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> wie verhält man sich Parkplatzfreihaltern..., ...gegenüber?
vortex
Beitrag 31.05.2005, 13:06
Beitrag #1


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hallo
ich habe gestern taff gesehen und dort den test mit dem parkplatz freihalten gesehen und ich war geschockt, dass die leute den freihalter tatsächlich umgefahren haben.
ich habe auch schon oft plätze für meine mutter freigehalten und mich hat noch nie einer angefahren.

wie sieht da die rechtslage aus, sollte etwas passieren?
darf man einen platz freihalten?
darf man eine person LAAAAMGSAM wegschieben?

mfg
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Tortenjan
Beitrag 31.05.2005, 14:14
Beitrag #2


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Nein, man darf einen Parkplatz nicht freihalten, das erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach §240 StGB. Wenn mündliche Aufforderungen aus dem weg zu gehen nicht fruchten, darf man tatsächlich VORSICHTIG und OHNE GEfÄHRDUNG den Störer mit den Kfz berühren, einfach umnieten geht natürlich nicht.


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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vortex
Beitrag 31.05.2005, 14:15
Beitrag #3


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wo steht, dass man den freihalter tatsächlich berühren darf?

mfg
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Arthur Dent
Beitrag 31.05.2005, 15:51
Beitrag #4


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Zitat (vortex @ 31.05.2005, 15:15)
wo steht, dass man den freihalter tatsächlich berühren darf?

mfg

würd mich auch interessieren, denn imho bewegt man sich damit zumindist gefährlich nahe an einer nötigung und/oder körperverletzung. think.gif


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Zoxy
Beitrag 01.06.2005, 09:46
Beitrag #5


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Also mein Kommentar sagt:

In den Fällen des Streits um eine Parklücke wendet der Fußgänger, der dem Parkwilligen die Einfahrt versperrt, im Hinblick auf den Gewaltbegriff des BVerfG keine Gewalt an, wohl aber der Kraftfahrer, der die Einfahrt erzwingt. Der Fußgänger handelt unbeschadet des Verstoßes nach § 1 II StVO idR auch nicht verwerflich im Sinne von § 240 II StGB, und zwar zufolge des Geringfügigkeitsprinzips; anders jedoch wegen der damit verbundenen Gefahren in der Regel der Kraftfahrer, der die Einfahrt erzwingt und - wenn auch nur langsam fahrend - den Fußgänger wegdrückt. Das gilt auch im Falle eines vorrangigen Parkrechts, das kein notwehrfähiges subjektives Recht begründet, bzw. in dessen Erzwingung nach anderer Meinung ein Notwehrmißbrauch läge.

Danach wäre es für den Fußgänger keine Nötigung, für den Autofahrer schon.

Allerdings ist der Kommentar (Tröndle/Fischer 50. Aufl.) von 2001, und der Gewaltbegriff des BVerfG hat sich inzwischen schon wieder mal geändert. Von daher mit Vorsicht zu genießen. Ist auch nicht so wirklich meine Baustelle. Vielleicht haben ja Lexus oder XDiver einen neueren Kommentar und die entsprechende Rechtsprechung zur Hand?
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Matte
Beitrag 01.06.2005, 10:58
Beitrag #6


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Zitat (Tortenjan @ 31.05.2005, 15:14)
Nein, man darf einen Parkplatz nicht freihalten, das erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach §240 StGB. Wenn mündliche Aufforderungen aus dem weg zu gehen nicht fruchten, darf man tatsächlich VORSICHTIG und OHNE GEfÄHRDUNG den Störer mit den Kfz berühren, einfach umnieten geht natürlich nicht.

Das kann ich irgendwie nicht ganz glauben. Der Autofahrer handelt hier ja in jedem Fall nach §240 StGB.

Ich würde einfach halb in der Parklücke stehen bleiben. So kann Mami auch nicht dort parken. tongue.gif


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steveluke
Beitrag 01.06.2005, 11:06
Beitrag #7


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Zitat (Matte @ 01.06.2005, 11:58)
Zitat (Tortenjan @ 31.05.2005, 15:14)
Nein, man darf einen Parkplatz nicht freihalten, das erfüllt den Tatbestand der Nötigung nach §240 StGB. Wenn mündliche Aufforderungen aus dem weg zu gehen nicht fruchten, darf man tatsächlich VORSICHTIG und OHNE GEfÄHRDUNG den Störer mit den Kfz berühren, einfach umnieten geht natürlich nicht.

