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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 9), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
michaelp100
Beitrag 08.07.2005, 10:03
Beitrag #551


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Zitat (RA XDiver @ 08.07.2005, 11:58)
Aber Du hättest das Verfahren verhindern könen, wenn Du rechtzeitig, nämlich im Ermittlungsverfahren, den Besitz offenbart hättest. Dann wäre es gar nicht zum Verfahren gekommen
Demnach trifft Dich die Kostentragungspflicht des § 467 Abs. 3 StPO.

ist es "schuldhaftes versäumnisss", wenn ich keine aussage mache, erst vor gericht?
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RA XDiver
Beitrag 08.07.2005, 10:05
Beitrag #552


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Wenn Du das wesentliche Entlastungsmittel, den FS vorenthältst, dann ja.


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Medusa
Beitrag 08.07.2005, 10:12
Beitrag #553


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Bei nahendem Tilgungsfristende wäre das vielleicht eine Alternative - keine bekannte FE = keine MPU Auflage. Ich glaube wir hatten das Thema schon einmal, finde es aber nicht mehr. Welche Kosten könnten da entstehen, welcher Zeitraum kann überbrückt werden (Berufung incl.)?
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Natrix20
Beitrag 08.07.2005, 10:44
Beitrag #554


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@Raxdiver
Ich habe das aus vielen Berichten hier gelesen, hier waren Berichte drin (frag mich bitte nicht auf welcher Seite in welchem Teil,grins) wo Anwälte das Verfahren wieder aufgenommen haben und nachträglich nach der Rechtssprechung des EuGh die Verfahren entweder eingestellt wurden oder neu aufgerollt wurden und die Fahrer freigesprochen wurden. Ich meine einmal wars ein Italiener hier. Ausserdem meine ich das ganz ganz am Anfang nach dem EuGh Urteil in der Presse sogar geschrieben wurde, das die Altfälle alle neu aufgerollt werden müssen bzw. die Urteil rückgängig gemacht werden mussten.
Gruss Natrix
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RA XDiver
Beitrag 08.07.2005, 10:50
Beitrag #555


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Das ist quatsch. Die Wiederaufnahmegründe sind in § 359 StPO abschließend geregelt.

Ein späteres Urteil in einer anderen, wenn auch gleich gelagerten, Sache ist kein Wiederaufnahmegrund.


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Perplex
Beitrag 08.07.2005, 10:56
Beitrag #556


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Zitat (Medusa @ 08.07.2005, 11:12)
Welche Kosten könnten da entstehen, welcher Zeitraum kann überbrückt werden (Berufung incl.)?

Es gibt auch Verurteilungen ohne Hauptverhandlung, wenn für den Richter der Fall super sonnenklar ist. Wenn das Urteil dann rechtskräftig geworden ist, dann wird Dein Führerschein nachträglich nicht mehr anerkannt.
Das nennt man Rechtsfrieden.


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Natrix20
Beitrag 08.07.2005, 10:58
Beitrag #557


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Wieso ist das Quatsch, wenn ich Verurteilt wurde aufgrund eines Tatsachebestands, der vom EuGh als Rechtswidrig erklärt wurde? Ich klage gegen das Urteil das mich wegen FoFE verurteilt hat. Falls das nicht gehen sollte muss ich fragen, ob wir in der EU sind oder nicht.
Gruss Natrix
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Medusa
Beitrag 08.07.2005, 11:00
Beitrag #558


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Zitat
Es gibt auch Verurteilungen ohne Hauptverhandlung, wenn für den Richter der Fall super sonnenklar ist.

Sonnenklar wäre die Sache wohl kaum, wenn meine Aussage bis zum Prozeß immer nur lauten würde: "Ich kann meinen Führerschein nicht finden".
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michaelp100
Beitrag 08.07.2005, 11:10
Beitrag #559


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naja, ich will mal so sagen... verhandlung wg. fahren ohne, werde schuldig gesprochen, da ich keine aussage mache, werde verurteilt, gehe in berufung..., fahre aber weiter. ich werde mehrmals kontrolliert, einige anklagen wg. fahren ohne,(wenns in knast geht, stopp). dann erst präsentiere ich die cz-fe.
meiner meinung nach ist alles ok?
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RA XDiver
Beitrag 08.07.2005, 11:10
Beitrag #560


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Zitat
Es gibt auch Verurteilungen ohne Hauptverhandlung


Die nennen sich dann Strafbefehl.....und?

