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> Wohnmobil > 7,5 t, Fahrtenschreiber und lenkzeiten
Gast_ralf_*
Beitrag 27.12.2003, 21:33
Beitrag #1





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hallo,ich fahre ein wohnmobil mit 12,5t gesamtgewicht.

muß ich ein scheibe einlegen??
muß ich mich an die lenk-ruhezeiten halten???

wer kann mir GENAUES hierzu schreiben.wenn möglich mit dem text aus dem gesetz.

mfg ralf daniels
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Andreas
Beitrag 28.12.2003, 12:43
Beitrag #2


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Für dieses Fahrzeuge gelten keine Sozialvorschriften. Nachzulesen in der VO EWG 3820/85


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Peter Lustig
Beitrag 28.12.2003, 13:55
Beitrag #3


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Fundstelle: Art 4 Nr. 2 VO(EWG) 3820/85

Die Befreiung zur Ausrüstung des Fahrzeugs mit einem EG-Kontrollgerät und von dessen Betrieb ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 1 der VO(EWG) 3821/85.
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Gast_ralf_*
Beitrag 28.12.2003, 22:18
Beitrag #4





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hallo,vielen dank für die tipps,jetzt sehe ich das so:


1.Fahrtenschreiber eigentlich nicht nötig ! somit auch keine scheibe einzulegen.
2.Lenk-Ruhezeiten nicht einzuhalten.

hoffentlich sieht das ein richter mal genau so.........


gruß ralf
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Andreas
Beitrag 29.12.2003, 07:27
Beitrag #5


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Zitat
hoffentlich sieht das ein richter mal genau so.........


Bei dieser eindeutigen Rechtslage dürfte es eigentlich nie zu einem Prozeß kommen, oder hast du bereits gegenteilige Erfahrung?


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Wilfried Böhmann
Beitrag 29.12.2003, 10:54
Beitrag #6


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Zitat (ralf @ 28.12.2003, 22:18)
hallo,vielen dank für die tipps,jetzt sehe ich das so:


1.Fahrtenschreiber eigentlich nicht nötig ! somit auch keine scheibe einzulegen.
2.Lenk-Ruhezeiten nicht einzuhalten.

hoffentlich sieht das ein richter mal genau so.........


gruß ralf

Moin !

Es ist richtig, daß die Sozialvorschriften über Lenkzeiten usw. hier nicht anwendbar sind. Die sollten mit dem "alten" Fahrtschreiber nach § 57a StVZO auch gar nicht überwacht werden.

Aber schaut doch mal hier nach :

StVZO §57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät

(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
........

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeugs mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) ausgerüstet ist. Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu betreiben; dies gilt nicht für Kraftomnibusse, wenn sie im Linienverkehr eingesetzt sind und das Kontrollgerät entsprechend Absatz 2 betrieben wird. Anstelle der Namen der Führer kann in diesem Falle das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen werden.


Da das Wohnmobil über 7.5t zGG hat, .........!!

M.f. G.
W. Böhmann


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Heinrich von Kleist (1777 - 1811)
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Andreas
Beitrag 29.12.2003, 10:57
Beitrag #7


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Der Absatz 1 von § 57 a StVZO geht aber weiter...


Dies gilt nicht für

1.Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

2.Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,

3.Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

4.Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,

5.Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Solzialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.


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Andreas
Beitrag 29.12.2003, 11:12
Beitrag #8


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Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil. cool.gif

Die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 genannten Fahrzeuge sind:

-Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden

und

-Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.


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Wilfried Böhmann
Beitrag 29.12.2003, 14:02
Beitrag #9


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Zitat (Andreas @ 29.12.2003, 11:12)
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.  cool.gif

Die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 genannten Fahrzeuge sind:

-Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden

und

-Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von  Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

Moin !

Also : Scheibe einlegen !

m.f.G.
W. Böhmann


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Stefan Süßmann
Beitrag 30.12.2003, 19:40
Beitrag #10


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Ein EG-Kontrollgerät ist nicht vorgeschrieben, aber ein Fahrtenschreiber. Da der Fahrtenschreiber u.U. garnicht mehr lieferbar ist, wird ein Kontrollgerät eingebaut biggrin.gif

Der Fahrtenschreiber muß vorhanden und regelmäßig nach §57b überprüft werden. Eine Tachoscheibe muß immer eingelegt werden.


mfg

Stefan
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Andreas
Beitrag 30.12.2003, 20:09
Beitrag #11


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...aber es gelten keine Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten). cool.gif


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Peter Lustig
Beitrag 30.12.2003, 21:33
Beitrag #12


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Andreas möchte wieder einmal das letzte Wort haben. Pech gehabt. biggrin.gif wink.gif

Wenn also die Lenkzeitvorschriften nicht zu beachten sind, muss man sich fragen: wozu das Ganze? Nur zur Überwachung der Einhaltung der Geschwindigkeiten oder als sog. "Unfallschreiber"?