Das kann ich irgendwie nicht ganz glauben. Der Autofahrer handelt hier ja in jedem Fall nach §240 StGB.

Und schon sind wir wieder bei einem wichtigen Merkmal für die Prüfung der Rechtswidrigkeit einer tatbestandlichen Nötigungshandlung.

Eine Nötigung liegt dann vor, wenn entweder der erstrebte "Nötigungszweck" oder das hierfür gewählte "Nötigungsmittel" als verwerflich anzusehen ist.

Beides trifft in der o.g. Konstellation (also maßvolles (!) Wegdrängen des hier tatsächlich nötigenden Passanten) auf den Fahrzeugführer nach herrschender Meinung nicht zu.

Dennoch ist es IMHO immer der bessere Weg, Eskalationen aus dem Weg zu gehen - in diesem Fall: Nicht auf seinem Recht auf den Parkplatz bestehen, sondern sich einen anderen suchen.


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Arthur Dent
Beitrag 01.06.2005, 11:14
Beitrag #8


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Zitat (steveluke @ 01.06.2005, 12:06)
... des hier tatsächlich nötigenden Passanten...

wieso nötigt der Passant?

Zitat
StGB § 240: Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


in welcher form übt der passant denn gewalt aus oder droht mit einem empfindlichem übel?

ausserdem: kann man das berühren des passanten nicht auch als implizierte drohung des autofahrers auffassen ("geh weg, sonst geb ich gas..")?
was ist, wenn nun ungücklicherweise genau in dem moment dem einparker einer auffährt (parkplatzrempler)?

Zitat
Eine Nötigung liegt dann vor, wenn entweder der erstrebte "Nötigungszweck" oder das hierfür gewählte "Nötigungsmittel" als verwerflich anzusehen ist.

das hieße ja, dass das freihalten eines parkplatzes als verwerflich anzusehen ist, das wegdrängen von fußgängern mit KFZ aber nicht. nun ja... think.gif


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Tortenjan
Beitrag 01.06.2005, 11:28
Beitrag #9


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Zitat (Arthur Dent @ 01.06.2005, 12:14)
wieso nötigt der Passant?

in welcher form übt der passant denn gewalt aus oder droht mit einem empfindlichem übel?

Der Passant hindert dich an deinem Recht als derjenige, der den Parkplatz zuerst erreicht hat auch zu parken. Das Übel mit dem er droht wäre deine strafrechtliche Verfolgung wenn du ihn einfach über den Haufen fahren würdest.

Zitat
ausserdem: kann man das berühren des passanten nicht auch als implizierte drohung des autofahrers auffassen ("geh weg, sonst geb ich gas..")?

Natürlich, nur ist das sozusagen deine dir zustehende "Notwehrrecht" um das dich schädigende rechtswiedrige Verhalten des Passanten abzustellen.

Zitat
was ist, wenn nun ungücklicherweise genau in dem moment dem einparker einer auffährt (parkplatzrempler)?


Dann hat der Auffahrer einen VU mit Personenschaden verursacht

Zitat
Eine Nötigung liegt dann vor, wenn entweder der erstrebte "Nötigungszweck" oder das hierfür gewählte "Nötigungsmittel" als verwerflich anzusehen ist.
das hieße ja, dass das freihalten eines parkplatzes als verwerflich anzusehen ist, das wegdrängen von fußgängern mit KFZ aber nicht. nun ja... think.gif

Das freihalten des Parkplatzes ist auch verwerflich. Wegdrängeln von Fußgängern ist es normalerweise auch, nur wenn die Fußgänger gerade damit beschäftigt sind Straftaten auszuüben ist es u.U. halt doch erlaubt.


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steveluke
Beitrag 01.06.2005, 11:31
Beitrag #10


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Zitat
wieso nötigt der Passant?

Zitat
StGB § 240: Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


in welcher form übt der passant denn gewalt aus oder droht mit einem empfindlichem übel?


Durch das Versperren der Parkplatzzufahrt übt der Passant nach gültiger Definition passive Gewalt auf denjenigen aus, dem die rechtmäßige Benutzung des Parkplatzes nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zusteht - nämlich dem Autofahrer.
Der Nötigungszweck ist aus diesem Grund auch als "verwerflich" zu bewerten.