Zitat
Ich klage gegen das Urteil das mich wegen FoFE verurteilt hat. Falls das nicht gehen sollte muss ich fragen, ob wir in der EU sind oder nicht.


Das geht schlicht und einfach nicht. Man hätte nach der Verurteilung ja den Rechtsweg fortschreiten können. Nachträglich gibt´s da nichts mehr zu ändern.


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strichachtdoktor
Beitrag 08.07.2005, 12:47
Beitrag #561


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Hallo Leute, ich unterbreche Euren Redefluss nur ungerne, aber Ihr seid schon seit einiger Zeit Offtopic offtopic.gif ...
Gibt es vielleicht irgendetwas Neues oder Interessantes zur Sache (bzw. zum Thema "Anerkennung EU-FE" ) ???


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Uwe W
Beitrag 08.07.2005, 13:14
Beitrag #562


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Zitat (RA XDiver @ 08.07.2005, 11:05)
Wenn Du das wesentliche Entlastungsmittel, den FS vorenthältst, dann ja.

@RA XDiver: das überzeugt mich nicht, jedenfalls nicht in der Begründung.
Trotzdem wird der Angeklagte in solchen Fällen zumindest auf seinen eigenen Auslagen sitzen bleiben.

Grundsätzlich steht es dem Angeschuldigten frei, in welchem Stadium des Verfahrens er sich äußert oder auch nicht.

Eine schuldhafte Säumnis bezieht sich meines Erachtens nur auf strafprozessuale Pflichten, wie z.B. das Erscheinen in der Hauptverhandlung. Kommt der Angeklagte beim ersten mal nicht und müssen deshalb die Zeugen ein zweites mal antanzen, so kann man ihm die Zeugenentschädigungen für den ersten Termin aufbrummen, auch wenn er freigesprochen wird.

Die Gerichtskosten und -auslagen sollte der Angeklagte deshalb nicht tragen müssen, wenn er vom Vorwurf des FOFE freigesprochen wird, weil er erst in der Hauptverhandlung den Führerschein zeigt.
Wird er allerdings wegen Nichtvorzeigen von Ausweispapieren (Ordnungswidrigkeit) verurteilt, so muss er auch die Gerichtskosten tragen.
Wird das Verfahren wegen der Ordungswidrigkeit eingestellt (Verjährung oder Opportunitätsprinzip), so bleiben die Gerichtskosten bei der Staatskasse, seine eigenen Auslagen muss der Angeklagte aber wohl selber tragen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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RA XDiver
Beitrag 08.07.2005, 13:22
Beitrag #563


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Das mag so sein, dass es Dich nicht überzeugt, es ist aber so. wink.gif

Von schuldhafter Säumnis i.S.d. Abs. 2 habe ich auch nicht gesprochen. Das setzt tatsächlich Terminsversäumung bzw. Fristversäumung voraus.

Ich rede von Abs. 3 und da steht nunmal deutlichst "entlastende Umstände" drin.


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Uwe W
Beitrag 08.07.2005, 15:16
Beitrag #564


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@RA XDiver: Ja, sorry dann gehen wir ja konform. cheers.gif
Du hast ja tatsächlich nur den Absatz 3 verlinkt.

Allerdings wurde dann ein wenig im Thread aneinander vorbeigeredet: Die Ausgangsfrage von Michaelp100 war ja "wer bezahlt die Kosten".

