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> Vorläufiger Führerschein Auslandfahrten erlaubt?
Freeger
Beitrag 21.07.2005, 20:09
Beitrag #1


Neuling


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Dick Problem

Will mit meinen Kumples ins Auslandfahren (Niederlande). Die haben alle keinen Führerschein. Ich habe nur einen vorläufigen Führerschein auf Papier. Also nicht so einen mit 17 sondern wegen meiner Prüfung die ich noch mit dem Anhänger ablegen will.
Nun hat mir wer gesagt, dass ich damit gar nicht ins Ausland darf. Stimmt das? Wäre ja eigentlich quatsch. Aber bevor die mich in Niederlande festnehmen und ich mir wegen meinem WUnschberuf keine Vorstrafen erlauben darf wollt ich hier mal ganz lieb nachfragen ob ich ins Ausland fahren darf ^^.

Wäre super nett von euch, wenn ihr mir helfen würdet.

Gruß
Freeger
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Peter Lustig
Beitrag 21.07.2005, 21:09
Beitrag #2


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Eine befristete Prüfungsbescheinigung ist nur im Inland gültig (§ 22 Abs. 4 letzter Satz FeV). Du kannst dieses Problem jedoch dadurch lösen, dass Du Dir zusätzlich einen Internationalen Führerschein ausstellen lässt, der dann gemeinsam mit der Prüfungsbescheinigung auch im Ausland gültig ist. smile.gif
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Freeger
Beitrag 23.07.2005, 13:01
Beitrag #3


Neuling


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Das ist ja geil. Und denn kann man einfach so ausstellen lassen? Wo liegen den die Kosten für den?

Besten Dank für die schnelle Antwort tongue.gif
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Andreas
Beitrag 23.07.2005, 14:09
Beitrag #4


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Ich muß dich leider enttäuschen. Einen Internationalen FS bekommt man nur, wenn man in Besitz eines neuen EU-Scheckkartenführerscheines ist. Da du diesen noch nicht besitzt, bekommst du auch keinen Internationalen FS. Selbst der Inhaber eines alten grauen Lappens muß diesen FS erst umtauschen, bevor er einen Interantionalen FS bekommt.


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Peter Lustig
Beitrag 23.07.2005, 17:37
Beitrag #5


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Andreas, mach die Pferde nicht scheu. Meine Aussage habe ich mir nicht aus den Fingern gesogen, sondern einer von RD Christian Weibrecht kommentierten und von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände herausgegebenen FeV entnommen. Wer Weibrecht ist, brauche ich ja wohl nicht näher zu erklären.

Für die, die es nicht wissen: Weibrecht ist zuständiger Ressortleiter für Fahrerlaubnisrecht im Bundesverkehrsministerium.

Also lass Dich nicht entmutigen, Freeger, sondern gehe mit dieser Info und Deiner Prüfungsbescheinigung zur zuständigen Führerscheinstelle, um einen Internationalen Führerschein zu beantragen. Bis Du den EU-Kartenführerschein in Händen hältst, ist doch letztlich nur noch eine Frage der Zeit. Warum sollte man hier also wieder einmal päpstlicher als der Papst (Weibrecht wink.gif ) selbst sein wollen?

Bezüglich des alten grauen oder auch rosa Lappens hat Andreas natürlich Recht.
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Andreas
Beitrag 23.07.2005, 18:43
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 23.07.2005, 18:37)
Andreas, mach die Pferde nicht scheu. Meine Aussage habe ich mir nicht aus den Fingern gesogen, sondern einer von RD Christian Weibrecht kommentierten und von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände herausgegebenen FeV entnommen. Wer Weibrecht ist, brauche ich ja wohl nicht näher zu erklären.

Vielleicht ist die Kommentierung nicht mehr auf dem neuesten Stand? Die Umtauschpflicht bei Erwerb eines Internationalen FS ist schließlich erst vor einiger Zeit eingeführt worden. think.gif


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Peter Lustig
Beitrag 23.07.2005, 18:51
Beitrag #7


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Zitat (Andreas @ 23.07.2005, 19:43)
Vielleicht ist die Kommentierung nicht mehr auf dem neuesten Stand? ... think.gif

Doch, ist sie.

