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> mehrere Zusatzzeichen, Bezug mehrerer ZZ zum Hauptzeichen
Gast_deCl_*
Beitrag 20.12.2003, 19:28
Beitrag #1





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Hallo,

ich suche seit einiger Zeit den § bzw. ein Urteil, in dem eindeutig geklärt ist, wie mehrere Zusatzzeichen zu einem Hauptzeichen in Bezug zu setzen sind.

Beispiel:
Verkehrszeichen "Parken" (314)
Zusatzzeichen "14 - 22 h"
Zusatzzeichen "Anwohner Parkausweis Nr. X"

Diese Anordnung findet sich so z.B. desöfteren in Nürnberg.
Die Verwaltungsbehörde liest die Kombination einfach von oben nach unten durch (also: Parken von 14 bis 22 Uhr nur für Anwohner mit Parkausweis Nr. X).
Ich kann mich allerdings aus meiner FL-Ausbildung erinnern, dass sich ZZ immer nur auf das Hauptzeichen beziehen, also untereinander nicht beeinflussen (in diesem Fall sozusagen: Parken von 14 bis 22 Uhr generell erlaubt, außerhalb dieser Zeit nur für Anwohner mit Parkausweis Nr. X).

Ich habe auch schon im Forum-Archiv gestöbert und einige ähnliche Probleme gefunden, so z.B. von Achim am 16.01.03 18:59 (Was soll ich hier machen?), das - denke ich - allerdings schnell erklärt ist, da in der VwV-StVO zu §39 unter 16 b steht:
"Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden."
Außerdem kann man von Zeichen 314 niemand befreien. Und schließlich heißt es weiter:
"Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein."
Letzteres scheint mir auch in meinem Beispiel nicht der Fall zu sein.

In der VwV-StVOheißt es speziell zu Zeichen 314 unter III.:
"Beschränkungen der Parkerlaubnis dürfen nur auf einem Zusatzschild angeordnet werden."
Hier stellt sich aber die Frage, ob damit numerisch auf einem Zusatzschild gemeint ist oder eher beschreibend auf einem Zusatzschild (also nicht etwa im Verkehrszeichen integriert).

Bei Bouska (18. Auflage), Schurig (10.) und Mühlhaus/Janiszewski (12.) habe ich nichts gefunden.
Vielleicht weiß jemand, wo ich noch suchen könnte?
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Gast_Guest_*
Beitrag 20.12.2003, 23:17
Beitrag #2





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Hier in Frankfurt habe ich nur die Kombination aus:
314
Zz. von - bis freigegeben für öffentlicher Parkplatz
Zz. Anwohnerparkausweis X
gesehen

Also:
Parken
7,00 - 17,00
Anwohnerparkausweis X

Das ist ja dann klar. Rein Logisch, von oben nach unten.
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Rolf Tjardes
Beitrag 20.12.2003, 23:39
Beitrag #3


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Zitat
Hier stellt sich aber die Frage, ob damit numerisch auf einem Zusatzschild gemeint ist oder eher beschreibend auf einem Zusatzschild (also nicht etwa im Verkehrszeichen integriert).


Belegen kann ich es momentan zwar nicht, aber m.E. ist damit "beschreibend" gemeint.

"Zusatzschilder [...] müssen aber hinreichend klar sein, BGH 27 318 = VRS 54 151, [...] vor allem bei Kombination mehrerer Zusatzzeichen, OLG Dresden DAR 97 160".

Passt zwar nicht ganz, aber ...

"Unklarheit bei Verkehrszeichen oder Schildern verletzt amtspflicht [...] und geht nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers [...] doch hat dieser im Zweifel das vorsichtigere Verhalten zu wählen, OLG Stuttgart VRS 36 134 ...".

Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, § 39 StVO Rz. 31a und 34, Beck-Verlag. P.S. Hab im Hentschel keine weiteren weiterführenden Hinweise auf Deinen Fall gefunden...

Zitat
Ich kann mich allerdings aus meiner FL-Ausbildung erinnern, dass sich ZZ immer nur auf das Hauptzeichen beziehen, also untereinander nicht beeinflussen...


Möglicherweise verwechselst Du da etwas. Zusatzzeichen beziehen sich nur auf das darüber liegende Verkehrszeichen...
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Gast_A.M._*
Beitrag 21.12.2003, 15:14
Beitrag #4





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Hi, ich habe gerade einen netten Zettel der Stadt Chemnitz am Auto gehabt.
Habe an folgender "Kombination" geparkt:

Verkehrszeichen: "Parken"(314)
Zusatzzeichen1:Mo - Fr 8 - 18 Uhr
Zusatzzeichen2:1 Stunde
Zusatzzeichen3:AnwonerparkausweisX

was hab ich nun falsch gemacht????

sad.gif sad.gif sad.gif
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Peter Lustig
Beitrag 21.12.2003, 15:16
Beitrag #5