Und dazu zählen ja nicht nur die Auslagen des Angeklagten (Anwaltskosten, Fahrtkosten etc.), sondern auch Gerichtskosten (Gebühren, Zeugengelder etc.), die nur im Fall einer "schuldhaften Säumnis" im Sinne von Absatz 2 dem freigesprochenen Angeklagten auferlegt werden können.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Rolrick
Beitrag 08.07.2005, 20:12
Beitrag #565


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Moin @all, wavey.gif

Hier mal wieder was neues, ist eine Menge an Änderungen eingetreten.
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Andreas
Beitrag 08.07.2005, 20:17
Beitrag #566


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Du hast nur die Startseite von fahrerlaubnisrecht.de verlinkt, wo genau gibt es etwas neues?? think.gif


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
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Rolrick
Beitrag 08.07.2005, 20:33
Beitrag #567


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Also bei mir steht da u.a. sowas da.

07.07.2005

Das OVG Münster spricht sich in einer aktuellen Entscheidung vom 17.06.2005 (16 B 2710/04) bei der Berechung des aktuellen Punktestandes nach Anwednung des § 4 Abs.5 StVG für die sogenannte Subtraktionsmethode aus.

01.06.2005

Zweites Gesetz zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze:
§ 2 Abs.15 / § 6 Abs.1 / § 6a / § 32 Abs.1 / § 33 Abs.1 / § 34 Abs.1 / § 35 /
§ 36 / § 65 Abs.10 StVG
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Roland
Beitrag 08.07.2005, 20:47
Beitrag #568


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Ich glaube Rolrick meinte eher folgenden Beitrag der sich mit der Anordnung einer MPU und der Aberkennung des Rechts einer NL-FE Gebrauch zu machen befasst. Auch auf das Urteil des EU-GH wurde hierzu eingegangen:

Zitat
VG München M 6b S 04.5543 vom 13.01.2005
Erwerb einer nl. Fahrerlaubnis nach Entzug der dt.Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,7 %o. Das VG bestätigt die Anordnung einer med.-psy. Begutachtung entsprechend § 13 FeV nach Erwerb der nl. Fahrerlaubnis und die Aberkennung des Rechtes von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen nach Weigerung der Begutachtung. Das Gericht setzt sich ausführlich mit der Bewertung des EU-GH-Beschlusses vom 29.04.2004 unter Heranziehung anderer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Regelungen des § 28 FeV auseinander.


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Mr.T
Beitrag 08.07.2005, 20:47
Beitrag #569


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Zitat (Rolrick @ 08.07.2005, 21:33)
Also bei mir steht da u.a. sowas da.

Das steht wohl bei jedem da, hat aber mit dem hier diskutiertem Thema überhaupt nichts zu tun!


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michaelp100
Beitrag 09.07.2005, 10:41
Beitrag #570


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§2 Abs. 15 vom 01.06.05-link von rolrick - stand 01.06.05!
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs.1 Nr.1 Buchstabe j berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs.1 und 2 Nr. 1 mitzuteilen.

hmmm, soweit ich weiss, hat der EuGh deutschland aufgefordert, die FE nicht mehr registrieren zu lassen, was ist da los?
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Mr.T
Beitrag 09.07.2005, 10:52
Beitrag #571


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Die entsprechende Rechtsverordnung (Fahrerlaubnisverordnung) wurde zum 01.02.05 entsprechend geändert. Die Registrierungspflicht wurde abgeschafft, der entsprechende § 29 FeV wurde komplett aufgehoben.


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mirko1
Beitrag 09.07.2005, 11:14
Beitrag #572


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Zitat (michaelp100 @ 09.07.2005, 11:41)
die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs.1 und 2 Nr. 1 mitzuteilen.

hmmm, soweit ich weiss, hat der EuGh deutschland aufgefordert, die FE nicht mehr registrieren zu lassen, was ist da los?

Zitat
Die entsprechende Rechtsverordnung (Fahrerlaubnisverordnung) wurde zum 01.02.05 entsprechend geändert. Die Registrierungspflicht wurde abgeschafft, der entsprechende § 29 FeV wurde komplett aufgehoben.


Myteriös=?
finde diesen Absatz unter nicht mehr=???
http://www.bmvbw.de/artikel,-1843/Gueltigk...discher-Fah.htm
Zitat
Registrierungspflicht gestrichen
Bislang mussten Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren lassen, wenn sie entweder die Fahrerlaubnis noch nicht länger als 2 Jahre besaßen (Probezeit) oder wenn es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E handelte. Diese Registrierungspflicht entfällt ab dem 01.02.2005. Damit ist es künftig Sache der Inhaber der letztgenannten Fahrerlaubnisse, sich selbst über die deutschen Vorschriften für die medizinischen Untersuchungen zu informieren.


