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> "Ladungssicherung" und Teileanbau
nc27
Beitrag 11.07.2005, 15:31
Beitrag #1


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Hallo Leute, ein Bekannter gab mir den Tip mich mit einer Frage an euch zu wenden, da ihr einen ziemlich guten Wissenspool auch aus dem täglichen Geschehen habt.

Also mal einfach los:

Wenn ein Teil nicht fest und dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden ist, so zählt dieses Teil doch eigentlich als Ladung und muß gegen verrutschen u.s.w. durch geeignete Mittel gesichert werden.
Ich habe mir da meine gedanken gemacht, da ich seit einiger Zeit DE-Scheinwerfer im Doppelpack mit E-Nummer und Kennung HC b.z.w. HR rumfahre.
Jetzt habe ich mir bei EBAY ein kleine Maske gekauft, welche halt für solche Scheinwerfer gedacht ist. Wenn ich diese Maske z.B. mit starken Kabelbindern ( die police.gif kennen ja die Teile) an den Standrohren gegen Verrutschen u.s.w. sichere, müßte ich diese Maske doch eigentlich nicht eintragen lassen, da die Maske nicht dauerhaft verbunden und somit Ladung ist. Eine Gefährtung ist auszuschließen, da das teil klein und leicht ist und keine scharfen Kanten aufweißt.

Wenn ich mit einen schlafsack vorne an den Lenker schnalle interessiert das doch auch niemanden, egal ob ich 5 Jahre mit dem Ding da vorne rumfahre. oder ein Tankrucksack wird einfach draufgeschnallt und fertig - der Verschlechtert aber im Gegensatz die Balance des Moppeds...

Für Ideen oder eventuelle Richtlinien wäre ich dankbar.

nc27
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Beitrag 11.07.2005, 16:14
Beitrag #2


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Aus meiner Sicht eine unsachgemäße Anbringung einer nicht zulässigen Verkleidungsmaske; §§ 18, 19, 30 StVZO = 50 €


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nc27
Beitrag 11.07.2005, 16:23
Beitrag #3


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Dann müßtest du jeden Biker, der seinen Schlafsack oder die bei Harleys beliebt (oder nötige) Werkzeugrolle vorn über dem Scheinwerfer festmacht genauso abstrafen....

Weil das Teil ist nicht dauerhaft und fest mit dem Fahrzeug verbunden sondern "festgeschnallt"

Deswegen ja die Frage, was zählt als Ladung, was nicht.

C.U.
der Falk


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Beitrag 11.07.2005, 16:34
Beitrag #4


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Hmm... Nach §22StVO wäre doch alles klar, wenn die Verkleidungsmaske nur an das Bike angezurrt und nicht fest verbunden wäre.

Fragt sich, ob sie dann noch ihren Zweck erfüllen kann? unsure.gif
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Beitrag 11.07.2005, 16:35
Beitrag #5


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Ladung i.S. des § 22 StVO (darauf soll es ja hinauslaufen) sind alle Sachen, die das Fz. im Einzelfalle befördern soll, z.B. auch Gepäck und Werkzeugkisten, soweit diese nicht zur Fz.-Ausrüstung gehören.


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NAKED
Beitrag 11.07.2005, 16:38
Beitrag #6


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Gibt es denn eine Definition, WAS Ladung ist? Der § 22 StVO gibt ja nichts her... sadwalk.gif
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Beitrag 11.07.2005, 16:42
Beitrag #7


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siehe oben = Auszug des Kommentars zum § 22 StVO (Jagusch / Hentschel)


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NAKED
Beitrag 11.07.2005, 16:48
Beitrag #8


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Dann zählt also ein Top Case oder ein Koffer, der fest in ein Trägersystem eingeklickt und nur nach Schüsselöffnung wieder entfernbar ist, auch zur Ladung?

Wäre ja ein wichtiger Aspekt wegen der Versicherung!
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Beitrag 11.07.2005, 16:53
Beitrag #9


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Richtig, wenn das Koffersystem fest mit dem Rahmen verschraubt ist, dann zählt es als Fahrzeugteil.


