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> Fahrerflucht - Strafanzeige - was tun?, Bitte Schnelle Hilfe, Frist läuft schon.
doedelkrake
Beitrag 25.07.2005, 16:11
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Freunde,

ich bräuchte schnelle Hilfe, da die Einspruchsfrist bereits läuft.

Zum Sachverhalt: meine Freundin hat beim Ausparken ein anderes Auto beschädigt und (unwissentlich) Fahrerflucht begangen. Dabei wurde sie beobachtet und angezeigt. Zwei Stunden nach der Tat wurde sie von der Polizei angerufen und heranzitiert. Bei der Polizei erfuhr sie dann von dem Tatvorwurf, den sie auch sofort zugab. Der Schaden am AUto des Gegners wurde unverzüglich privat geregelt und folgende, absolut wahrheitsgemäße Stellungsnahme im Anhörungsbogen gegeben:

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Beim rückwärts Ausparken meines Opel Corsa vor meiner Haustür streifte ich unbeabsichtigt und mit geringster Geschwindigkeit

das Fahrzeug meines netten Nachbarn, Hr. XXXX. Zugegebenerweise erwartete ich an der Stelle kein weiteres Fahrzeug, da die Fläche, auf dem das Fahrzeug des Geschädigten abgestellt war, nicht als Parkfläche gekennzeichnet ist, sondern Fahrbahn ist.

Die Berührung beider Fahrzeuge wurde von mir bemerkt und direkt in Betracht genommen. Da ich äußerlich weder an meinem Fahrzeug noch am Fahrzeug meines Nachbarn Anzeichen eines Schadens feststellen konnte, wartete ich nur kurze Zeit und setzte meine Fahrt dann fort. Leider sollte sich später zeigen, dass doch ein geringer Schaden am Fahrzeug meines Nachbarn entstanden ist (das Scheinwerferglas war gesprungen sowie die Stoßstange beschädigt).

Meine Pflicht, auch bei einem nicht ersichtlichen Schaden eine längere Zeit auf den Besitzer zu warten oder die Polizei zu informieren, war mir zu diesem Zeitpunkt leider nicht bewusst, diese Pflichtverletzung gebe ich zu und zeige mich einsichtig im Sinne des Tatvorwurfs. Eine Stunde nach Anzeige informierte mich die Polizeiwacht XXXX, bei der ich mich umgehend meldete, die Tat zugab sowie eine Selbstanzeige erstatte. Unverzüglich daran nahm ich Kontakt mit meinem Nachbarn auf und einigte mich freundschaftlich und unkompliziert auf die Behebung des Schadens auf meine Kosten, siehe hier auch die beigefügte Kopie der Verzichtserklärung von Hr. XXXXX.

Ich gebe die Tat im Sinne des Vorwurfs zu. Da jedoch ein sehr geringfügiger Schaden entstanden ist, die Regulierung unverzüglich und freundschaftlich mit meinem Nachbarn reguliert wurde und ich für mein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr gelernt habe, bitte ich Sie, das Verfahren einzustellen. Ich danke vorab für Ihr Entgegenkommen in diesem Fall.
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Nun folgte letzte Woche Freitag die Strafanzeige mit einem Monat Fahrverbot (unverzüglich nach Frist) und 20 Tagessätzen Strafe à 50 Euro, also 1000 Euro. Einspruchsfrist hier sind 2 Wochen. Zusätzlich werden Verfahrensgebühren i.H.v. ca. 250 Euro erhoben, gegen die bis Ende der Woche Einspruch eingelegt werden kann.

Meine Freundin weint ununterbrochen, da sie die Höhe der Geldbuße und das Ausmaß des Fahrverbots als nicht gerechtfertigt empfindet. Und da jeder weinende Frauen kennt, bitte ich euch, mir zu helfen, ich halte das nämlich keine zwei Tage mehr aus.

Meine Fragen daher an Euch:

1) Einspruch Gebühren - was sind die Argumente?
Meine Freundin verdient ca. 1100 Euro netto, was nach Abzug aller Lebenskosten gerade zum überleben für sie reicht. Sie hat keine Ersparnisse und lebt derzeit in den Miesen. Kann man hierüber argumentieren und die Verfahrensgebühren abwenden? Was wären andere Argumente, die hier ziehen? Unter welchen anderen Umständen werden die Verfahrensgebühren vom Gericht getragen? Was sollte ich generell hier unternehmen?

2) Strafausmaß - kann man hier noch etwas abwenden?
Das Strafausmaß kommt recht hoch daher, scheint aber für Fahrerflucht egal welcher Art so angewendet zu werden. Wir haben mit unserer Argumentation auf eine Fahrerflucht mit minderen Ausmaßes spekuliert und mit einer Verwarnung anstatt Bußgeld/Strafanzeige gerechnet. Was kann man hier noch tun? Sollte man dies anfechten? Der Schaden wurde wirklich wie oben beschrieben freundschaftlich und sofort reguliert, mit einer hohen Kooperation seitens meiner Freundin. Was sind hier die Argumente, um etwas zu erreichen?