Kann ja nicht sein das die die Registrierungspflicht zum 01.02.2005 abschafen und nun still und heimlich ohne Erwähnung auf oben genannter Seite wieder einführen?
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Mr.T
Beitrag 09.07.2005, 11:27
Beitrag #573


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Zitat (mirko1 @ 09.07.2005, 12:14)
Kann ja nicht sein das die die Registrierungspflicht zum 01.02.2005 abschafen und nun still und heimlich ohne Erwähnung auf oben genannter Seite wieder einführen?

Nein, das kann nicht sein!
Übrigens ist im § 2 StVG zum 01.06.05 nur der Absatz 15 geändert worden. Also: keine Panik! wink.gif


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Gruß Mr.T

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BeK
Beitrag 09.07.2005, 14:40
Beitrag #574


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Hallo zusammen,

habe in § 28 gerade folgendes gelesen:

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie als Student oder Schüler im Sinne von §7Abs.2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben oder

Das trifft doch dann sozusagen auf mich zu, oder. Also bin ich ja doch ziemlich im Unrecht am Montag bei meiner Verhandlung?

BeK
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Medusa
Beitrag 09.07.2005, 15:12
Beitrag #575


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Zitat (BeK @ 09.07.2005, 15:40)
.. oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben oder

Mich erinnert das an die Nichtanerkennung der FE, und Verurteilungen in D. wg. FoFE, bei Wohnsitzverstoß vor Kapper. Der EuGH sagte Anerkennung ohne wenn und aber. Der EU Kommissionsbrief an Dich geht in die gleiche Richtung. Notfalls würde ich bis zum EuGH gehen. Ist natürlich Zeit und Geldaufwendig.
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michaelp100
Beitrag 09.07.2005, 17:23
Beitrag #576


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Zitat (Mr.T @ 09.07.2005, 13:27)
Zitat (mirko1 @ 09.07.2005, 12:14)


Kann ja nicht sein das die die Registrierungspflicht zum 01.02.2005 abschafen und nun still und heimlich ohne Erwähnung auf oben genannter Seite wieder einführen?

Nein, das kann nicht sein!
Übrigens ist im § 2 StVG zum 01.06.05 nur der Absatz 15 geändert worden. Also: keine Panik! wink.gif

klicken - fahrerlaubnisrechtde - kommt seite aktuelles, hier unter 01.06.05 klicken, da unter §2 abs.15, nr.11.
da steht drin, ...dass ausländische fe nach wohnsitzbegründung in d registriert werden müssen...
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Medusa
Beitrag 09.07.2005, 18:01
Beitrag #577


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Zitat (michaelp100 @ 09.07.2005, 18:23)
klicken - fahrerlaubnisrechtde - kommt seite aktuelles, hier unter 01.06.05 klicken, da unter §2 abs.15, nr.11.
da steht drin, ...dass ausländische fe nach wohnsitzbegründung in d registriert werden müssen...


fahrerlaubnisrecht.de - Stand 01.06.05 - §2 Straßenverkehrsgesetz, siehe Abs.11

Finde ich etwas irritierend. @Lexus, RA XDiver, was haltet ihr davon?
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RA XDiver
Beitrag 09.07.2005, 18:15
Beitrag #578


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Irritierend ist vor allem die Darstellung von michaelp100. Da musste ich doch erstmal suchen, bis ich den Passus überhaupt gefunden habe. wink.gif

Also, Wir reden hier von § 2 Abs. 11 StVG. Absatz 15 hat mit der Geschichte überhaupt nichts zu tun. Soviel aber nur vorneweg.

Wer sich den, zugegeben bescheiden formulierten, Absatz 11 durchliest wird feststellen, dass der nur eine Formvorschrift ist.