Stand unter Berücksichtigung der Änderungen durch die FEÄndV in der Beschlussfassung vom 12.07.02 mit Änderungen vom 09.08.2004. Aktueller geht´s nicht. smile.gif
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Andreas
Beitrag 23.07.2005, 19:10
Beitrag #8


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Das überzeugt mich trotzdem nicht. wink.gif

Für die Erteilung eines Internationalen FS ist es zwingend erforderlich, in Besitz eines EU-Scheckkartenführerscheines zu sein. Ein vorläufiger Fahrausweis entspricht bei weitem nicht den Voraussetzungen der EU-Führerscheinrichtlinie zu einem solchen FS. Warum soll jetzt auf einmal ein Inhaber eines vorläufigen Fahrausweises besser gestellt werden als ein Inhaber eines alten grauen FS?

Außerdem gilt ein Internationaler FS immer nur in Verbindung mit einem Nationalen FS. Ein Nationaler FS muß nach den Internationale Abkommen gewisse Voraussetzungen erfüllen, um überhaupt anerkannt zu werden. Diese Voraussetzungen sind m. E. bei einem vorläufigen Fahrausweis nicht gegeben.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass ein Kraftfahrer mit seinem vorläufigen Fahrausweis ohne Lichtbild + Internationalem FS in manchen Länder massive Probleme bekommen könnte, bis hin zur Untersagung der Weiterfahrt. Ich würde mit einer solchen Kombination nicht ins Ausland fahren. Wer sagt denn, dass die ausländische cop.gif der gleichen Rechtsauffassung ist wie Herr Weibrecht?? think.gif cool.gif

Im übrigen kenne ich einige Kommentare, bei denen nach einer Gesetzesänderung oft noch längere Zeit veraltete Meinungen vertreten wurden, da schlicht und ergreifend vergessen wurde, die entsprechende Passage zu entfernen.


P. S. Die Frage wäre es evtl. sogar wert, vom Bayer. Innenministerium geklärt zu werden...... whistling.gif


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Peter Lustig
Beitrag 23.07.2005, 22:00
Beitrag #9


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Die vorliegende Situation musst Du anders sehen. Freeger hat die Fahrerlaubnis aktuell erworben und hat Anspruch auf den neuen EU-Kartenführerschein. Aus irgendwelchen Gründen ist dieser jedoch noch nicht fertig. Deshalb darf er mit der befristeten Prüfungsbescheinigung im Inland fahren. Wie wir schon festgestellt haben, gilt diese nicht im Ausland, erhält dort jedoch als national gültige Fahrerlaubnis Gültigkeit in Verbindung mit einem Internationalen Führerschein.

Warum soll dann ein Papier, das quasi Vorstufe zum EU-Karten-Führerschein ist, nicht auch als Grundlage für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins herangezogen werden können? Du kannst und darfst nicht die Prüfungsbescheinigung in einen Topf mit einem alten Führerschein werfen, bei dem die Fahrerlaubnis schon vor vielen Jahren nach der alten Rechtslage erteilt wurde. Die Prüfungsbescheinigung von Freeger wurde aufgrund der neuen Rechtslage (FeV) erteilt und kann daher ebenso wie ein EU-Kartenführerschein Grundlage für die Ausfertigung des Internationalen Führerscheins sein.

Im Übrigen wird ein Internationaler Führerschein doch auch schon dann ausgestellt, wenn zeitgleich ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins gestellt wird.

Weibrecht geht in der o.a. Kommentierung im Wesentlichen nur auf die durch die FeV geänderten Sachverhalte ein und verweist im Übrigen nur auf die unveränderten und übernommenen Grundlagen.
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Andreas
Beitrag 24.07.2005, 13:48
Beitrag #10


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Zitat (Peter Lustig @ 23.07.2005, 23:00)
Im Übrigen wird ein Internationaler Führerschein doch auch schon dann ausgestellt, wenn zeitgleich ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins gestellt wird.

no.gif no.gif Den Internationalen FS gibt es erst, wenn der Umtausch vollzogen ist.