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@A.M.
Wann hast Du dort geparkt?
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Gast_A.M._*
Beitrag 21.12.2003, 15:18
Beitrag #6





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zwischen 13 und 14 Uhr
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Gast_A.M._*
Beitrag 21.12.2003, 15:20
Beitrag #7





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Heute
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Peter Lustig
Beitrag 21.12.2003, 15:54
Beitrag #8


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Das lässt dann nach meinem Dafürhalten nur die Interpretation zu: "Parken von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr für die Dauer von einer Stunde mit Anwohnerparkausweis frei"

Demnach ist in der übrigen Zeit jegliches Parken dort unzulässig. Gibt es dafür evtl. einen besonderen Grund? Die o.a. Kombination macht für mich auch keinen besonderen Sinn. Was haben Anwohner davon, wenn sie nur 1 Stunde parken dürfen, außerhalb der o.a. zeiten jedoch ebenfalls nicht? Handelt es sich evtl. um ein Geschäfts- und Firmenzentrum, wo man Besucher und dort Beschäftigte nicht parken lassen möchte? Wollte man evtl. etwas ganz Anderes erreichen und hat nur die falsche Beschilderung aufgestellt?
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Gast_A.M._*
Beitrag 21.12.2003, 16:06
Beitrag #9





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Es gibt in dem Umfeld mehrere Einkaufspassagen und gebührenpflichtige Parkplätze. z.Zt. befindet sich da auch der Weihnachtsmarkt der Stadt.
Meine Interpretation dieses Schilderwahns war, dass die Stundenweise Parkregelung unter der Woche durch die Anwohnerregelung ausser Kraft gesetzt ist und ich am Wochenende dort parken darf.
Wie kann man sinnvoller Weise gegen dieses Knöllchen argumentieren?
Die Hinweise mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO ist auch nicht schlecht.
unsure.gif
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Gast_deCl_*
Beitrag 21.12.2003, 16:06
Beitrag #10





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@ Rolf

also im ersten Punkt bin ich mittlerweile auch der Meinung, dass es sich um die "beschreibende" Variante handelt.

Aber ich habe mittlerweile auch mehrere andere Meinungen zu ähnlichen Beschilderungen entdeckt, die etwas verwirrend waren.
So z.B. auch hier einen Forums-Beitrag von Ute Behrmann vom 22.10.2003, 11:15 ("verwirrende Beschilderung"):
Zitat
Die Beschilderung bestand aus drei untereinander angebrachten Schildern. Oberstes Schild ein normales blaues „P“, darunter ein Schild mit Zeiten (Mo-Fr 8:00-22:00, Sa, So 0:00-24:00) und zuunterst ein Schild mit „Anwohner Parkausweis Nr. D“.
Wir haben diese Beschilderung so interpretiert, dass in den genannten Zeiten ein Parken für alle erlaubt ist, außerhalb der Zeiten nur für Anwohner (die ja auch größtenteils zwischen 22:00 und 8:00 nebst ihrem Fahrzeug zu Hause sein werden). Das war offensichtlich falsch, da wir wie gesagt eine Bußgeldbescheid erhalten haben.
Auf meine Nachfrage, in welcher Verordnung die Interpretation der Schilder festgelegt ist, hat man mich auf §42 der StVO verwiesen.

Also ich denke, dass zumindest der 2. Absatz der VwV-StVO zu §39 (16b) "Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein." definitiv nicht erfüllt ist.
...und natürlich auch:
Zitat
"Zusatzschilder [...] müssen aber hinreichend klar sein, BGH 27 318 = VRS 54 151, [...] vor allem bei Kombination mehrerer Zusatzzeichen, OLG Dresden DAR 97 160".


Da also auch anderswo diese Art der Beschilderung üblich zu sein scheint, denke ich, dass es evtl. ein konkretes Urteil geben könnte?!


@Peter

Genau!!!
Das mit dem Sinn: Da hab ich mir auch schon den Kopf zerbrochen.
Es heißt ja, dass man auch falsch aufgestellten VZ Folge leisten muss...aber dazu müsste man verstehen wie sie richtig gemeint sind.
Wenn man nämlich länger darüber nachdenkt geben diese Beschilderungen so und so Sinn.
Bei meinem Bsp. also von 22 - 14 Uhr nur für Anwohner, weil der Anwohner über Nacht bestimmt gerne einen Parkplatz hätte oder von 14 - 22 Uhr nur für Anwohner, weil in dieser Zeit evtl. die meisten Anwohner von der Arbeit kommen und einen Parkplatz benötigen...
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Peter Lustig
Beitrag 21.12.2003, 16:15
Beitrag #11


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Zitat
Wie kann man sinnvoller Weise gegen dieses Knöllchen argumentieren?