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nc27
Beitrag 11.07.2005, 16:56
Beitrag #10


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Definiere ich nicht selbst, was mein Mopped gerade befördert? Ein Wunderbaum , um es einmal abstrakt zu machen, oder Plüschtiere, welche mit Saugnäpfen an Seitenscheiben im Auto hängen, sind dauerhaft , bei den Plüschtieren sogar rein zur optischen Freude des Fahrzeugführers. im Zweifelsfalle behindern die Dinger noch die Sicht. Würdest du deswegen jemanden Abstrafen?

Also wenn ich mir die Maske auf das Amaturenbrett meines Autoslege weil mir das gefällt ist das ok, wenn ich sie an meinem Mopped verzurre ist das nicht ok?

Mir gefällt die definition von Ladung noch nicht so richtig. Die Maske ist nicht verschraubt sondern mit geeigneten Mitteln verzurrt.

Ich weiß, wir bewegen uns in einer ziemlichen Dunklegrauzone, deswegen brauche ich da etwas Licht.

C.U.


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Beitrag 11.07.2005, 16:59
Beitrag #11


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Das dir diese Definition nicht gefällt glaube ich dir gern, nur hat die (im Gegenteil zu deiner Meinung) rechtlichen und richterlichen Bestand.


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Beitrag 11.07.2005, 17:01
Beitrag #12


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Wenn die Maske hinten auf dem Sozius verzurrt wäre, wäre es Ladung. Ist sie allerdings an der dafür vorgesehen Stelle, ist sie ein schlecht verbautes Fahrzeugteil......


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Beitrag 11.07.2005, 17:01
Beitrag #13


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Du hast aber weiter oben auch geschrieben, dass das Koffersystem, wenn es verschraubt ist, zum Mopped gehört. Ist ja auch logisch - ist fest mit dem Fahrzeug verbunden.

C.U.


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Beitrag 11.07.2005, 17:02
Beitrag #14


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Zitat (El Bestrafo @ 11.07.2005, 17:53)
Richtig, wenn das Koffersystem fest mit dem Rahmen verschraubt ist, dann zählt es als Fahrzeugteil.

Moment, oben war es noch Ladung, jetzt ist es Fahrzeugteil.

Ist "Fest Verbunden" geschraubt, oder mit Kabelbindern gesichert, oder in ein Trägersytem eingerastet, obwohl jederzeit abnehmbar?

Scheint mir doch ein etwas schwierigeres Kapitel zu sein. blink.gif
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nc27
Beitrag 11.07.2005, 17:08
Beitrag #15


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Genau das ist der Knackpunkt. Ab welcher Befestigungsart zählt etwas als zum Fahrzeug dazugehörig und ab wann nicht. Eine fest verzurrte Bassrolle ist Ladung, obwohl sie permanent im Fahrzeug ist. Sie ist aber jederzeit ohne großen Aufwand entfernbar.


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Beitrag 11.07.2005, 17:11
Beitrag #16


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Dann haste mich falsch verstanden....

wenn das Topcase / Koffersystem fest mit dem Motorrad verschraubt ist (z.B. mit Flügelmuttern, d.h. leicht ohne technische Hilfsmittel zu entfernen, befestigt gilt ein Topcase als Ladung; ansonsten als Fahrzeugteil)


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nc27
Beitrag 11.07.2005, 17:15
Beitrag #17


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Zitat
Wenn die Maske hinten auf dem Sozius verzurrt wäre, wäre es Ladung. Ist sie allerdings an der dafür vorgesehen Stelle, ist sie ein schlecht verbautes Fahrzeugteil......

Seit wann gibt es Vorschriften, wo ich meine "Ladung" auf dem Mopped verzurren muß?


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NAKED
Beitrag 11.07.2005, 17:16
Beitrag #18


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Zitat (El Bestrafo @ 11.07.2005, 18:11)
wenn das Topcase / Koffersystem fest mit dem Motorrad verschraubt ist (z.B. mit Flügelmuttern, d.h. leicht ohne technische Hilfsmittel zu entfernen, befestigt gilt ein Topcase als Ladung; ansonsten als Fahrzeugteil)

Aha!

