Zeichen 277, Überholverbot auch für Gespanne ??? |
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Zeichen 277, Überholverbot auch für Gespanne ??? |
15.06.2005, 09:13
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 208 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10278 |
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150). Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483). Dies habe ich im Internet gefunden. Ich war bis jetzt immer der Meinung, wenn ich mit Pkw und Hänger fahre, dass für mich auch das Lkw-Überholverbot gültig ist, so hatte ich es mal in der FS gelernt. Oder legt hier jedes Bundesland die Vorschriften anders aus , oder bin ich als Gespann auch an die 3,5 t Gewichtsbeschränkung gebunden, unter 3,5 t als Gespann gilt es dann nicht ? MfG Evtl können ja die anwesenden sich mal äussern, bin mal gespannt, besonders, da ein Bekannter vor nicht allzulanger Zeit deswegen ein paar Euronen spenden musste, weil er mit Pkw und Hänger in Lkw-Überholverbot überholte, Fzg war ein Pkw, und ein kleiner Hänger, das Gesammtgewicht von 3,5 t war bei Weitem nicht erreicht MfG |
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15.06.2005, 09:23
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#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Überholverbote verbieten: Zeichen 277 - Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Zitat Ich war bis jetzt immer der Meinung, wenn ich mit Pkw und Hänger fahre, dass für mich auch das Lkw-Überholverbot gültig ist, so hatte ich es mal in der FS gelernt. Das geht aus Z 277 nicht hervor. Du darfst also in diesem Bereich mehrspurige Kfz überholen. Das Urteil selbst lasse ich ersteinmal unkommentiert, was die Einstufung des Wohnmobils betrifft. Ich denke aber, dass diese Entscheidung am Sinngehalt des Z 277 vorbeizielt. -------------------- |
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15.06.2005, 09:34
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#3
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Das angeführte Urteil ist ein Beschluss des OLG Braunschweig vom 02.07.1993, Az.: Ss (BZ) 62/93
Es hat aber weiterhin Bestand. Verändert hat sich seit dem aber die Gewichtsangabe zum Z 277. Nunmehr sind vom Verbot Wohnmobile über 3,5 t betroffen, es sei denn durch ein Zusatzzeichen ist ein anderer Wert angegeben. Die Angabe des zGG bezieht sich bei Fahrzeugen mit Anhänger auf beide Fahrzeuge zusammen. Völlig unabhängig von ihrem Gewicht oder ob mit oder ohne Anhänger sind Pkw und KOM von diesem Überholverbot ausgenommen. -------------------- |
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15.06.2005, 09:40
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 208 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10278 |
Zitat (Expert @ 15.06.2005, 10:23) Das Urteil selbst lasse ich ersteinmal unkommentiert, was die Einstufung des Wohnmobils betrifft. I Ich kannte es bis jetzt nur,dass ein Pkw mit Hänger sich an das Überholverbot für Lkw halten muss, da auch ein Bekannter vor kurzen auf der A24 deswegen eine Spende an die klamme Staatskasse entrichten musste, Vorwurf, er hat auf einer Strecke ,die mit Zeichen 277 bestückt war, mit seinem Pkw mit Hänger inm Überholverbot überholt, da dieses Zeichen auch für Pkw mit Hänger gelten würde waren nun die im Irrtum ???? MfG |
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15.06.2005, 09:44
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#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Ich denke eher, dass das Überholverbot durch Zusatzzeichen auf Pkw mit Anhänger ausgedehnt wurde. Wenn nicht, dann wäre das Einschreiten nicht richtig.
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15.06.2005, 09:50
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 208 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10278 |
Zitat (Expert @ 15.06.2005, 10:44) Ich denke eher, dass das Überholverbot durch Zusatzzeichen auf Pkw mit Anhänger ausgedehnt wurde. Nein, es war die A 24 Ri Hamburg, da ist doch km langes Überholverbot durch Zeichen 277 von 6-22 Uhr, (Uhrzeit ist nur ungefähr, weiss im Augenblick nicht die genaue),sonst keine Zusatzzeichen MfG |
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15.06.2005, 09:51
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Dann war das Verwarngeld nicht rechtmäßig.
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15.06.2005, 09:55
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 208 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10278 |
Danke, dann kann ich beruhigt mit meinem Hänger da lang fahren, mich hatte das Überholverbot genervt, wenn ich mit Pkw und Hänger (Möpi drauf ) Ri Ostsee da lang fuhr, weil ich annahm, dass es auch für Gespanne gild.
Vielen Dank MfG |
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15.06.2005, 09:58
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#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Nimm dir doch einfach eine StVO mit. Und wenn du auf unwissende Kollegen triffst, dann kannst du sie ja beschulen.