Wenn man es so auslegt, wie ich es getan habe, gar nicht! Dann gilt eben außerhalb der angegebenen Zeiten für jedermann dort Parkverbot.

Eine Nachfrage bei der Stadtverwaltung zur Zielrichtung der Beschilderung wäre durchaus sinnvoll. Vielleicht könnten wir dann ja hier mit vereinter Kraft einen leichter verständlichen und vom durchschnittlichen Kraftfahrer auch nachvollziehbaren Beschilderungsvorschlag machen.

Hier zur Thematik noch ein Urteil:
Zitat
Für die Zuordnung von Zusatzschildern zu Verkehrszeichen ist bereits anerkannt, daß diese nur Verbindlichkeit entfalten, wenn sie klar, eindeutig und widerspruchsfrei sind (vgl. BayObLG VRS 54, 306; OLG Karlsruhe VRS 59, 378; Jäger in HK, Straßenverkehrsrecht, § 39 StVO Rdn 32).


Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 21.12.2003, 16:20
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Gast_deCl_*
Beitrag 21.12.2003, 16:18
Beitrag #12





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Dann hätten die hier in Nürnberg aber einige Schilder zu verbessern - und das wo die Stadt doch Pleite ist... smile.gif
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Gast_A.M._*
Beitrag 21.12.2003, 16:20
Beitrag #13





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Danke für eure Antworten
Also je mehr ich darüber nachdenke desto verwirrender stellt sich diese Kombination dar. Mittlerweile freue ich mich schon auf den Anhörungsbogen.
1. Ich werde morgen mal mit der Digicam ein Foto machen
2. Euch mit Infos zum Verfahren auf dem laufenden halten
Mal schauen, wie die argumentieren. cool.gif
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Gast_deCl_*
Beitrag 21.12.2003, 16:23
Beitrag #14





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Würde mich sehr interessieren!
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Gast_A.M._*
Beitrag 21.12.2003, 16:25
Beitrag #15





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@ Peter: Na gut man kann ja mal deren Willen zu Beschilderung erfragen, aber darüber sollten die sich eigentlich den Kopf zerbrechen, wenn sie schon Strafzettel verteilen

Für meine Argumentation ist die "selbsterklärende Beschilderung" aus der VwV für einen Einspruch wenigstens ein Versuch wert.
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Achim
Beitrag 21.12.2003, 16:44
Beitrag #16


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Das hatten wir bereits.

Dazu auch ein Urteil vom OLG Düsseldorf, VD 1988, 209:
Zitat
Das Verkehrszeichen "Verbot des Parkens für Nichtberechtigte" steht dort, ab wo zu befolgen ist (StVO § 41 Abs 2 S 3). Aus der Formulierung "im allgemeinen" ergibt sich nicht, daß die Verwaltungsbehörde freigestellt wäre von dem Gebot klarer, sinnvoller und verständlicher Regelung. Unter Berücksichtigung der Komplexität der Verkehrsregelungen und des Erfordernisses einer klaren Erkennbarkeit der Verkehrszeichensetzung für den Verkehrsteilnehmer ist bei der Beurteilung der Frage möglicher Verständnisschwierigkeiten von dem Standpunkt des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers auszugehen (auch OLG Karlsruhe, VRS 59, 378 (1980).


Somit ist diese Kombination aufgrund der Vielzahl der Auslegungen eher fragwürdig.


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Peter Lustig
Beitrag 21.12.2003, 16:57
Beitrag #17


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@Achim: Auf die Alaunstraße habe ich gewartet. biggrin.gif biggrin.gif Konnte mich nur nicht mehr an den Namen erinnern.
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Achim
Beitrag 21.12.2003, 17:05
Beitrag #18


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Merke Dir nur: Kunst- und Kulturstadt Dresden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Kunst cool.gif


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Gast_bernie_*
Beitrag 22.12.2003, 12:51
Beitrag #19





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Da gibt es noch ein Urteil vom OLG Hamburg vom 27.8.2002 (3 Bf 312/01)
VRS 104.468.
Ich hab im Moment keine Möglichkeit hineinzuschauen, das macht die Sache aber etwas durchsichtiger.
Vielleicht schaut mal jemand hinein (Peter!).
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Andreas
Beitrag 23.12.2003, 07:42
Beitrag #20


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Hier ist es, allerdings nicht vom OLG Hamburg sondern vom OVG Hamburg:

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat Urteil vom 27. August 2002, Az: 3 Bf 312/01


Leitsatz
Ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen.



Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm die Kosten für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs auferlegt worden sind.
Der Kläger ist Halter des Pkw. Am 29. Januar 1999, einem Freitag, stellte er sein Fahrzeug vor dem Haus Kastanienallee 36 - so die Beklagte - oder mehr vor dem Haus Nr. 34 - so der Kläger - ab. Es stand dort jedenfalls von 21.20 Uhr bis 21.44 Uhr. Für den Abstellort gilt auf Grund des Verkehrszeichens 283 ein Haltverbot. Streitig ist, ob dieses Haltverbot zeitlich eingeschränkt ist oder nicht. Das mit einem zur Fahrbahn weisenden Pfeil versehene Zeichen 283 ist unmittelbar über dem an demselben Pfosten befindlichen Zeichen 286 angebracht, welches mit einem von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet ist. Unterhalb des Zeichens 286 befindet sich ein Zusatzschild mit der Aufschrift "Mo-Fr 8-18 h / Sa 8-12 h".

Die Beklagte ließ das Fahrzeug beiseite räumen und setzte die Kosten durch Bescheid vom 4. März 1999 auf 190,30 DM fest.

Der Kläger legte Widerspruch ein und brachte vor: Durch Verkehrszeichen getroffene Anordnungen seien Verwaltungsakte. Diese seien nur dann verbindlich, wenn sie ihrem Inhalt nach bestimmt und eindeutig seien. Sie dürften weder irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssten deshalb so angebracht und gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung ohne weiteres erkennen könne. Diesen Anforderungen werde die hier in Frage stehende Schilderkombination nicht gerecht. Das Zusatzschild habe so verstanden werden können, dass es sich auch auf das Verkehrszeichen 283 bezogen habe. Dies gelte umso mehr, als es sich auch inhaltlich auf jedes der beiden Verkehrszeichen habe beziehen können. Er, der Kläger, habe das Zusatzschild in diesem Sinne verstanden. Im Übrigen habe er weder den fließenden Verkehr noch insbesondere Rechtsabbieger behindert. Die Kastanienallee sei eine zweispurige Einbahnstraße, die zur Tatzeit wenig befahren sei. Zwischen dem Standort seines Fahrzeugs und der in Fahrtrichtung gelegenen Kreuzung habe ein Abstand von über 30 m gelegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Durch das Verkehrszeichen 283 sei das Parken an der fraglichen Stelle verboten gewesen. An die Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr beträfen, seien geringere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Der Fahrzeugführer müsse sich nach dem Aussteigen davon überzeugen, dass das Parken an der von ihm gewählten Stelle auch tatsächlich erlaubt sei. Hätte der Kläger dies beachtet, so hätte er die Haltverbotsschilder, Fahrbahnmarkierungen und Richtungspfeile nicht übersehen können. Sein Fahrzeug habe auch deshalb abgeschleppt werden können, weil es 40 Minuten lang auf einem Fahrstreifen für Rechtsabbieger geparkt worden sei (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 d StVO). - Ein anderes geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel als das Umsetzen des Kraftfahrzeuges habe nicht zur Verfügung gestanden. Es sei nicht zumutbar gewesen, die völlig ungewisse Rückkehr des Fahrers abzuwarten. Allenfalls dann, wenn nur eine geringfügige Überschreitung des Verbots vorliege oder die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs nur unerheblich beeinträchtigt sei, sei ein Abschleppen des Fahrzeugs möglicherweise rechtswidrig. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. - Auch die Höhe der festgesetzten Kosten sei nicht zu beanstanden. Der Abschleppunternehmer habe ein Entgelt von 116,-- DM erhalten. Für die
Tätigkeit der Polizeibediensteten vor Ort falle eine Personalkostenpauschale von 57,-- DM nach § 1 Abs. 2 der Vollstreckungskostenordnung an. Auf die sich daraus ergebende Summe von 173,-- DM werde ein Gemeinkostenzuschlag von 10 % erhoben.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 29. November 1999 zugestellt. Die Klage ist am 23. Dezember 1999 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend geltend gemacht: Nach § 39 Abs. 2 StVO seien Zusatzschilder dicht unter d e n Verkehrszeichen anzubringen. Es heiße gerade nicht "unter d e m Verkehrszeichen". Aus dem Gesetzestext folge mithin, dass ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren anderen Verkehrsschildern befinde, diesen sämtlich zuzuordnen sei, sofern es sich inhaltlich auf alle beziehen könne. Es treffe auch nicht zu, dass er auf einem Fahrstreifen für Rechtsabbieger geparkt habe. - Das gegen ihn eingeleitete Bußgeldverfahren sei vom Amtsgericht Hamburg eingestellt worden. Die dort als Zeugin vernommene Bedienstete habe eingeräumt, dass sein Fahrzeug niemanden behindert habe und dass die Beschilderung äußerst unglücklich sei. Es sei beabsichtigt, sie zu ändern. Die Vorsitzende Richterin habe die Beschilderung für missverständlich gehalten und aus diesem Grunde das Verfahren eingestellt.