Grundsätzlich besagt er tatsächlich, dass u.a. EU-FS bei der zuständigen Behörde zu registrieren sind, sobald der Wohnsitz wieder nach D verlegt wird. Für die genauen Regularien wird auf die FeV verwiesen (das ist die "Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe j" StVG).

In der FeV gibt es den entsprechenden Passus nicht mehr. Demnach hat sich nichts geändert. Abs. 11 steht in der momentanen Fassung übrigens schon lange so in § 2 StVG.

Also, kein Grund zur Panik. cool.gif


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Medusa
Beitrag 09.07.2005, 18:19
Beitrag #579


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Zitat (RA XDiver @ 09.07.2005, 19:15)
Also, kein Grund zur Panik.  cool.gif

Uff. Danke für die schnelle Info. Die nächste Frage wäre gewesen: Was kostet der Verstoß dagegen wink.gif
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RA XDiver
Beitrag 09.07.2005, 18:20
Beitrag #580


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Zitat
Die nächste Frage wäre gewesen


Die hat sich ja erübrigt. wink.gif


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Beeblebrox
Beitrag 10.07.2005, 03:43
Beitrag #581


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ok, also hier mal mein Beitrag, der vll interessant sein dürfte:
hab jetzt meine FS-Prüfung in Polen erfolgreich absolviert, aber was neu ist (keine Ahnung, ob das generell zutrifft): man/ich muss in Polen eine Bestätigung einreichen, dass die Sperrfrist abgelaufen ist!
Ich war also auf meiner zuständigen bzw. nicht mehr zuständigen (weil Erstwohnsitz in Polen) Führerscheinstelle und habe dort nach so einer Bescheinigung gefragt. Es war das Buchbinder-Wanninger-Syndrom, ich wurde 3x hin- und hergeschickt, bis ich an den zuständigen Menschen kam, der sich dann etwas bockig anstellte: "Wat? So ne Bescheinijung ham wa nich! Wofür brauchense die überhaupt?"
Nachdem ich sagte Fahrschule meinte er: "Achso, Sie wollen den Führerschein in Tschechien oder Polen machen?" Ich: "Genau so isses" Er: "Geldverschwendung" Ich: "Meine Angelegenheit, ich diskutiere hier nicht, ich brauche die Bescheinigung."

Nachdem ich das magische Wort "Karteikartenauszug" genannt hatte (hat mir einer seiner Zimmer-Vorgänger geflüstert), wurde der Gute williger und gab mir den Ausdruck, wo dann tatsächlich das Ende meiner Sperre aufgeführt war, allerdings 9 Tage später befristet, als ich aufgrund meines Gerichtsurteils vermutet hätte - wie kommt das denn?

Insgesamt im Nachhinein ein interessantes Erlebnis, es war die FS-Stelle in Berlin und ich bin mir nicht sicher, ob der Ausdruck Karteikartenauszug nicht ein rein preussischer ist. Und ich brauche mir auch nicht einzubilden, dass ich dort mal flott meinen PL-Führerschein (so ich ihn denn in Händen halten werde) in einen deutschen ummelden kann. Aber wo geht das schon noch? In Hamburg?

Meine Polen-Erfahrungen waren insgesamt sehr positiv, ich war Selbst-Organisierer und angenehm überrascht vom Ablauf her.
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Perplex
Beitrag 10.07.2005, 04:39
Beitrag #582


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Zitat (Beeblebrox @ 10.07.2005, 04:43)
Nachdem ich sagte Fahrschule meinte er: "Ach so, Sie wollen den Führerschein in Tschechien oder Polen machen?" Ich: "Genau so isses" Er: "Geldverschwendung" Ich: "Meine Angelegenheit, ich diskutiere hier nicht, ich brauche die Bescheinigung."

rofl1.gif Richtig so! rofl1.gif
Zeig’s den Ar***löchern! Lass Dir nichts gefallen!

Der Beitrag wurde von Thommy Bumm bearbeitet: 10.07.2005, 04:43


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Lexus
Beitrag 10.07.2005, 10:38
Beitrag #583


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Zitat (RA XDiver @ 07.07.2005, 20:32)
Das mag ja alles sein. Was der EuGH entscheiden kann ist, ob eine NU rechtmäßig ist oder nicht.