Zitat
ausserdem: kann man das berühren des passanten nicht auch als implizierte drohung des autofahrers auffassen ("geh weg, sonst geb ich gas..")?


Das kann man durchaus so sehen, aber auf der anderen Seite wird der Autofahrer einen Rechtfertigungsgrund haben, denn er erwehrt sich im Rahmen eines Notwehrrechtes einer Nötigungshandlung - mithin eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Interessen (eine "Notwehr" liegt also begrifflich nicht ausschließlich dann vor, wenn man einen physischen Angriff auf die Person abwehrt).

Zitat
das hieße ja, dass das freihalten eines parkplatzes als verwerflich anzusehen ist, das wegdrängen von fußgängern mit KFZ aber nicht. nun ja... think.gif


Ja, das heißt es in der Tat - aber wie gesagt: Ich persönlich bin ausdrücklich kein Befürworter dieser Vorgehensweise.


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Lars
Beitrag 01.06.2005, 11:37
Beitrag #11


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Zitat
Das kann man durchaus so sehen, aber auf der anderen Seite wird der Autofahrer einen Rechtfertigungsgrund haben, denn er erwehrt sich im Rahmen eines Notwehrrechtes einer Nötigungshandlung - mithin eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Interessen (eine "Notwehr" liegt also begrifflich nicht ausschließlich dann vor, wenn man einen physischen Angriff auf die Person abwehrt).

Bei der Notwehr ist allerdings auch immer die Verhältnismäßigkeit der dabei angewendeten Mittel zu beachten und ich sehe im konkreten Fall nicht, dass das nicht ungefährliche Wegschieben des Blockierers verhältnismäßig wäre.


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ts1
Beitrag 01.06.2005, 11:38
Beitrag #12


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Zitat (Tortenjan @ 01.06.2005, 12:28)
Der Passant hindert dich an deinem Recht als derjenige, der den Parkplatz zuerst erreicht hat auch zu parken. Das Übel mit dem er droht wäre deine strafrechtliche Verfolgung wenn du ihn einfach über den Haufen fahren würdest.
Ich sehe nur das Übel den Parkplatz nicht benutzen zu können. Und nur damit "droht" der Blockierer. Wenn das empfindlich sein soll - meinetwegen.
Die evtl. erforderliche Strafverfolgung bei Selbstjustiz des Autofahrers übernehmen andere, damit droht der Blockierer nicht.


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MfG Thomas
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steveluke
Beitrag 01.06.2005, 11:43
Beitrag #13


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Zitat (Lars @ 01.06.2005, 12:37)
Bei der Notwehr ist allerdings auch immer die Verhältnismäßigkeit der dabei angewendeten Mittel zu beachten und ich sehe im konkreten Fall nicht, dass das nicht ungefährliche Wegschieben des Blockierers verhältnismäßig wäre.

Nicht umsonst wies ich ausdrücklich darauf hin, dass dies "Wegschieben" maßvoll zu erfolgen hat.

Und ich wiederhole auch zum zweiten Mal meine Ansicht, dass ich vor einem solchen Vorgehen nur warnen kann.
In der Tat ist es nämlich ein Vabanque-Spiel, bei dem die Grenzen zwischen Erlaubten und Nichterlaubten im Nu überschritten sind.


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steveluke
Beitrag 01.06.2005, 11:46
Beitrag #14


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Zitat (ts1 @ 01.06.2005, 12:38)
Ich sehe nur das Übel den Parkplatz nicht benutzen zu können. Und nur damit "droht" der Blockierer. Wenn das empfindlich sein soll - meinetwegen.

Der Passant "droht" nicht, sondern übt begrifflich bereits "Gewalt" aus (siehe auch meinen obigen Beitrag).

Man kann aber an diesem Beispiel mal wieder trefflich feststellen, wie sensibel und haarklein die Bewertung von fraglichen Nötigungstatbeständen erfolgen muss.


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Matte
Beitrag 01.06.2005, 12:05
Beitrag #15


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Aha, so hatte ich das noch nicht betrachte. Danke für die Aufklärung. cool.gif


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ts1
Beitrag 01.06.2005, 12:25
Beitrag #16


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Also wenn es dem Autofahrer gelingt, den Blockierer sanft einzuschüchtern/wegzuschieben, hat er gewonnen.

