Fahrzeugstillegung durch Polizei ??? |
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Fahrzeugstillegung durch Polizei ??? |
Gast_dickerbaer_* |
07.01.2004, 18:24
Beitrag
#1
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Bei geringen Mängeln wie z.B, einem nicht ABE-gemässen Auspuff, darf lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden. Eine Einbehaltung bzw. Sicherstellung des Fahrzeuges sei in jedem Fall unverhältnismässig und dürfe nicht angewandt werden. Kann das jemand bestätigen? Ggf. WebLink oder Gesetzeskommentar? |
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07.01.2004, 19:14
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#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Gerüchteweise darf die Polizei bei Feststellung erheblicher Mängel (defekte Bremse, reifen, etc...) am Fahrzeug den Betrieb desselben vorübergehend untersagen. Nicht gerüchteweise, sondern tatsächlich. Bei erheblichen Mängeln kann die Polizei ein Fahrzeug zur Beweissicherung sehr wohl sicherstellen. Rechtsgrundlage ist § 94 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Natürlich verbietet sich bei geringfügigen Mängeln, die auch der Beamte selber feststellen kann, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das berühmte "Schießen mit Kanonen auf Spatzen". Ein begründeter Verdacht, dass grobe Mängel vorliegen, reicht jedoch bereits aus. Die Polizei kann überdies nach dem Polizeirecht auch aus Gründen der Verkehrssicherheit die Weiterfahrt unterbinden und falls notwendig dazu das Fahrzeug sicherstellen. |
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07.01.2004, 19:30
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
Ich würde die behördliche Inverwahrungnahme nicht mit der prozessualen Sicherstellung begründen wollen, denn: welchen Beweiswert gilt es zu sichern, der nicht darüber hinaus durch andere geeignete Massnahmen zu sichern wäre (Lichtbilder, sonstige Messungen)?
Die Sicherstellung/der behördliche Eingriff erscheinen mir rechtlich griffiger im Rahmen des jeweiligen Polizeirechts (präventiv, zur Unterbindung der Weiterfahrt) oder - rechtlich gleichwertig - im Wege des Selbsteintrittes (Eilfallzuständigkeit) über § 17 StVZO (da dort nur die StVB, nicht aber die Polizei genannt ist). |
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07.01.2004, 19:40
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Ich würde die behördliche Inverwahrungnahme nicht mit der prozessualen Sicherstellung begründen wollen, denn: welchen Beweiswert gilt es zu sichern, der nicht darüber hinaus durch andere geeignete Massnahmen zu sichern wäre (Lichtbilder, sonstige Messungen)? Einspruch! Welcher Polizeibeamte ist schon soweit Kfz-Sachverständiger, dass er erhebliche, u.U. versteckte Mängel beweiskräftig, so dass sie auch vor Gericht Bestand haben, feststellen kann? Die Sicherstellung von potenziell verkehrsunsicheren Kraftfahrzeugen zur Erstellung eines technischen Beweisgutachtens durch TÜV, Dekra oder andere Sachverständige, wobei híer natürlich schon konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein müssen, ist tägliche Praxis speziell bei den Verkehrspolizeidienststellen. Um z.B. spezielle Messungen machen zu können, sind Fachwissen erforderlich sowie dafür notwendige Gerätschaften, über die die Polizei in der Regel nicht verfügt. |
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Gast_dickerbaer_* |
07.01.2004, 21:11
Beitrag
#5
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Klasse, ihr scheint euch ja auszukennen. Dann werde ich mal konkreter:
Begründet ein lauter Auspuff ein verhältnismässiges Stillegen des Fahrzeuges (Krad) durch die Polizei, wie derzeit vor allem in Süddeutschland oft praktiziert. Ich habe mittlerweile erfahren, dass dieses Vorgehen eben nicht verhältnismässig sei (kanonen auf Spatzen). Darüberhinaus seien hier auch schon mehrere Verfahren der Fahrzeughalter (die dann mit dem Taxi/Bus/Bahn weiterfahren mussten) gegen die Behörden wohl zum Teil auch erfolgreich bestritten wurden. Nur, was nützt mir das in dem Moment, wenn der Ordnungshüter mir die Weiterfahrt verbietet oder noch schlimmer, den Abschleppdienst ruft? |