Ich muss mein TopCase auf einer Platte, die fest mit dem Gepäckträger verbunden (verschraubt) ist aufschieben, bis das Case eingerastet ist. Ein abnehmen ist nun nicht mehr möglich, obwohl es KEINE feste Verbindung gibt! Um das Case zu entfernen, muss ich mit dem Schlüssel am Case eine Arretierung lösen, so dass dann das Case wieder von der Platte gezogen werden kann.

Das Case wäre dann also Ladung. Dann wäre also ein Diebstahl des TopCase nicht von der Teilkasko abgedeckt, da Ladung ja nicht versichert ist, oder lieg ich jetzt völlig daneben? think.gif
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Beitrag 11.07.2005, 17:18
Beitrag #19


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@NAKED, du liegst mit deiner Aussage richtig


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nc27
Beitrag 11.07.2005, 17:19
Beitrag #20


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Ich weiß nicht so recht, du mußt mit einen techn. Hilfsmittel (Schlüssel) eine Arretierung lösen...

Andere Befestigungsart: Klettband...
Ist leicht jederzeit ohne techniche Hilfsmittel zu lösen ???


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Beitrag 11.07.2005, 17:22
Beitrag #21


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Zitat (nc27 @ 11.07.2005, 18:19)
Andere Befestigungsart: Klettband...
Ist leicht jederzeit ohne techniche Hilfsmittel zu lösen ???

unzureichendes Sicherungsmittel


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nc27
Beitrag 11.07.2005, 17:24
Beitrag #22


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Wie wird unzereichende Befestigung definierd?


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Beitrag 11.07.2005, 17:26
Beitrag #23


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@nc27

Deine Frontmaske ist als Ladung verkehrssicher zu verstauen, d.h. die Ladung darf die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges wird aber durch die Veränderung des Luftstroms des Fahrzeuges aber verändert und somit auch beinträchtigt. Und somit wäre deine Ladung nicht ordnungsgem.


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zpeedy
Beitrag 11.07.2005, 17:29
Beitrag #24


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beachtet doch mal den aspekt das die scheinwerfer angeschlossen werden müssen und fest befestigt sein müssen.

fest befestigt steht doch im widerspruch zu ladung oder?!?


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Beitrag 11.07.2005, 17:29
Beitrag #25


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Geeignete Mittel sind in der VDI-Richtlinie 2700 niedergeschrieben.....

Sorry, keine Zeit mehr, habe Besuch...... wavey.gif


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nc27
Beitrag 11.07.2005, 17:32
Beitrag #26


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damit wäre jeder Tankrucksack nicht zugelassen, weil das Fahrverhalten wird einfach nur Mist und über den Windwiderstand eines vollen Tankrucksackes reden wir ma nicht.
Anderes gebiet gleiches Thema >> Fährrader auf dem Autodach sind eindeutig Ladung ( wie war das mit dem Windwiderstand)
Ein verzurrtes Schlauchboot auf dem Autodach ist Ladung (Windwiderstand???)

Hast du schon einmal versucht einen mit Klettband gesicherten Kabelbaum irgendwo herauszureisen -> geht nicht.


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nc27
Beitrag 11.07.2005, 17:55
Beitrag #27


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Oben sprichst du mal von §22 StVO
da hab ich bei der Suche nach der VDI folgendes gefunden:

Da die einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 22, 23 StVO) fordern, dass die Ladung gesichert wird, nicht aber vorschreibt, wie zu sichern ist...



Aus der VDI 2700:

Verkehrssichere Verstauung und Sicherung gegen Herabfallen erfordert Sicherungsmaßnahmen derart, dass die Ladung nicht nur bei üblichem Transport mit Kurvenfahrt und "normalem" Bremsen, sondern auch bei starken Ausweichmanövern, Vollbremsungen mit hoher Verzögerung, Unebenheiten auf dem Fahrweg oder ähnlichen Gegebenheiten des Verkehrsablaufs weder umkippt, verrutscht noch herunterfällt.