Der Kläger hat beantragt,


1. den Abschleppkostenbescheid der Beklagten vom 4. März 1999 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. November
1999 aufzuheben,
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt: Die Beschilderung an dem fraglichen Pfosten sei keinesfalls missdeutig. Am Ende der Strecke, für die das absolute Haltverbot gelte, sei an einem Ampelmast ebenfalls ein Verkehrszeichen 283 mit Pfeil angebracht worden, welches nicht mit einem Zusatzschild versehen sei. Daraus ergebe sich, dass auch das Verkehrszeichen am Anfang der genannten Strecke nicht durch ein Zusatzschild eingeschränkt sei. - Die Behauptungen des Klägers betreffend die Einstellung des Bußgeldverfahrens seien nicht zutreffend. Die Bedienstete bestreite, die vom Kläger behaupteten Äußerungen getan zu haben.

Der Kläger hat entgegnet, es sei unerheblich, dass sich am Ende der Strecke, auf die sich das absolute Haltverbot beziehe, das Verkehrszeichen 283 ohne Zusatzschild befinde. Dieses Schild sei vom Abstellort des Kraftfahrzeugs weit entfernt und könne nur richtig gesehen werden, wenn man es passiere. Denn es sei parallel zum Straßenverlauf angebracht. Er sei an dem fraglichen Tage nicht an dem Schild vorbeigekommen, sondern sei in die andere Richtung gegangen. Deshalb habe er das Schild nicht bemerken können.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Juni 2001 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 30. Januar 2002 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 6. Februar 2002 zugestellt worden. Die Berufungsbegründung ist am 27. Februar 2002 bei Gericht eingegangen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Verkehrszeichen seien Verwaltungsakte. Ein inhaltlich unklarer Verwaltungsakt sei unwirksam. Von Einrichtungen, die der Verkehrsregelung dienten, müsse eine Gestaltung verlangt werden, die es einem Verkehrsteilnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ermögliche, sie durch einen beiläufigen Blick wahrzunehmen und zu verstehen. Dies gelte auch für einen Ortsunkundigen. Auch Zusatzschilder und Schilderkombinationen müssten eindeutig und klar sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes beziehe sich ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzschild auf sämtliche Verkehrszeichen. Zumindest sei die Anbringung des Zusatzschildes in diesem Fall unklar und widersprüchlich. Das
führe zur Nichtigkeit der Schilderkombination in ihrer Gesamtregelung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Abschleppkostenbescheid
der Beklagten vom 4. März 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. November 1999 aufzuheben
und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im
Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie entgegnet: Die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung hätte die absurde Konsequenz, dass bei mehreren Verkehrszeichen Zusatzschilder mit dem Text "immer" notwendig würden. Zusatzschilder stellten eine Ausnahme dar und seien demgemäß eng auszulegen. Deshalb bezögen sie sich nur auf das unmittelbar über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Das entspreche seit Jahrzehnten der Praxis der Verkehrsbehörden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte des Amtsgerichts Hamburg 208-365/99 und die Sachakte der Beklagten. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1) Der Kläger hat dadurch, dass er sein Fahrzeug in der Kastanienallee abstellte, gegen die in dem Verkehrszeichen 283 verkörperte Anordnung verstoßen. Er hat, wie er selbst nicht bestreitet, - in Fahrtrichtung gesehen - hinter diesem Verkehrszeichen geparkt.

Das betreffende Verkehrszeichen 283 sprach ein zeitlich nicht eingeschränktes Haltverbot aus. Das an demselben Pfosten angebrachte Zusatzschild bezog sich nur auf das Verkehrszeichen 286. Denn Zusatzschilder gelten nur für das unmittelbar über ihnen angebrachte Verkehrszeichen (BayObLG, Beschl. v. 27.7.1988, BayVBl 1989 S. 122 ; Beschl. v. 29.11.1977, DAR 1978 S. 189 - 190; Beschl. v. 19.1.2001, BayVBl 2001 S. 444; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 39 StVO Rdnr. 31 a).

Das betreffende Zusatzschild ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO in der am 29. Januar 1999 geltenden Fassung der Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) ebenfalls ein Verkehrszeichen. Es schränkte in diesem Fall entgegen der Ansicht des Klägers lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des Verkehrszeichens 286 ein (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 5 f. StVO).

Dass Zusatzschilder nur Bedeutung für die über ihnen angebrachten Verkehrszeichen haben, ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO: "Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht". Dem Kläger kann indes nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, dass ein Zusatzschild sich auf sämtliche an demselben Träger über ihm angebrachten Verkehrszeichen beziehe. Aus dem Umstand, dass die Verordnung von "den" Verkehrszeichen spricht, kann dies nicht hergeleitet werden. Der Kläger verkennt in seiner hierauf abhebenden Argumentation, dass der Verordnungsgeber sich hier der Pluralform bedient, um eine für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gültige generell-abstrakte Aussage zu treffen. Widerlegt wird das Argument des Klägers schon durch den Umstand, dass auch der Begriff "Zusatzschild" in der Pluralform verwendet wird ("Sie sind ... angebracht").