3) Höhe des Tagessatzes - kann dieser bei Schwere der Umstände reduziert werden?
Wie gesagt, der Tagessatz bringt meine Freundin um und führt sie klar in die Verschuldung. Bei einer Sparrate von 200 Euro/Monat sind 50 Euro Tagessatz einfach nicht drin. Kann man hier eine Minderung beantragen, wenn das Strafausmaß nicht abgewendet werden kann? Wie muß hier bei dem Einspruch argumentiert werden? Was ist hier konkret anzuführen (z.B. Gehaltsabrechnung etc.)?

4) Fahrverbot - was kann man hier noch erreichen?
Eine unverzügliche Abgabe des Führerscheins würde den Job meiner Freundin riskieren. Kann man hier einen Antrag stellen, den Führerschein zu einem anderen Zeitpunkt abzugeben? Z.B. im Urlaub o.ä.?

Prinzipiell brauche ich jede Art von "Kanonenfutter", um das Ausmaß zu reduzieren. Auch wenn Dummheit nicht vor Stafe schützt: das Urteil ist für meine Freundin eine finanzielle Katastrophe und gemessen an dem sofort regulierten Schaden (600 Euro) völlig überzogen. Es klingt halt so ungemein nach Abzocke, so dass ich ihr hier gerne helfen würde.

Also, vielen Dank vorab für Eure Hilfe,


Doedelkrake blink.gif
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ts1
Beitrag 25.07.2005, 16:55
Beitrag #2


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Am Tagessatz kann man relativ leicht drehen wenn Eure Angaben stimmen.
Ein Tagessatz sollte nämlich 1/30 des Nettogehaltes entsprechen.
Also Gehaltsnachweis und Bitte um Herabsetzung. Sogar eine Ratenzahlung wird oft akzeptiert.

Die Strafe allerdings "verdient" Deine Freundin. Ist nicht einmal besonders hart ausgefallen.

Das Fahrverbot kann man sich beim 1.Mal eigentlich in einer 4-Monats-Frist aussuchen. Anscheinend ist es bei Deiner Freundin aber nicht das erste Mal.
Das Fahrverbot könnte man noch mit Anwalt hinausschieben, aber das kostet eben auch wieder etwas.


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MfG Thomas
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Coyota
Beitrag 25.07.2005, 19:15
Beitrag #3


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Zitat (doedelkrake @ 25.07.2005, 17:11)
Meine Freundin weint ununterbrochen, da sie die Höhe der Geldbuße und das Ausmaß des Fahrverbots als nicht gerechtfertigt empfindet.

Spätestens wenn das Auto Deiner Freundin von jemandem beschädigt wird, der einfach abhaut und sie auf dem Schaden sitzenlässt, spätestens dann wird sie begreifen, daß diese Strafe absolut gerechtfertigt ist.

Scheinwerferglas kaputt, Stoßstange kaputt, ein Zeuge wurde aufmerksam... und sie hat das alles nicht gemerkt ? Sorry, wenn ich mal leise lache, aber diese Story erzählt hier wirklich jeder !

Mein Auto wurde schon mehrfach von solchen tauben und blinden "Nicht-Merkern" beschädigt, daher die harten Worte ! Das letzte Mal wäre ich auf über 1000 € Schaden sitzengblieben, wenn nicht glücklicherweise ein Zeuge den Crash gehört und das Kennzeichen notiert hätte !

Für Dich tut es mir allerdings leid wegen des Geheules !

Gruß von COYOTA thread.gif


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RA XDiver
Beitrag 25.07.2005, 20:36
Beitrag #4


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Zitat
Das Fahrverbot kann man sich beim 1.Mal eigentlich in einer 4-Monats-Frist aussuchen. Anscheinend ist es bei Deiner Freundin aber nicht das erste Mal.


Die 4-Monats-Frist gilt nur für den Fall, dass das FV aus einer Owi herrührt. Bei einer Straftat gibt es diese Frist nicht.


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Matte
Beitrag 26.07.2005, 08:20
Beitrag #5


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Mit einen Anwalt hätte man im Vorfeld sicher noch was machen können, aber jetzt ist der Drops wohl gelutscht.

Warum wird immer erst gefragt, wenn es schon zu spät ist? think.gif


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jenno101
Beitrag 26.07.2005, 13:50
Beitrag #6


Neuling
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Zitat (doedelkrake @ 25.07.2005, 17:11)
Da ich äußerlich weder an meinem Fahrzeug noch am Fahrzeug meines Nachbarn Anzeichen eines Schadens feststellen konnte, wartete ich nur kurze Zeit und setzte meine Fahrt dann fort.