Die VDI 2700 ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk, das Hinweise enthält, die für die verkehrs- und betriebssichere Handhabung von Ladung auf Fahrzeugen von Bedeutung sind.

Im übrigen bezieht sich die VDI 2703 genau auf die Hilfsmittel zum verzurren.
das Klettband in geeigneten Masen bei einem leichten Teil nicht geeignet ist steht da nicht drinne...


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Beitrag 11.07.2005, 17:58
Beitrag #28


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Zitat
beachtet doch mal den aspekt das die scheinwerfer angeschlossen werden müssen und fest befestigt sein müssen.

fest befestigt steht doch im widerspruch zu ladung oder?!?


Über die Scheinwerfer reden wir ja nicht, mit denen fahr ich ja schon rum whistling.gif
- die haben auch alle nötigen Prüfzeichen (E-Nummer, HR=Abblendlicht, HC=Aufblendlicht).

Es geht rein um die kleine Maske, welche da jetzt noch ransoll...


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Beitrag 11.07.2005, 18:13
Beitrag #29


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Hab da noch was gefunden:

"Anti-Rutschmaten sind reibungserhöhende Unterlagen im Sinne der VDI 2700. Die Reibungskoeffizienten übertreffen z.B. bei weitem den im Entwurf Blatt 9 der VDI-Richtlinie 2700 geforderten Wert für die Gleitreibung von µ >= 0,60 (Erreichte Werte 0,70 – 0,98 µ). Regupol Anti-Rutschmatten reduzieren Schäden am Ladegut und an Fahrzeugen. Sie reduzieren die Kosten durch Minimierung des Aufwands für Verkeilen und Niederzurren. Praxisbezogene Prüfberichte für Stahl, Papier, Beton und viele andere Ladegüter stehen Ihnen zu Verfügung."

Wenn ich also dafür sorge, dass die Maske nicht runterrutscht, gilt sie nach VDI 2700 als gesichert...

zu Hilfsmitteln folgendes

" Aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften und anderer Normen besteht die Verpflichtung, die Ladung zu sichern.
Keine dieser Bestimmungen enthält jedoch konkrete Aussagen darüber, wie und womit die Sicherung im Einzelfall zu erfolgen hat. Die konkrete Durchführung bleibt somit dem Anwender überlassen.

Weil nahezu jeder Transportvorgang und jede Ladung oder Ladungszusammenstellung anders ist, ist vor jeder Fahrt eine individuell angepasste Sicherung der Ladung erforderlich."




Sprich Maske ist gesichert - ist Ladung ergo: muß nicht eingetragen werden - oder? (sonst würde ja auch die VDI 2700 nicht greifen)


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Burkhard
Beitrag 11.07.2005, 21:32
Beitrag #30


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Was ist Ladung?

Ladung sind Gegenstände wie Güter, Waren oder sonstige Artikel, die befördert werden sollen. Es geht also darum, einen Gegenstand von A nach B zu befördern. Dies dürfte bei der hier zugrunde liegenden Sache nicht der Fall sein. Es handelt sich demnach mehr um einen Ausrüstungsgegenstand.

Aber auch dieser ist so zu sichern, dass er bei verkehrsüblichen Betrieb und darüber hinaus, bei einer Gefahrenbremsung, einem Ausweichmanöver und schlechter Wegstrecke auf dem Fahrzeug verbleibt.

Ob bestimmte Sicherungsmittel geeignet sind, unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Bei Sicherungsmitteln auf Grund der VDI Rilis, wird regelmäßig davon ausgegangen. So können aber durchaus auch entsprechend dimensionierte Kabelbinder als völlig ausreichend erachtet werden. Grundsätzlich die Aussage zu treffen, dass nur die VDI Rili 2700 ff und die DIN EN 12195 Teil 1 bis 3 das Maß der Dinge zur Befestigung eines kleinen Zubehörteils an einem Fahrzeug ist, halte ich für nicht zeitgemäß.