Orientiert man die Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO zunächst am Wortlaut der Vorschrift, so ist allerdings einzuräumen, dass der Begriff "unter" auch die vom Kläger vorgenommene Interpretation zulässt. Ohne Frage war hier das Zusatzschild räumlich nicht nur unter dem Verkehrszeichen 286, sondern auch unter dem Verkehrszeichen 283 angebracht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zusatzschilder nach der genannten Vorschrift "dicht" unter den Verkehrszeichen angebracht werden sollen. Vorliegend war das Zusatzschild zwar dicht unter dem Verkehrszeichen 286, nicht dagegen auch dicht unter dem Verkehrszeichen 283 angebracht. Das
Tatbestandsmerkmal "dicht" könnte hier nur dann bejaht werden, wenn man die beiden Verkehrszeichen 286 und 283 als eine Einheit ansehen würde. Das aber ist mit dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO kaum vereinbar. Diese Norm spricht von Verkehrszeichen, nicht von Verkehrszeichen-Kombinationen.

Im Übrigen lässt sich gerade der von dem Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Grundsatz der Klarheit und Deutlichkeit von Verkehrszeichen für die hier vertretene Auffassung anführen. Verkehrsregelnde Vorschriften müssen so beschaffen sein, dass sie schnell erfasst und verstanden werden können. Befindet sich wie hier ein Zusatzschild unter mehreren Verkehrszeichen, so müsste ein Verkehrsteilnehmer, wenn die Ansicht des Klägers zuträfe, jeweils noch überlegen, ob das Zusatzschild nur für eines oder aber für alle Verkehrszeichen gelten soll. Steht dagegen fest, dass ein Zusatzschild sich nur auf das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht, bleibt ihm diese Prüfung erspart. Dies kommt der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zugute.

Zuzugestehen ist dem Kläger, dass die Verkehrsverwaltung hier in der Lage gewesen wäre, eine klarere Regelung zu treffen, indem sie entweder einen genügend großen Abstand zwischen den Verkehrszeichen 286 und 283 gewahrt oder aber, was der Klarheit noch mehr gedient hätte, das Verkehrszeichen 283 unter dem Zusatzschild angebracht hätte. Denn aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO ergibt sich klar, dass Zusatzschilder nur für die über ihnen angebrachten Verkehrszeichen von Bedeutung sind (vgl. BayOblG, Beschl. v. 29.11.1977, DAR 1978 S. 189). Auf die Wirksamkeit der an der betreffenden Stelle getroffenen Regelung ist dies aber ohne Einfluss.

Dass das gegen den Kläger eingeleitete Bußgeldverfahren vom Amtsgericht Hamburg eingestellt worden ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Für die Entscheidung des Amtsgerichts war offenbar maßgeblich, dass das Verschulden des Klägers gering war. Darauf kommt es aber für die Frage, ob das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt werden durfte, nicht an. Ob eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob den Störer ein Vorwurf trifft.

2) Das demnach ordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers durfte von der Beklagten auch von seinem Abstellort entfernt werden. Der Kläger macht zwar geltend, er habe niemand behindert. Darin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet allerdings, dass auch ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug nur abgeschleppt werden darf, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht und dem betroffenen Fahrzeugführer oder -halter zumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 23.6.1993, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255 S. 88). Die Behörde kann sich grundsätzlich auch nicht allein auf die bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens oder allein auf den Gesichtspunkt der Generalprävention berufen (so für das Abschleppen von auf Gehwegen abgestellten Fahrzeugen BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, BVerwGE Bd. 90 S. 189, 193). Im Falle der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer erscheint ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge allerdings geboten (BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, a.a.O.), ohne dass damit von der Erforderlichkeit diese Behinderung für jede Abschleppmaßnahme die Rede ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.12.2000, VRS Bd. 101 S. 239, 240). Die Behauptung des Klägers, er habe niemanden behindert, ist nicht substantiiert. Seine eigene Beurteilung dieser Frage ist naturgemäß subjektiv gefärbt und durch seine Interessenlage beeinflusst. Bei objektiver Betrachtung leuchtet ohne Weiteres ein, dass das parkende Fahrzeug den Verkehrsfluss beeinträchtigte und die Einordnung von Rechtsabbiegern vor der nahen Kreuzung erschwerte. Seine gegenteilige Auffassung kann der Kläger offenbar nicht auf eine längere Beobachtung der Örtlichkeit stützen. Er hat sich am betreffenden Tage, nachdem er seinen Wagen
geparkt hatte, sofort von diesem entfernt und wird, nachdem er von seinem Theaterbesuch zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war, sogleich die Heimfahrt angetreten haben. Überdies spricht eine Vermutung dafür, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einem Bereich unmittelbar vor einer ampelgeregelten Kreuzung, für den wie hier ein absolutes Haltverbot besteht, grundsätzlich eine Behinderung darstellt, die das Abschleppen erforderlich macht. Etwas anderes könnte nur anzunehmen sein, wenn sich die Anordnung des Haltverbots als unnötig und daher ermessensfehlerhaft erweisen würde. Dies macht der Kläger aber selbst nicht geltend. Soweit er sich darauf beruft, dass er jedenfalls zu der Tageszeit zu der das Abschleppen erfolgte, niemanden behindert habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass für den Bediensteten der Beklagten, der die Entfernung des Fahrzeugs anordnete, nicht erkennbar war, wie lange dieses an dem betreffenden Platz stehen würde.

