf die Anordnung der einzelnen Signale der Lichtsignalanlage auf der Straße an. Steht der Signalmast mit den Signalen rechts vom Radweg rechts vom Radweg, gelten die Signale auch für den Radverkehr.


steht das mit im urteil oder ist das deine interpretation? ich kann das aus dem vorgenannten nicht herauslesen. da steht ja schließlich:

Zitat
Je nach den örtlichen Gegebenheiten


das könnte auch bedeuten, das hängt davon ab, ob es zwischen radweg und fahrbahn eine aufstellfläche gibt. diese these stützt die aussage, dass sie unter folgenden bedingungen zum geschützten bereich zählen:

Zitat
Geh- (OLG Köln VRS 61 291 u.a.) und Radwege (OLG Frankfurt VM 87 14 u.a.) können zum geschützten Bereich gehören, wenn sie vom Kfz-Verkehr zum Umfahren einer LZA benutzt werden und der Fahrzeugführer danach wieder auf die Fahrbahn zurückkehrt. Geschützt ist bei Kreuzungen jedenfalls der innerhalb der Haltlinien liegende Verkehrsraum (OLG Frankfurt VM 87 14, OLG Düsseldorf NZV 98 41).


da eine haltelinie an sich aber nichts anordnet, wenn keine ampel dazugehört, ist es wohl eher so, dass eine haltelinie bestenfalls einen hinweis darauf geben kann, ob eine ampel zu beachten ist. sie kann aber auch fälschlicherweise angebracht sein und ist dann (im gegensatz zu einer ampel oder einem schild, da sie selbst ja keine verkehrsanordnung ist) nicht zu beachten.


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diomega
Beitrag 26.08.2005, 20:26
Beitrag #109


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...und wenn Ihr Euch dann geeinigt habt, könnt Ihr ja mal versuchen, die Angelegenheit einem 11-Jährigen zu verklickern, damit er die Radprüfung im Verkehrsgarten der seiner Schule auch besteht.

Müssen Radwege eigentlich benutzt werden, wenn Ihre Führung, Signalisierung oder Beschilderung einfach zu verwirrend ist? wink.gif

Gruß,
diomega


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Hane
Beitrag 26.08.2005, 20:42
Beitrag #110


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Zitat (chriziko @ 26.08.2005, 21:09)
radwegschilder dürfen explizit auch links hängen.

Ja, das stimmt.

Aber das Zeichen 237 kann nicht für den Bürgersteig gelten. Denn dann gäbe es keinen Gehweg und das ist nach der Verwaltungsvorschrift nicht erlaubt. Es muß eine bauliche Trennung oder weiße Linie her. Dann könnte man annehmen, das Schild gelte nur für einen Teil des Bürgersteiges. Aber auch dann wäre ein Gehwegschild anzuraten.

Wenn man aber davon ausgeht, das Radwegschild gelte für die Fahrbahn, sind alle rechtlichen Vorbehalte gelöst.


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chriziko
Beitrag 26.08.2005, 20:50
Beitrag #111


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ob irgendwas nach der vwv erlaubt ist, ist für die pflicht, verkehrliche anordnungen erstmal zu befolgen, völlig unerheblich.

das heißt: bevor kein gericht die entfernung des schildes angeordnet hat (oder die behörde einsicht gezeigt hat), müssen radler dort fahren, während fußgänger sich aussuchen dürfen, ob sie links oder rechts auf der fahrbahn gehen wollen.


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Peter Lustig
Beitrag 26.08.2005, 21:13
Beitrag #112


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Zitat (chriziko @ 26.08.2005, 21:17)
@peter: jetzt verwirrst du mich komplett.

Zitat
Es kommt also auch auf die Anordnung der einzelnen Signale der Lichtsignalanlage auf der Straße an. Steht der Signalmast mit den Signalen rechts vom Radweg rechts vom Radweg, gelten die Signale auch für den Radverkehr.


steht das mit im urteil oder ist das deine interpretation? ich kann das aus dem vorgenannten nicht herauslesen. da steht ja schließlich:

Zitat
Je nach den örtlichen Gegebenheiten

Zitat
Es kommt also auch auf die Anordnung der einzelnen Signale der Lichtsignalanlage auf der Straße an.