Wenn du mir ein Bild einstellen könntest, dann wäre vermutlich eine präzisere Antwort möglich.


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frankenstein
Beitrag 11.07.2005, 21:42
Beitrag #31


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Zitat (Expert @ 11.07.2005, 22:32)
Ob bestimmte Sicherungsmittel geeignet sind, unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Bei Sicherungsmitteln auf Grund der VDI Rilis, wird regelmäßig davon ausgegangen. So können aber durchaus auch entsprechend dimensionierte Kabelbinder als völlig ausreichend erachtet werden. Grundsätzlich die Aussage zu treffen, dass nur die VDI Rili 2700 ff und die DIN EN 12195 Teil 1 bis 3 das Maß der Dinge zur Befestigung eines kleinen Zubehörteils an einem Fahrzeug ist, halte ich für nicht zeitgemäß.

Dein Wort in Gottes Ohren!

Es ist nun mal so, das die VDI 2700 ff, wenigstens momentan, als Grundlage für richterliche Entscheidungen herangezogen wird, und das ohne wenn und aber. unsure.gif

Das zum Thema zeitgemäß!


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Beitrag 11.07.2005, 21:48
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Laut Aussage des TÜV Ing. meines Vertrauens gilt selbst ein Motorradträger der quer hinter der Stoßstange eines Geländewagens angebracht ist und mit 2 Rändelschrauben gesichert ist ls Ladung und muß nicht eingetragen werden (analog Fahrradträger nur ne ganze Ecke stabiler).


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Burkhard
Beitrag 11.07.2005, 22:25
Beitrag #33


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@frankenstein, das ist ja richtig. Dass es mittlerweilen solche Auswüchse angenommen hat, ist der mitunter unzureichenden Schulung von Polizeibeamten, Rechtsanwälten und Richtern zuzuschreiben. Ich habe gerade eine Petition an den Bundestag zur Frage der Ladungssicherung geschrieben. Wenn ich mir die obergerichtliche Rechtsprechung anschaue und was an den Amtsgerichten und von der Polizei davon umgesetzt wird, dann sträuben sich mir die Nackenhaare.

Hier mal ein Zitat aus dem Hentschel 38. Auflage: "Fahrlässigkeit bei nicht ausreichend gesicherter Ladung nur bei Vorhersehbarkeit des Herabfallens, Bra NZV 95 406."


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nc27
Beitrag 12.07.2005, 08:37
Beitrag #34


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Mhhm, was ist der Unterschied zwischen Ladung und Ausrüstungsgegenstand?

B.z.w. ab welcher Befestigungsart gilt ein Teil als fest mit dem Fahrzeug verbunden, somit als ein Teil des Fahrzeuges und muß eingetragen werden?

Das ganze kann ja theoretisch große Auswirkungen auf den ganzen kleine Nippes, den es für das Auto gibt, haben.

Wenn es von der Art der Befestigung abhängt, ab wann ein Teil zum Fahrzeug als zugehörig gilt, dann müßten z.B. die ganzen klebbaren Brillenetuis und verschraubbaren Handyhalter per Einzelabnahme eingetragen werden, da diese ja fest mit dem Fahrzeug verbunden sind und bei keinem der Teile weder eine ABE oder Teilegutachten dabei ist. Die teile haben ja nicht einmal ein Materialgutachten. Über die Gefährdung im Falle eines Unfalles, wenn eine Handyhalterung, welche an der Mittelkonsole im Fußraum des Beifahrers beginnt (so was hatte ich einmal in meinem Auto) reden wir ma nicht (Verkleinerung des Fußraumes, Schaffen von Anstoßpunkten). Oder da gibt es zusätzliche Sonnenblenden. Diese Teile bestehen aus getöntem Plastik und werden einfach mit Gummis an der originalen Sonnenblende befestigt. Anwendung: org. Sonnenblende runterklappen - zus. Sonnenblende runterklappen - fertig und man spart sich die Sonnenbrille. Das Teil hängt dann ja auch noch im Sichtbereich des Fahrers. Über Verzerrung des Lichtes bei Plastik u.s.w. gibt es ja auch verschiedene Diskussionen. das teil muß nicht eingetragen werden und hat keinerlei Papiere.