Im Übrigen durfte die Beklagte ergänzend auch berücksichtigen, dass er ein negatives Vorbild für andere Verkehrsteilnehmer war. Selbst wenn er selbst, weil er das Fahrzeug - was streitig ist - unmittelbar hinter dem Verkehrszeichen 283 abgestellt haben sollte, den Verkehr nicht allzu stark behindert hätte, so war sein Verhalten doch auch geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten zu veranlassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, NJW 1990 S. 931). Dementsprechend mussten an dem betreffenden Tage, wie aus der Sachakte ersichtlich ist, aus der Kastanienallee vor dem Haus Nr. 36 zeitgleich weitere Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden. Das kann nicht überraschen, liegt doch gleich um die Ecke die Reeperbahn und damit ein gerade in der Nacht von Freitag auf Sonnabend stark frequentiertes Vergnügungsviertel mit einem erheblichen Mangel an legalen Parkmöglichkeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da die zu 1) behandelte Rechtsfrage der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).


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Andreas
Beitrag 23.12.2003, 07:50
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.....und hier dann noch das Urteil des BVerwG im gleichen Rechtszug:

BVerwG 3. Senat Urteil vom 13. März 2003, Az: 3 C 51/02


Leitsatz

Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.

Tatbestand

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob ein angeordnetes Haltverbot (Zeichen 283) durch ein Zusatzschild zeitlich eingeschränkt ist, welches zwar unterhalb dieses Verkehrszeichens, aber räumlich unterbrochen durch ein anderes Verkehrszeichen (eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286) angebracht ist.
An einem Freitagabend - nach 21.00 Uhr - des Jahres 1999 war das später umgesetzte (abgeschleppte) Fahrzeug des Klägers auf einem Straßenabschnitt in Hamburg abgestellt, der - insoweit zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig - durch zwei Haltverbotszeichen (Zeichen 283) als Anfangs- und Endpunkte einer Verbotszone gekennzeichnet war. Das den Beginn der Verbotszone markierende und den Streit verursachende Haltverbotszeichen war mit einem Richtungspfeil in Fahrtrichtung versehen. Darunter waren zunächst ein Verbotszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit Richtungspfeil entgegen der Fahrtrichtung und darunter schließlich ein zeitlich einschränkendes Zusatzschild ("Mo-Fr 8 bis 18 h/Sa 8 bis 12 h") angebracht. Widerspruch und Klage gegen die verfügte Belastung des Klägers mit Abschleppkosten in Höhe von annähernd 200 DM waren erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen mit der Begründung, das sachlich uneingeschränkte Haltverbotszeichen habe ein auch zeitlich nicht eingeschränktes Verbot ausgesprochen, weil sich das Zusatzschild nur auf das die Verbotszone sowie die Abschleppmaßnahme nicht betreffende Verkehrszeichen 286 bezogen habe; Zusatzschilder gälten nur für das jeweils unmittelbar über ihnen angebrachte Verkehrszeichen.

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen und auf Aufhebung des Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. November 1999 zielenden Revision wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO bestimme, dass die Zusatzschilder dicht unter "den Verkehrszeichen" angebracht seien. Deshalb bezögen sie sich auf sämtliche darüber angebrachten Verkehrszeichen, weil ansonsten davon die Rede sein müsste, dass sie unter "dem Verkehrszeichen" anzubringen seien. Die Straßenverkehrsbehörde hätte demnach ihre Absicht, das uneingeschränkte Haltverbot auch zeitlich uneingeschränkt gelten zu lassen, entweder durch eine deutliche räumliche Trennung oder dadurch zum Ausdruck bringen müssen, dass sie das Zeichen 283 unter dem Zusatzschild anbrachte; nur dann wäre dem Erfordernis genügt gewesen, dass ein Verkehrsteilnehmer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick eine Verkehrsregelung verstehen kann; hingegen sei die getroffene Regelung zumindest verwirrend und damit unwirksam.

