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> Zulassung Selbstfahrende Arbeitsmaschine
duc-vogel
Beitrag 28.07.2005, 19:23
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich habe da ein Problem mit der Zulassung meines Fahrzeugs als "Selbstfahrende Arbeitsmaschine Abschleppwagen DA1" und wende mich an die Rechtsexperten unter euch.

Die Zulassungsstelle wollte mir das Fahrzeug nicht mit grüner Nummer zulassen. ranting.gif Nach Abklärung der Zulassungsstelle mit dem Finanzamt weigert sich dieses die Steuerfreiheit zu gewähren, da ich kein Gewerbetreibender bin sondern das Fz. als Privatmann zulassen möchte.

Nachdem ich mich schlau gemacht habe kam ich zu folgender Schlußfolgerung:

1. Fz. ist nach StVZO § 18 Abs. 2 Satz 1a) in Verbidnung mit der Dienstanweisung zum § 18 Abs.2 StVZO eindeutigt ein Fz. das den Vorschriften zum Zulassungsverfahren nicht unterliegt.

2. in KraftStG §3 Nr. 1 steht, das Fz. von der Steuer befreit sind, sobald sie von den Vorschriften zum Zulassungsverfahren ausgenommen sind.

3. STVZO § 60 besagt, Abs. 1 besagt, daß bei Fz. die von der KfZ-Steuer befreit sind ein grünes Nummernschild zu erteilen ist.

Ich habe keine Erläuterungen in den Gesetztestexten gefunden, die darüber Auskunft geben, ob man ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben muß, um das Fz. anmelden zu können und die Steuerfreiheit zu erlangen.

Ich habe bisher noch nicht persönlich mit dem Finanzbeamten sprechen können, aber das werde ich morgen tun.

Was meint ihr soll ich mich Verhalten?

Gruß

Martin
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CvR
Beitrag 28.07.2005, 21:13
Beitrag #2


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Zitat (duc-vogel @ 28.07.2005, 20:23)
Was meint ihr soll ich mich Verhalten?

Na so, wie man das macht, wenn man einen anderen von der Richtigkeit der eigenen Meinung überzeugen möchte: Freundlich, aber bestimmt. Und falls der Mensch gegenüber nicht einlenkt, dessen Meinung hinterfragen.

Vielleicht kann es später (wenn der freundliche Weg erfolglos begangen wurde und du langsam aber sicher unfreundlich wirst) nützlich sein, wenn du einen Zeugen (möglichst nicht mit dir verwandt) dabei hast...

Auch ein Gespräch mit dem Vorgesetzten kann manchmal hilfreich sein (also nicht dein eigener, sondern der des Finanzbeamten...

Wenn du gut vorbereitet sein willst, dann nimm die Texte der von dir genannten Rechtsquellen mit.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
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frankenstein
Beitrag 28.07.2005, 21:39
Beitrag #3


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Die steuerfreie Zulassung dürfe m.E. auch nicht ganz einfach werden! Zumal es nicht darauf ankommt, ob Du eine Gewerbe betreibst oder nicht!

Ausschlaggebend dürfte sein, welche Abschleppdienste Du durchführst!

Wenn es sich um rein private Abschleppdienste handeln sollte, unterliegst Du sogar den Zulassungsvoraussetzungen des GüKG.

Wenn Du im Auftrag der Polizei handelst und nur liegengebliebene Fahrzeuge (z.B. BAB) zur nächsten Werkstatt befördest, unterliegst Du zwar vermutlich nicht dem GüKG, rechtfertigt aber m.E. noch keine grünen Kennzeichen!

Ich glaube aber, das ich jemanden kenne, der uns das morgen ganz genau erklärt! whistling.gif


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Andreas
Beitrag 29.07.2005, 06:33
Beitrag #4


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Die steuerliche Einstufung liegt einzig und alleine beim Finanzamt, daher ist die Zulassungsstelle für dich der falsche Ansprechpartner. Es kann ohne weiteres sein, dass diesbzüglich bereits Urteile der Finanzgerichte vorliegen, die in solchen Fällen ein Gewerbebetrieb fordern.


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Sachse
Beitrag 24.08.2005, 19:06
Beitrag #5


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Nicht anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen 6.2 a
Stand 15.7.1998
WAS IST WIE – StVZO – MORAVIA Druck + Verlag, Wiesbaden Ergänzungs-Lieferung Nr. 57 vom Oktober 1998

Abschleppfahrzeug Abschleppfz zur Beförderung beschädigter Kfz, die außer dem Kran noch einen Laderaum
haben, erfüllen die Ausschließlichkeitsklausel nicht, sie sind Fz zur Beförderung von Gütern (BW § 18 Erl. 32).



Habe ich eben gefunden. thread.gif


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...sing mei Sachse sing....
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Peter Lustig
Beitrag 24.08.2005, 20:34
Beitrag #6


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Was ist Wie, Stand Juli 2005: gegenüber 1998 keine Änderung. smile.gif
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VKS
Beitrag 25.08.2005, 22:35
Beitrag #7


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Also meines Erachtens liegt die Entscheidung nicht bei der Finanzbehörde.

Wenn der Fahrzeugbrief auf

Abschleppwagen 1601 00 SELBSTF. ARBEITSMASCH. ABSCHLEPPWAGEN DA1

ausgestellt ist, dann ist nach § 18/II Nr. 1a StVZO Zulassungsfreiheit anzunehmen. Dahingehend auch Steuerfreiheit. Auf die konkrete private oder gewerbliche Benutzung kann es hier nicht ankommen, da dies keine Voraussetzung ist.

(Siehe hierzu auch die schon zitierte Was-ist-Wie-StVZO-Stelle, 6.0b, erste Zeile).
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Andreas
Beitrag 26.08.2005, 06:35
Beitrag #8


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Zitat (VKS @ 25.08.2005, 23:35)
Also meines Erachtens liegt die Entscheidung nicht bei der Finanzbehörde.

Hast du eine Ahnung wie oft das Finanzamt die zulassungsrechtliche Einstufung eines Fahrzeuges bereits angezweifelt und eine Steuerbefreiung abgelehnt hat.


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Gast_Forenknecht_*
Beitrag 26.08.2005, 07:50
Beitrag #9





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Zitat (duc-vogel @ 28.07.2005, 20:23)
1. Fz. ist nach StVZO § 18 Abs. 2 Satz 1a) in Verbidnung mit der Dienstanweisung zum § 18 Abs.2 StVZO eindeutigt ein Fz. das den Vorschriften zum Zulassungsverfahren nicht unterliegt.

Ich denke, der Fehler beginnt bereits hier, denn in der DA ist zwar ein Abschleppwagen allgemein gennant, eine Selbstfahrende Arbeitsmaschine Abschleppwagen DA1 konnte ich aber nicht finden (OK, vll. übersehen, glaub ich aber nicht).

Dazu gibt es in den Kommentierten StVZO Texten aus dem Kirschbaumverlag auch noch eine wunderbare Erläuterung zu § 18. Sinngemäß lautet die, daß Abschleppwagen nur dann als AM anerkannt werden, wenn sie keine Ladefläche haben, auf denen die abzuschleppenden Fz. befördert werden. Begründung ganz einfach, der Abschleppwagen kann nicht nur zum Abschleppen, sondern auch zum Tranport von Fahrzeugen benutzt werden.
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