Das ist meine Interpretation, die sich aus dem ersten zitierten Urteil ergibt:
Zitat
Lichtzeichen gelten jeweils nur für den ihnen zugeordneten Straßenteil (Fahrbahn, Sonderweg, Fahrstreifen) (OLG Düsseldorf VRS 54 149).
Wenn die Signalanlage rechts vom Radweg steht, bezieht sie diesen in ihre Regelung mit ein, da sie auch diesem Straßenteil zugeordnet ist. Das gilt natürlich nur dort, wo im Anschluss keine Einmündung oder Kreuzung ist, sondern ein Radweg auf der einer Einmündung gegenüberliegenden Straßenseite entlang einer Fahrbahn geführt wird. Ausgangssituation in desem Posting von Dir, die ich hoffentlich so richtig verstanden habe (Beispiel Einmündung Schellingstraße auf der Westseite der Ludwigstraße, durchgehender Radweg auf der östlichen Seite der Ludwigstraße).

Das 2. Urteil meint einen Fall, in dem sich die Signalanlage so weit vom Radweg weg befindet, dass eine eindeutige Zuordnung zum Radweg nicht mehr sicher festzustellen ist, wobei die Zweifel hier noch umso größer sind, wenn sich auf dem Radweg keine Haltlinie befinden sollte..

Jetzt hoffentlich klarer?
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chriziko
Beitrag 26.08.2005, 21:22
Beitrag #113


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lass mal die haltelinie aus dem spiel, die hat für sich gar keine bedeutung, wenn es keine gültige ampel gibt. sie zeigt nur an, WO man halten soll, was nur im umkehrschluss aufschluss über den geschützten bereich gibt.

Zitat
Wenn die Signalanlage rechts vom Radweg steht, bezieht sie diesen in ihre Regelung mit ein, da sie auch diesem Straßenteil zugeordnet ist


das ist jetzt irgendwie kein argument. ich habe gefragt, ob es so ist und du sagst, ja, weil es so ist.

was die ludwigstraße angeht, so steht da eine radlerampel, so dass eh alles klar ist. da die fußgänger aber den direkt an der straße verlaufenden radweg queren müssen, um den gesicherten bereich (selbst wenn man ihn streng auslegt) zu verlassen, müsste eigentlich die autoampel bereits auch für radler gelten.


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chriziko
Beitrag 26.08.2005, 23:29
Beitrag #114


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wieso kann ich jetzt nicht editieren?

ich wollte nur sagen: die harten fakten aus peters recherchen werde ich jedenfalls im infoblatt zum quiz verwenden. (zum selbst interpretieren)

edit: danke auch schön!


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Hane
Beitrag 31.08.2005, 11:46
Beitrag #115


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Mir sind noch zwei Fragen in den Sinn gekommen, die teilweise nicht so ganz Ernst zu nehmen sind:


C1:
Wann dürfen Radfahrer die Füßen von den Pedalen nehmen?
A) Zum Anhalten
B) Wenn die Verkehrslage es erfordert
C) Wenn der Straßenzustand es erfordert
D) Bei Wadenkrämpfen

Antwort C
Zitat (StVO §23(3))
Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Also Radfahrer, an jeder roten Ampel hübsch umfallen!


C2:
Du fährst auf dem (rechten) Radweg einer vierspurigen Vorfahrtsstraße auf eine mit einer Lichtzeichenanlage versehene Kreuzung zu. Die querende, nachrangige Straße hat keine Radwege, aber Fußgängerampeln. Du willst links abbiegen. Wie verhälst Du dich?
A) Du verläßt rechtzeitig den Radweg, ordnest dich auf der rechten Seite der linken Fahrspur ein und biegt bei grün ab, wenn kein Gegenverkehr kommt.
B) Du überquerst bei grün die Vorfahrtstraße auf der ersten Fußgängerfurt der Querstraße und ordnest Dich dann nachrangig in den Verkehr der Nebenstraße ein.
C) Du überquerst, jeweil bei grün, die Radfurt und dann die zweite Fußgängerfurt.
D) Wie C aber Du wartest noch grün für den Radweg auf der Gegenseite ab, um dann von dessen Radfurt nach recht in die gewünschte Richtung zu fahren.
E) Du überquerst die Fahrbahn und den Fußweg der Querstraße. Dann überquerst Du hinter der Kreuzung, also auch hinter der Fußgängerfurt, die vierspurige Straße sobald diese frei ist ungeachtet der Ampeln. Dabei steigt Du gegebenenfalls ab.