§ 142 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz voraus

"Der Vorsatz ist ausgeschlossen bei irriger Annahme, es sei kein Schaden entstanden; es handle sich nur um völlig belanglose Kratzer..." Tröndle/Fischer RdNr. 39 zu § 142 m.w.N.

Insoweit kommt Straflosigkeit in Betracht. Es ist jedoch zu bedenken, daß jeder behaupten kann: "Ich habe ganz genau nachgeschaut und keinen Schaden gesehen!" - klassische Schutzbehauptung.
Es kommt also sehr genau auf das jeweilige Schadensbild an .... bzw. die Gutgläubigkeit des Richters....
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aaaaallex
Beitrag 26.07.2005, 15:07
Beitrag #7


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Also grundsätzlich sollte man - um überhaupt noch etwas zu erreichen - einen Anwalt einschalten. Der verteuert die ganze Sache allerdings wieder, sofern keine Rechtsschutzversicherung besteht. Möglicherweise holt er was raus, das geht aber wieder für die Anwaltskosten drauf. Mir erscheint das Strafmaß insgesamt allerdings auch etwas überzogen:

1. Gebühren:

Um die Begleichung der Gebühren wird deine Freundin bei Verurteilung (und das ist wahrscheinlich) nicht drum rum kommen.

2. Strafmaß:

Mit dem Strafmaß von 20 TS liegt man noch eher am unteren Ende der Skala, was dem relativ geringen Schaden zuzuschreiben sein dürfte.

3. Tagessatzhöhe:

Das erscheint mir bei einem angeblichen Nettoverdienst von 1100 € auch etwas hoch. Von diesem Nettoverdienst können noch bestimmte Beträge abgezogen werden (z.B. notwendiges Kinder- oder Unterhaltsgeld u.ä.). Das lässt sich leicht mit entsprechenden Belegen nachweisen. Dann wird der TS (wie bereits geschildert) mit einem Dreißigstel des übrigbleibenden Monatsverdienstes berechnet, vielleicht kommt sie da mit etwas Glück noch auf einen Betrag um die 30-35 €.

4. Fahrverbot:

Auch beim Fahrverbot denke ich, wäre etwas zu machen, weil ein Fahrverbot als Nebenfolge nur dann verhängt werden soll, wenn der Zweck mit der Hauptfolge nicht (vollständig) erreicht werden kann (BGH in NZV 96,286), auch hier wird es allerdings ohne Anwalt schwer. Jedoch zeigen die Reue, die sofortige gütliche Einigung u die Tatsache des äußerst geringen Schadens sowie die damit verbundenen großen finanziellen Belastungen möglicherweise schon genug Wirkung.

Ratenzahlung kann auf jeden Fall vereinbart werden. Viel Glück wavey.gif


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Lexus
Beitrag 26.07.2005, 15:29
Beitrag #8


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Es wäre sinnvoll gewesen, wenn der TE mal die Fremdschadenshöhe angegeben hätte. Danach richtet sich nämlich das Fahrverbot.

Grob kann man sagen: 0 bos 500 € kein Fahrverbot, 500 bis 1200 € Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten, ab 1200 € Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die angerichtete Fremdschadenshöhe wird meistens gewaltig unterschätzt (Verdrängungsfaktor).

Und ob ein Unfallanstoß bemerkt wurde, lässt sich mit einem Sachverständigengutachten sehr gut nachweisen.

Dass man beim Ein- oder Ausparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt, merkt man einfach.


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Coyota
Beitrag 26.07.2005, 15:54
Beitrag #9


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Zitat (Lexus @ 26.07.2005, 16:29)
Und ob ein Unfallanstoß bemerkt wurde, lässt sich mit einem Sachverständigengutachten sehr gut nachweisen.

Dass man beim Ein- oder Ausparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt, merkt man einfach.

Ja, und die Freundin des TE hat den Zusammenstoß ja auch bemerkt. Sie ist sogar ausgestiegen und hat dann (angeblich) weder an ihrem noch am gegnerischen Fahrzeug einen Schaden festgestellt. Beim Gegner Scheinwerferglas gesprungen und Stoßstange kaputt, der TE schreibt etwas von 600 € Schaden, da sollte man ja eigentlich was sehen. Was war denn am Auto der Freundin beschädigt ?

Und das macht in meinen Augen (und wohl auch in den Augen des Richters) die Sache "nix gesehen, deshalb weitergefahren" so unglaubhaft.

Hat die Polizei den Schaden am gegnerischen Auto aufgenommen/ fotografiert ? Wenn man es auf den Fotos sieht, halte ich das "da war nichts" für eine typische Schutzbehauptung.

Gruß von COYOTA thread.gif


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