Es muß doch irgendwo eine Regelung für Autos und Motorräder geben, ab wann welches Teil eingetragen werden muß. Es kann doch nicht sein, das ein ähnliches Teil bei Autos legitim ist, bei Motorrädern aber verboten.

C.U.


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NAKED
Beitrag 12.07.2005, 08:47
Beitrag #35


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Zitat (Expert @ 11.07.2005, 22:32)
Ladung sind Gegenstände wie Güter, Waren oder sonstige Artikel, die befördert werden sollen. Es geht also darum, einen Gegenstand von A nach B zu befördern.

@ Expert

Mit deiner Meinung stehst du natürlich völlig gegen die Meinung von El Bestrafo. blink.gif

Weiter oben hatten wir herausgearbeitet, dass mein TopCase Ladung ist. Wenn ich jetzt deiner Auffassung folge, wäre genau das nicht der Fall, da ja das TopCase nicht von A nach B befördert werden soll, sondern von A nach A um in B "echte" Ladung aufzunehmen, die nach A transportiert werden soll.

Beide Auffassungen haben was für sich. Nur bin ich jetzt doch ziemlich ratlos... think.gif
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zpeedy
Beitrag 12.07.2005, 09:08
Beitrag #36


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nc27 wo liegt eigentlich konkret das problem deiner "maske" um die scheinwerfer?

bekommst du es nicht durch den tüv?
hast du ärger mit der polizei?
langeweile?

nach meiner _meinung_ (gesunder menschenverstand) handelt es sich nicht um ladung und so wird auch die allgemeine meinung sein. was in den gesetzen steht lass ich mal außen vor.

so ein schlauboot etc. soll ja nicht dauerhaft am fahrzeug bleiben, sondern nur transportiert werden (wobei es auch ordentlich gesichert werden muss und man die geschwindigkeit anpassen muss).

nc27 nur mal so zur info, nur bei zu erwartender gefährdung, änderung des abgas-/geräuschverhalten ist etwas zu begutachten.
dies kann eben passieren wenn durch eine frontmaske oder ähnlichem das fahrverhalten geändert werden könnte oder z.b. wegen dem bruchverhalten, wenn die maske brechen würde bei schnelleren geschwindikeiten etc. auch geprüft werden sollte ob das lichtbild eventuell veränderd wird, die scheinwerfer sind ja wohl dort drin eingebaut.
(natürlich jetzt mal angenommen das die maske keine ladung ist, aber auch nicht alles was z.b. an scheinwerfern nicht zugelassen ist wird automatisch zu arbeitsscheinwerfern ^^)

vielleicht hilft eni fot weiter...


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nc27
Beitrag 12.07.2005, 09:49
Beitrag #37


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Es geht einfach darum, dass ich nicht genau weiß ob ich das Teil mit Materialgutachten zu einem vernünftigen Preis eingetragen bekomme. Alternativ suche ich von Natur aus immer nach praxisbezogenen möglichen Lösungen.

Mir viel dabei ein Treat aus einem anderen Forum ein. Da ging es damals um Soundboards. Diese veränderten "Hutablagen" stellen ja durch ihr höheres Gewicht eine Gefährtung für die Insassen dar. Die police.gif police.gif police.gif hatten damals mehrere Fahrzeuge mit Mängelscheinen belegt, da sie der Auffassung war, dass ein gnehmigtes teil des Fahrzeuges durch ein nicht genehmigts Teil erstzt wurden sei. Nachdem mehrere "User" sich an einen Hersteller von Soundboards wanden, da sie eine ABE benötigten beschäftigte der seine Rechtsabteilung. Im Endefekkt kam raus, dass das Soundboard kein Anbauteil ist und es somit ausreicht, wenn es durch geeignete Massnahmen gesichert wird (z.B. Haltegummis der Hutablage gegen Stahlseile austauschen). Jetzt reden wir hier von einer leichten GFK-Maske und nicht von einem kiloschweren Soundboard.

