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> Möchtegern-Polizist, Möchtegern-Polizist mit Blaulicht
corneliusrufus
Beitrag 06.07.2005, 18:10
Beitrag #1


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Polizei stoppt Möchtegern-Polizisten mit Blaulicht bei Wiemersdorf

Bad Segeberg (dpa/lno) - Die Polizei hat am Montagabend einen Möchtegern-Polizisten gestoppt, der mit einem Blaulicht auf seinem Auto in der Nähe von Wiemersdorf (Kreis Segeberg) raste. Zeugen hatten die Polizei alarmiert. Bei der Suche kam den Beamten der Wagen mit hoher Geschwindigkeit und eingeschaltetem Blaulicht entgegen, teilte die Polizei am Dienstag mit. Der 24-jährige Fahrer des Hobby- Peterwagens erklärte, dass er lediglich "Spaß" haben wollte.

dpa/regioline vom 05.07.2005 15:42


Eben im reginonalen Blättle gelesen. Hier im Norden scheinen immer mehr Hobby-Polizisten zu verkehren. Vor einigen Monaten wurde einer gestoppt, der Tickets auf Autobahnen an Ausländer verteilte.

Was erwartet obigen Mann denn?

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Achim
Beitrag 06.07.2005, 18:15
Beitrag #2


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Leider nur: Strafe 10 Euro.

Können die Beamten jedoch Verkehrsgefährdungen nachweisen, dann wird es eine Straftat mit erheblich höheren Folgen.


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NOCK
Beitrag 06.07.2005, 18:43
Beitrag #3


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Hallo Achim wavey.gif

Ich denke nicht, daß da "nur" 10 Eronen rauskommen.
Im 2. Fall des TE´s könnte das so sein, aber im 1. Fall des TE´s muß wesendlich mehr dabei rauskommen.
Im 1. Fall könnte dem 24 jährigen evtl. Amtsanmaßung in Tateinheit mit Missbrauch von SoSi´s zum Nachteile gereichen. think.gif

Gruß NOCK wavey.gif


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Achim
Beitrag 06.07.2005, 18:59
Beitrag #4


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Gerade umgedreht NOCK, leider. Sosi unberechtigt kostet nur 10 Eus. Nur wenn mehr nachgewiesen wird (Gefährdungen), dann wird es mehr. Habe ich mich länger beschäftigen müssen. Amtsanmaßung bedingt den Vorsatz und noch so einige Dinge. Die sind meist schwer nachweisbar.
Im zweiten Fall ist Amtsanmaßung, Betrug und noch so viel herausarbeitbar.


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NOCK
Beitrag 06.07.2005, 19:08
Beitrag #5


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Hallo Achim wavey.gif

OK, ich gebe mich geschlagen, aber trotzdem finde ich es vom Gesetzgeber sehr "nachsichtig", daß diese Vorgehensweise (Missbrauch von SoSi´s) mit nur 10 Euros geahndet wird.
Ich hätte auf härtere Strafen getippt.

Du sagst auch, daß umgekehrt ein Schuh draus wird.
Nach nochmaligem Nachdenken gebe ich Dir natürlich Recht.

Gruß wavey.gif


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Achim
Beitrag 06.07.2005, 19:15
Beitrag #6


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Ich wollte es auch nicht glauben, aber leider ist es so. Dabei nehme ich den Preis zurück. Sind doch beachtliche 20 Euro blushing.gif

Zitat
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 20 €


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ts1
Beitrag 07.07.2005, 08:04
Beitrag #7


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Zitat (corneliusrufus @ 06.07.2005, 19:10)
Hier im Norden scheinen immer mehr Hobby-Polizisten zu verkehren. Vor einigen Monaten wurde einer gestoppt, der Tickets auf Autobahnen an Ausländer verteilte.
Gab es im Kufsteiner Raum auch mal.
Dort wurde das Abkassieren unschuldiger VT aber nicht mit 10 oder 20 Euro, sondern mit Freiheitsstrafe geahndet.
Österreich ist eben doch ein Rechtsstaat.


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MfG Thomas
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Burkhard
Beitrag 07.07.2005, 08:32
Beitrag #8


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Zitat (ts1 @ 07.07.2005, 09:04)
Dort wurde das Abkassieren unschuldiger VT aber nicht mit 10 oder 20 Euro, sondern mit Freiheitsstrafe geahndet.
Österreich ist eben doch ein Rechtsstaat.

Wer dabei in Deutschland ewischt wird, der Zahl auch nicht nur 10 €. Da wird ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet.


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corneliusrufus
Beitrag 07.07.2005, 15:07
Beitrag #9


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@Expert: Klasse! Und welches? Wie sind da die Aussichten?