Der EuGH ist aber keine Superrevisionsinstanz, die alles entscheiden kann (darf).
Nochmal: Selbst wenn die NU rechtswidrig wäre, bestünde sie dennoch zum jetzigen Zeitpunkt. Ein Verstoß dagegen ist nunmal eine Straftat.

Sollte der EuGH irgendwann einmal tatsächlich die NU kippen (dem VA also die Basis entziehen), so sind bestehende NUen aufzuheben. Erst dann darf der Inhaber wieder fahren. Vorher ist und bleibt es eine Straftat.

Das ist ein Verstoß gegen einen Verwaltungsakt, welcher nach dt. Recht erlassen worden ist (VwVfG). Dieser VA ist gültig, selbst wenn er rechtswidrig ist. Dies ist nationales Recht und wird es auch immer bleiben. Da kann der EuGH gar nichts gegen machen.

Das halte ich nicht für haltbar. Wenn der EuGH die NU kippen sollte, dann entfällt auch rückwirkend die Strafbarkeit, soweit noch kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn dann war die Tat zum Zeitpunkt der Begehung nicht rechtens mit Strafe bedroht (Art. 103 GG).

Man schau sich mal in diesem Zusammenhang Nr. 19 des Kapper-Urtgeils an:

Zitat
19 Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens fragt sich das Amtsgericht, ob die deutsche Regelung mit der Richtlinie 91/439 vereinbar ist; der Gerichtshof sei zwar nicht für die Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl aber für die Feststellung, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Strafvorschriften entgegenstehe, in denen ein Verstoß gegen die deutsche Regelung geahndet werde.


Solange nicht ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, kann der EuGH selbstverständlich wie eine Superrevisionsinstanz entscheiden, dass das Gemeinschaftsrecht dem § 21 StVG (FoF) insoweit entgegensteht, als nach dieser Vorschrift Fahrerlaubnisinhaber bestraft werden sollen, denen die Nutzung ihrer EU-FE rechtswidrig untersagt wurde.

Richtig ist nur, dass eine Bestrafung, die rechtskräftig geworden ist, wohl nicht nachträglich infolge einer EuGH-Entscheidung wieder aufgehoben werden würde, weil eine veränderte Rechtsanschauung keinen Wideraufnahmegrun darstellt.

Jeder, der trotz NU fährt, kann im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens den EuGH anrufen oder das Gericht um Vorlage an diesen bitten.


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Medusa
Beitrag 10.07.2005, 11:12
Beitrag #584


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Zitat (Lexus @ 10.07.2005, 11:38)
Jeder, der trotz NU fährt, kann im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens den EuGH anrufen oder das Gericht um Vorlage an diesen bitten.

Was heißt das genau: "den EuGH anrufen"? Klage beim EuGH gegen die Anklage in D. einreichen? Dachte, das wäre der EU Kommission oder Gerichten vorbehalten?

"oder das Gericht um Vorlage an diesen bitten" - kann sich das hiesige Gericht weigern?
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RA XDiver
Beitrag 10.07.2005, 11:33
Beitrag #585


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Lexus, Du weisst doch, drei Juristen, vier Meinungen.

Dennoch sind wir, denke ich, gar nicht so weit auseinander. Das im Falle einer gekippten NU kein Strafgericht mehr verurteilen würde ist evident.

Allerdings bleibe ich dabei, dass das Ganze, bis zu einem evtl. kommenden EuGH-Urteil legitim mit Strafe bedroht ist.


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Perplex
Beitrag 10.07.2005, 12:11
Beitrag #586


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Es ist in Deutschland schon Tradition, dass rechtswidrige Entscheidungen später als rechtens angesehen werden. Es ist schon vorgekommen, dass Kinder vom Jugendamt den Eltern über Jahre entzogen wurden. Wenn die Eltern dann nach vielen Jahren den Prozess gewonnen hatten, haben sie ihre Kinder trotzdem nicht zurück bekommen, weil ein Rausreißen der Kinder, aus der Pflegefamilie, zum Wohle des Kindes, nicht zumutbar wäre. Das Kind wird natürlich nicht gefragt.