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08.01.2004, 08:22
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
PL,
Du hast meine zweite Antwort schon vorneweg genommen. Die Sicherstellung zur Beweissicherung ist nur dann indiziert, wenn der PB vor Ort NICHT in der Lage ist, die technischen Details gerichtsverwertbar festzustellen (und ggfs. ein Sachverständiger ran muss). Doch das scheint mir in den überwiegenden Fällen eher nicht gegeben - ohne mit Dir darüber jetzt kontrovers diskutieren zu müssen.... dickerbaer, ein "lauter" Auspuff ist eine höchst subjektive Aussage. Es lässt sich hier schlechterdings nicht bewerten, ob und inwieweit eine (präventive) Sicherstellung rechtmässig ist, da die Eckdaten einzelfallabhängig zu betrachten sind. Ob es im Rahmen der Verhältnismässigkeit sinnvoll erscheint, die Weiterfahrt zu unterbinden, ist zumindest fraglich, denn: gibt es womöglich ein geeigneteres Mittel? Andererseits: wenn der PB die (verwaltungsrechtliche) Sicherstellung anordnet, dann wird ein mögliches sofortiges Rechtsmittel keinen Erfolg haben, denn § 80 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO stünde dagegen. Das allerdings liesse sich im nachhinein verwaltungsgerichtlich überprüfen. |
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08.01.2004, 10:16
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Doch das scheint mir in den überwiegenden Fällen eher nicht gegeben Ich würde behaupten, dass es eher umgekehrt ist. Dass selbst ein erfahrener Beamter Mängel, die zur Verkehrsunsicherheit oder zum Erlöschen der BE führen, beweissicher feststellen kann, trifft vielleicht gerade noch auf handelsübliche Pkw oder auch Motorräder mit den bekannten 08/15-Veränderungen zu. Es kann aber auch bei diesen Fahrzeugen sehr schnell sehr kompliziert werden, wenn beispielsweise die bekanntlich sehr kreative Bastlerfraktion wieder einmal zugeschlagen hat oder sich das Fahrzeug in einem schlechten technischen Zustand befindet, der versteckte Mängel befürchten lässt, bzw. der Beamte die Tragweite der sichtbaren Mängel nicht beurteilen kann. Vor allem bei größeren Fahrzeugen wie Lkw und Bussen ist der Polizeibeamte aber regelmäßig überfordert, wenn es z.B. um solche Dinge wie defekte Luftdruckbremsanlagen, Rahmenbrüche, abgenützte Fahrzeugverbindungseinrichtungen u.ä. geht. In solchen Fällen geht es ja nicht nur um die Verfolgung potenzieller Verstöße, sondern auch darum, im Fall des Vorwurfs einer ungerechtfertigten Sicherstellung eventuelle Schadensersatzansprüche abwehren zu können. |
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08.01.2004, 11:15
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Ich würde behaupten, dass es eher umgekehrt ist. Dass selbst ein erfahrener Beamter Mängel, die zur Verkehrsunsicherheit oder zum Erlöschen der BE führen, beweissicher feststellen kann, trifft vielleicht gerade noch auf handelsübliche Pkw oder auch Motorräder mit den bekannten 08/15-Veränderungen zu. Das kann ich nur bestätigen. Es gibt viele Fälle, in den ein Fahrzeug mit einer Mangelkarte bei einem Sachverständigen vorgeführt wird und der Sachverständige mal eben 5 weitere Mängel findet........ ohne sich groß anstrengen zu müssen mfg Stefan |
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08.01.2004, 19:59
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
Eingetragene 80 dB und angenommene 100 dB kann man meist unterscheiden.
-------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Gast_axsimuc_* |
08.01.2004, 22:28
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#10
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Leider alles graue Theorie, die hier geschrieben wurde!