Ich bin der Meinung, wenn der Gesetzgeber eine Lücke hergibt, kann es doch nicht verboten sein, diese Lücke auszunutzen. think.gif

Was willst du machen, wenn die Polizisten selber keine genaue Auskunft geben können. So nach dem motto zahl erst ma, wir können jetzt nicht prüfen, ob du Recht hast. Das kann es doch nicht sein oder.

Ich habe mir hier über etwas Gedanken gemacht, was bei genauer Betrachtung ziemlich weite Kreise ziehen kann.

C.U.


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zpeedy
Beitrag 12.07.2005, 10:22
Beitrag #38


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ok. (so mach ich es normal auch)

bedenke aber das soundboards im auto verbaut sind und nicht außen. das macht in der stvzo einen großen unterschied.

(weil wenn es so wäre, könnte ich meine stoßstangen auch nach beleiben tauschen, die sind ja auch nur mit 2 schrauben gesichert und das könnte auch ein kabelbinder machen.... praxisbezogen wechsel ich sogar hin und wieder meine stoßstangen, je nach lust und laune. für hinten habe ich eine bescheinigung das es nicht eingetragen werden muss und die be nicht erlischt. für vorne muss ich allerdings jede änderung eintragen lassen.)


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nc27
Beitrag 12.07.2005, 10:57
Beitrag #39


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ok - du veränderst ja mit der Stoßstange ein zuvor genehmigtes Teil. Ich will aber über ein genehmigtes Teil nur etwas "drüberstülben". VCon wegen innen und ausen fällt mir noch ein Beispiel ein. Für die Seitenspiegel gibt es aus Weichplaste Abrisskanten, damit bei Regen u.s.w. die Verwirbelung auf dem Spiegelglas minimiert wird und sich dort nicht diese kleine Tröpfschen absetzen (kennt ja wo jeder das Prob). Das ist im weitesten Sinne eine aerodynamische Veränderung.

Nix Eintragung - nix BE- geht einfach so...


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Commodore25E
Beitrag 12.07.2005, 11:07
Beitrag #40


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Nur so am Rande und sorry für offtopic.gif

Als ich 1994 bei meinem Kadett eine Domstrebe und eine Querlenkerstrebe eingebaut habe wunderte ich mich, weshalb hierfür keine Abnahme/Eintragung nötig ist.

Denn gerade beim Querlenker macht man ja einen erheblichen Eingriff in die Befestigung des Fahrwerkes....

Stellt euch mal vor, die Schrauben/Muttern werden nicht richtig festgezogen bzw. man verwendet keine neuen Muttern/Schrauben (wie empfohlen) oder die falschen scarey.gif


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El Bestrafo
Beitrag 12.07.2005, 11:27
Beitrag #41


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Also Sorry, deine Frontmaske ist ein Verkleidungsteil, welche in der ABE deines Fahrzeuges dafür nicht vorgesehen ist. Du baust ein Teil an dein Fahrzeug, welches die Aerodynamik des Fahrzeuges wesentlich beeinflusst (Ist ähnlich zu sehen wie ein Spoiler am Pkw). Somit ist es ein genehmigungspflichtiges Anbauteil. Und wenn du dafür keinen Nachweis hast, ist es unzulässig, egal wie du es befestigst.

P.S. Fahr doch einfach mal mit diesem Teil zur KÜS / DEKRA / TÜV und versuche es dir Eintragen zu lassen. Dann wirste ja sehen, ob die Prüfer es als "Ladung" oder "Anbauteil" sehen.....


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nc27
Beitrag 12.07.2005, 11:36
Beitrag #42


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Diese Aussage hilft mir ja schon weiter.
Aber die BE bleibt ja erhalten,

aus §19 StVZO

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Also blüht mir im schlimmsten Fall 50,-Euro oder?