Bekommt der Blockierer eine dreckige Hose, so zahlt der Autofahrer. Fällt der Blockierer gar hin, steht eine vorsätzliche Körperverletzung im Raum.

Folglich gewinnt meistens der Blockierer. So viel Nervenstärke braucht es gar nicht, da der Autofahrer ja nur gaaanz sanft wegschieben dürfte.


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MfG Thomas
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Grobi
Beitrag 01.06.2005, 14:12
Beitrag #17


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Ich hatte so einen Fall mal in Hamburg. Bin dann halb in der Parklücke stehen geblieben, ausgestiegen und habe den Blockierer "freundlich aber bestimmt" aufgefordert sich vom Acker zu machen... thread.gif

Sollte derjenige sich weigern gäbe es ja die Möglichkeit den Fußgänger selbst wegzuschieben. Quasi Person vs. Person?

Die Polizei rufen ist ja kaum die sinnvolle Lösung - police.gif da, Fußgänger weg??

Grobi


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Uwe W
Beitrag 01.06.2005, 15:27
Beitrag #18


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Sobald man soweit in der Parklücke steht, dass der andere nicht mehr reinkommen kann, müsste man ja eigentlich gewonnen haben: damit hat man ja seinen Vorrang dokumentiert.
Wenn der Blockierer dann immer noch nicht weggeht, handelt es sich mit Sicherheit um Nötigung.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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HandyCleo
Beitrag 01.06.2005, 16:43
Beitrag #19


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Soweit ich mich erinnere gabs mal vor 1 oder 2 Jahren eine gerichtliche Entscheidung dazu, bei der gesagt wurde, dass das langsame einfahren in die Parklücke erlaubt sei, ich kann mich nur nicht mehr erinnern wie das genau war...vielleicht kann ja einer der Herren/Damen Anwälteim Forum mal nachgucken smile.gif
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mfg41
Beitrag 01.06.2005, 20:56
Beitrag #20


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hi,
ist mir auch schon passiert, unmöglich, wenn das alle so machen und parkplätze besetzen. man beachte aber mögliche folgen, wenn man als autofahrer mit milder gewalt oder auch nur nervenstärke sozusagen gewonnen hat. man parkt ja dort in der regel um auszusteigen und wegzugehen, was dann der parkplatzbesetzer ausnutzen könnte um sich zu rächen. Durchaus möglich dann ein paar muster im kotflügel zu haben o.ä. mir ist passiert, das eine frau durch die offene scheibe gegriffen hat und mir ins lenkrad gegriffen hat. und wenn nicht jemand angehalten hätte und mir gesagt hätte, das die frau was aus meiner jackentasche genommen hat hätte ich mich wohl um neue papiere kümmern müssen PA, Fahrerlaubnis usw.

mfg gerhard
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sebo76
Beitrag 19.01.2007, 19:25
Beitrag #21


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Bei dem Urteil, das eine Nötigung des Autofahrers verneint, wenn dieser langsam an den Parkplatzbesetzer heranfährt und diesen berührt (OLG Naumburg, DAR 1998, S. 28), handelt es sich bis jetzt um ein Einzelurteil. Ich würde mich hierauf nicht verlassen, da andere Gerichte dies durchaus anders entscheiden könnten.
Fakt ist:
Gewalt i.S.d. § 240 StGB ist nach der sog. "Sitzblockadeentscheidung" des BVerfG das aktive Setzen einer Ursache dafür, dass der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen duch ein auf dessen Körper wirkendes Mittel gebrochen wird.
Drängt ein Autofahrer einen Fußgänger unter Berührung aus einer Parklücke, übt er damit zweifellos Gewalt i.S.d § 240 aus! Der Fußgänger hingegen tut dies nicht. Er übt allenfalls eine psychische Zwangswirkung aus. Die Verursachung einer psychischen Hemmung, Menschen zu verletzen, ist kein körperlich wirkender Zwang!
Somit: Trotz oben genannter Entscheidung Autofahrer=Nötigung, Fußgänger nicht!!!
Eine Rechtfertigung wegen Notwehr des Autofahrers scheidet aus, da sich aus der StVO (Hier § 12) keine notwehfähigen subjektiven Rechte des Bürgers ergeben.
smartass.gif