Hier meine Erfahrung: Vor 6 Jahren machte die hiesige Polizei (Süddeutschland!) Jagd auf Fahrzeuge ohne Kat. Die Fahrzeuge wurden gezielt aus dem Verkehr gewunken. Hier die Erfahrung mit meinem Wagen: durch Anziehen der Handbremse wurde eine defekte Handbremse diagnostiziert (richtig gelesen!!!), an der Batterie gerissen, der Fahrersitz fast aus der Verankerung gerissen, das Fahrzeug an Ort und Stelle stillgelegt, der Abschlepper gerufen und das Fahrzeug für 6 Wochen in Gewahrsam genommen. Gerichtliche Maßnahmen waren unmachbar, weil vermutlich abgesprochen. Nach 6 Wochen bekam man den Wagen incl. TÜV-Sachverständigengutachten zurück: - Auspuffschellen entfernt (waren vorher dran) - Handbremse beidseitig ohne Wirkung (obwohl 1 Tag zuvor Betriebs- und Feststellbremse in einer Markenwerkstatt überholt wurden) - siehe oben: die Ferndiagnose!! - ein angerostetes Blech wurde als "durchgerostetes tragendes Teil" deklariert - die gesamte Innenverkleidung (von Türen, Boden, Armaturenbrett etc.: ich sagte: die gesamte!) wurde herausgerissen (nicht abmontiert) und war Müll, da nicht mehr montierbar - den bei diesem Modell nicht ab Werk vorgesehenen Chromkantenschutz an den Kotflügeln wurde als fehlend bewertet und als scharfe gefährliche Karosserieteile deklariert - mein Wagen hatte übrigens noch 18 Monate TÜV, der letzte TÜV ohne Mängel ... Kommentar überflüssig. So sollte die Wirtschaft aus dem Tal geführt werden, einfach lächerlich. Einem Bekannten von mir habe ich auf diesen Vorfall hingewiesen, da er auch noch einen Kat-losen Wagen fuhr, er hielt diesen Vorfall für nicht möglich. 5 Monate später wurde sein Wagen beschlagnahmt: defekte Handbremse, durchgerostete tragende Teile, Auspuff ohne Schellen ... Rechtsstaat quo vadis? Bananenrepublik herzlich willkommen! |
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Gast_Guest_* |
08.01.2004, 23:39
Beitrag
#11
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Kenne diese Ausfürung ebenfalls! Schaut doch mal bei woertherseetour.de nach, im Grossraum München werden jedes Jahr einige Fahrzeuge wegen Mängeln, wie zu lauter Auspuff,..... stillgelegt!
Süddeutschland: der sogenannte Rottenburgen Zug hat bereits vor ca. 10 Jahren die Lautstärke bei Motorrädern vor Ort gemessen......bei Verstössen wurden die Fahrzeuge eingezogen...... Ich habe vor einigen Jahren einen Mängelbericht bekommen (Motorrad: zu geringes/fehlendes Reifenprofil) In meinen Augen kann man hier wohl nicht von Verhältnismässigkeit der Mittel reden, oder was ist gefährlicher: Profil oder Lautstärke??? |
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09.01.2004, 13:03
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
Als hätte ich nicht gewusst, dass die Debatte in diese Richtung führt......
Ein PB darf strafprozessual nur sicherstellen, wenn er einen (Anfangs-)Verdacht hat, denn er muss ja, damit das Fahrzeug Beweismittel wird, eine Straftat (OWi) zumindest so hinreichend vermuten, dass er über § 163 StPO (53 OWiG) in die Vorschrift einsteigen kann (-> ...ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, um den Verdacht einer Straftat zu begründen, siehe Kleinknecht, Rz. 9 zu § 163 StPO). Hat er technisch keine Ahnung (davon geht ihr scheinbar überwiegend aus), kann er auch keinen Verdacht begründen - und dann auch keine Straftat vermuten - und dann auch nicht sicherstellen. Hat er Ahnung (was scheinbar wenig bis nicht existiert...), dann kann er einen Verdacht begründen, um dann zu entscheiden, ob das Fahrzeug als Beweismittel (sic!) sichergestellt werden muss, weil sich Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben UND das Fahrzeug in behördliche Verwahrung genommen wird, weil noch weitere Massnahmen erfolgen müssen. Einfach mal drauf los sicherstellen (...wir nehmens erst mal mit, vielleicht finden wir noch was...) is also nich..... |
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Gast_dickerbaer_* |
09.01.2004, 17:47
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#13
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Danke Peter. Aber bekanntlich führen alle Wege nach Rom und dein Beitrag führt wieder genau zu meinem Problem und bestätigt auch meine Kentnisse.