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NAKED
Beitrag 12.07.2005, 11:49
Beitrag #43


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Das mit der Maske scheint ja nun so weit ausgestanden zu sein, oder? huh.gif

Was aber ist mit dem TopCase? unsure.gif
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El Bestrafo
Beitrag 12.07.2005, 11:52
Beitrag #44


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@nc27

Richtig....

Die BE erlischt deshalb, weil du durch den "Spoiler" ein anderes Abgas- und Geräuschverhalten an den Tag legst. (Klar, aus "Nakedbike" wird ein "Bike mit Verkleidung" -überzogen dargestellt-)

Selbst wenn der kontrollierende police.gif mit Erlöschen BE bedenken haben sollte, bleibt immernoch eine Unvorschriftsmäßigkeit des Fz., was auch 50 € kostet.

Zumal das Teil weder ein Materialgutachten oder ähnlich hat. Somit ist es nicht bewiesen, ob das Teil die aerodynamischen Drücke bei hoher Geschwindigkeit aushält. (Wenn du Pech hast reißen dir die Halterungsösen, gerade wenn du noch "scharfkantige" Kabelbinder benutzt, und dann hast du die "Maske auf".)

Also besser du kaufst die ne Verkleidungsmaske mit ABE und verbaust die dann ordnungsgemäß, dann haste auch weniger Stress mit der police.gif bei der nächsten Kontrolle.


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El Bestrafo
Beitrag 12.07.2005, 11:54
Beitrag #45


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@NAKED

Ich lese noch mal in Ruhe nach und melde mich gleich neu...


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nc27
Beitrag 12.07.2005, 11:57
Beitrag #46


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Zitat
Zumal das Teil weder ein Materialgutachten oder ähnlich hat. Somit ist es nicht bewiesen, ob das Teil die aerodynamischen Drücke bei hoher Geschwindigkeit aushält


Das Teil hat ein Materialgutachten. desweiteren ist bei mir im Schein eine komplette Zubehörverkleidung vermerkt, welche ja einen deutlich höheren Windwiderstand hat. deswegen kann man doch eher von einer Verbesserung reden oder?


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El Bestrafo
Beitrag 12.07.2005, 12:47
Beitrag #47


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Hatte ich schon mal an anderer Stelle geschrieben:

orig. Verkleidung darf nur mit Zustimmung des Herstellers od. mit Nachweis abgebaut werden, da sich das Fahrverhalten stark verschlechtern kann.


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nc27
Beitrag 12.07.2005, 13:17
Beitrag #48


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Ist ja keine orig. Verkleidung. Ich fahre etwas spezielles weiß nicht ob du die NC27 kennst. Und da ist nachträglich von irgendeinem Vorbesitzer eine VVK angebaut und eigetragen worden - also nicht original.


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zpeedy
Beitrag 12.07.2005, 13:20
Beitrag #49


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es kann ja auch sein das es besser oder schlechter wird.

aber das muss nachgewiesen sein. deshalb gibts ja die gutachten...
das fahrverhalten muss sich ja nicht ändern, es kann sich aber ändern.

außerdem könnte eine gefährdung entstehen, durch scharfkantige kanten, schlechtes splitterverhalten, brennbarkeit usw.

PS: auch für auto stoßstangen gibts aufsätze die "drübergestulpt" werden. trotzdem müssen die abgenommen werden.


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El Bestrafo
Beitrag 12.07.2005, 15:05
Beitrag #50


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@NAKED

So, ich bleibe bei der Aussage.....

Topcase (auch die entsprechenden Halterungen) beiben Ladung, wenn sie mit einfachen Mitteln (Flügelmuttern, Fz.Schlüssel oder ähnlich) zu entfernen sind.

Sind erhebliche technische Hifsmittel erforderlich (Schraubenschlüssel, "Flex", langer zeitlicher Aufwand, ggf. Demontage von anderen Fahrzeugteilen erorderlich), um das angebaute Teil zu entfernen, ist es ein Ausrüstungsteil des Fahrzeuges....

Ich hoffe, dass dir das weiterhilft

wavey.gif


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