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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RA XDiver
Beitrag 07.07.2005, 15:12
Beitrag #10


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Hat Achim doch schon gesagt: Amtsanmaßung und Betrug passt da schonmal ganz gut. U.U. auch Nötigung / Erpressung. Das wird nicht billig.... shutup.gif


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ts1
Beitrag 07.07.2005, 15:20
Beitrag #11


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Wäre es nicht (schwerer) Raub?
Der Streifenwagen sieht zum verwechseln ähnlich, die Uniform kam aus dem Kostümverleih des Theaters (nebst täuschend ähnlicher Schußwaffe).
Reicht nicht das bloße Mitführen eines (scheinbar) gefährlichen Gegenstandes wie der Dienstwaffe aus, um das außerhalb der "Kavaliersdelikte" wie Amtsanmaßung zu würdigen?
Das Widersprüche gegen die Tatsachen-Entscheidungen eines österreichischen Gendarmen sinnlos sind und allenfalls vor dem teuren Schnellrichter enden, ist bekannt. Somit kann man wohl nicht annehmen, daß das Bezahlen der Buße freiwillig erfolgte.


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MfG Thomas
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PUNISHER_BY
Beitrag 09.07.2005, 12:56
Beitrag #12


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Zitat (Achim @ 06.07.2005, 20:15)
Ich wollte es auch nicht glauben, aber leider ist es so. Dabei nehme ich den Preis zurück. Sind doch beachtliche 20 Euro blushing.gif

Zitat
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 20 €

Um das Thema nochmal aufzugreifen.
Hier liegt m. E. Vorsatz vor und somit kann man das Verwarnungsgeld verdoppeln. Und somit 40 + 25,60 Euro und 1 Punkt in Flensburg..


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Gruß
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Achim
Beitrag 09.07.2005, 13:04
Beitrag #13


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Ich glaube, in diesem Preis ist nach der Formulierung Vorsatz schon drin. Selbst wenn, ist Vorsatz hier schon sehr schwer herauszuarbeiten.

Diese Begründung ist Fahrlässigkeit:
Zitat
Der 24-jährige Fahrer des Hobby- Peterwagens erklärte, dass er lediglich "Spaß" haben wollte.


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PUNISHER_BY
Beitrag 09.07.2005, 13:12
Beitrag #14


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Zitat (Achim @ 09.07.2005, 14:04)
Ich glaube, in diesem Preis ist nach der Formulierung Vorsatz schon drin. Selbst wenn, ist Vorsatz hier schon sehr schwer herauszuarbeiten.

Diese Begründung ist Fahrlässigkeit:
Zitat
Der 24-jährige Fahrer des Hobby- Peterwagens erklärte, dass er lediglich "Spaß" haben wollte.

Genau dadurch ist es Vorsatz, denn er wusste, dass er das nicht darf. Nur wegen den Spaß hat er unerlaubt das blaue Blinklicht angebracht...
Somit wusste er ganau, dass er was macht, was er nicht darf. Folglich: Vorsatz!
Da hilft dir nichtmal der beste Anwalt raus, wenn du solche Angaben unterschreibst.

Selbst wenn er gar nichts sagt, zeige ich sowas wegen vorsätzlicher Begehungsweise an, denn hier kann man nicht wie bei ner roten Ampel wirklich mal übersehen.
Hier muss man das Ding aufs Dach setzen, den Stecker in die 12 V Dose und dann losfahren...


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Achim
Beitrag 09.07.2005, 13:19
Beitrag #15


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Zitat
Für den Vorsatz ist dem § 16 StGB zu entnehmen, daß der Täter
die Umstände kennen muß, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.
Er muß aber die Tatumstände (= Tatbestandsmerkmale) nicht nur
gekannt, sondern deren Erfüllung auch gewollt haben. Vorsatz ist also
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Quelle: Polizeifachhandbuch


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PUNISHER_BY
Beitrag 09.07.2005, 13:28
Beitrag #16


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Mir kann aber ein mindestens 18 Jahre alter Besitzer einer Fahrerlaubnis nicht erklären, dass er nicht wusste, das es verboten ist, mit Blaulicht als normaler Bürger herumzufahren.

Wissen + Wollen.

Er weiß das es verboten ist. Jeder normal denkende erkennt, dass er somit was ungesetzliches macht.

Und da er Spaß haben WILL, ist es ihm zumindest egal, dass wenn er das Licht einschaltet, er einen TB einer VOWI erfüllt.