Aber... was habe ich nun für Möglichkeiten? Ich fahre mit meiner Harley durchs schöne Bayern. Das Fahrzeug ist mit Ausnahme des lauteren Auspuffs, der auch eindeutig als "illegales" Nachrüstteil (da ohne E-Nummer o.a.) zu identifizieren ist, zu 100% Tüv-Konform. Nun will ein Ordnungshüter -mit Hinweis auf den Auspuff- mein Fahrzeug stillegen und einziehen. Ich weiss, dass dieser Vorgang, auch aufgrund deiner Schilderung, Peter, unangemessen, ja vielleicht sogar ungerechtfertigt ist. Aber - was kann ich in dieser Situation machen, ausser mir ein Taxi zu rufen? Kann ich an Ort und Stelle Rechtsmittel einlegen? |
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09.01.2004, 18:09
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Zitat (peter @ 09.01.2004, 13:03) Hat er technisch keine Ahnung (davon geht ihr scheinbar überwiegend aus), kann er auch keinen Verdacht begründen - und dann auch keine Straftat vermuten - und dann auch nicht sicherstellen. Mit Ausnahme dieses Satzes hast du Recht. Zur Begründung eines Anfangsverdachtes reicht es nämlich vollkommen aus, dass Tatsachen fest gestellt werden, die die Vermutung einer Straftat oder OWi nahe legen. Eine solche Tatsache kann beispielsweise ein Hin- und Herschaukelnder Karosserieaufbau oder sonst was sein. Dies lässt sich alles objektiv fest stellen - hierzu muss der PB keinerlei technische Detailkenntnisse besitzen - oder wie du schriebst "Ahnung haben". -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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09.01.2004, 18:48
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#15
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat Kann ich an Ort und Stelle Rechtsmittel einlegen? Kannst du schon, nur haben diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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10.01.2004, 15:42
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#16
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
Zitat Eine solche Tatsache kann beispielsweise ein Hin- und Herschaukelnder Karosserieaufbau oder sonst was sein. Dies lässt sich alles objektiv fest stellen - hierzu muss der PB keinerlei technische Detailkenntnisse besitzen - oder wie du schriebst "Ahnung haben". Komm ich nicht ganz mit... Um einen Anfangsverdacht zu haben, damit in die passende Vorschrift eingesteigen werden kann, muss der Polizeibeamte WISSEN, dass ein wie auch immer gearteter technischer Umstand Grundlage für ein Verfahren bildet. WEISS er das nicht (..kann also keine gedankliche Verbindung herstellen zwischen einem technischen Umstand X und der Möglichkeit der dazu passenden rechtlichen Sanktion Y), dann kann er auch keinen Verdacht herstellen - ob nun ein Aufbau wackelt oder nicht. Dann wiederum kann er keine rechtlichen Schritte einleiten........ |
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Gast_Puppe_* |
11.01.2004, 00:58
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#17
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Zitat (peter @ 09.01.2004, 13:03) Ein PB darf strafprozessual nur sicherstellen, wenn er einen (Anfangs-)Verdacht hat, denn er muss ja, damit das Fahrzeug Beweismittel wird, eine Straftat (OWi) zumindest so hinreichend vermuten, dass er über § 163 StPO (53 OWiG) in Peter. Bei aller Achtung vor deiner technischen Sachkenntis - Deine rechtlichen Begründungen sind Müll! Kein Polizeibeamter kann eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges vermuten (Alkoholfahrten und Fahrten ohne Fahrerlaubnis mal ausgeschlossen). Wenn ein Polizeibeamter nach der StPO einschreitet, liegt bereits eine Straftat vor. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Gefährdung des Straßenverkerhrs vorliegt. Bei technischen Veränderungen die nicht gesetzeskonform sind und bei denen aus dem weiteren Betrieb eine solche Gefährdung entstehen könnte, schreitet der Polizeibeamte vorbeugend ein. Natürlich ist nicht jeder PB ein Kfz-Sachverständiger. Aber nicht jeder Bastler ist ein Ingenieur. Wer meint, er müsste an seinem Auto rumbasteln, sollte sich VORHER einmal mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen und Vorschriften vertraut machen. Auf Antwort in einem Board zu hoffen ist dann meistens der falsche Weg und führt zu solchen Stilllegungen. |
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11.01.2004, 12:10
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