Der Beitrag wurde von sebo76 bearbeitet: 19.01.2007, 19:26
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Luxfur
Beitrag 19.01.2007, 20:01
Beitrag #22


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Zitat (sebo76 @ 19.01.2007, 19:25) *
Fakt ist:
Gewalt i.S.d. § 240 StGB ist nach der sog. "Sitzblockadeentscheidung" des BVerfG das aktive Setzen einer Ursache dafür, dass der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen duch ein auf dessen Körper wirkendes Mittel gebrochen wird.
[...] Er übt allenfalls eine psychische Zwangswirkung aus. Die Verursachung einer psychischen Hemmung, Menschen zu verletzen, ist kein körperlich wirkender Zwang!

Eine Aussage die im Widerspruch zum Entscheid des BGHSt (23,46 - bestätigt durch BVerfG in BVerfGE 73,206) steht, wo es im fünften Leitsatz des Urteils heißt:
Zitat
Mit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlaßt.


Das Schaffen des Zwangs durch den "Parkplatzfreihalters" erfüllt somit die Gewaltanforderung des §240 StGB, stellt somit, wie durch @steveluke bereits zutreffend festgestellt, einen Angriff im Sinne des §32 StGB dar und begründet damit, da eine Prüfung der Verhätnismäßigkeit, anders als von @Lars behauptet[*], nicht nötig ist, eine Notwehrlage.
Nach meinem Dafürhalten ist das Wegdrängen, unter geringstmöglicher Gewaltanwendung [*], also durchaus gerechtfertigt.


[*]: Gleichwohl ist natürlich die Erforderlichkeit zu prüfen. Sollte der Blockierer jedoch auf andere Weise nicht zum Räumen des Platzes bewegt werden können, so ist der Status des mildesten dem Parkberechtigten, zumutbaren, Mittels m.E. gegeben. Die Geeignetheit ergibt sich zwanglos aus dem Sachverhalt sowie aus der allg. Lebenserfahrung.


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sebo76
Beitrag 19.01.2007, 20:31
Beitrag #23


Neuling


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Wie gesagt, eine Notwehrlage ist m.E. abzulehnen, da ich kein zu schützendes subjektives Recht finde. Der Anspruch auf den Parkplatz stell zumindest keines dar. Und was den Tatbestand der Nötigung beim Fußgänger angeht, gibt es eine 2.Reihe-Rechtsprechung, die das ganze wieder ummodelt... muss ich aber erstmal suchen... (könnte BVerfGE 91, 1ff. sein, bin mir aber nicht sicher...) Zumindest eine Drohung mit empfindlichen Übel beim Fußgänger scheidet aus (BGHSt 31, 201). Wie gesagt, werde morgen mal nachschauen.
Ist aber für den Laien jetzt auch egal.
Ich würde es nicht drauf ankommen lassen!!!!!
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lutschi
Beitrag 19.01.2007, 20:34
Beitrag #24


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Halb in die Lücke reinfahren, Fenster runter lassen und Handzeichen geben, dass man mit ihm reden will. Dabei nur so laut sprechen, das der Fußgänger näher rankommen muß und irgendwann ist er vor dem Auto weg...

Könnte klappen, aber bis jetzt hab ich noch nie jmd gesehen, der eine Lücke frei gehalten hat.



Gruß Jan
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Luxfur
Beitrag 19.01.2007, 20:52
Beitrag #25


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Zitat (sebo76 @ 19.01.2007, 20:31) *
Wie gesagt, eine Notwehrlage ist m.E. abzulehnen, da ich kein zu schützendes subjektives Recht finde.
Die Freiheit des PKW-Fahrers ist in diesem Fall nicht nur durch kein Gesetz eingeschränkt, vielmehr ist sie noch durch die StVO garantiert. Hier wird ergo die Freiheit des PKW-Fahrers (PF), ein schützenswertes Rechtsgut i.S.d. §32 StGB, eingeschränkt. - Ich gebe jedoch zu, dass bei der (Bewegungs)Freiheit an andere klassische Szenarien gedacht war, und diese Auslegung recht weit hergeholt ist.
Gleichwohl ist die Nötigung durch den Passanten (P) z.N. des PF nach wie vor ein Angriff, s. dazu meinen vorherigen Beitrag. Am Angriffscharakter der Blockade durch P halte ich fest. Selbst wenn diese nicht vorlag wäre das Verhalten des PF durch einen Fall der Putativnotwehr (vorsatzausschließender Irrtum, keine Strafbarkeit der fahrl. begangenen Nötigung) gedeckt.