Somit über wissen Vorsatz und über wollen zumindest bedingter Vorsatz. Das reicht aber.
Ich denke, dass da jeder Richter mitgeht!


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Gruß
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blue0711
Beitrag 09.07.2005, 13:38
Beitrag #17


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@ Achim
Also würde für die Amtsanmassung genügen, dass er sagt, es wär toll, dass ihm alle Platz machen, denn:
- er weiss, dass er das Blaulicht nicht benutzen darf (muss er wissen, wenn er eine FE hat) und tut es willentlich trotzdem
- er wollte, dass ihm die anderen Platz machen (-> "Spass"), sprich, davon ausgehen, dass er eine Amtsperson ist, deren Signal Folge zu leisten ist (SoSi = Platz machen)

Kittel geflickt, oder wink.gif

IMHO gibts beim Vorsatz noch das Konstrukt des "billigend in Kauf genommen".
Danach reicht es, zu wissen, dass eine vorliegende strafbewehrte Folge eintreten konnte, obwohl man diese nicht explizit angestrebt hat, aber es einem eben egal war, wenn das auch noch passieren sollte.

Gruss
kai


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Achim
Beitrag 09.07.2005, 13:40
Beitrag #18


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Zitat
Er weiß das es verboten ist. Jeder normal denkende erkennt, dass er somit was ungesetzliches macht.

Das musst Du nach deutschem Recht beweisen, nicht einfach unterstellen.
Zitat
Und da er Spaß haben WILL, ist es ihm zumindest egal, dass wenn er das Licht einschaltet, er einen TB einer VOWI erfüllt.

Und das ist Fahrlässigleit, da es ihm egal ist.


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blue0711
Beitrag 09.07.2005, 13:43
Beitrag #19


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Es gibt für Sondergruppen (spezielle Ausbildung zB) immer noch das Wissen-müssen. Und ein VT mit FE muss wissen, dass er kein SoSi verwenden darf.
Weiss er das nicht, könnte man IMHO seine Eignung zur Verkehrsteilnahme in Frage stellen.

Egal mit Wissen ist Vorsatz, nicht Fahrlässigkeit.

gruss
kai


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PUNISHER_BY
Beitrag 09.07.2005, 13:48
Beitrag #20


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Also Amtsanmaßung liegt bei nur aufgesetztem Blaulicht nicht vor.
Hatte ich schon mal vor 2 Jahren abklären lassen.
Nur wenn er irgendwie noch Kreuzung regelt oder ähnliches..
Allein wegen Blaulicht herumfahren liegt kein 132 StGB vor.

Quote:
Das musst Du nach deutschem Recht beweisen, nicht einfach unterstellen
---

Das weiß ich und das ist meistens auch gut so.
Aber auch schützt unwissenheit nicht vor Strafe.

Quote:
Und das ist Fahrlässigleit, da es ihm egal ist.
---

Nein. Denn wenn du jemand vorsätzlich tötest und er sagt es ist ihm egal, kommt er auch nicht damit durch.. (Überspitzt dargestellt)



Es ist genauso wie es schon blue0711 geschrieben hat.

Quote:
IMHO gibts beim Vorsatz noch das Konstrukt des "billigend in Kauf genommen".
Danach reicht es, zu wissen, dass eine vorliegende strafbewehrte Folge eintreten konnte, obwohl man diese nicht explizit angestrebt hat, aber es einem eben egal war, wenn das auch noch passieren sollte.
---


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Gruß
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Achim
Beitrag 09.07.2005, 13:53
Beitrag #21


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Zitat
Aber auch schützt unwissenheit nicht vor Strafe.
Trennt aber Vorsatz von Fahrlässigkeit.

Aber grundsätzlich können wir hier noch lange streiten. Nach der Formulierung des Tatbestandes ist es sowieso egal, ob Vorsatz oder fahrlässig. Er nutzte eindeutig mißbräuchlich.


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Alex79
Beitrag 09.07.2005, 16:19
Beitrag #22


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Ich dachte die 20 € beziehen sich darauf wenn ich ein ordnungsgemäßen Fahrzeug mit Blaulicht habe und dieses "zum Spaß" einschalte...
Ich denke aber hier handelt es sich um eine nicht genehmigte Blaulichtanlage und somit wären ja die 20 € falsch und es kostet wesentlich mehr.
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Achim
Beitrag 09.07.2005, 16:24
Beitrag #23


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Na dann mach doch einfach mal einen anderen Kostenvorschlag think.gif


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Alex79
Beitrag 09.07.2005, 18:01
Beitrag #24


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Dachte immer wenn man ein unerlaubtes Licht anbringt erlischt damit die Betriebserlaubnis. think.gif
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Achim
Beitrag 09.07.2005, 18:08
Beitrag #25


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Wenn man es anbaut. Das ist aber hier nicht der Fall.