Zitat Deine rechtlichen Begründungen sind Müll Na, das zeugt doch von Kompetenz...und von der Fähigkeit für präzise Diktion. DASS eine Straftat vorliegt, reicht doch nicht aus. Es muss, wenn wir das formal betrachten, jemand existieren, der einen Anfangsverdacht hat, um diese Straftat auch zulässigerweise zu verfolgen. Beispiel: A fährt mit seinem Pkw, für den er keine Steuer mehr entrichtet hat - mithin eine mögliche Straftat nach den KraftStG und der AO. Der Polizeibeamte B hält ihn im Rahmen einer Verkehrskontrolle an, überprüft Führerschein, Fahrzeugschein und technische Parameter am Fahrzeug und lässt ihn, da nichts zu finden ist. weiterfahren. Die Straftat nach KraftStG/AO liegt trotzdem vor - und B hat nichts unternommen. Warum? Weil er objektiv nichts erkennen konnte, das ihn zu einem Anfangsverdacht führt. Oder: A führt ein Kfz, das mittels Chiptuning und Hubraumvergrösserung eine nicht unerhebliche Leistungserhöhung erfahren hat - mithin möglicherweise Straftat/Ordnungswidrigkeit. B kontrolliert wieder - und nimmt, weil diese Veränderungen nicht erkennbar sind, keinerlei Massnahmen vor. Wie sollte er auch - er hat ja schliesslich keinen Anfangsverdacht. War das in etwa klar für dich? Falls nicht, nimm Dir den Kleinknecht und lies ein wenig beim § 163 StPO rum. Falls dir der Unterschied zwischen prozessualer und verwaltungsrechtlicher Sicherstellung nicht klar ist, können wir uns gerne per Email unterhalten. |
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14.01.2004, 13:52
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Das Fahrzeug ist mit Ausnahme des lauteren Auspuffs, der auch eindeutig als "illegales" Nachrüstteil (da ohne E-Nummer o.a.) zu identifizieren ist, zu 100% Tüv-Konform. Diese Formulierung ist genial. Man klammert den unzulässigen Teil aus und schon ist ein Fahrzeug "100% TÜV-konform" Man könnte aber besser sagen, daß technische Veränderungen vorhanden waren, die das Geräuschverhalten verschlechtert haben. Als Folge ist die BE erloschen! Übrigens sind selbst serienmäßige Harleys äußerst knapp an der Legalitätsgrenze. mfg Stefan |
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Gast_Puppe_* |
22.01.2004, 22:12
Beitrag
#20
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Zitat [War das in etwa klar für dich? Falls nicht, nimm Dir den Kleinknecht und lies ein wenig beim § 163 StPO rum. Falls dir der Unterschied zwischen prozessualer und verwaltungsrechtlicher Sicherstellung nicht klar ist] Ja, ist schon klar. Auch der Unterschied ist mir geläufig. Deine neuen Beispiele sind soweit ja auch richtig. Aber noch einmal: sichergestellt (beschlagnahmt) beim Vorliegen einer Straftat wird nicht gem. § 163 StPO sondern gem. § 94 i.V.m. § 98 StPO. Eine Einschränkung oder Entziehung der Zulassung gem. § 17 StVZO erfolgt auf Grundlage des § 69 a StVZO, in dem festgelegt ist, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Somit erfolgt eine Sicherstellung in einem solchen Fall rein präventiv (gefahrenabwehrend oder wie du es formulierst "verwaltungsrechtlich") - vermutlich weil die ganzen Schrauber auf dieser Welt aus ihrem Twingo eine Bodenrakete bauen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden ;-) Und noch einmal zu Deinen Beispielen: Das was sein könnte ist doch völlig unbedeutend. Wenn der Kunde seine Kfz-Steuer nicht bezahlt, wird sich das Finanzamt schon zeitig bei ihm melden. Wenn er dann immer noch nicht zahlt, kommt er in die Fahndung und der PB kriegt ihn an den Haken. Deswegen wird aber kein Auto sichergestellt. Und wenn der Kunde 5 Minuten vorher irgendeine andere Stratat begangen hat die nicht im Zusammenhang mit einer Kfz-Überprüfung steht - woher soll der PB es denn wissen? |
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23.01.2004, 09:00
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 749 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: nordwestliches Nordbayern Mitglieds-Nr.: 65 |
Zitat sichergestellt (beschlagnahmt) beim Vorliegen einer Straftat wird nicht gem. § 163 StPO sondern gem. § 94 i.V.m. § 98 StPO. Um überhaupt zu § 94 StPO (oder anderen Vorschriften über Rechtseingriffe) zu gelangen, muss ich über § 163 StPO (§§ 46, 53 OWiG) einsteigen. Zitat Eine Einschränkung oder Entziehung der Zulassung gem. § 17 StVZO erfolgt auf Grundlage des § 69 a StVZO, in dem festgelegt ist, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Die Polizei kann im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a StVZO keine Massnahmen nach § 17 StVZO treffen, denn sie ist in dieser Vorschrift nicht bezeichnet. Entweder erfolgt die Sicherstellung repressiv entsprechend der Parameter aus § 94 StPO (Sicherung als Beweismittel) oder präventiv (Unterbinden der Weiterfahrt) nach den Polizeiaufgabengesetzen der Länder. Der Weg über § 17 StVZO wäre eigentlich Amtshilfe, wenn - im Regelfalle tagsüber - die zuständige StVB benachrichtigt werden kann und die entsprechende Anordnung trifft. Die Polizei kann allerdings im Wege der Eilzuständigkeit die Aufgaben dieser Behörde wahrnehmen (also zu Zeiten, in denen die StVB nicht erreichbar ist) und das