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> Verwirrung ABE / E-Prüfzeichen / Eintragung, einbauen klarglas-Blinker
Gast_Gast_Stiene_*
Beitrag 04.01.2004, 17:14
Beitrag #1





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Hallo,

ich habe mir die vorherige Diskussion zum Thema ABE und E-Prüfzeichen etc. durchgelesen und ich bin jetzt sehr verwirrt. crybaby.gif Ich wollte nämlich die Front- und Seitenblinker meines Focusses in welche aus Klarglas umwechseln. Auf der einen Seite ist das doch eine bauliche Veränderung, aber auf der anderen Seite wurde mir gesagt das diese nicht eingetragen werden müssen, da dort das E-Prüfzeichen drauf ist (und somit war keine ABE dabei). Allerdings sagte mir mein Vater, Polizist, jetzt, das trotzdem eine ABE hätte dabei sein und somit eingetragen werden müssen. sad.gif

Kann mir jemand dazu eine klare Antwort geben?

Danke
Nina
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Dirk Plettner
Beitrag 04.01.2004, 18:58
Beitrag #2


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Schau mal, ob dieser Artikel für etwas Klarheit sorgt, oder dieser hier.

Ansonsten nach der Lektüre einfach noch mal fragen wink.gif


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Gruss, Dirk
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Gast_Gast_Stiene_*
Beitrag 04.01.2004, 19:05
Beitrag #3





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Lt. deiner Seite brauch ich also dafür eine ABE?
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Wilfried Böhmann
Beitrag 05.01.2004, 10:31
Beitrag #4


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Zitat (Dirk Plettner @ 04.01.2004, 18:58)
Schau mal, ob dieser Artikel für etwas Klarheit sorgt, oder dieser hier.

Ansonsten nach der Lektüre einfach noch mal fragen wink.gif

Moin !
Tut mir leid, Dirk Plettner, aber beide angeführten Seiten enthalten soviel Fehler, daß ich sie hier nicht einzeln aufführen kann.
Nur zwei Punkte: eine ABG-Nr. beginnt nicht immer mit einem "M", dies steht nur für "München" als Prüfstelle, "K" steht für Karlsruhe, "F" für Essen (!) usw.
Weiterhin gibt es keine "holländische ABE", denn ein ABE wird nur vom Kraftfahrbundesamt in Flensburg erteilt. Eine ABE erlischt auch nicht bei technischen Änderungen am Einzelfahrzeug. Das Erlöschen ist in der StVZO § 20, Abs.5 geregelt :
" Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht."
Wann die Betriebserlaubnis des individuellen Fahrzeugs erlischt, steht in StVZO § 19 ff.

Zu dem Problem von "Gast_Stiene" verweise ich auf meinen Beitrag zum Thema "Klarglasrückleuchten"

m.f.G.
W. Böhmánn


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"In Eurem Kopf liegt Wissenschaft und Irrtum, geknetet, innig, wie ein Teig zusammen !"
Heinrich von Kleist (1777 - 1811)
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Sachse
Beitrag 05.01.2004, 11:06
Beitrag #5


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alle Lichttechnischen Einrichtungen mit entsprechendem Prüfzeichen dürfen gegeneinander ausgetauscht werden. Beispiel: GolfII- Scheinwerfer rund gegen Jetta- Scheinwerfer rechteckig ohne Eintragung; Bedingung: Einstellbarkeit muß gegeben sein. Bei seiltlichen Blinkern gibt es zwar keine Einstellung aber gilt genauso, Prüfzeichen vorhanden, dann darf das auch drann ohne Abnahme. Ist also ein E-Prüfzeichen deutlich sichtbar darf es verbaut werden und braucht dafür keine ABE, weil es keine ABE haben kann ( EG-betreibserlaubnis).
Machen die meisten Polizisten falsch, weil deren Unterlagen uralt sind dank der Sparmaßnahmen. whistling.gif


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...sing mei Sachse sing....
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Gast_Gast_Stiene_*
Beitrag 05.01.2004, 12:34
Beitrag #6





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Danke @Sachse, endlich mal eine klare Antwort!! biggrin.gif
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Wilfried Böhmann
Beitrag 05.01.2004, 14:49
Beitrag #7


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Zitat (Sachse @ 05.01.2004, 11:06)
alle Lichttechnischen Einrichtungen mit entsprechendem Prüfzeichen dürfen gegeneinander ausgetauscht werden. Beispiel: GolfII- Scheinwerfer rund gegen Jetta- Scheinwerfer rechteckig ohne Eintragung; Bedingung: Einstellbarkeit muß gegeben sein. Bei seiltlichen Blinkern gibt es zwar keine Einstellung aber gilt genauso, Prüfzeichen vorhanden, dann darf das auch drann ohne Abnahme. Ist also ein E-Prüfzeichen deutlich sichtbar darf es verbaut werden und braucht dafür keine ABE, weil es keine ABE haben kann ( EG-betreibserlaubnis).
Machen die meisten Polizisten falsch, weil deren Unterlagen uralt sind dank der Sparmaßnahmen. whistling.gif

Moin !
Wieder ein klassisches Beispiel für die Begriffsverwirrung in diesem Themenbereich!
Das E-Prüfzeichen, also ein großes "E" im Kreis - wie an den lichttechnischen Einrichtungen angebracht - ist das Zeichen für eine ECE-Genehmigung. Es hat wenig zu tun mit der EG-Betriebserlaubnis - kleines "e" im Rechteck - , wie z. B. an Anhängerkupplungen, Zugeinrichtungen oder Rückspiegeln.

Aber sonst hat "Sachse" recht.

m.f.G.
W. Böhmann


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James Bond
Beitrag 05.01.2004, 18:27
Beitrag #8


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@Dirk Plettner
Hallo Dirk, habe mir auch mal Deine Seite durchgelesen und muss Wilfried zustimmen!!! Die Seiten wimmeln nur von Fehlern!! Einen Gesetzestext in eigene Worte zu fassen ist nicht so einfach.

Nichts für ungut, aber ich würde mir mal fachlichen Rat für die Homepage suchen!

Gruß
Bond


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Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates

Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung!
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