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Achim
Beitrag 09.07.2005, 18:13
Beitrag #26


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Einfaches Anbringen:
Zitat (Bußgeldkatalog)
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen 20 €


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PrinzDaniel
Beitrag 17.07.2005, 13:51
Beitrag #27


Neuling


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Ich denke auch das es schwer zu Beweisen ist, das der Tatbestand der Amtsanmaßung vorliegt, da sich ja der Beschuldigte genauso gut als DRK, THW, FFW oder Kampfmittelräumdienst hätte ausgeben können. Bei uns fahren sogar die Gasstörautos und Verkehrsbetriebe mit Blaulicht rum.

Mißbrauch der Sonderrechte oder Sondersignale liegt auch nicht vor, da er nur blaues Blinklicht benutzte und soweit wie ich weiß ein Sondersignal aus blauem Blinklicht UND Martinshorn besteht.


Nunmal zu mir, ich bin Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr mit ca 80-120 Einsätzen pro Jahr.
Wenn wir einen Einsatz bekommen, kennzeichne ich mein Fahrzeug mit einem roten Schild mit gelber Schrift hinter der Windschutzscheibe. Dieses Schild ist ungefähr so groß wie ein Kennzeichen.
In der Nacht ist der Schriftzug "Feuerwehr" beleuchtet.
Dies ist natürlich noch nicht alles, ich habe im Auto eine Springlichtanlage verbaut (kein Blaulicht), die Ich im Einsatzfall auch ab und zu nutze.
Mit welchen Konsequenzen müßte ich im Falle einer Kontrolle rechnen.
(Will dazu noch sagen, daß ich kein Rettungsrambo sein will, sondern nur recht schnell Hilfe leisten möchte. Ich habe die Funktion des Gruppenführers und es passiert oft das ich Einsätze leiten muß)
(Und noch folgendes, ich habe in den Scheinwerfern und Neblern, Stroboskopblitzer drin, solche die in den US-Streifenwagen verbaut sind, diese sind klar und blitzen weiß, sind im Falle des Benutzens auch 20 EUR fällig?)
Mein Privatfahrzeug ist besser ausgerüstet als mancher Einsatzleitwagen rofl1.gif

Würde mich über lehrreiche Antworten sehr freuen.
Danke
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durban
Beitrag 17.07.2005, 15:17
Beitrag #28


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Also... die Beleuchtungsanlagen f+ühren erstmal zum Erschöschen der Betriebserlaubnis; Außerdem wird man die Vorwerfen, mißbräuchlich blauses Blinklicht benutzt zu haben.

Übrigens: Feuerwehrleute im Privatwagen haben nicht die gleichen Sonderrechte nach § 35 wie übrige Einsatzfahrzeuge: Die Sonderrechte dürfen nur in gegebenem Maß angewendet werden. Die Gerichte erkennen damit üblicherweise das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit und das Parken im Parkverbot an. Aber: Wenn Du kit Deinem Privat- Kfz bei rot über eine Kreuzung fährst und dabei einen Unfall baust, zahlt das keine Versicherung. In solchen Fällen kriegst Du üblicherweise die Vollschuld.

Bester Verhalten: Laß Deinn "Feuerwehr- Schild" dran, das reicht vollkommen, benutze den ganzen Restbesser nicht (sowieso unnötig) und fahre angemessen. D.h.: An Ampeln halten, wie alle anderen auch.
Die Sonderrrechte, die die Rechtsprechung den FFlern billigt, sind eher dazu da, daß sie zB Anliegerstraßen auf dem Weg zur Wache nutzen können.
Deshalb dürfen die auch keine Blaulichter verwenden: Sie haben eben nicht die gleichen Rechte wie mit dem Einsatzfahrzeug.


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Proxima Estación: Esperanza.
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Achim
Beitrag 17.07.2005, 21:33
Beitrag #29


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Zitat (durban @ 17.07.2005, 16:17)
Also... die  Beleuchtungsanlagen f+ühren erstmal zum Erschöschen der Betriebserlaubnis; Außerdem wird man die Vorwerfen, mißbräuchlich blauses Blinklicht benutzt zu haben.
no.gif
Zitat (Achim Geschrieben am: 09.07.2005 @ 19:08 )
Wenn man es anbaut. Das ist aber hier nicht der Fall.

Zitat (Achim Geschrieben am: 09.07.2005 @ 19:13 )
Einfaches Anbringen:
Zitat ((Bußgeldkatalog))

221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen 20 €


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