Fahrzeug durch Einbehaltung des Fahrzeugscheines und durch Entfernen der Dienstsiegel auf dem amtlichen Kennzeichen stilllegen - dies setzt allerdings voraus, dass der handelnde PB über hinreichende Rechts- und Sachkenntnisse verfügt... Zitat Das was sein könnte ist doch völlig unbedeutend Vielleicht sind meine Beispiele nicht recht deutlich geworden... Um überhaupt in eine prozessuale (repressive) Sicherstellung zu gelangen, bedarf es des Anfangsverdachts. Liegt der nicht vor, kann die Vorschrift nicht angewandt werden - was im Ergebnis bedeutet, dass ein technisch versierter PB irgend eine Veränderung erkennt, dann einen solchen Verdacht hat und sicherstellen darf. Der technisch weniger verständige PB, der diese Veränderung nicht erkennt, kann auch keinen Anfangsverdacht haben. Damit bleibt im die Sicherstellung verwehrt. |
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24.01.2004, 17:18
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 24.01.2004 Mitglieds-Nr.: 1468 |
@DickerBaer,
welches BJ hat Deine Mühle? Eine E-Nummer am Auspuff ist imho erst ab BJ92 erforderlich. @Stefan Süßmannn "Übrigens sind selbst serienmäßige Harleys äußerst knapp an der Legalitätsgrenze" Wie kommst Du denn zu der Weisheit? Wie hilft das dem DickenBaeren? Unter- oder Oberhalb welcher (BJ abhängigen) Legalitätsgrenze? Gruß, Bora |
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25.01.2004, 15:26
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat "Übrigens sind selbst serienmäßige Harleys äußerst knapp an der Legalitätsgrenze" Erfahrungswerte. Solange die Geräuschemissionen noch knapp an der Grenze sind, ist ja nichts dagegen einzuwenden. |
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26.01.2004, 08:46
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#24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat Wie kommst Du denn zu der Weisheit? Mal abgesehen davon, daß Harleys rein subjektiv schon werksmäßig zu den lautesten Vetretern zählen....... und dann der Auspuff vielfach "getuned" wird... Jedes Krad, hat eine Einrichtung, die verhindert, daß man mit ausgeklapptem Seitenständer losfahren kann. Z.B. Ein Seitenständer der federbelastet ist und sofort weggklappt, sowie die Maschine aufgerichtet wird Ein Schalter am Seitenständer, der das Starten verhindert oder beim Einlegen eines Ganges oder beim Loslassen der Kupplung der Motor abschaltet. Was hat eine Harley? Einen sehr langen Ständer mit einem "Gumminippel", der dann hoffentlich bei Bodenberührung den Seitenständer wegklappt, ehe sich der Fahrer ausgehebelt hat. In meinen Augen ist das technischer Schwachsinn, mit dem die BE versagt werden sollte. mfg Stefan |
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26.01.2004, 20:28
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 62 Beigetreten: 24.01.2004 Mitglieds-Nr.: 1468 |
@Stefan Süßmann
Du hast behauptet, serienmäßige Harleys seien knapp an der Legalitätsgrenze, oder? Jetzt sind sie auf einmal nur noch subjektiv zu laut und das auch noch mit geändertem, also nicht "serienmäßigem" Auspuff. Klasse, echt. So haben wirs gerne. Wieso gehts jetzt auf einmal um Seitenständer? BTW: Einem Kumpel von mir ist mal seine Duc umgefallen, wegen dem Sch...ständer der an den Dingern dran ist. Das ist mal eine tolle Sache, so ein Wackelständer. Im übrigen hatten auch meine alten Japaner Seitenständer, die nicht von selbst eingeklappt sind und keine Zündunterbrechung hatten. Scheint also BJ abhängig zu sein. Ich bin in den 21 Jahren, die ich Motorrad fahre, noch nicht einmal mit ausgeklapptem Ständer losgefahren und ich kenne auch keinen dem das passiert wäre. Bora PS: Gottseidank gehts in der Welt der BE nicht nach der Meinung von Leuten wie Dir. PPS: Letztes Posting meinerseits zu dem Thema, ich rege mich zu arg auf über |
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27.01.2004, 09:50
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#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
es ist klar das wohl jeder polizist das auto bei verdacht stillegen kann, natürlich nur zur beweissicherung.
hab ich das jetzt richtig verstanden? welche möglichkeit habe ich als autofahrer das mein auto nicht beschlagnahmt wird? (also ich gehe davon aus das alles 100% i.o. (z.b. ein tag vorher beim tüv und keine veränderungen gemacht)) gibt es entschädigungen für eine beschlagnahmung bei der dann keine mängel gefunden wurden? -------------------- |
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28.01.2004, 14:20
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Warum sollte ein Fahrzeug sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden, wenn augenscheinlich alles in Ordnung? In diese Situation wird sich kein normal denkender Polizeibeamter begeben.