Antwort A und E
Zitat (StVO §9(2))
Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.
Darf man eigentlich mit dem Rad in solchen Fällen, wenn die Querstraße keine Radwege hat, die Fußgängerfurten fahrenderweise überqueren?


Was auch immer die geraucht haben, das will ich auch! blushing.gif


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chriziko
Beitrag 31.08.2005, 11:52
Beitrag #116


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keine schlechten ideen, vor allem die letzte, aber
1. will ich immer nur a, b und c
2. ist das quiz schon fertig und ist gerade im copy-shop beim ausdrucken und laminieren.

die internet-version wird aber noch ein paar tage oder sogar wochen dauern, weil noch technische fragen zu klären sind.


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Hane
Beitrag 31.08.2005, 12:06
Beitrag #117


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Die beiden letzten Fragen sind nicht wirklich Ernst gemeint. Da hat der Gesetztgeben doch etwas daneben gelegen laugh2.gif Aber es ist teilweise echt kurios, was man als Radfahrer eigenlich alles machen müsste, um sich StVO-gemäß zu verhalten.


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chriziko
Beitrag 31.08.2005, 12:36
Beitrag #118


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warum? die letzte frage stellt sich doch wirklich dauernd und deine antworten waren auch richtig, oder?


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Hane
Beitrag 31.08.2005, 12:46
Beitrag #119


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Nunja blushing.gif formal sind die schon richtig, aber ein etwas ängstlicher Radfahrer würde nie über eine große Straße kommen. Ich halte es für normal und legitim, daß sie dann die Fußgängerfurten nehmen. Es ist aber halt verboten.

Wenigstens legal wäre es noch, erst nach rechts in die Nebenstraße zu fahren, umzudrehen und dann auf der Fahrbahn die Hauptstraße zu überqueren.

Ich werde auch regelmäßig angehupt, wenn ich den Autofahrern auf der linken Spur der Stresemannstraße im Weg stehe. Bei denen ist die Regel noch weniger bekannt als bei den Radfahrern.


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Arthur Dent
Beitrag 31.08.2005, 12:50
Beitrag #120


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Zitat (Hane @ 31.08.2005, 12:46)
Also Radfahrer, an jeder roten Ampel hübsch umfallen!

hmmm... think.gif
da fällt mir ein fall aus der 2. hälfte der 80er jahre, ich glaub aus Münster (westf.) ein, wo ein polizist einer radfahrerin ein verwarngeld in höhe von 5 DM anbot, weil sie an einem Stopp-Schild anhielt und nur einen fuß auf den boden setzte.
nach meinung des polizisten hätte sie beide füße auf den boden stellen müssen, andenfalls läge ein vorfahrtsverstoß vor.

ging durch die medien und über mehrere instanzen. ich glaube, am ende wurde sie freigesprochen...(brauchte jedenfalls nicht zu bezahlen)


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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willi
Beitrag 31.08.2005, 16:22
Beitrag #121


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Zitat (Hane @ 26.08.2005, 21:42)
Aber das Zeichen 237 kann nicht für den Bürgersteig gelten. Denn dann gäbe es keinen Gehweg und das ist nach der Verwaltungsvorschrift nicht erlaubt.


rofl1.gif Willkommen in der Realität...

Zitat (Hane @ 31.08.2005, 13:06)
Aber es ist teilweise echt kurios, was man als Radfahrer eigenlich alles machen müsste, um sich StVO-gemäß zu verhalten.

yes.gif yes.gif So schaut das aus. Für den Nichtführerscheininhaber Radfahrer gelten kompliziertere Regeln als für den Führerscheininhaber Autofahrer. Zudem dürften Radfahrer manchmal selbst auf der Suche nach der praxisfernsten Lösung, um von A nach B zu kommen, an der STVO scheitern mad.gif
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diomega
Beitrag 31.08.2005, 17:06
Beitrag #122


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Zitat (willi @ 31.08.2005, 17:22)
Zitat (Hane @ 26.08.2005, 21:42)
Aber das Zeichen 237 kann nicht für den Bürgersteig gelten. Denn dann gäbe es keinen Gehweg und das ist nach der Verwaltungsvorschrift nicht erlaubt.


rofl1.gif Willkommen in der Realität...