Ich rate ausdrücklich von derartigem Verhalten ab, halte es jedoch nicht in jeder Form für strafbar.


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fritz440kombi
Beitrag 19.01.2007, 21:11
Beitrag #26


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... also als Prakplatzfreihalter treten nach aus meiner erfahrung wirklich fast nur meist völlig verunscherte Damen (beifahrerinnen, selbst nie fahrereiinen auf, denen es oft schon fast peinlich ist: mein Mann kommt gleich, bitte freilassen, sonst schimpft Papi ... etc.) Ich lege mich mit solchen Freihaltern nicht an.

Wenn ich einmal eine Lücke freigehalten hatte hatte das meist einen Grund: z.B. Einen Möbelwagen zum übersiedeln erwarten, da habe ich aber mit den Einparkern einfach geredet und die sache erklärt ...

So hecktishe Winkdamen sollte man einfach lassen, besser sie stehen an einer Stelle wo OMI dann wirklich einparken kann, als Omi rempelt vor lauter Hektik wo an .... wavey.gif


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sebo76
Beitrag 20.01.2007, 18:42
Beitrag #27


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Ein weiteres mal zur Nötigung:

Bis 1995 galt bei den Gerichten die Ansicht, dass die Sitzblockaden trotz der nur psychischen Wirkung "mit Gewalt" durchgeführt werden und somit den Tatbestand der Nötigung erfüllen. (@luxfur BVerfGE 73,206 = 11.11.1986!!!!!!!)

Genau dies änderte mit der Sitzblockadeentscheidung vom 10.1.1995 (AZ 1 BvR 718/89 oder BVerfGE 92, 1-25 ):

(...)"Die Annahme, daß es für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt bereits die Anwesenheit an einer Stelle, die ein anderer einnehmen oder passieren will, ausreicht, wenn dieser andere durch die Anwesenheit des Täters psychisch an der Durchsetzung seines Willens gehemmt wird, führt zu einer Überschreitung der durch das Bestimmtheitsgebot gesetzten Interpretationsgrenzen."(...)

Also keine Nötigung!!!

Nur in bestimmten fällen kann man eine Nötigung annehmen:
Dazu zu der von mir genannten "zweitereiheentscheidung" (BGHSt 41, 182 ff) vom 20.07.1995:
Hier vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass auf die Kraftfahrer in der ersten Reihe lediglich psychische Gewalt, die sie an der Weiterfahrt hindere, ausgeübt werde. Auf Fahrer der nachfolgenden Fahrzeuge wirke aber physischer Zwang, weil diesen durch die in der ersten Reihe stehenden Fahrzeuge - was den Sitzblockadeteilnehmern klar sei - die Weiterfahrt unmöglich gemacht werde, also der Tatbestand der Nötigung nur bei folgenden Fahrzeugen verwirklicht werden könne:

"(...)Ein solcher Fall rein psychischer Zwangswirkung könnte im vorliegenden Fall gegeben sein bei den Kraftfahrern, welche die Gruppe der die Fahrbahn blockierenden Personen als erste erreichten und möglicherweise hätten durchbrechen können.
(...)
Der bedeutsame Unterschied beider Fallgestaltungen liegt darin, daß hier aber darüber hinaus der großen Zahl der nachfolgenden Kraftfahrer infolge des Verhaltens der Blockierer nicht zu beseitigende physische Hindernisse entgegenstanden in Form vor und hinter ihnen auf der Fahrbahn angehaltener Fahrzeuge - diese Fahrer konnten ihre Fahrt nicht fortsetzen, selbst wenn psychischer Zwang sie nicht beeindruckt haben würde."

Bei dem dem PF handelt es sich um das Fahrzeug in der ersten Reihe. (Sonst käme er ja eh nicht in die Parklücke...) Somit liegt nach aktueller Rechtsprechung bei P wirklich keine Nötigung vor.

Und nach aktueller und einhelliger Literatur ist der Anspruch auf einen Parkplatz definitiv kein subjektives Recht im Rahmen einer Notwehrhandlung. Mit Bewegungsfreiheit hat das wohl eher nichts zu tun.