Natürlich hast Du die Möglichkeit, gegen die Sicherstellung vorzugehen und Rechtsmittel einzulegen. Ein sofortiger Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. |
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28.01.2004, 15:24
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
es gibt ja auch durchaus mal den fall das ein polizist einen auf dem kiekeer hat. es ist zwar nicht passiert aber trotzdem...
also mir wurde wort wörtlich schon angedroht: "wenn die gegen diesen mängelbericht einspruch erheben, dann finden wir ganz sicher irgend etwas am auto." (thema seitenamrkierungsleuchten, gab mal nen anderen thread dazu) im nächsten satz hieß es: "ich hätte ihr auto vor ort stillegen sollen, weil ich im internet gelesen habe, dass sie chip tuning im auto haben. das chip tunining aber nicht eingetragen ist". also wäre der verdacht auf nicht eingetragenes chip tuning ein grund zum beschlagnahmen zur beweissicherung (ein chip könnte ja in 5 minuten entfernt werden) soweit so gut. ist ja auch alles rechtens. ich kann dir garantieren irgendwas wird immer gefunden wenn ein auto beschlagnahmt wird... (sonst würde der "beschlagnahmer" ja als trottel da stehen). natürlicherweise sucht auch der den tüv prüfer aus... und selbst wenn nichts gefunden wird, darf ich erstmal die kosten bezahlen und dann versuchen das ich das geld zurückerstattet bekomm ich bin wirklich keiner der es auf kontrollen anlegt, ich habe auch kein problem damit. nur wenn sachen bemängelt werden die nicht zu bemängeln sind. mir das ganze von einem tüv prüfer sogar noch eingetragen wird und bestätigt das alles den vorschriften entspricht, dann nervt mich das... aber wenn ich dann noch die oben genannten aussagen dazu höre dann reichts mir echt -------------------- |
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Gast_Gast_Robert_* |
01.02.2004, 12:40
Beitrag
#29
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Guests |
In meinem Fall lief das etwas anders.
Ich wurde auch mit Motorrad (KTM) angehalten und die haben mir den zu lauten Auspuff vorgeworfen, was nicht ganz falsch war. Mir haben sie die WEITERFAHRT mit dem LAUTEN AUSPUFF untersagt, d.h. entweder nach Hause schieben oder einen "normalen" Auspuff vor Ort anbauen. Also Kumpel angerufen, Auspuff gebracht, angebaut und weg war ich. Hatte ich nur Glück, oder was? Ansonsten kann man diese Vorgehensweise ja auch mal dem PB vorschlagen, wenn ihr die Möglichkeit habt und nicht grad 50 km von zu Hause entfernt seid. Zum Thema meine ich noch die 95 db/b- Grenze gilt auf den meisten Rennstrecken, und da gehört sie auch hin. Für die Strasse viel zu Laut. Robert |
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01.02.2004, 13:08
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Hatte ich nur Glück, oder was? Kann man wohl sagen. Im Ordnungswidrigkeitenbereich besteht anders als bei Straftaten kein Verfolgungszwang, d.h. der einschreitende Beamte entscheidet, ob er anzeigt und ggf. die ganze Palette der Beweissicherungsmaßnahmen anwendet oder ob er es beim erhobenen Zeigefinger belässt. In einer solchen Situation kommt es u.a. auch sehr stark darauf an, wie man in den Wald hineinschreit. Ist ein Kraftfahrer sehr renitent oder uneinsichtig, braucht er sich nicht zu wundern, wenn er entsprechend behandelt wird. |
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Gast_Betroffener_* |
01.02.2004, 14:34
Beitrag
#31
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Nenne mir den Polizisten, der bei seinen lieben Verwandten und lieben Bekannten die gleiche Messlatte anlegt, wie bei einem normalen Mitbürger - oder gar bei einem potentiellen "Roten-Tuch-Aspiranten".
