... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Zeugnisverweigerungsrecht, §52 StPO und Erklärung
Tortenjan
Beitrag 07.01.2004, 12:19
Beitrag #1


Mitglied
*******

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 3577
Beigetreten: 15.09.2003
Wohnort: An der Ostseeküste
Mitglieds-Nr.: 33



    
 
QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?&act=ST&f=15&t=2760]FAQ: Zeugnisverweigerungsrecht, §52 StPO und Erklärung[/URL]


§ 52 (Zeugnisverweigerungsrecht; Belehrungspflicht)

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des Beschuldigten;

2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(Quelle: gesetze-xxl.de)


Bis zum dritten Grad verwandt sind:
a) Eltern mit ihren Kinder (1. Grad)
b) Großeltern mit Enkelkindern (2.)
c) Geschwister (2.)
d) Urgroßeltern und Urenkel (3.)
e) Onkel und Tanten mit Neffen und Nichten (3.)

Bis zum zweiten Grad verschwägert ist man mit:
a) Schwiegereltern, Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern (1.)
b) Stiefeltern und Stiefkindern (1.)
c) den Großeltern des Ehegatten und den Ehegatten der Enkel (2.)
d) den Ehegatten der Großeltern (sofern nicht bereits selber Oma oder Opa) sowie den Enkeln des Ehegatten (2.)
e) den Geschwistern der Ehegatten und den Ehegatten der Geschwister (2.)

Zeugnisverweigerungsrecht hat man also nicht gegenüber:
Cousins und Cousinen (4.)
Großneffen, Großnichten, Großonkel, Großtanten (4.)
den Ehegatten von leiblichen Onkeln, Tanten, Nichten und Neffen sowie den entsprechenden Verwandten des eigenen Ehegatten, (3.)
Schwippschwägern (Ehegatte vom Geschwister des eigenen Ehegatten) (doppelte Schwägerschaft)

(Quelle: Uwe W)


--------------------
errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 23.04.2024 - 20:33