Und was die Putativnotwehr anbelangt, bin ich der Auffassung, dass auch dies sehr zweifelhaft ist. Denn hier würde der KFZ-Führer einen nicht vorhandenen Angriff auf ein nicht vorhandenes Recht abwehren wollen... M.E. sehr weit hergeholt, wenn nicht sogar unpassend...
no.gif

Es ärgert mich selbst zwar ungemein, aber im zweifel ist PF dran und P nicht... Auf die zuerst genannte Einzelentscheidung würde ich da besser nicht zählen.

police.gif Also, besser nachgeben, versuchen den Ärger herunterzuschlucken und weitersuchen. Sonst hat man vielleicht seinen Parkplatz, aber die Konsequenz aus so einem Verhalten könnte wesentlich unangenehmer sein, als ein Ticket fürs Parken im Halteverbot, weil man keinen anderen Parkplatz findet.

Der Beitrag wurde von sebo76 bearbeitet: 20.01.2007, 18:50
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SaltyCat
Beitrag 20.01.2007, 18:48
Beitrag #28


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Zitat (fritz440kombi @ 19.01.2007, 21:11) *
... also als Prakplatzfreihalter treten nach aus meiner erfahrung wirklich fast nur meist völlig verunscherte Damen (beifahrerinnen, selbst nie fahrereiinen auf, denen es oft schon fast peinlich ist: mein Mann kommt gleich, bitte freilassen, sonst schimpft Papi ... etc.) Ich lege mich mit solchen Freihaltern nicht an.

Wenn ich einmal eine Lücke freigehalten hatte hatte das meist einen Grund: z.B. Einen Möbelwagen zum übersiedeln erwarten, da habe ich aber mit den Einparkern einfach geredet und die sache erklärt ...

So hecktishe Winkdamen sollte man einfach lassen, besser sie stehen an einer Stelle wo OMI dann wirklich einparken kann, als Omi rempelt vor lauter Hektik wo an .... wavey.gif


So viel Toleranz zu zeigen fällt einem etwas schwer, wenn man bspw. in HH-Eimsbüttel 20 Minuten um den Block/die Blöcke kreiselt, dann endlich eine ausreichend grosse Parklücke für den 5,50 m langen Transporter findet, nur um plötzlich einer wild gestikulierenden Kreuzung aus Rumpelstilzchen und HB-Männchen gegenüberzustehen ...
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Luxfur
Beitrag 20.01.2007, 18:57
Beitrag #29


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@sebo76:
Wenngleich ich die konsequente Auslegung des BGHSt für absoluten Dummfug halte sehe doch sogar ich ein, dass höchstrichterliche Rechtsprechung mit der sich auch das BVerfG bereits befasste als gefestigt angesehen werden muss smile.gif.

In dem Sinne danke ich dir für die Fundstellen und das mehrfache Vortragen, nach mehrmaligem Lesen erscheint mir deine Auslegung doch durchaus zutreffend zu sein.


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bitboy0
Beitrag 21.01.2007, 17:46
Beitrag #30


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Ui!!!

Seid ihr sicher das ihr wegen eines beschissenen Parkplatzes so ein Theater machen würdet?
Gar keine Frage das es genug Idioten gibt die meinen "wo ich stehe ist VORNE" und die auch wissen das es nicht richtig ist einen Parkplatz zu blockieren... aber jetzt gerate mal einer an einen solchen der sich bei einer Berührung mit der Gewalt einer Daunenfeder theatralisch auf die Erde wirft und den bewußtlosen zur Schau stellt...

think.gif

Nene.. Das wäre mir zu heikel!

gruß
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fritz440kombi
Beitrag 21.01.2007, 23:26
Beitrag #31


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Zitat (SaltyCat @ 20.01.2007, 18:48) *
So viel Toleranz zu zeigen fällt einem etwas schwer, wenn man bspw. in HH-Eimsbüttel 20 Minuten um den Block/die Blöcke kreiselt, dann endlich eine ausreichend grosse Parklücke für den 5,50 m langen Transporter findet, nur um plötzlich einer wild gestikulierenden Kreuzung aus Rumpelstilzchen und HB-Männchen gegenüberzustehen ...

Dann stell Dich in die zweite Spur einfach neben die Lücke, und überlaß die Bekehrung des Rumpelstilzchens denen über, denen Du dann im Weg stehst ..... wink.gif


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