Leute, die Leute mögen, sehen in deren Untugenden Tugende. Leute, die Leute nicht mögen, sehen in deren Tugenden Untugende. Daher kannste dein: Wie man in den Wald rein ruft, so rufts heraus voll stecken lasen. Der erste Eindruck entscheidet. ob gerecht oder nicht. Gäbe es klare, überschaubare gesetzliche Verhältnisse und gut ausgebildete Kontrolleure mit klarer NEUTRALITÄT ZU ALLEN UND ALLEM, dann gäbe es keine AUSNAHMEN UND REPRESSALIEN. Vertrauen setzt Vertrauen voraus. Dann kann man miteinander reden. Spitze im impertinenten Verhalten sind PB aus Beyern, gefolgt von Brandenburg. Beurteilung setzt Kenntnis voraus. Umgang miteinander Vertrauen. Wenn nur eines fehlt, dann: siehe Wortmeldungen bis hierher. PB , die außer die Knüppelparagraphen nichts vom Polizeigesetz wissen sind in der Überzahl und von mir leider noch nicht angetroffen worden. Da ich mir meine gute Laune nicht verderben lassen will, sei es auch noch so lustig, bleibe ich immer ein freundlich grüßender Betroffener |
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01.02.2004, 21:58
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#32
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Bei der Einstellung wundert es mich nicht, dass Du Dich als Opfer siehst.
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01.02.2004, 22:47
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#33
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1835 Beigetreten: 02.12.2003 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 830 |
@Betroffener
Du redest wie ein Lehrer!!!Die haben auch immer was zu motzen!! Bond -------------------- Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates
Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung! |
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Gast_Betroffener_* |
02.02.2004, 01:41
Beitrag
#34
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Ich danke euch,
das sind genau die Töne, die man freundlichen Zeitgenossen auf der Straße bietet. Rücksicht wird mit Schwäche gleichgesetzt. Weiter so, damit der Frust eskaliert. Der Mensch ist halt nur ein Vernunft besitzendes Wesen. Und das macht mich nicht zum Opfer, aber wohl zum Betroffenen |
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02.02.2004, 11:19
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#35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 |
kann vielleicht noch einer was zu meiner schilderung sagen?
Zitat es gibt ja auch durchaus mal den fall das ein polizist einen auf dem kiekeer hat. es ist zwar nicht passiert aber trotzdem...
also mir wurde wort wörtlich schon angedroht: "wenn die gegen diesen mängelbericht einspruch erheben, dann finden wir ganz sicher irgend etwas am auto." (thema seitenamrkierungsleuchten, gab mal nen anderen thread dazu) im nächsten satz hieß es: "ich hätte ihr auto vor ort stillegen sollen, weil ich im internet gelesen habe, dass sie chip tuning im auto haben. das chip tunining aber nicht eingetragen ist". also wäre der verdacht auf nicht eingetragenes chip tuning ein grund zum beschlagnahmen zur beweissicherung (ein chip könnte ja in 5 minuten entfernt werden) soweit so gut. ist ja auch alles rechtens. ich kann dir garantieren irgendwas wird immer gefunden wenn ein auto beschlagnahmt wird... (sonst würde der "beschlagnahmer" ja als trottel da stehen). natürlicherweise sucht auch der den tüv prüfer aus... und selbst wenn nichts gefunden wird, darf ich erstmal die kosten bezahlen und dann versuchen das ich das geld zurückerstattet bekomm ich bin wirklich keiner der es auf kontrollen anlegt, ich habe auch kein problem damit. nur wenn sachen bemängelt werden die nicht zu bemängeln sind. mir das ganze von einem tüv prüfer sogar noch eingetragen wird und bestätigt das alles den vorschriften entspricht, dann nervt mich das... aber wenn ich dann noch die oben genannten aussagen dazu höre dann reichts mir echt -------------------- |
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02.02.2004, 11:35
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#36
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Zitat es gibt ja auch durchaus mal den fall das ein polizist einen auf dem kiekeer hat Also, wenn das der Fall sein sollte, dann vielleicht weil jemand häufig auffällt - durch unzulässige technische Veränderungen - durch zu schnelles Fahren - durch falsches Parken - durch unzulässige Beleuchtung - durch laute Musik - durch ein lautes Fahrzeug - durch Nichtbenutzung des Gurtes -.......... Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Polizist sonst jemanden auf dem Kieker hat......... ein Verhältnis mit der Tochter oder Frau vielleicht mal ausgenommen mfg Stefan |
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Gast_Betroffener_* |
03.02.2004, 16:49
Beitrag
#37
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Das alte Spiel Räuber und Gendarm. Wer gewinnen wollte musste die Regeln zu seinen Gunsten auslegen, dabei die größte Muskelkraft aufweisen und der/die Gegenüber schwach aussehen.
Leider ist es auf der Straße kein Spiel. Oftmals jedenfalls eine beidseitig schlechte Inszenierung. Daher fehlt oft der nötige Ernst auf beiden Seiten Ergänzung zu häufig auffallen: - der/die mit dem und jenen Verstoß hat so ausgesehen - der/die kann sich bestimmt nicht richtig wehren - 8 Tage nichts, heute wäre mal was fällig uswusf das sagt ein Betroffener |
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