Genauso ist es beim EU-Führerschein auch! Rechtswidrige Entscheidungen werden nur deswegen rechtens, weil der Prozess so lange dauert. Und das nur zum Wohle der Allgemeinheit. Die Allgemeinheit wird natürlich nicht gefragt.


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RA XDiver
Beitrag 10.07.2005, 12:27
Beitrag #587


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Dein Vergleich hinkt. Wenn Du die Allgemeinheit fragen würdest wage ich zu bezweifeln, dass Dir die Antwort beim Thema EU-FE gefallen würde....


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Uwe
Beitrag 10.07.2005, 19:09
Beitrag #588


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Uwe
Beitrag 10.07.2005, 20:47
Beitrag #589


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Levents Führerschein wird hier diskutiert.

Grüße, Uwe


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mirworscht_hh36
Beitrag 11.07.2005, 09:45
Beitrag #590


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guten tag!

meine sperrfrist ist schon 1999 abgelaufen, seither habe ich's 2 mal mit einer mpu versucht und bin durchgefallen. das letzte mal 2003.
nun bin ich am überlegen den führerschein in tschechien zu machen. nicht selbst organisiert und relativ teuer mit nachträglicher anwaltlicher unterstützung, falls mir ein cop.gif police.gif in die quere kommt und mir ärger bereitet.
ich hab in mehreren tagen den kompletten thread gelesen und bin irgendwie nicht schlauer geworden. der Fs wurde mir damals mit 1,64 promille abgenommen.
meine frage:
ich bin gerade dabei mir zu überlegen, ob ich den FS in CZ machen soll. die Sache hört sich gut an, ist extrem teuer, man bekommt eine 1-jährige anmeldung mit jobnachweis und anwaltliche hilfe bei ärger in D.
kann ich mich dann in D frei mit dem fahrzeug bewegen, oder muss ich mich vor jeder kontrolle fürchten?
wenn ich eine mpu z.b. in einem halben jahr mache und bestehe. wird mein FS dann automatisch anerkannt?
wie ist das mit dem 1. und 2. wohnsitz? in CZ wäre dies mein 2ter. ist das dann auch noch legal?

wo kann ich mich informieren, wenn ich meinen 1.-wohnsitz in's ausland verlegen will? ich hab keinen plan wie das geht, vor allem wenn ich in D arbeite.

danke!
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Uwe
Beitrag 11.07.2005, 10:12
Beitrag #591


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Wahrscheinlich hast Du nur einen Teil des Threads durchgelesen wink.gif

Wenn Du den CZ Schein machen willst, musst Du für 185 Tage rüber und dort bleiben. Im Zweifelsfall musst Du Deinen Aufenthalt beweisen. Schummeln ist so gut wie unmöglich und zudem gefährlich.

Dann hast Du einen legalen Schein, mit dem Du bis zur nächsten Kontrolle tatsächlich in D fahren darfst.

Sobald die Führerscheinstelle von deinen CZ Schein Wind bekommt, darfst Du entweder zur mpu oder nicht mehr fahren.

Du erwirbst also mit einem Riesenaufwand eine einzige Freifahrt. Zudem ist die Rechtslage für die Zukunft ungewiss. Bis Du die 185 Tage in CZ rumhast, kann es sein, dass die Gesetze schon anders aussehen.

Da ist es einfacher, sich durch die mpu zu arbeiten.

Schau in unser MPU-Forum. Da bekommst Du wertvolle Hilfe, die dich möglicherweise sogar die mpu bestehen lässt.

Grüße, Uwe

Edit: Du kannst nicht einfach hier eine mpu versuchen. Diese ist nur möglich im Auftrag der Führerscheinstelle. Du müsstest einen Antrag auf Erteilung einer FE stellen. Dabei musst Du wahrheitsgemäß angeben, ob Du im Besitz einer FE bist.

Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 11.07.2005, 10:14


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mirworscht_hh36
Beitrag 11.07.2005, 10:25
Beitrag #592


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@uwe

vielen dank!!! rolleyes.gif das war die bestätigung meiner zweifel.
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Perplex
Beitrag 11.07.2005, 12:04
Beitrag #593


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@mirworscht_hh36
Ich weiß ganz genau welchen Vermittler Du meinst. Der Ablauf dort läuft so lange glatt, bis Du den Führerschein hast. Danach darfst Du tatsächlich uneingeschränkt in Deutschland fahren.
Bei mir in Berlin war das genau so. Das ging bei mir gut bis zur 3. Kontrolle. Die Bull... äh “netten Polizeibeamten“ ( police.gif ) waren ganz, ganz übel drauf. thread.gif Das waren genau 3 Monate nach Erhalt der Fahrerlaubnis. Eine Woche später hatte ich eine Anordnung zur MPU im Briefkasten. 3 Monate später hatte ich ein Fahrverbot für immer. Das war vor 1 Monat. Genau der Anwalt vom Vermittler rät mir heute von der Benutzung der Fahrerlaubnis ab. Eine MPU darf ich zurzeit auch nicht machen.

In Hamburg z.B. sind die Chancen eher gut, dass man keine Nutzungsuntersagung bekommt. In Bayern sind die Gerichte ganz übel drauf & bestätigen oft eine NU.

Wenn Dir ein Vermittler sagt, dass der CZ-Führerschein legal ist, dann hat er Recht. Wenn er Dir aber sagt, dass Du in Deutschland ganz sicher nichts zu befürchten hast, dann ist das eine klare Lüge! shutup.gif blink.gif

Gruß Thommy


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mirko1
Beitrag 11.07.2005, 12:34
Beitrag #594


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Neuigkeiten?
kann nicht genau sagen von wann der Artikel ist steht kein Datum dabei
Zitat
Die Verkehrsministerien der Bundesländer haben reagiert und ihre Polizisten angewiesen, die ausländischen Papiere nicht mehr einzuziehen

KLICK
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Uwe W
Beitrag 11.07.2005, 13:00
Beitrag #595


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Zitat (mirko1 @ 11.07.2005, 13:34)
kann nicht genau sagen von wann der Artikel ist steht kein Datum dabei

Da der 29. April ohne Jahreszahl zitiert wird, würde ich tippen, dass der Artikel aus dem Jahr 2004 stammt, also schon mindestens 6 Monate alt ist.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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RA XDiver
Beitrag 11.07.2005, 13:01
Beitrag #596


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Was auch den Absatz mit dem Kenia-Schein erklären würde. Den schreiben die Briten auch schon länger nicht mehr um.


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mirko1
Beitrag 11.07.2005, 13:22
Beitrag #597


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Klingt einleuchtend, doch geht man auf der Seite auf die suche und gibt Führerschein ein, kommt nur dieser Artikel, dann müsten doch méhrere Artikel zu dem Thema auftauchen.

Im Prinzip ist es auch egal, wäre nur gut zu wissen das man zumindest bei der Kontrolle weiter fahren darf. Ist schon öfters zu lesen gewesen das die police.gif den FS erstmal abgenommen haben.
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michaelp100
Beitrag 11.07.2005, 13:26
Beitrag #598


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ja, aber nur, weil man auf der msn.focus seite ist, der artikel stammt aus 2004. hat sich nichts geändert... bei den kontrollen, der eine meldet es weiter, der andere nicht...
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BeK
Beitrag 11.07.2005, 17:57
Beitrag #599


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crybaby.gif hallo zusammen,

hatte heute meine Verhandlung wegen FoFE. Leider nicht so doll gelaufen. Bin tatsächlich schuldig gesprochen wurden. Geldstrafe auf Bewährung. Ich kann das alles gar nicht glauben. Ich überlege, ob ich in Berufung gehen soll. Aber ob das was bringt? Echt schade, kann jetzt schauen, wie ich von einem Ort zum anderen kommen soll.

BeK
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ein Bayer
Beitrag 11.07.2005, 18:10
Beitrag #600


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War dein EU-FS gefälscht?

und was ist Geldstrafe auf Bewährung
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