Mann, mann, mann. Da ist mir ja echt was Elementares lange Zeit überhaupt nicht aufgefallen: Auch hier in Berlin wird Z.241 (getrennter Rad-/Fußweg) so gut wie nie verwendet obwohl dem Augenschein nach ein Radweg neben einem Gehweg auf dem Bürgersteig verläuft. Überall steht stattdessen Z.237. Weiterhin gibt es selten bauliche Trennungen zum Gehweg und weiße Linien schon gar nicht.

Sprich: Eigentlich ist nach Beschilderung der gesamte Bürgersteig ein einziger Radweg, was zur Folge haben müsste, dass der Bürgersteig in ganzer Breite befahren werden darf und dass sich so gut wie auf jedem Radweg ganze "Horden von Fußgängern" aufhalten, so dass eine Benutzungspflicht entfällt.

Bin ich auch willkommen in der Realität? biggrin.gif

Gruß,
diomega


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Hane
Beitrag 31.08.2005, 18:06
Beitrag #123


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Ich kann noch einen draufsetzen. In der Freie und Hansestadt Hamburg gibt es sogar Einrichtungsfußwege auf der Fahrbahn.

Also Fußgänger dürfen auf den beiden Bürgersteigen (auf einem stand ich beim Fotografieren) in beide Richtungen gehen. Auf der Fahrbahn dürfen sie aber nur nach links aber wenigsten haben die Fahrräder zugelassen. Nur abstellen darf man die dann wohl nicht. rofl1.gif

Das Tor rechts des Baumes gehört übrigens zur Polizeidirektion West oder Altona oder so.


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chriziko
Beitrag 31.08.2005, 19:55
Beitrag #124


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das ist aber kein einrichtungsfußweg, sondern soll darauf hinweisen, dass der fußweg links vom schild gemeint ist und nicht auch der trampelpfad rechts davon.


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Hane
Beitrag 31.08.2005, 22:01
Beitrag #125


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Ja, ich gehe auch davon aus, daß es das bedeuten soll. Dazu hätte aber ein Schild "Fußweg, Fahrrad frei" mit der entsprechenden Ausrichtung links der Tankstelleneinfahrt stehen müssen. Das abgebildete Schild kann man aber gar nicht vom Bürgersteig aus erkennen. Es kann also nicht diese Bedeutung haben. Da es nur von der Fahrbahn aus zu erkennen ist, kann es auch nur dort gültig sein. Und analog zum doppelten Pfeil beim Zweirichtungsradweg ist es ein Einrichtungsfußweg.


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danke_mama
Beitrag 31.08.2005, 22:14
Beitrag #126


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Pruuuust ...
Vielleicht soll das Schild den AutofahrerInnen freundlich erklären, warum das Parken weiter links verboten ist. Wäre zwar nicht nötig, aber rechts sind schließlich Poller zur Bekräftigung (zwischen denen wohl "Bein hoch" geparkt wird, oder warum ist das Gras platt?), und links der Parkstreifen ist eben keiner, sondern ein Einrichtungs-Gehweg.


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Mädchen auf Motorhauben – vor 85% meiner Unfälle kann ich mich schützen.
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chriziko
Beitrag 31.08.2005, 22:51
Beitrag #127


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Zitat (Hane @ 31.08.2005, 23:01)
Ja, ich gehe auch davon aus, daß es das bedeuten soll. Dazu hätte aber ein Schild "Fußweg, Fahrrad frei" mit der entsprechenden Ausrichtung links der Tankstelleneinfahrt stehen müssen. Das abgebildete Schild kann man aber gar nicht vom Bürgersteig aus erkennen. Es kann also nicht diese Bedeutung haben. Da es nur von der Fahrbahn aus zu erkennen ist, kann es auch nur dort gültig sein. Und analog zum doppelten Pfeil beim Zweirichtungsradweg ist es ein Einrichtungsfußweg.

sorry, aber die pfeile beim zweirichtungsradweg sind senkrecht.