Noch etwas: bei einem Verstoß unseres Wohnmobilisten liegt eine OWi nach § 69a StVZO vor. Folgen bei nicht oder nicht vorschriftsmäßigem Betreiben: Bußgeld 50 € plus 1 Flensburg-Punkt.

Und hier wird es ungerecht. Unser Wohnmobilist betreibt einmal seinen Fahrtenschreiber nicht und kassiert sofort einen Punkt; der Lkw-Fahrer, der den Sozialvorschriften unterliegt, zahlt zwar auch ein u.U. sogar höheres Bußgeld (das meistens der Betrieb übernimmt), hat jedoch keinerlei Punkterisiko. Während beim Wohnmobilisten evtl. durch den einen Punkt der Führerschein auf dem Spiel steht oder andere Maßnahmen drohen, ficht das den anderen nicht an. sad.gif
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Andreas
Beitrag 30.12.2003, 21:42
Beitrag #13


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Zitat
Andreas möchte wieder einmal das letzte Wort haben. Pech gehabt. 


Ich doch nicht, Peter laugh.gif

In der Konsequenz muß ich dir voll und ganz recht geben, hier stimmt irgendetwas mit der Rechtssystematik nicht. Zum Glück für die Wohnmobilfahrer dürften einem Großteil der Polizisten bei einer normalen Verkehrskontrolle dieser Umstand nicht auffallen. Wenn er natürlich einem Spezialtrupp der Autobahnpolizei in die Hände "fährt" hat er Pech gehabt. blink.gif


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Peter Lustig
Beitrag 30.12.2003, 21:47
Beitrag #14


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Zitat
Andreas möchte wieder einmal das letzte Wort haben.

Habe ich´s nicht gesagt? laugh.gif
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Gast_martin690_*
Beitrag 01.01.2004, 12:47
Beitrag #15





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Prost Neujahr. Allen Forumsaktivisten alles Gute für 2004.

Das Sonderproblem rechtliche Einordnung von Wohnmobilen ist unter Punkt 1. 4 in einem lesenswerten Beitrag in der DAR 3/2002 abgehandelt.

Auch findet man dort aktuelle Rechtsprechung zum Thema Lenk- und Ruhezeiten etc. mit eingearbeitet.

Autor: Assessor Roman LANGER, München, Titel: "Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr und ihre Kontrolle durch Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte"
DAR 3/2002, S. 97-104 (99).

Zitat: "Besondere Lenk- und Ruhezeiten sind ....vom Fahrer eines Wohnmobils nicht einzuhalten, da die im Rahmen des § 57a StVZO anzuwendenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nur für den Arbeitsbereich, nicht aber im Freizeitbereich gelten." Zitat Ende

Interessant finde ich den erläuterten Aspekt 1) Wohnmobil mit Anhänger, der der Güterbeförderung dient und 2.) das für selbstständige Kraftfahrer das Arbeitszeitgesetz nicht gilt.

Liebe Grüsse police.gif
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Gast_ralf_*
Beitrag 15.01.2004, 15:54
Beitrag #16





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hallo heute antwort von verkehrsministerium bekommen:


alsda: ist ein fahrtenschreiber eingebaut:

scheibe einlegen keine lenk-ruhezeiten beachten



ist ein eg-kontrollgerät eingebaut:

scheibe einlegen und lenk-ruhezeiten beachten



vielen dank an euch,gruß ralf
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Stefan Süßmann
Beitrag 16.01.2004, 08:31
Beitrag #17


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Zitat
hallo heute antwort von verkehrsministerium bekommen:


alsda: ist ein fahrtenschreiber eingebaut:

scheibe einlegen keine lenk-ruhezeiten beachten



ist ein eg-kontrollgerät eingebaut:

scheibe einlegen und lenk-ruhezeiten beachten



vielen dank an euch,gruß ralf


Diese Antwort halte ich für einen Scherz !

Dann würde ja jeder das Kontrollgerät gegen einen Fahrtenschreiber austauschen.


mfg


Stefan
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Gast_ralf_*
Beitrag 19.01.2004, 21:42
Beitrag #18





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Richtig......dehalb soll das gesetz auch geändert werden.damit gleichstellung hergestellt wird.

(steht auch im brief)


gruß ralf
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Aloisius
Beitrag 30.07.2008, 16:17
Beitrag #19


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Es lebe ein alter Beitrag!!!

Gibt es in dieser speziellen Sache neue Regelungen?

Der alte Fahrtenschreiber hat ja ausgedient. Es lebe der digitale Tacho. Ist dieses 'Teil' im WoMo über 7,5to vorgeschrieben?
Mit allen Konsequenzen: Fahrerkarte, Unternehmerkarte ???

Und die älteren WoMo's mit Fahrtenschreiber, muss hier weiter die Tachoscheibe benutzt werden?

Bleiben die Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) weiterhin unberührt?

Grüße


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Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein!
Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller
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