Die Beklagte sowie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Kraftfahrzeug des Klägers habe umgesetzt (abgeschleppt) werden dürfen, weil es zwischen zwei Verkehrszeichen 283 (Haltverbot) im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO abgestellt gewesen sei und ein diese Haltverbotszone zeitlich einschränkendes Zusatzzeichen 1042/1043 im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO tatsächlich und rechtlich nicht vorhanden gewesen sei, steht mit Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO im Einklang. Namentlich trifft es zu, dass ein Zusatzschild wie das im Streitverfahren in Rede stehende nur für ein unmittelbar über ihm angebrachtes
Verkehrszeichen gilt.
1. Der Kläger stellt mit seiner Revision zwar weder ausdrücklich noch sinngemäß in Abrede, dass - erstens - sein Fahrzeug zum Abschleppzeitpunkt von einem Haltverbot gemäß Zeichen 283 erfasst war, welches jedes Halten auf der Fahrbahn verbietet, und - zweitens - die Abschleppmaßnahme nach dem vom Oberverwaltungsgericht bindend herangezogenen einschlägigen Landesrecht der Freien und Hansestadt Hamburg zulässig und überdies im Sinne des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2002 - BVerwG 3 B 149.01 - Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 10 m.w.N.) nicht übermäßig war, sofern das Haltverbot in der gebotenen Klarheit zeitlich uneingeschränkt verlautbart wurde, so dass Verkehrsteilnehmer insoweit nicht in berechtigte Zweifel geraten konnten. Er behauptet aber, ein an demselben Pfosten wie das eine der beiden Verkehrszeichen 283 angebrachtes Zusatzschild ("Mo-Fr 8 bis 18 h/Sa 8 bis 12 h") habe sich entgegen der im Streitverfahren vertretenen Annahme der Behörden und Gerichte nicht lediglich auf das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot), sondern auch auf das darüber angebrachte Verkehrszeichen 283 bezogen; deshalb sei das Abstellen des Fahrzeugs an einem Freitagabend zulässig gewesen bzw. müsse eine Unklarheit zu Lasten der Behörde gehen. Es liegt indessen auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, dass dieser Einwand unbeachtlich ist, weil das Haltverbot mit der notwendigen Klarheit auch zeitlich uneingeschränkt ausgesprochen worden ist.

2. Wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, bestimmt § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO im Zusammenhang mit Zusatzschildern, dass sie "dicht unter den Verkehrszeichen angebracht" sind.

a) Hieraus folgern die Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig und zu Recht, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für - zulässig - auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 - NZV 1989, 38 = BayVBl 1989, 122 und vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 - NZV 2001, 220 = BayVBl 2001, 444 f., jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a - a.E. - sowie Jagow, in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 39 Rn. 19 b). Der erkennende Senat macht sich die hierfür angegebene Begründung, wie sie auch das angefochtene Urteil enthält, zu Eigen. Hingegen trifft die vom Kläger vertretene Auffassung offensichtlich nicht zu, aus dem Umstand, dass nach § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO die Zusatzschilder unter "den Verkehrszeichen" angebracht sind, folge schon nach dem Wortlaut eine Zuordnung eines Zusatzschildes zu mehreren Verkehrszeichen. Da der Verordnungsgeber eine Vielzahl von Zusatzschildern in den Blick nehmen musste und genommen hat, war er aus zwingenden sprachlichen Gründen gehalten, auch die Bezugsobjekte (Verkehrszeichen) in einer unbestimmten Vielzahl anzusprechen.

b) Angesichts dessen durfte der Kläger nicht annehmen, das Zusatzzeichen schränke auch das angeordnete uneingeschränkte Haltverbot ein, zumal die beiden in Rede stehenden unterschiedlichen Verbotszeichen, auf welche sich das Zusatzschild überhaupt nur beziehen konnte, mit unterschiedlichen Richtungspfeilen versehen waren und das Zeichen 283 als Markierungsbeginn der sachlich uneingeschränkten Haltverbotszone seine Entsprechung in einem weiteren - mangels jeglichen Zusatzzeichens - uneingeschränkten Zeichen 283 als Endpunkt dieser Verbotszone in Sichtweite hatte. Selbst unter der Voraussetzung einer hier unterstellten Unklarheit der Regelung und einer hierdurch hervorgerufenen Verwirrung hätte sich der Kläger daher mit nur geringer Mühe Klarheit über Inhalt und Umfang der Haltverbotszeichen verschaffen können.


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Peter Lustig
Beitrag 23.12.2003, 10:27
Beitrag #22


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Vielen Dank für die Einstellung des Urteils, das jedoch an unserem Fall vorbeigeht. wink.gif Man sollte es sich jedoch merken, da auch diese Fragestellung immer wieder einmal im Forum auftaucht.

Im o.a. Urteil geht es um die Zuordnung eines Zusatzzeichens zu mehreren darüber angebrachten Verkehrszeichen. In unserem Fall geht es um mehrere Zusatzzeichen unter einem Verkehrszeichen und deren Interpretation.
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