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Hane
Beitrag 31.08.2005, 23:57
Beitrag #128


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Die Pfeile bei Zweirichtungsradwegen sind am "Anfang/Ende" also an Kreuzungen senkrecht. An Einmündungen (T) also in der "Mitte" sind sie waagerecht, wenn der Zweirichtungsradweg am oberen Balken anliegt. Um eine solche Einmündung handelt es sich hier, auch wenn es nicht zu erkennen ist. Ein Straße kommt aus der bildlich rückwertigen Richtung.

Deswegen gibt es auch die Trampelpfade zwischen den Pollern vorhanden, die Fußgänger dieser Straße erreichedn dort die andere Seite. Die Poller sind auch notwendig, da dort sonst geparkt werden dürfte, denn der Halteverbotsschild gilt ohne Zusatzschild nur für die Fahrbahn, nicht für den Grünstreifen. Und die Polizei will ja mit Übersicht zügig vom Hof fahren.


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Hane
Beitrag 02.09.2005, 20:09
Beitrag #129


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Mir ist noch eine Frage bezüglich Rauschkraut eingefallen.

Du machst eine Ausflug aufs Land, fährst auf einem linseitigem Radweg und willst eine Pause machen. Wo stellst Du Dein Rad ab?
A) links vom Radweg
B) links auf den Randweg
C) rechts auf den Randweg
D) zwischen Radweg und Fahrbahn
E) links auf die Fahrbahn
F) rechts auf die Fahrbahn
G) rechts der Fahrbahn

Antwort F vieleicht auch G
Zitat (§12(4) StVO)
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
Vielleicht wäre es sinnvoller das Rad kurz umzudrehen. blushing.gif Dann müsste man es wenigsten nur auf die eigene Seite der Fahrbahn stellen.


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Peter Lustig
Beitrag 02.09.2005, 20:27
Beitrag #130


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Vorsicht mit dieser Auslegung! wink.gif

Zum Einen ist bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen § 17 Abs. 4 Satz 4 StVO zu beachten, der das Parken von Fahrrädern auf der Fahrbahn in diesen Fällen ausdrücklich untersagt, zum Anderen dürften dann konsequenterweise Fahrräder auch nicht auf Gehwegen abgestellt werden, was an sich kein vernünftig und praxisbezogen denkender Mensch ernsthaft fordern wird.
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willi
Beitrag 02.09.2005, 21:12
Beitrag #131


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Zitat (Peter Lustig @ 02.09.2005, 21:27)
der das Parken von Fahrrädern auf der Fahrbahn in diesen Fällen ausdrücklich untersagt,

Wiso? Dort steht doch lediglich, dass Fahrräder im Dunkeln zu beleuchten sind, nicht, dass sie dort nicht parken dürfen. Mir persönlich wäre allerdings die Gefahr zu groß. dass ich am nächsten Morgen Zwei Fahrräder habe. wink.gif

Zitat
...was an sich kein vernünftig und praxisbezogen denkender Mensch ernsthaft fordern wird.


Radfahrer: Ich komme nicht legal von A näch B, praxisnah schon gleich garnicht.

gängige Antwort: Das ist Quatsch

Radfahrer: Ich belege, siehe STVO §§...

Antwortmöglichkeit 1: keine, alternativ eine unsinnige. whistling.gif

Antwortmöglichkeit 2: Es wäre Praxisfern solche Verstöße zu verfolgen, alternativ , s.Quote.

Genau hier ist ein Punkt der mir mißfällt. Ich bin der Meinung, wenn police.gif die Augen zukneifen, wäre das, um zu verhindern, dass jemand, dessen Auto 1,5 cm im Parkverbot steht ein Knöllchen bekommt und nicht, um vom Gesetzgeber verordneten Unsinn zu entschärfen.