Im übrigen steht immer noch das Problem im Raum, wie die ausländische cop.gif bei einer solchen Kombination reegiert. Auf dem vorläufigen Fahrausweis steht nämlich deutlich, dass dieser nur in Deutschland gültig ist. Bei deutschsprachigen cop.gif könnte dies zu massiven Problemen führen.


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Peter Lustig
Beitrag 24.07.2005, 18:52
Beitrag #11


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Zitat (Andreas @ 24.07.2005, 14:48)
no.gif no.gif Den Internationalen FS gibt es erst, wenn der Umtausch vollzogen ist.

Das handhabt z.B. die Münchner Führerscheinstelle, die nicht gerade klein und unwichtig ist, aber in begründeten Ausnahmefällen anders.
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mala
Beitrag 08.11.2005, 20:58
Beitrag #12


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Diskussion bitte weiterführen!

Zitat
Führerscheinstelle des LRA München

Vorläufiger Fahrausweis

   

Dieser wird ausgegeben, wenn eine Fahrerlaubnis bereits erteilt ist, der Kartenführerschein jedoch noch nicht vorliegt bzw. noch nicht hergestellt ist.

Beispiel:
Bisheriger Führerschein wurde verloren oder gestohlen oder ist unbrauchbar. Der Antragsteller beantragt bei der Führerscheinstelle einen neuen Kartenführerschein (siehe Ersatz bzw. Austausch). Kartenführerschein ist bei Antragstellung noch nicht produziert. Antragsteller möchte aber unbedingt einen Fahrerlaubnisnachweis, z.B. zur Vorlage / zum Nachweis der Fahrberechtigung bei einem Autovermieter.

Die Gültigkeit ist für die Dauer von max. 3 Monaten beschränkt. Auch im Ausland gültig (empfohlen wird hier zusätzlich ein internationaler Führerschein).

Der Besitz der geltend gemachten Fahrerlaubnisklassen muss nachgewiesen werden. Solange der Besitzstand nicht geklärt ist, kann keine vorläufige Fahrerlaubnis erteilt werden. Es handelt sich hier um eine Ausnahmegenehmigung, auf die in Zweifelsfällen kein Rechtsanspruch besteht.



http://www.landkreis-muenchen.de/landratsa...atsamt_5326.htm
[/B]


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"Es ist schon alles gesagt, nur nicht von allen."Karl Valentin (1882-1948)
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Peter Lustig
Beitrag 08.11.2005, 21:20
Beitrag #13


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Zitat
Die Gültigkeit ist für die Dauer von max. 3 Monaten beschränkt. Auch im Ausland gültig (empfohlen wird hier zusätzlich ein internationaler Führerschein).

Die fett gedruckte Aussage auf der Seite des LRA München erscheint mir vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 5 Satz 7 FeV
Zitat
Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt.
etwas gewagt. Würde die Prüfungsbescheinigung auch im Ausland gelten, wäre der fett gekennzeichnete Passus nicht notwendig. Zwar gilt die FeV nur im Inland; ohne Grund wird der deutsche Gesetzgeber diesen Passus jedoch nicht aufgenommen haben. Durchaus möglich, dass auch manche ausländische Staaten diese Prüfungsbescheinigung anerkennen. Eine Verpflichtung zur Anerkennung besteht nach meinem Dafürhalten aber nicht.

Deshalb würde ich empfehlen, bei einer Fahrt, die mit einer Prüfungsbescheingung ins Ausland gehen soll, sicherheitshalber vorher dort einmal anzufragen. Die 2. EU-FS-Richtlinie spricht jedenfalls nur von einem Führerschein, der in Anhang I sogar beschrieben wird. Eine Prüfungsbescheinigung o.ä. wird dort nicht erwähnt. Auch die IntKfzVO bzw. die zugehörigen internationalen Abkommen über den Straßenverkehr sprechen nur von einem Führerschein.
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