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Gast_Gast_Stiene_* |
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Beitrag
#1
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ich habe mir die vorherige Diskussion zum Thema ABE und E-Prüfzeichen etc. durchgelesen und ich bin jetzt sehr verwirrt. ![]() ![]() Kann mir jemand dazu eine klare Antwort geben? Danke Nina |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 410 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: 42579 Heiligenhaus Mitglieds-Nr.: 19 ![]() |
Schau mal, ob dieser Artikel für etwas Klarheit sorgt, oder dieser hier.
Ansonsten nach der Lektüre einfach noch mal fragen ![]() -------------------- Gruss, Dirk
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Gast_Gast_Stiene_* |
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Beitrag
#3
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Lt. deiner Seite brauch ich also dafür eine ABE?
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 341 Beigetreten: 22.09.2003 Mitglieds-Nr.: 143 ![]() |
Zitat (Dirk Plettner @ 04.01.2004, 18:58) Schau mal, ob dieser Artikel für etwas Klarheit sorgt, oder dieser hier. Ansonsten nach der Lektüre einfach noch mal fragen ![]() Moin ! Tut mir leid, Dirk Plettner, aber beide angeführten Seiten enthalten soviel Fehler, daß ich sie hier nicht einzeln aufführen kann. Nur zwei Punkte: eine ABG-Nr. beginnt nicht immer mit einem "M", dies steht nur für "München" als Prüfstelle, "K" steht für Karlsruhe, "F" für Essen (!) usw. Weiterhin gibt es keine "holländische ABE", denn ein ABE wird nur vom Kraftfahrbundesamt in Flensburg erteilt. Eine ABE erlischt auch nicht bei technischen Änderungen am Einzelfahrzeug. Das Erlöschen ist in der StVZO § 20, Abs.5 geregelt : " Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt, daß der genehmigte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht." Wann die Betriebserlaubnis des individuellen Fahrzeugs erlischt, steht in StVZO § 19 ff. Zu dem Problem von "Gast_Stiene" verweise ich auf meinen Beitrag zum Thema "Klarglasrückleuchten" m.f.G. W. Böhmánn -------------------- "In Eurem Kopf liegt Wissenschaft und Irrtum, geknetet, innig, wie ein Teig zusammen !"
Heinrich von Kleist (1777 - 1811) |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 ![]() |
alle Lichttechnischen Einrichtungen mit entsprechendem Prüfzeichen dürfen gegeneinander ausgetauscht werden. Beispiel: GolfII- Scheinwerfer rund gegen Jetta- Scheinwerfer rechteckig ohne Eintragung; Bedingung: Einstellbarkeit muß gegeben sein. Bei seiltlichen Blinkern gibt es zwar keine Einstellung aber gilt genauso, Prüfzeichen vorhanden, dann darf das auch drann ohne Abnahme. Ist also ein E-Prüfzeichen deutlich sichtbar darf es verbaut werden und braucht dafür keine ABE, weil es keine ABE haben kann ( EG-betreibserlaubnis).
Machen die meisten Polizisten falsch, weil deren Unterlagen uralt sind dank der Sparmaßnahmen. ![]() -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Gast_Gast_Stiene_* |
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Beitrag
#6
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Danke @Sachse, endlich mal eine klare Antwort!!
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 341 Beigetreten: 22.09.2003 Mitglieds-Nr.: 143 ![]() |
Zitat (Sachse @ 05.01.2004, 11:06) alle Lichttechnischen Einrichtungen mit entsprechendem Prüfzeichen dürfen gegeneinander ausgetauscht werden. Beispiel: GolfII- Scheinwerfer rund gegen Jetta- Scheinwerfer rechteckig ohne Eintragung; Bedingung: Einstellbarkeit muß gegeben sein. Bei seiltlichen Blinkern gibt es zwar keine Einstellung aber gilt genauso, Prüfzeichen vorhanden, dann darf das auch drann ohne Abnahme. Ist also ein E-Prüfzeichen deutlich sichtbar darf es verbaut werden und braucht dafür keine ABE, weil es keine ABE haben kann ( EG-betreibserlaubnis). Machen die meisten Polizisten falsch, weil deren Unterlagen uralt sind dank der Sparmaßnahmen. ![]() Moin ! Wieder ein klassisches Beispiel für die Begriffsverwirrung in diesem Themenbereich! Das E-Prüfzeichen, also ein großes "E" im Kreis - wie an den lichttechnischen Einrichtungen angebracht - ist das Zeichen für eine ECE-Genehmigung. Es hat wenig zu tun mit der EG-Betriebserlaubnis - kleines "e" im Rechteck - , wie z. B. an Anhängerkupplungen, Zugeinrichtungen oder Rückspiegeln. Aber sonst hat "Sachse" recht. m.f.G. W. Böhmann -------------------- "In Eurem Kopf liegt Wissenschaft und Irrtum, geknetet, innig, wie ein Teig zusammen !"
Heinrich von Kleist (1777 - 1811) |
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Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1835 Beigetreten: 02.12.2003 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 830 ![]() |
@Dirk Plettner
Hallo Dirk, habe mir auch mal Deine Seite durchgelesen und muss Wilfried zustimmen!!! Die Seiten wimmeln nur von Fehlern!! Einen Gesetzestext in eigene Worte zu fassen ist nicht so einfach. Nichts für ungut, aber ich würde mir mal fachlichen Rat für die Homepage suchen! Gruß Bond -------------------- Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates
Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung! |
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