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15.06.2005, 10:03
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#10
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 208 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10278 |
Zitat (Expert @ 15.06.2005, 10:58) Nimm dir doch einfach eine StVO mit. Und wenn du auf unwissende Kollegen triffst, dann kannst du sie ja beschulen. Schon mal versucht einen älteren aus den neuen Bundesländer zu belehren ******Achtung, nicht all zu ernst nehmen***** , mit den jüngeren kann man viel besser reden, die haben nicht die manchmal noch durchdrückende VoPo-Mentalität, besonders auf dieser Strecke MfG |
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15.06.2005, 10:11
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#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Du weißt ja jetzt, wo du dich hinwenden kannst, wenn du Rat brauchst.
Noch ein kleiner Hinweis. Wenn du mal in so eine Situation kommst, dann nehme ein Verwarngeldangebot zwar an, erkläre aber, dass du jetzt kein Geld hast, das zu bezahlen. Wenn du denn den Sachverhalt hier schilderst, werden dir viele schon vernünftige Ratschläge erteilen. Dann kannst du immer noch zahlen. -------------------- |
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15.06.2005, 10:28
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3163 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Düren Mitglieds-Nr.: 30 |
Das ist ein prima Beispiel, wo mal ordentlich aufgräumt gehört.
Fahrzeuge, die nur 80km/h fahren dürfen (PKW mit Anhänger, KOM mit Anhänger) dürfen überholen während Wohnmobile über 3,5t -7,5t zGG 100km/h fahren dürfen und nicht überholen dürfen. Das mit den Wohnmobilen ist natürlich recht neu. Ich denke jedoch, daß es sinnvoll ist, die Formulierungen so zu gestalten, daß Fahrzeuge, die nur 80 km/h fahren dürfen unter das Verbot fallen und alle anderen ausgenommen sind. Genau sinnlos finde ich ein Überholverbot mit Zusatz "4t". Was ist denn mit den Fahrzeugen über 3,5t bis 3,99t? Unsinn! mfg Stefan |
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15.06.2005, 10:28
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#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 208 Beigetreten: 13.06.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10278 |
Ist mir persöhnlich noch nicht passiert, es war ein Bekannter, und es ist schon ca 7 Monate her.
Ich war bis heute aber auch der festen Meinung,dass dieses Zeichen auch für Pkw mit Hänger gilt, nun kann ich ja befreiter Urlaunsfahrten mit Hänger und Möpi drauf planen, da meine frau nicht so für Möpifahren in den Urlaub ist, darum hinten drauf und am Urlaubsort kann ich dann das biken geniesen :-) MfG |
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15.06.2005, 10:44
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Zitat (Stefan Süßmann @ 15.06.2005, 11:28) Das ist ein prima Beispiel, wo mal ordentlich aufgräumt gehört. ... Das mit den Wohnmobilen ist natürlich recht neu. Zum 1. Satz, da hast du vollkommen Recht. Die Regelung des zGG durch bbH zu ersetzen wäre eine Möglichkeit. Zum 2. Satz, da hast du nicht Recht, die Regelung ist nicht neu. Bereits in der StVO Stand 1. November 1990, war die Vorschrift so zu interpretieren. Nur, dass da noch ein zGG von 2,8 t zur Rede stand. Der angeführte Beschluss des OLG Braunschweig ist ja auch bereits aus dem Jahre 1993. -------------------- |
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25.06.2016, 16:26
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#15
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 25.06.2016 Mitglieds-Nr.: 79132 |
Danke, dann kann ich beruhigt mit meinem Hänger da lang fahren, mich hatte das Überholverbot genervt, wenn ich mit Pkw und Hänger (Möpi drauf ) Ri Ostsee da lang fuhr, weil ich annahm, dass es auch für Gespanne gild. Vielen Dank MfG Nicht ganz, denn mit Anhänger - und ist er noch so klein - bist du an die 80km/h gebunden es sei denn, dein Anhänger hat die 100km/h-Zulassung! Wenn nicht und du fährst schneller als die 80km/h packen dich die Staatsfreunde möglicherweiße deswegen wenn du mit deinem Gespann in der 277-Zone sofrech überholst! |
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25.06.2016, 22:36
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#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Gut, dass du nun nach über 11 Jahren darauf hinweist.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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27.06.2016, 13:42
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1534 Beigetreten: 25.03.2016 Wohnort: Nasses Dreieck Mitglieds-Nr.: 78460 |
Möglicherweise findet man ja alle seine Fragen beantwortet, wenn man das verkehrsportal von Anfang an durchliest?
-------------------- Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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27.06.2016, 14:28
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 15:36 |