Ich hoffe, es ist verständlich, worauf ich hinauswill. wavey.gif
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Peter Lustig
Beitrag 02.09.2005, 21:16
Beitrag #132


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Zitat (willi @ 02.09.2005, 22:12)
Wiso? Dort steht doch lediglich, dass Fahrräder im Dunkeln zu beleuchten sind, nicht, dass sie dort nicht parken dürfen. Mir persönlich wäre allerdings die Gefahr zu groß. dass ich am nächsten Morgen Zwei Fahrräder habe. wink.gif

Satz 4:
Zitat
Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Korrekt, aber jetzt erkläre mir einmal, wie man es anstellt, ein Fahrrad oder andere der hier bezeichneten Fahrzeuge bei Dunkelheit die ganz Nacht über ausreichend zu beleuchten. Das ist doch praxisfremd.
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willi
Beitrag 02.09.2005, 21:19
Beitrag #133


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Zitat (Peter Lustig @ 02.09.2005, 22:16)
Korrekt, aber jetzt erkläre mir einmal, wie man es anstellt, ein Fahrrad oder andere der hier bezeichneten Fahrzeuge bei Dunkelheit die ganz Nacht über ausreichend zu beleuchten. Das ist doch praxisfremd.

Die (zugelassene) Batteriebeleuchtung meiner Fahrräder hat laut Beschreibung eine Leuchtdauer von 10 - 12 Stunden, optimistische Kataloge sprechen sogar von 30 Stunden. whistling.gif klickklick Geht also wink.gif Das meine ich jetzt technisch. Nicht das du denkst, ich würde das für besonders praktisch halten. wavey.gif
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chriziko
Beitrag 05.09.2005, 09:05
Beitrag #134


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so, erstmal vielen dank an alle, die mich mit ihren ideen unterstützt haben.

gestern haben wir das quiz an unserem infostand getestet und es war der volle erfolg: die leute haben uns die bude eingerannt. wir waren zu dritt sechs stunden lang vollauf beschäftigt, die scheine auszuwerten und den teilnehmern ihre fehler zu erklären. wir hatten sechs ausfüllsets, die ständig belegt waren und am ende 123 ausgefüllte fragebögen.

11,11 von 19 fragen wurden durchsschnittlich richtig beantwortet, wobei alle altersstufen ähnlich abgeschnitten haben, lediglich die 50-60jährigen drücken den schnitt.

die genauere auswertung muss erst noch stattfinden.


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Hane
Beitrag 26.10.2005, 09:30
Beitrag #135


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Wühl, Kram, Staubwegpust blushing.gif aber hier paßt es.

Ich bin mir neudings gar nicht mehr so sicher, was Vorfahrtsregelungen bei Radwegen betrifft. Deshalb habe ich nochmals eine Frage zu einer Einmündung, die wir hier schon einmal hier hatten:

Nun kommt man aber von links und möchte in die Seitenstraße abbiegen. Schematisch sieht es so aus:

Wen muß Grün durchlassen?
A) Keinen
B) Gelb
C) Gelb und Rot

Antwort: A oder B?

Wenn Grün geradeaus will, ist es einfach aber er will abbiegen.

Alle befinden sich auf der Vorfahrtstraße. § 8 zieht also nicht.

Rot wird zum Schluß kommen, da er als Linksabbieger die Rechtsabbieger durchfahren lassen muß.

Da kommt mein Problem. Als Abbieger muß man den Entgegenkommenden durchlassen, Radfahrer auch dann, wenn sie in die gleiche Richtung wollen. Nun biegt Grün aber ab. Für den Linksabbieger gilt dann ausdrücklich, daß er den entgegenkommenden Rechtsabbieger durchlassen muß. Es wird also zischen Geradeausfahrer und Abbieger unterschieden. Gelb müßte also den geradeausfahrenden Radfahrer durchlassen, denn abbiegenden Radfahrer aber vielleicht nicht? § 9 gibt keine befriedigende Antwort, naja eigentlich keine.
Gilt dann § 10, abgesenkter Bordstein (habe ich vergessen irgendwie einzupinseln oder zu erwähnen) oder anderer Straßenteil?

In der Praxis hat Grün Vorrang, wenigstens nehme ich ihn mir, da die anderen nicht sicher wissen können, ob ich nicht doch geradeaus will.


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Tnixm
Beitrag 26.10.2005, 17:01
Beitrag #136


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Zitat (Hane @ 26.10.2005, 10:30)
In der Praxis hat Grün Vorrang, wenigstens nehme ich ihn mir, da die anderen nicht sicher wissen können, ob ich nicht doch geradeaus will.

....genau SO halte ich es auch !


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GrussT. (Uli)Gelassen bleiben !! Mir muss man schon die Zähne zeigen, damit ich arbeite!

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