Deutscher Führerschein-ausländisches Auto |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Deutscher Führerschein-ausländisches Auto |
19.06.2005, 09:30
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 19.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10498 |
Kann mir jemand die Frage beantworten, ob ich mit meinem deutschen Führerschein ein im Ausland zugelassenes KFZ in Deutschland führen darf, ohne bzw. mit dem ausländischen Halter an Board ? -------------------- _______________________________________________
Entdeckung der Gelassenheit ! Cruising is life ! |
||||
|
|||||
|
19.06.2005, 09:46
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3185 Beigetreten: 19.05.2005 Wohnort: Schwabenland Mitglieds-Nr.: 9852 |
Wenn es nur vorübergehend ist, kein Problem.
Also bspweise, wenn der Halter nach D kommt um Urlaub zu machen, oder auch geschäftlich ab und an in D ist. Dazu passend, § 1 IntKfzVO: Klick mich -------------------- Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?
Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41). Quelle |
|
|
19.06.2005, 10:22
Beitrag
#3
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 19.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10498 |
Gibt es da genaue Angaben über die Zeit, die man ein ausländisches Fahrzeug in Deutschland bewegen darf ?
Muß der Halter also nicht dabei sein ? -------------------- _______________________________________________
Entdeckung der Gelassenheit ! Cruising is life ! |
|
|
19.06.2005, 10:58
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Wie den Ausführungen in den FAQ zu entnehmen ist, stellt das Führen von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen im Inland in erster Linie ein steuerrechtliches Problem dar, wobei hier zwischen Fahrzeugen aus dem EU-Ausland und dem übrigen Ausland zu differenzieren ist.
Es besteht nach wie vor eine an sich klare theoretische Rechtslage (§ 3 Nr. 13 KraftStG), die jedoch in der Praxis zunehmend durch Einstellungsverfügungen von einschlägigen Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaften aufgeweicht wird. Dass sich in dieser Sache aber alle Staatsanwaltschaften und Gerichte einig sind, darauf sollte man sich besser nicht verlassen. Im Zweifelsfall also als Inländer das ausländische Auto stehenlassen und den ausländischen Halter oder Fahrer damit fahren lassen. Dann bist Du auf der sichereren Seite. Anders schaut die Situation natürlich in einem akuten Notfall aus. Nur sollte es auch ein echter, belegbarer Notfall sein. Alkoholisierung des ausländischen Fahrers ist kein solcher Notfall. |
|
|
19.06.2005, 11:45
Beitrag
#5
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 19.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10498 |
Vielen Dank für die Antworten. Ich werde die Frage mal genauer stellen:
Die Frage ist konkret diese: Ich bin Deutscher, habe einen deutschen EU-Führerschein. Ich besitze ein Geschäft in Estland und habe dort auch ein Fzg. angemeldet. Halter ist der dortige Geschäftsführer. Darf ich, ohne den Halter, rein rechtlich mit diesem Wagen nach Deutschland fahren um Waren zu überführen ? -------------------- _______________________________________________
Entdeckung der Gelassenheit ! Cruising is life ! |
|
|
19.06.2005, 11:59
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Also ich habe es unbeanstandet jahrelang so gemacht. Ich hatte meinen Lebensmittelpunkt nach NL verlagert (Familie, Haus usw.mit dortigem Wohnsitz), habe aber hier einen weiteren Wohnsitz behalten müssen (weil das für die Anwaltszulassung in D. zwingende Voraussetzung war). Mein Fahrzeug war in NL zugelassen, ich hatte sowohl eine NL-FE wie auch eine D-FE (und auch beide Führerscheine). Da ich gelegentlich in D. meiner Berufstätigkeit nachgegangen bin (an weit weniger als 185 Tagen im Jahr, weil ich die Mandate von NL aus bearbeitet habe), habe ich das NL-Kfz. natürlich ständig in D. bewegt.
Bei Kontrollen habe ich dann immer beide Führerscheine, den deutschen Ausweis und die niederländische Aufenthaltsbescheinigung und den niederländischen Kfz.-Schein vorgelegt (die niederländischen Steuerquittung klebte damals noch wie vorgeschrieben an der Windschutzscheibe). Niemals wurde das irgendwie beanstandet. Und § 3 KfzStG war mir völlig unbekannt :-) -------------------- |
|
|
19.06.2005, 21:39
Beitrag
#7
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 19.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10498 |
Ok, vielen Dank für die Antwort.
-------------------- _______________________________________________
Entdeckung der Gelassenheit ! Cruising is life ! |
|
|
21.06.2005, 20:06
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Der Fall von Lexus ist der klassische Fall, wo es erlaubt ist. Der springende Punkt war bei ihm, dass sein Lebensmittelpunkt (ordentlicher Wohnsitz) in den NL lag. Damit war er nach deutschem Kfz-Steuerrecht ausländischer Fahrzeugführer und durfte mit seinem in den NL zugelassenen Kraftfahrzeug in D fahren. § 3 Nr. 13 KraftStG war bei ihm nicht einschlägig. In diesem Zusammenhang zählt nicht die FS-Herkunft oder die Staatsangehörigkeit oder ein Meldewohnsitz, sondern ausschließlich die Tatsache, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dieser befand sich bei Lexus zu diesem Zeitpunkt nach seiner Schilderung in den NL.
|
|
|
23.06.2005, 08:03
Beitrag
#9
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 19.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10498 |
OK !
Dann danke ich allen Antwortern !! -------------------- _______________________________________________
Entdeckung der Gelassenheit ! Cruising is life ! |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 16:37 |